Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.07.2006 – 28 W (pat) 291/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 291/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 24 157. 1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 12. Juli 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

maschinelle und akkubetriebene Werkzeuge, insbesondere Öffnungswerkzeuge, Aufsperrwerkzeuge und Schließwerkzeuge für

Türschlösser und Türschließzylinder; handbetätigte Werkzeuge,

insbesondere handbetätigte Öffnungswerkzeuge; Aufsperrwerkzeuge und Schließwerkzeuge für Türschlösser und Türzylinder.

ist das Wort

machauf

Die Markenstelle für Klasse 8 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei dem Markenwort um einen beschreibenden Hinweis

auf den Verwendungszweck der beanspruchten Waren, den der Verkehr nicht als

Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen werde. Die Wortkombination

vermittle keinen Aussagegehalt, der unterschiedlichen Interpretationen zugänglich

sei, sondern weise einen klaren und eindeutigen Bezug zu den angemeldeten Waren auf. Der angemeldeten Marke sei daher die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungsfähigkeit zu versagen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, die Marke genüge jedenfalls den Anforderungen für eine zumindest geringe Unterscheidungskraft. Sie sei kurz und prägnant und wirke im Zusammenhang mit den beanspruchten Öffnungswerkzeugen, anders als etwa die warenbeschreibende Wortfolge „macht auf“ in überraschender Weise als eine mit Witz behaftete Werbeaussage. Sie sei keinesfalls ausschließlich beschreibend. Es sei außerdem nicht erkennbar, dass der Verkehr die Marke für die Beschreibung seiner Waren benötige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn der Marke

fehlt auch nach Ansicht des Senats jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

Eine Marke besitzt nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denjenigen

anderer zu unterscheiden. Kann einer Wortmarke für die beanspruchten Waren

ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden,

so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr., vgl. etwa BGH GRUR 2001, 1151- marktfrisch). Die

Prüfung, ob einer angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt, hat zum Einen im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu erfolgen. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, wie die Bezeichnung auf

die beteiligten Verkehrskreise wirkt, wobei auf die zu erwartende Wahrnehmung

eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers

der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl. EuGH MarkenR 2004, S. 99 – Postkantoor).

Die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten Waren richten sich vor allem

an Fachleute der Bereiche „Schlüsseldienste“ und „Sicherheitstechnik“ sowie

darüber hinaus etwa auch an staatliche Stellen, wie Polizei und Feuerwehr, die im

Bedarfsfall über entsprechende Werkzeuge und das für ihre Verwendung erforderliche Know-how verfügen müssen.

Wie dies bereits die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und

mit einer überzeugenden Begründung festgestellt hat, ergibt sich aus der Wortkombination „machauf“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Werkzeugen

ein verständlicher Hinweis auf deren Einsatzzweck, der von den angesprochenen

Verkehrskreisen auch ohne weiteres Nachdenken in der Bedeutung „zum Aufmachen bzw. zum Öffnen von Türen“ verstanden wird. Dass dieser Bestimmungszweck dabei nicht mit einem technischen Fachausdruck, sondern mit einem eher

umgangssprachlich anmutenden Begriff benannt wird, ändert nichts an der Eindeutigkeit des Sachhinweises, zumal die Kombination der beiden Wortelemente in

syntaktischer oder semantischer Hinsicht keinerlei Besonderheiten aufweist. Im

Hinblick auf den hier einschlägigen Warensektor „Öffnungswerkzeuge“ steht der

dargestellte Bedeutungsgehalt auch ohne eine analysierende Betrachtungsweise

so dominierend im Vordergrund, dass der Verkehr ihm keine über den sachbezogenen Zusammenhang hinausgehende, betriebskennzeichnende Wirkung zuordnen wird.

Der Anmelder selbst hat sinngemäß vorgetragen, die angemeldete Marke sei

mehrdeutig und rege zum Nachdenken an. Anders als die warenbeschreibende

Wortfolge „macht auf“ seien hier mehrere Interpretationsmöglichkeiten gegeben.

Die vorhandene Abweichung der angemeldeten Marke gegenüber dem genannten

Sachbegriff „macht auf“ ist für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart aber nach Ansicht des Senats zu gering (vgl. hierzu auch Ströbele in:

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 88). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der angemeldete Begriff wirke in überraschender Weise als eine

mit Witz behaftete Werbeaussage, wie dies vom Anmelder vorgetragen wurde.

Vielmehr entspricht das Markenwort durch den in ihm enthaltenen Imperativ der

typischen Formulierung von Befehlen für sprachgesteuerte Systeme, wie sie dem

Publikum mittlerweile auch aus unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens

bekannt sind, beispielsweise im Zusammenhang mit Navigationssystemen oder

mit Systemen für die sprachgesteuerte Betätigung von Türen, Fenstern oder Rollläden.

Ebenso wenig ist in der von den deutschen Sprachregeln abweichenden Schreibweise ein schutzbegründendes Element zu sehen. Die sprachübliche Aneinanderreihung der beiden Wortelemente, ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung,

weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft vermitteln könnte. Die grammatikalisch inkorrekte

Schreibweise in einem einheitlichen Wort zählt seit langem zu den werbeüblichen

Schreibweisen. Das inländische Publikum ist an diese Praxis gewöhnt und wird

der gewählten Schreibweise keine betriebskennzeichnende Eigentümlichkeit, sondern lediglich einen mehr oder weniger starken Werbeeffekt beimessen (vgl. EuG

Mitt. 2004,436 – bestpartner).

Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Bezeichnung als verständlichem Ausdruck, der ohne erläuternde Zusätze als Sachhinweis auf den Bestimmungszweck der fraglichen Waren im inländischen Verkehr

dienen kann, auch ein Allgemeininteresse an seiner ungehinderten Verwendung

durch den Verkehr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften