Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.07.2006 – 32 W (pat) 39/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 39/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 44 175.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des …
in der Sitzung vom 12. Juli 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -
vom 11. Dezember 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für
die Waren und Dienstleistungen
„graphische Darstellungen, graphische Reproduktionen, Schilder
aus Papier und Pappe, Zeichnungen, Aktualisierung von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet,
Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen
für Waren und/oder Dienstleistungen, Dienstleistung einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Dienstleistungen
einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Dienstleistungen einer Werbeagentur,
Erstellen von Statistiken, Erteilung von Auskünften in Handels-
und Geschäftsangelegenheiten, Erteilung von Wirtschaftsauskünften, Fernsehwerbung; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How, Herausgabe von Statistiken, Herausgabe
von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder
Handelsbetrieben, Informationen in Geschäftsangelegenheiten,
Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter
gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Marketing, Marktforschung,
Meinungsforschung, Merchandising, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von Werbe-Veranstaltungen, Preisermittlungen, Produktrecherchen, nämlich Ermittlung von Produktofferten, Public Relations, Rundfunkwerbung,
Sponsoring in Form von Werbung, Sponsoring, nämlich Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte, Verbreitung von
Werbeanzeigen, Verkaufsförderung für Waren und Leistungen
Dritter, Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen, auch im Internet, Vermietung von Werbematerial, Vermittlung von Zeitungsabonnements, Versenden von Werbesendungen, Verteilen von
Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken,
Verteilung von Werbematerial, Vervielfältigung von Dokumenten,
Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen,
Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte,
Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marktanalyse, Meinungsforschung, Werbeforschung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-
und Teletextwerbung, Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Werbemittlung;
Unternehmens- und Organisationsberatung, Dienstleistungen
eines Ton- und Fernsehstudios, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmverleih, Musikdarbietungen, Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Organisation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren
für Kultur- und Unterhaltungszwecke, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Veranstaltung von Ausstellungen
für kulturelle
Zwecke, Veranstaltung von Wettbewerben, Verfassen von Drehbüchern, Videofilmproduktion, Videoverleih, Erstellen von Bildreportagen, Fotografieren, Dienstleistungen eines Zeitungsreporters,
Aufzeichnung von Videobändern; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmvermietung, insbesondere Werbefilmvermietung; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Dienstleistungen eines Photographen; Betrieb von Suchmaschinen für
das Internet, Verwaltung von Urheberrechten“
zurückgewiesen worden ist.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
HitecHome
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt nach vorangegangener Beanstandung
mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 teilweise, nämlich für
„Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder,
Kassetten, CDs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-Roms, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter
und unbespielter Form, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware (soweit in Klasse 09 enthalten); Broschüren, Bücher, graphische Darstellungen, graphische Reproduktionen, Handbücher,
Kataloge, Lehr und Unterrichtsmittel, soweit in Klasse 16 enthalten, Magazine, Prospekte, Rundschreiben, Schilder aus Papier
und Pappe, Zeichnungen, Zeitschriften, Zeitungen, Aktualisierung
von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet,
Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf
von Waren, Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Dateienverwaltung mittels
Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung
von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Dienstleistung
einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur,
nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von
Firmen im Internet und anderen Medien, Dienstleistungen einer
Werbeagentur, e-commerce Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragsservice, e-commerce Dienstleistungen,
nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme,
e-commerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss
von Handelsgeschäften über Online-Shops, e-commerce Dienstleistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation und
Bestellannahme, Erstellen von Statistiken, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Erteilung von
Wirtschaftsauskünften, Fernsehwerbung, Franchising, nämlich
Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How, Herausgabe von Statistiken, Herausgabe von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von
gewerblichen oder Handelsbetrieben, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher
Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern
und anderen Personen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Marketing,
Marktforschung, Meinungsforschung, Merchandising, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich
von Werbe-Veranstaltungen, Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Präsentation von
Waren- und Dienstleistungsangeboten über einen Teleshopping-
Kanal, Preisermittlungen, Produktrecherchen, nämlich Ermittlung
von Produktofferten, Public Relations, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Sponsoring, nämlich Vermittlung von
Werbe- und Förderverträgen für Dritte, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Telemarketing, Veranstaltung von
Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verbraucherberatung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verkaufsförderung für
Waren und Leistungen Dritter, Vermietung und Vermittlung von
Werbeflächen, auch im Internet, Vermietung von Werbematerial,
Vermitteln von Handels- und Angebotskontakten über das Internet, Vermittlung von Zeitungsabonnements, Versenden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial, Vervielfältigung von Dokumenten, Webvertising, nämlich Marketing
für Dritte in digitalen Netzen, Werbung durch Werbeschriften,
Werbung im Internet für Dritte, Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marktanalyse, Meinungsforschung, Werbeforschung, Werbung, insbesondere Rundfunk-,
Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über
vorbenannte Medien; Werbemittlung; Unternehmens- und Organisationsberatung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für
offene und geschlossene Benutzerkreise, Ausstrahlung und/oder
Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletextprogrammen oder -Sendungen; Sendungen und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auch durch Draht-,
Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische
Einrichtungen; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank
gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Bildern und allgemeinen Informationen;
Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Durchführung von Live-Veranstaltungen, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Fernsehunterhaltung, Fernunterricht, Filmproduktion, Filmverleih, Fortbildungsberatung, Herausgabe von Texten,
soweit in Klasse 41 enthalten, Herausgabe von Verlags- und
Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch in Intranetzen
und im Internet, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in
elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet, Information über Veranstaltungen, Montage und Bearbeitung von Videobändern, Montage von Videobändern, Multimedia-Dienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen,
Musikdarbietungen, Organisation und Veranstaltung von Events,
nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und
Veranstaltung von Kongressen, Organisation und Veranstaltung
von Symposien, Organisation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke;
Personalentwicklung, nämlich Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen, Produktion von
Teleshopping-Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung,
Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung
und Durchführung von Workshops, Veranstaltung und Leitung von
Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder
Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Wettbewerben, Verfassen
von Drehbüchern, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion, Videoverleih, Zusammenstellung von Fernseh- und
Rundfunkprogrammen; Erstellen von Bildreportagen, Fotografieren, Dienstleistungen eines Zeitungsreporters, Aufzeichnung von
Videobändern; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung;
Filmvermietung, insbesondere Werbefilmvermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere
Zeitschriften; Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer;
Erstellung und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Dienstleistungen eines Redakteurs und eines Photographen; Administration von auf dem Server abgelegten Daten, Aktualisieren von
Computersoftware, Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages
und Internetseiten, Bereitstellung von Computerprogrammen in
Datennetzen, Betrieb einer Datenbank, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Datenspeicherung und Datenverarbeitung für
Dritte, Design von Computer-Software, Design von Home-Pages
und Web-Seiten, Design von Multimedia- und Internetauftritten,
Design von Netzwerkseiten, Design von Software, Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Hard- und Softwareberatung, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Dienstleistungen eines
Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung
und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; digitale Bildbearbeitung, digitale Datenaufbereitung, digitale Datenverarbeitung, EDV-Beratung, elektronische Datenverarbeitung für Dritte,
Vergabe und Registrierung von Domainnames, Verwaltung von
Urheberrechten, Web-Hosting nämlich das zur Verfügung stellen
von Webspace; Web-Housing, nämlich zur Verfügung stellen von
Speicherkapazitäten zur externen Nutzung“
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. In Bezug auf die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weise die Marke in ihrer Gesamtheit unmissverständlich darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren die besondere technische Leistungs- und Funktionstüchtigkeit für die häusliche Anwendung oder im häuslichen Bereich zum Inhalt hätten sowie, dass die beanspruchten
Dienstleistungen hoch technisiert seien und die Anforderungen der Kunden in
eben diesem Heimbereich erfüllten. Das Markenwort werde von den angesprochenen inländischen Abnehmerkreisen in seinem unmittelbaren wörtlichen Sinn als
„Hochtechnologie für das Haus/Heim“ verstanden. Die Verkehrskreise würden die
Marke so verstehen, dass die Waren mit hohem technischen Niveau ausgestaltet
bzw. die Dienstleistungen hoch technisiert erbracht würden. Die Marke erfülle neben einer bloßen Werbefunktion keine Herkunftsfunktion. Die gewählte Schreibweise sei werbeüblich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat
zunächst die Anmeldung hinsichtlich sämtlicher von der Markenstelle versagter
Waren und Dienstleistungen weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, der
Marke fehle insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft. Bereits die Bildung des
ersten Zeichenbestandteils „Hitec“ sei ungewöhnlich, da die gebräuchliche Abkürzung für Hochtechnologie „Hightech“ laute. Dies gelte erst recht für die zusammengezogene Bezeichnung „HitecHome“. Die Anmelderin hat sich zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens auf die Eintragungspraxis angelsächsischer
Länder (USA und Vereinigtes Königreich), des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts bei nach der Auffassung der Anmelderin vergleichbaren Marken gestützt.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 hat der Senat mit
Zwischenbescheid vom 27. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass gegen die Eintragungsfähigkeit der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen keine Bedenken bestünden. Bezüglich der übrigen beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen könne ein Erfolg der Beschwerde nicht in Aussicht gestellt
werden.
Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 mitgeteilt, dass mit
dem vom Senat vorgeschlagenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Einverständnis bestehe und die Beschwerde hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen, für die eine negative Entscheidung zu erwarten sei, nicht aufrechterhalten
werde.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Für die jetzt allein noch beschwerdegegenständlichen, im Tenor des vorliegenden
Beschlusses aufgeführten Waren- und Dienstleistungen steht einer Eintragung
weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,
517, Nr. 40 - Linde, Winword u. Radio; BGH GRUR 2003, 105 - Cityservice). Bei
Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender
Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine
Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a. a. O., - Cityservice). Das ist hier nicht der Fall.
Die nunmehr noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
richten sich an die allgemeinen inländischen Verkehrskreise. Zwar ist davon auszugehen, dass diese die Bezeichnung „HitecHome“ mit „hochtechnisiertes Heim“
übersetzen können, jedoch wird damit für diese Waren und Dienstleistungen kein
erkennbar beschreibender Begriffsinhalt vermittelt. Die Verbindung zwischen Markenbegriff und den Waren und Dienstleistungen ist insoweit jedenfalls zu vage, als
dass das Vorhandensein des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft verneint werden könnte.
Da der Bezeichnung „HitecHome“ für die genannten Waren und Dienstleistungen
kein produkt- und dienstleistungsbezogener Begriffsinhalt zukommt, ist die Marke
auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Merkmalsbezeichnung von der
Eintragung ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann
deshalb, soweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, keinen Bestand haben.
gez.
Unterschriften