Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 17.07.2006 – 30 W (pat) 175/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 175/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 51 672.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juli 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Mai 2004 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung bezüglich der Ware „Papier, soweit in Klasse 16 enthalten“ zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Rebus

u. a. für die Waren und Dienstleistungen:

„Elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von

Disketten, CDs, DC-ROMs, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten;

magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit

in

Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial

in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;

gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke; Lehr- und

Lernbücher; Skripten; Lehrmittel

in Form von Spielen und

bedruckten Karten; Spiele und Spielzeug, soweit in Klasse 28

enthalten, insbesondere Lernspiele; Unterhaltung; pädagogischer

Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung und

Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden, insbesondere für den Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht, auch für

Legastheniker; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, Erstellung

von Computersoftware“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise im Umfang der obengenannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Marke weise in der Bedeutung „Bilderrätsel“ lediglich beschreibend auf Inhalt, Art oder Bestimmung der von der Teilzurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen hin. „Rebus“ entstamme

der lateinischen Sprache und habe die Bedeutung „Bilderrätsel, bei dem ein Wort,

ein Begriff, Satz oder Sprichwort aus Zeichen, Symbolen, Buchstaben oder auch

nur deren Lautwert erraten werden soll.“ Der Begriff „rebus“ werde auch heute

noch im Sinne von Bilderrätsel verwendet.

Hinsichtlich der beanspruchten „Datenträger, Computersoftware, Druckerzeugnisse, Spiele“ gebe der Begriff „Rebus“ einen Hinweis darauf, dass deren Inhalt sich

mit Bilderrätseln beschäftige. Hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten Geräte

werde beschrieben, dass diese zur Lösung von Bilderrätseln bestimmt oder geeignet seien. Hinsichtlich der von der Teilzurückweisung umfassten Dienstleistungen gebe „Rebus“ einen Hinweis auf Inhalt und Art der Leistungen; so könne

„Unterhaltung“ in Form von Bilderrätseln angeboten werden und Bilderrätsel auch

als besondere Lernmethode eingesetzt werden. Im Übrigen weise „Rebus“ auf den

Inhalt der verlegten Druckereierzeugnisse sowie der erstellten Software hin.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2004 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der Ware

„Papier, soweit in Klasse 16 enthalten“ die absoluten Eintragungshindernisse des

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde

unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen Waren und

Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

1. Mit eingehender und rechtlich zutreffender Begründung unter Berücksichtigung der von der Anmelderin vorgebrachten Argumente, der sich der Senat zur

Vermeidung von Wiederholungen im vollem Umfang anschließt, hat die Markenstelle festgestellt, dass der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung „Rebus“ in

Bezug auf die - hier noch - von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen den sachbezogenen Aussagehalt entnehmen wird, dass diese sich

inhaltlich und/oder thematisch mit Bilderrätseln beschäftigen. Er wird darin keinen

betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dieser inhalts- und themenbezogene

Sachaussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung erschließt sich dem Verkehr

auch sofort und ohne analysierende Zwischenschritte.

Wie bereits die Markenstelle hat auch der Senat festgestellt, dass die Bezeichnung für Bilderrätsel verwendet wird und der Anmelderin entsprechende Belege

zugestellt.

Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und weder zu dem

ausführlich begründeten Beschluss der Markenstelle noch zu den Hinweisen des

Senats vom 23. Juni 2006 Stellung genommen hat, ist nicht erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten der angefochtene Beschluss von der Beschwerdeführerin

für unbegründet gehalten wird.

Weist das Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf,

bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die angemeldete Bezeichnung insoweit auch eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe

im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, wofür aber angesichts der der

Anmelderin übermittelten Fundstellen erhebliche Anhaltspunkte gegeben sind.

Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

2. Für die von der Anmelderin beanspruchte im Tenor genannte Ware „Papier

soweit in Klasse 16 enthalten“ kann der angemeldeten Marke dagegen kein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den obengenannten Waren handelt es sich bei Papier um einen Werkstoff als Ausgangsprodukt für beispielsweise Druckereierzeugnisse. Es ist jedoch

nicht bekannt, dass Papier für Bilderrätsel eine besondere Beschaffenheit aufweist, da Papier grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Druckereierzeugnisse Einsatz findet. So ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass

„Rebus“ eine Sachangabe hinsichtlich der Eigenschaften oder der Verwendung

dieser Ware sein kann. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfasste Ware eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden; „Rebus“ fehlt insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf diese Ware auch kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist aus obengenannten

Gründen nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über Eigenschaften der

unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die

Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.

gez.

Unterschriften