Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 17.07.2006 – 30 W (pat) 175/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 175/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 51 672.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. Mai 2004 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung bezüglich der Ware „Papier, soweit in Klasse 16 enthalten“ zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
Rebus
u. a. für die Waren und Dienstleistungen:
„Elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von
Disketten, CDs, DC-ROMs, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten;
magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit
in
Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial
in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;
gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke; Lehr- und
Lernbücher; Skripten; Lehrmittel
in Form von Spielen und
bedruckten Karten; Spiele und Spielzeug, soweit in Klasse 28
enthalten, insbesondere Lernspiele; Unterhaltung; pädagogischer
Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung und
Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden, insbesondere für den Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht, auch für
Legastheniker; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, Erstellung
von Computersoftware“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise im Umfang der obengenannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Marke weise in der Bedeutung „Bilderrätsel“ lediglich beschreibend auf Inhalt, Art oder Bestimmung der von der Teilzurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen hin. „Rebus“ entstamme
der lateinischen Sprache und habe die Bedeutung „Bilderrätsel, bei dem ein Wort,
ein Begriff, Satz oder Sprichwort aus Zeichen, Symbolen, Buchstaben oder auch
nur deren Lautwert erraten werden soll.“ Der Begriff „rebus“ werde auch heute
noch im Sinne von Bilderrätsel verwendet.
Hinsichtlich der beanspruchten „Datenträger, Computersoftware, Druckerzeugnisse, Spiele“ gebe der Begriff „Rebus“ einen Hinweis darauf, dass deren Inhalt sich
mit Bilderrätseln beschäftige. Hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten Geräte
werde beschrieben, dass diese zur Lösung von Bilderrätseln bestimmt oder geeignet seien. Hinsichtlich der von der Teilzurückweisung umfassten Dienstleistungen gebe „Rebus“ einen Hinweis auf Inhalt und Art der Leistungen; so könne
„Unterhaltung“ in Form von Bilderrätseln angeboten werden und Bilderrätsel auch
als besondere Lernmethode eingesetzt werden. Im Übrigen weise „Rebus“ auf den
Inhalt der verlegten Druckereierzeugnisse sowie der erstellten Software hin.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2004 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der Ware
„Papier, soweit in Klasse 16 enthalten“ die absoluten Eintragungshindernisse des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde
unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen Waren und
Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
1. Mit eingehender und rechtlich zutreffender Begründung unter Berücksichtigung der von der Anmelderin vorgebrachten Argumente, der sich der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen im vollem Umfang anschließt, hat die Markenstelle festgestellt, dass der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung „Rebus“ in
Bezug auf die - hier noch - von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen den sachbezogenen Aussagehalt entnehmen wird, dass diese sich
inhaltlich und/oder thematisch mit Bilderrätseln beschäftigen. Er wird darin keinen
betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dieser inhalts- und themenbezogene
Sachaussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung erschließt sich dem Verkehr
auch sofort und ohne analysierende Zwischenschritte.
Wie bereits die Markenstelle hat auch der Senat festgestellt, dass die Bezeichnung für Bilderrätsel verwendet wird und der Anmelderin entsprechende Belege
zugestellt.
Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und weder zu dem
ausführlich begründeten Beschluss der Markenstelle noch zu den Hinweisen des
Senats vom 23. Juni 2006 Stellung genommen hat, ist nicht erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten der angefochtene Beschluss von der Beschwerdeführerin
für unbegründet gehalten wird.
Weist das Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf,
bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die angemeldete Bezeichnung insoweit auch eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, wofür aber angesichts der der
Anmelderin übermittelten Fundstellen erhebliche Anhaltspunkte gegeben sind.
Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.
2. Für die von der Anmelderin beanspruchte im Tenor genannte Ware „Papier
soweit in Klasse 16 enthalten“ kann der angemeldeten Marke dagegen kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den obengenannten Waren handelt es sich bei Papier um einen Werkstoff als Ausgangsprodukt für beispielsweise Druckereierzeugnisse. Es ist jedoch
nicht bekannt, dass Papier für Bilderrätsel eine besondere Beschaffenheit aufweist, da Papier grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Druckereierzeugnisse Einsatz findet. So ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
„Rebus“ eine Sachangabe hinsichtlich der Eigenschaften oder der Verwendung
dieser Ware sein kann. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfasste Ware eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden; „Rebus“ fehlt insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf diese Ware auch kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist aus obengenannten
Gründen nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über Eigenschaften der
unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die
Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.
gez.
Unterschriften