Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.07.2006 – 32 W (pat) 39/04

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 39/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 44 175.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des …

in der Sitzung vom 12. Juli 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -

vom 11. Dezember 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für

die Waren und Dienstleistungen

„graphische Darstellungen, graphische Reproduktionen, Schilder

aus Papier und Pappe, Zeichnungen, Aktualisierung von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet,

Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen

für Waren und/oder Dienstleistungen, Dienstleistung einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Dienstleistungen

einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Dienstleistungen einer Werbeagentur,

Erstellen von Statistiken, Erteilung von Auskünften in Handels-

und Geschäftsangelegenheiten, Erteilung von Wirtschaftsauskünften, Fernsehwerbung; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How, Herausgabe von Statistiken, Herausgabe

von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder

Handelsbetrieben, Informationen in Geschäftsangelegenheiten,

Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter

gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Marketing, Marktforschung,

Meinungsforschung, Merchandising, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von Werbe-Veranstaltungen, Preisermittlungen, Produktrecherchen, nämlich Ermittlung von Produktofferten, Public Relations, Rundfunkwerbung,

Sponsoring in Form von Werbung, Sponsoring, nämlich Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte, Verbreitung von

Werbeanzeigen, Verkaufsförderung für Waren und Leistungen

Dritter, Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen, auch im Internet, Vermietung von Werbematerial, Vermittlung von Zeitungsabonnements, Versenden von Werbesendungen, Verteilen von

Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken,

Verteilung von Werbematerial, Vervielfältigung von Dokumenten,

Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen,

Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte,

Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marktanalyse, Meinungsforschung, Werbeforschung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-

und Teletextwerbung, Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Werbemittlung;

Unternehmens- und Organisationsberatung, Dienstleistungen

eines Ton- und Fernsehstudios, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmverleih, Musikdarbietungen, Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Organisation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren

für Kultur- und Unterhaltungszwecke, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Veranstaltung von Ausstellungen

für kulturelle

Zwecke, Veranstaltung von Wettbewerben, Verfassen von Drehbüchern, Videofilmproduktion, Videoverleih, Erstellen von Bildreportagen, Fotografieren, Dienstleistungen eines Zeitungsreporters,

Aufzeichnung von Videobändern; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmvermietung, insbesondere Werbefilmvermietung; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Dienstleistungen eines Photographen; Betrieb von Suchmaschinen für

das Internet, Verwaltung von Urheberrechten“

zurückgewiesen worden ist.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

HitecHome

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt nach vorangegangener Beanstandung

mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 teilweise, nämlich für

„Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder,

Kassetten, CDs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-Roms, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter

und unbespielter Form, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware (soweit in Klasse 09 enthalten); Broschüren, Bücher, graphische Darstellungen, graphische Reproduktionen, Handbücher,

Kataloge, Lehr und Unterrichtsmittel, soweit in Klasse 16 enthalten, Magazine, Prospekte, Rundschreiben, Schilder aus Papier

und Pappe, Zeichnungen, Zeitschriften, Zeitungen, Aktualisierung

von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet,

Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf

von Waren, Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Dateienverwaltung mittels

Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung

von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Dienstleistung

einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur,

nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von

Firmen im Internet und anderen Medien, Dienstleistungen einer

Werbeagentur, e-commerce Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragsservice, e-commerce Dienstleistungen,

nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme,

e-commerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss

von Handelsgeschäften über Online-Shops, e-commerce Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation und

Bestellannahme, Erstellen von Statistiken, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Erteilung von

Wirtschaftsauskünften, Fernsehwerbung, Franchising, nämlich

Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How, Herausgabe von Statistiken, Herausgabe von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von

gewerblichen oder Handelsbetrieben, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher

Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern

und anderen Personen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Marketing,

Marktforschung, Meinungsforschung, Merchandising, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich

von Werbe-Veranstaltungen, Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Präsentation von

Waren- und Dienstleistungsangeboten über einen Teleshopping-

Kanal, Preisermittlungen, Produktrecherchen, nämlich Ermittlung

von Produktofferten, Public Relations, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Sponsoring, nämlich Vermittlung von

Werbe- und Förderverträgen für Dritte, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Telemarketing, Veranstaltung von

Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verbraucherberatung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verkaufsförderung für

Waren und Leistungen Dritter, Vermietung und Vermittlung von

Werbeflächen, auch im Internet, Vermietung von Werbematerial,

Vermitteln von Handels- und Angebotskontakten über das Internet, Vermittlung von Zeitungsabonnements, Versenden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial, Vervielfältigung von Dokumenten, Webvertising, nämlich Marketing

für Dritte in digitalen Netzen, Werbung durch Werbeschriften,

Werbung im Internet für Dritte, Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marktanalyse, Meinungsforschung, Werbeforschung, Werbung, insbesondere Rundfunk-,

Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über

vorbenannte Medien; Werbemittlung; Unternehmens- und Organisationsberatung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für

offene und geschlossene Benutzerkreise, Ausstrahlung und/oder

Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletextprogrammen oder -Sendungen; Sendungen und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auch durch Draht-,

Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische

Einrichtungen; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank

gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Bildern und allgemeinen Informationen;

Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Durchführung von Live-Veranstaltungen, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Fernsehunterhaltung, Fernunterricht, Filmproduktion, Filmverleih, Fortbildungsberatung, Herausgabe von Texten,

soweit in Klasse 41 enthalten, Herausgabe von Verlags- und

Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch in Intranetzen

und im Internet, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in

elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet, Information über Veranstaltungen, Montage und Bearbeitung von Videobändern, Montage von Videobändern, Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen,

Musikdarbietungen, Organisation und Veranstaltung von Events,

nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und

Veranstaltung von Kongressen, Organisation und Veranstaltung

von Symposien, Organisation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke;

Personalentwicklung, nämlich Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen, Produktion von

Teleshopping-Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung,

Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung

und Durchführung von Workshops, Veranstaltung und Leitung von

Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder

Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Wettbewerben, Verfassen

von Drehbüchern, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion, Videoverleih, Zusammenstellung von Fernseh- und

Rundfunkprogrammen; Erstellen von Bildreportagen, Fotografieren, Dienstleistungen eines Zeitungsreporters, Aufzeichnung von

Videobändern; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche

und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung;

Filmvermietung, insbesondere Werbefilmvermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere

Zeitschriften; Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer;

Erstellung und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Dienstleistungen eines Redakteurs und eines Photographen; Administration von auf dem Server abgelegten Daten, Aktualisieren von

Computersoftware, Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages

und Internetseiten, Bereitstellung von Computerprogrammen in

Datennetzen, Betrieb einer Datenbank, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Datenspeicherung und Datenverarbeitung für

Dritte, Design von Computer-Software, Design von Home-Pages

und Web-Seiten, Design von Multimedia- und Internetauftritten,

Design von Netzwerkseiten, Design von Software, Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Hard- und Softwareberatung, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Dienstleistungen eines

Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung

und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; digitale Bildbearbeitung, digitale Datenaufbereitung, digitale Datenverarbeitung, EDV-Beratung, elektronische Datenverarbeitung für Dritte,

Vergabe und Registrierung von Domainnames, Verwaltung von

Urheberrechten, Web-Hosting nämlich das zur Verfügung stellen

von Webspace; Web-Housing, nämlich zur Verfügung stellen von

Speicherkapazitäten zur externen Nutzung“

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. In Bezug auf die

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weise die Marke in ihrer Gesamtheit unmissverständlich darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren die besondere technische Leistungs- und Funktionstüchtigkeit für die häusliche Anwendung oder im häuslichen Bereich zum Inhalt hätten sowie, dass die beanspruchten

Dienstleistungen hoch technisiert seien und die Anforderungen der Kunden in

eben diesem Heimbereich erfüllten. Das Markenwort werde von den angesprochenen inländischen Abnehmerkreisen in seinem unmittelbaren wörtlichen Sinn als

„Hochtechnologie für das Haus/Heim“ verstanden. Die Verkehrskreise würden die

Marke so verstehen, dass die Waren mit hohem technischen Niveau ausgestaltet

bzw. die Dienstleistungen hoch technisiert erbracht würden. Die Marke erfülle neben einer bloßen Werbefunktion keine Herkunftsfunktion. Die gewählte Schreibweise sei werbeüblich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat

zunächst die Anmeldung hinsichtlich sämtlicher von der Markenstelle versagter

Waren und Dienstleistungen weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, der

Marke fehle insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft. Bereits die Bildung des

ersten Zeichenbestandteils „Hitec“ sei ungewöhnlich, da die gebräuchliche Abkürzung für Hochtechnologie „Hightech“ laute. Dies gelte erst recht für die zusammengezogene Bezeichnung „HitecHome“. Die Anmelderin hat sich zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens auf die Eintragungspraxis angelsächsischer

Länder (USA und Vereinigtes Königreich), des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts bei nach der Auffassung der Anmelderin vergleichbaren Marken gestützt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 hat der Senat mit

Zwischenbescheid vom 27. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass gegen die Eintragungsfähigkeit der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen keine Bedenken bestünden. Bezüglich der übrigen beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen könne ein Erfolg der Beschwerde nicht in Aussicht gestellt

werden.

Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 mitgeteilt, dass mit

dem vom Senat vorgeschlagenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Einverständnis bestehe und die Beschwerde hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen, für die eine negative Entscheidung zu erwarten sei, nicht aufrechterhalten

werde.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Für die jetzt allein noch beschwerdegegenständlichen, im Tenor des vorliegenden

Beschlusses aufgeführten Waren- und Dienstleistungen steht einer Eintragung

weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,

517, Nr. 40 - Linde, Winword u. Radio; BGH GRUR 2003, 105 - Cityservice). Bei

Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender

Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt

zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine

Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a. a. O., - Cityservice). Das ist hier nicht der Fall.

Die nunmehr noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

richten sich an die allgemeinen inländischen Verkehrskreise. Zwar ist davon auszugehen, dass diese die Bezeichnung „HitecHome“ mit „hochtechnisiertes Heim“

übersetzen können, jedoch wird damit für diese Waren und Dienstleistungen kein

erkennbar beschreibender Begriffsinhalt vermittelt. Die Verbindung zwischen Markenbegriff und den Waren und Dienstleistungen ist insoweit jedenfalls zu vage, als

dass das Vorhandensein des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft verneint werden könnte.

Da der Bezeichnung „HitecHome“ für die genannten Waren und Dienstleistungen

kein produkt- und dienstleistungsbezogener Begriffsinhalt zukommt, ist die Marke

auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Merkmalsbezeichnung von der

Eintragung ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann

deshalb, soweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, keinen Bestand haben.

gez.

Unterschriften