Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.07.2006 – 7 W (pat) 1/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 1/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 18 455.0-14
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 15 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Verfahren zur aktiven Geräuschreduzierung bei hydraulischen Aggregaten
A n m e l d e t a g :
23. April 1999.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, eingegangen am 3. Juli 2006,
Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen am 30. Juni 2006,
Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 15. März 2006,
Zeichnungen (Figuren 1a, 1b, 2a, 2b) gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die am 23. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 199 18 455.0 wurde nach Prüfung der Anmeldung durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 15 B vom 11. September 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass es ihrem Gegenstand an einer erfinderischen
Tätigkeit mangele.
In einem Bescheid vom 8. März 2000 hatte die Prüfungsstelle der Anmelderin mitgeteilt, dass der Anmeldungsgegenstand in der Anspruchsfassung vom Anmeldetag nicht patentfähig sei und bei Weiterverfolgung der Anmeldung mit denselben oder inhaltsgleichen Ansprüchen daher mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen sei.
Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle folgende Patentdokumente genannt:
1. DE 197 06 635 A1
2. DE 43 02 977 A1
3. US 5 162 709 A
4. DE-OS 24 01 523
5. DE 30 25 391 C2.
Der Zurückweisungsbeschluss ist auf die unter 1. genannte DE 197 06 635 A1
gestützt.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem von
der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Stand der Technik neu und erfinderisch
sei. Mit Schriftsatz vom 13. März 2006 reicht sie neue Patentansprüche 1 bis 7
sowie neue Beschreibungsseiten 1 bis 6 ein. Am 30. Juni 2006 legt sie neue Patentansprüche 1 bis 7 vom 28. Juni 2006, am 3. Juli 2006 einen neuen Patentanspruch 1 vor.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 11. September 2003 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 3. Juli 2006, der Patentansprüche 2 bis 7 vom
28. Juni 2006, der Beschreibung Seiten 1 bis 6
vom
13. März 2006, sowie der Figuren 1a, 1b, 2a, 2b vom Anmeldetag
zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur aktiven Geräuschreduzierung bei in einem Hydraulikkreis angeordneten hydraulischen Aggregaten, mit zumindest
einem Aktuator, der zur Beeinflussung einer Fluidströmung und
zur Bildung einer Kompensationsschwingung von einer Steuereinrichtung beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die
Steuereinrichtung zur Erzeugung der Kompensationsschwingung
einen in einem hydraulischen Aggregat des Hydraulikkreises bereits vorhandenen Aktuator, der nicht in besonderer Weise als separater Schallgeber zur Erzeugung einer Kompensationsschwingung ausgebildet ist, ansteuert.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.
Der Anmeldungsgegenstand stellt in der Fassung der geltenden Patentansprüche
eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind aus dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung (S. 2 Z. 19-30,
S. 4 Z. 13-26 i. V. m. Fig. 1a) hervorgegangen. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 7 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 4 und 7
bis 9 zurück.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart ein Verfahren zur aktiven Geräuschreduzierung von hydraulischen Aggregaten eines Hydraulikkreises mit sämtlichen
Merkmalen des Patentanspruchs 1.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein auf dem Fachgebiet der Hydraulik tätiger
Ingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus anzusehen, der mit akustischen Fragen bei Hydraulikanlagen befasst ist und bedarfsweise Rat bei einem Akustikfachmann einholt.
In der DE 197 06 635 A1 ist eine Vorrichtung und ein Verfahren zur aktiven Druckpulsationsdämpfung bei einer Pumpe, z. B. für die Ölversorgung eines Getriebes,
beschrieben, durch die aufgabengemäß störende Pumpengeräusche ausgeschaltet und der Pumpe nachgeordnete Bauteile geringer mechanisch beansprucht
werden sollen (S. 2 Z. 3 bis 13, 46 bis 48). Das Dämpfungssystem umfasst eine
Druckmesseinrichtung, einen im Hochdruckbereich stromab der Pumpe angeordneten piezoelektrischen Aktuator (Piezo-Stellglied) und einen Regelkreis mit
Druckregler (Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1 und zugehörige Beschreibung). Der Aktuator wird vom Druckregler - abhängig von Pumpendrehzahl und Druckniveau - mit
einer variablen elektrischen Spannung versorgt (Anspruch 8) und entsprechend
gelängt oder verkürzt, mit der Folge, dass bei Druckspitzen Ölvolumen freigegeben und bei Druckeinbrüchen das Ölvolumen verkleinert wird. Auf diese Weise
können aus Druckschwankungen resultierende diskrete Schwingungen mit bestimmten Frequenzen durch Aufbau kontrollierter Gegenschwingungen mit äquivalenten Frequenzen gedämpft werden (S. 3 Z. 58 bis S. 4 Z. 2). Damit sind die
Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 als im Wesentlichen
bekannt anzusehen, was von der Anmelderin auch nicht bestritten ist.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem bekannten im
Wesentlichen noch dadurch, dass der Aktuator zur Erzeugung der Gegen- oder
Kompensationsschwingung ein im Hydraulikkreis bereits vorhandenes Bauteil ist,
das nicht ursprünglich als Schallgeber vorgesehen war. Gemeint ist, dass für den
Aufbau einer Gegenschwingung kein ausschließlich für diesen Zweck in den Hydraulikkreis eingebautes, sondern ein für den Hydraulikkreis übliches Element, z. B.
ein Ventil mit ansteuerbarem Stellelement, verwendet wird.
Die weiteren Entgegenhaltungen geben dem Fachmann hierzu weder Vorbild
noch Anregung.
Zur Unterdrückung der von einer hydrostatischen Maschine (Pumpe) durch Pulsationen erzeugten Geräusche gemäß DE 43 02 977 A1 wird entsprechend der Lehre der DE 197 06 635 A1 vorgegangen. Der Druck auf der Hochdruckseite der
Pumpe wird gemessen und einer Steuereinrichtung zugeführt, die einen hochdruckseitig angeordneten Volumenstrom-Kompensator VC ansteuert, der der
durch die Pumpe erzeugten Druckschwingung eine Gegenschwingung überlagert
(Anspruch 1). Der Volumenstrom-Kompensator ist ausschließlich zum Zwecke der
Geräuschdämpfung in dem Hydraulikkreis vorgesehen.
Gleiches gilt
für die aktiven Aktuatoren bzw. Schwingungsgeber nach
DE 30 25 391 C2 (Anspruch 6 i. V. m. Fig. 4), die bei Anwendung für Hydraulikkreise ebenfalls keine zusätzlichen Funktionen für den Hydraulikkreis erfüllen.
Die US 5 162 709 befasst sich mit der Geräuschminderung durch Steuerung des
Gebläsemotors von Klimaanlagen für Automobile unter Anwendung der Pulsweitenmodulation, die DT 24 01 523 A1 mit der aktiven Schallkompensation am menschlichen Ohr. Die dort beschriebenen Verfahren liegen weiter ab von der Lehre
des geltenden Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung als die Verfahren der
vorstehend gewürdigten Druckschriften.
Der Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf weitere Ausgestaltungen des Verfahrens
nach Patentanspruch 1 gerichtet. Sie sind in Verbindung mit dem Anspruch 1
ebenfalls gewährbar.
gez.
Unterschriften