Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.07.2006 – 27 W (pat) 208/05

27. Senat

Zitiert von 10 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

11. Juli 2006

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Chrisma/Charisma

Da es für die Verwechselbarkeit von Marken ausreicht, wenn die Marken in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht ähnlich sind, schließt ein erkennbarer Sinngehalt einer Marke die Verwechslungsgefahr nur aus, wenn die Ähnlichkeit in Schrift- oder Klangbild nicht zu groß ist (Abgrenzung EuG MarkenR 2004, 162 - SIR/ZIRH).

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 64 551

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2006 durch …

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2005 wird aufgehoben.

Die Marke 303 64 551 ist aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke R 341 122 für „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege“ zu löschen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die am 19. März 2004 veröffentlichte Eintragung

der am 8. Dezember 2003 angemeldeten, für „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege; Juwelierwaren und Schmuckwaren, Uhren und

Zeitmeßinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ geschützten Marke Nr. 303 64 551

Chrisma

beschränkt auf die Waren der Klasse 3 Widerspruch eingelegt aus ihrer seit

18. Dezember 1987 für „Savons, parfumerie (à l'exception de lotions capillaires),

huiles essentielles, cosmétiques et dentifrices“ international eingetragenen Marke

Nr. IR R 341 122

CHARISMA.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 7. September 2005 den Widerspruch zurückgewiesen, weil die

jüngere Marke ungeachtet der vom Inhaber der angegriffenen Marke bestrittenen

rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke den erforderlichen Abstand

zur älteren Marke auch im Bereich der identisch beanspruchten Waren einhalte.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei allenfalls durchschnittlich,

wobei zu berücksichtigen sei, dass der Begriff „CHARISMA“ für die geschützten

Waren einen beschreibenden Anklang besitze, weil diese Waren die Ausstrahlungskraft eines Menschen unterstützen könnten. Infolge ihrer unterschiedlichen

Buchstabenlänge, die angesichts der jeweiligen Kürze beider Markenwörter von

Bedeutung sei, und dem erkennbaren Sinngehalt der Widerspruchsmarke scheide

eine schriftbildliche Ähnlichkeit aus. Wegen der unterschiedlichen Silbenzahl und

Vokalfolge läge auch keine klangliche Verwechslungsgefahr vor. Da eine solche

auch nicht aus anderen Gründen erkennbar sei, sei der Widerspruch zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer

Ansicht nach reicht der zusätzliche Buchstabe „a“ in der älteren Marke, in dem

sich beide allein unterscheiden, für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr

selbst bei Zugrundelegung nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedenfalls im Bereich der identischen Waren nicht aus.

Die Widersprechende beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Marke

303 64 551 für die Waren „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege“ zu löschen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Widerspruchsmarke verfüge nur über eine geringe Kennzeichnungskraft, da das Markenwort „CHARISMA“ beschreibende Anklänge für

Waren der Klasse 3 aufweise; es werde in geradezu inflationärer Weise zur Beschreibung von Kosmetika und Parfüms benutzt, wofür er sich auf verschiedene

Unterlagen stützt. Zudem seien die sich gegenüberstehenden Zeichen absolut

unähnlich, da sie über verschiedene Klangbilder sowie eine unterschiedliche Anzahl und Abfolge der Einzelbuchstaben verfügten, was klangliche und schriftbildliche Verwechslungen ausschlösse. Zudem wirke der erkennbare Sinngehalt der

Widerspruchsmarke einer Verwechslungsgefahr entgegen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft.

II

A.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1,

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann im Ergebnis für die mit dem beschränkt

eingelegten Widerspruch angegriffenen Waren nicht verneint werden.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist der Grad der Ähnlichkeit der

sich gegenüberstehenden Marken zu groß, um eine Verwechslungsgefahr angesichts der Identität der gezielt angegriffenen Waren mit den Waren der hierfür

rechtserhaltend benutzten, durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke auszuschließen.

1.

Auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede hat die Widersprechende eine

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Parfümwaren durch die

im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend die Jahre 2000 bis

2004 und damit für beide Zeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG, welche von März 1999 bis März 2004 sowie von Juli 2001 bis Juli 2006 laufen, belegt.

Hiergegen hat auch der Inhaber der angegriffenen Marke keine weiteren Einwände vorgebracht.

2.

Im Bereich der Klasse 3 werden danach identische, jedenfalls aber

hochgradig ähnliche Waren beansprucht.

3.

Entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke weist die

Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Von einer

originären Kennzeichenschwäche kann dabei keine Rede sein, denn der Begriff

„CHARISMA“ bezieht sich auf den Verwender der Produkte und bezeichnet dabei

nur ein von ihm oder von Dritten wahrgenommenes subjektives Werturteil, das als

solches keine Eigenschaften der gekennzeichneten Produkte selbst beschreiben

kann. Auch eine Schwächung durch (benutzte) Drittmarken liegt nicht vor; soweit

der Inhaber der angegriffenen Marke hierfür auf Werbesprüche hingewiesen hat,

in denen der Begriff „Charisma“ vorkommt, kann dies eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht bewirken, denn zum Einen handelt

es sich hierbei nicht um Produktkennzeichnungen, und zum Anderen kommt in

ihnen der Begriff nicht in Alleinstellung vor; darüber hinaus beziehen sich auch

diese nur auf das o. g. Werturteil und damit gerade nicht auf mögliche Merkmale

der beworbenen Produkte selbst.

4.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle und der Widersprechenden kommen sich die beiden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht sehr nahe.

Der - wie auch die Widersprechende selbst einräumt - einzige Unterschied besteht

in dem zusätzlichen Vokal „A“ in der Wortmitte der Widerspruchsmarke. Es ist

aber nicht ausgeschlossen, dass dieser angesichts der im Übrigen bestehenden

Übereinstimmungen eher geringfügige Unterschied leicht überlesen bzw. überhört

wird.

Die schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken wird entgegen

der vom Inhaber der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht durch den bekannten Sinngehalt der Widerspruchsmarke ausgeschlossen. Der Sinngehalt einer Marke kann der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nämlich nur entgegenwirken, sofern letztere vom

Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, weil nur dann

der unterschiedliche Sinngehalt zum Tragen kommen kann; ist hingegen wie vorliegend nicht auszuschließen, dass die angegriffene Marke optisch und akustisch

wie die Widerspruchsmarke wahrgenommen wird, vermag der Verkehr beide Zeichen nicht anhand eines unterschiedlichen Sinngehalts voneinander abzugrenzen,

weil er die angegriffene Marke infolge des Verlesens oder Verhörens von Vornherein mit demselben Sinngehalt wie die Widerspruchsmarke wahrnimmt (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 155 m. w. N.).

Auch der Hinweis des Inhabers der angegriffenen Marke auf die Entscheidung des

Europäischen Gerichts I. Instanz in Sachen SIR/ZIRH (MarkenR 2004, 162, 167

[Rz. 51 ff.]) vermag eine andere Entscheidung nicht zu begründen. Dabei ist schon

fraglich, ob diese Entscheidung tatsächlich von einer - zumindest auf dem auch

hier in Rede stehenden Warensektor - generellen „Neutralisierung“ der optischen

oder akustischen Ähnlichkeit durch den Sinngehalt einer der gegenüberstehenden

Marken ausgeht. Auch wenn dies nach ihrem Wortlaut möglicherweise nahegelegt

erscheint, würde eine solche weitgehende Annahme dem bislang unangefochtenen Rechtssatz widersprechen, dass es für die Verwechselbarkeit ausreicht, wenn

die Vergleichsmarken schon in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht

ähnlich sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 [Rz. 23] - Sabèl/Puma; GRUR

Int. 1999, 734, 736 [Rz. 27] - Lloyd; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions); dementsprechend kommt ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr infolge des erkennbaren Sinngehalts einer Marke nur in Betracht, wenn die sich gegenüberstehenden

Marken keine allzu große optische oder klangliche Ähnlichkeit aufweisen (so wohl

auch EuGH GRUR 2006, 237, 238 [Rz. 22 f.] - PICASSO). Angesichts der hochgradigen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit vermag der Sinngehalt der

hiesigen Widerspruchsmarke die Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden

Zeichen daher auch nach dieser Rechtsprechung nicht zu „neutralisieren“.

5.

Angesichts der weitgehenden Warenidentität, jedenfalls aber hochgradigen

Warenähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wäre eine Verwechslungsgefahr nur zu verneinen, wenn die sich

gegenüberstehenden Zeichen unähnlich, zumindest aber nur entfernt ähnlich wären. Da Letzteres indessen nicht festgestellt werden kann, lässt sich eine Verwechslungsgefahr für die mit dem Widerspruch allein angegriffenen Waren der

Klasse 3 nicht verneinen, so dass unter Aufhebung der anderslautenden Entscheidung der Markenstelle die angegriffene Marke insoweit für diese Waren zu

löschen ist.

B.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71

Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat

es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen

Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

gez.

Unterschriften