Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 18.07.2006 – 4 Ni 21/05 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 18. Juli 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 21/05 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent EP 0 570 367
(DE 690 32 924)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Juli 2006 durch …
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 570 367 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 570 367
(Streitpatent), das am 15. November 1990 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nr. 690 32 924 geführt. Es betrifft ein Verfahren
zur Feuervorbeugung und wurde nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens
mit einer am 29. Dezember 2004 veröffentlichten neuen Patentschrift beschränkt
aufrechterhalten. Es umfasst 2 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die
Ansprüche lauten wie folgt:
1. A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
sustain combustion, which comprises introducing into the
enclosed space the fluoro-substituted propane CF3-CFH-CF3
(HFC-227ea) in an amount so as to impart a heat capacity of
from 40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed
space excluding the co-use of CHF3.
2. A method as claimed in claim 1 wherein the fluoro-substituted
propane is present with at least 1 % of one or more of the following halogenated hydrocarbons: difluoromethane (HFC-32),
chlorodifluoromethane (HCFC-22), 2,2-dichloro-1,1,1-trifluoroethane (HCFC-123), 1,2-dichloro-1,1,2-trifluoroethane (HCFC-
123a), 2-chloro-1,1,1,2-tetrafluoroethane (HCFC-124), 1-chloro,1,1,2,2-tetrafluoroethane (HCFC-124a), petafluoroethane
(HFC-125), 1,1,2,2-tetrafluoroethane (HFC-134), 1,1,1,2- tetrafluoroethane
(HFC-134a), 1,2-dichloro-1,2-difluoroethane
(HCFC-132), 1,1-dichloro-1,2-difluoroethane
(HCFC-132c),
3,3-dichloro-1,1,1,2,2-pentafluoropropane (HCFC-225ca) and
1,3-dichloro-1,1,2,2,3-pentafluoropropane (HCFC-225cb).
In der deutschen Übersetzung hat Anspruch 1 folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Brandverhütung durch Herstellung einer sauerstoffhaltigen Atmosphäre, die die Verbrennung jedoch nicht aufrechterhält, in einem umschlossenen Raum, umfassend die Einführung in
den umschlossenen Raum des Fluorsubstituierten Propans CF3-
CFH-CF3 (HFC-227ea) in einer Menge, um in dem umschlossenen Raum eine Wärmekapazität von 40 bis 55 cal/°C pro Mol
Sauerstoff zu schaffen, ausgenommen die Mitverwendung von
CHF3.
Wegen der Übersetzung des auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 570 367 B2 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung
des Streitpatents seien entsprechende Verfahren zur Verhinderung von Brandausbrüchen bekannt gewesen. Der Gegenstand des Anspruchs 2 des Streitpatents
beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf
folgende Druckschriften:
NiK3 WO 91/02564 A1
NiK4 EP 0 460 990 A1
NiK5 US 2 494 064
NiK6 US 3 715 438
NiK7 Kopie von „National Advisory Committee for Aeronautics, Technical Note 3565, (1955) F. E. Belles: Chemical Action of halogenated Agents in Fire
extinguishing“, S. 1-29
NiK8 Kopie des Berichts der U. S. Environmental Protection Agency
EPA-600/9-88-009, April 1988, T. P. Nelson: „Findings of the Chlorofluorcarbon Chemical Substitutes International Committee“
NiK9 Kopie des Standards „ANSI/NFPA 12A - Halon 1301 - Fire extinguishing
systems“, 7. August 1989
NiK10 Kopie des Standards „ANSI/NFPA 12B - Halon 1211 - Fire extinguishing
systems”, 17. August 1990
NiK11 Kopie eines Aufsatzes: E. W. Heinonen, S. R. Skaggs: „Fire Suppression
And Insertion Testing Of Halon 1301 Replacement Agents“, o. Datum,
S. 213-224
US 1 926 395 (überreicht in der mündlichen Verhandlung)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 570 367 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 1):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
sustain combustion, which comprises continously introducing
into the enclosed space if a threat of fire is constantly present or if the environment is such that the fire hazard
must be kept at a minimum or if a threat of fire develops
the fluoro-substituted propane CF3-CFH-CF3 (HFC-227ea) in
an amount so as
to
impart a heat capacity of
from
40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed space excluding the co-use of CHF3.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
sustain combustion, which comprises continously introducing
into the enclosed space the fluoro-substituted propane CF3-
CFH-CF3 (HFC-227ea) in an amount so as to impart a heat
capacity of from 40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed space excluding the co-use of CHF3.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 3):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
sustain combustion, which comprises continously introducing
into the enclosed space if a threat of fire is constantly present or if the environment is such that the fire hazard
must be kept at a minimum or if a threat of fire develops
the fluoro-substituted propane CF3-CFH-CF3 (HFC-227ea) in
an amount so as
to
impart a heat capacity of
from
40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed space excluding the co-use of CHF3,wherein the fluoro-substituted
propane is present with at least 1 % of one or more of the
following halogenated hydrocarbons: difluoromethane
(HFC-32), chlorodifluoromethane (HCFC-22), 2,2-dichloro-
1,1,1-trifluoroethane
(HCFC-123),
1,2-dichloro-1,1,2trifluoroethane (HCFC-123a), 2-chloro-1,1,1,2-tetrafluoroethane
(HCFC-124),
1-chloro,1,1,2,2-tetrafluoroethane
(HCFC-124a), petafluoroethane (HFC-125), 1,1,2,2-tetrafluoroethane (HFC-134), 1,1,1,2- tetrafluoroethane (HFC-
134a), 1,2-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132), 1,1-dichloro-1,2-difluoroethane
(HCFC-132c),
3,3-dichloro-
1,1,1,2,2-pentafluoropropane (HCFC-225ca) and 1,3-dichloro-1,1,2,2,3-pentafluoropropane (HCFC-225cb).
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 4):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
sustain combustion, which comprises continously introducing
into the enclosed space the fluoro-substituted propane CF3-
CFH-CF3 (HFC-227ea) in an amount so as to impart a heat
capacity of from 40 to 55 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed space excluding the co-use of CHF3, wherein the
fluoro-substituted propane is present with at least 1 % of
one or more of the following halogenated hydrocarbons:
difluoromethane (HFC-32), chlorodifluoromethane (HCFC-
22), 2,2-dichloro-1,1,1-trifluoroethane (HCFC-123), 1,2-dichloro-1,1,2-trifluoroethane (HCFC-123a), 2-chloro-1,1,1,2tetrafluoroethane (HCFC-124), 1-chloro,1,1,2,2-tetrafluoroethane (HCFC-124a), pentafluoroethane (HFC-125), 1,1,2,2tetrafluoroethane
(HFC-134), 1,1,1,2tetrafluoroethane
(HFC-134a), 1,2-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132),
1,1-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132c), 3,3-dichloro-
1,1,1,2,2-pentafluoropropane (HCFC-225ca) and 1,3-dichloro-1,1,2,2,3-pentafluoropropane (HCFC-225cb).
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 5):
A method of preventing fire by establishing in an enclosed
space an oxygen-containing atmosphere but which does not
sustain combustion, which comprises continously introducing
into the enclosed space the fluoro-substituted propane CF3-
CFH-CF3 (HFC-227ea) in an amount so as to impart a heat
capacity of from 40 to 50 cal/°C per mole of oxygen in said enclosed space excluding the co-use of CHF3, wherein the
fluoro-substituted propane is present with at least 1 % of
one or more of the following halogenated hydrocarbons:
difluoromethane (HFC-32), chlorodifluoromethane (HCFC-
22), 2,2-dichloro-1,1,1-trifluoroethane (HCFC-123), 1,2-dichloro-1,1,2-trifluoroethane (HCFC-123a), 2-chloro-1,1,1,2tetrafluoroethane (HCFC-124), 1-chloro,1,1,2,2-tetrafluoroethane (HCFC-124a), petafluoroethane (HFC-125), 1,1,2,2tetrafluoroethane
(HFC-134), 1,1,1,2tetrafluoroethane
(HFC-134a), 1,2-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132),
1,1-dichloro-1,2-difluoroethane (HCFC-132c), 3,3-dichloro-
1,1,1,2,2-pentafluoropropane (HCFC-225ca) and 1,3-dichloro-1,1,2,2,3-pentafluoropropane (HCFC-225cb).
Sie tritt dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent
zumindest im verteidigten Umfang für patentfähig, wozu sie sich neben Anlagen
B1 bis B4 auf die in der mündlichen Verhandlung überreichte Übersicht „Verbrennung“ eine Zusammenstellung von 4 Strukturformeln, und die US 5 250 200 stützt.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung wie auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen ist nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 56 EPÜ).
I
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Absatz [0001]) betrifft das angegriffene Patent Zusammensetzungen zur Verwendung bei der Verhinderung von Feuern, welche auf der Verbrennung von brennbaren Materialien beruhen, insbesondere solche Zusammensetzungen, die hochwirksam und in Bezug auf die Umwelt
„sicher“ sind.
Am populärsten seien derzeit Feuerlöschagenzien auf der Basis von halogenierten
Kohlenwasserstoffen (Absatz [0004]). So sei beispielsweise bekannt, dass bromhaltige Halogenkohlenstoffe wie etwa Halon 1211 dazu verwendet werden können, eine Atmosphäre bereitzustellen, die die Verbrennung nicht unterstützt. Die
bromhaltigen Materialien seien jedoch aufgrund der hohen Kosten für das Brom
und aufgrund der Toxizität gegenüber menschlichen Wesen für eine Langzeitverwendung nicht attraktiv (Absatz [0006]). Es werde ferner angenommen, dass
bromhaltige Halogenkohlenstoffe wie etwa Halon 1211 wenigstens genauso wie
Chlorfluorkohlenstoffe aktiv an der Verarmung der Ozonschicht beteiligt seien (Absatz [0007]). Deshalb bestehe ein Bedarf an effektiven Feuerlöschzusammensetzungen und Verfahren, die wenig oder nichts zum Verarmungsprozess an Ozon in
der Stratosphäre beitrügen (Absatz [0012]).
Die Beklagte sieht die Aufgabe des Streitpatents darin, eine derartige Feuerlöschzusammensetzung sowie ein Verfahren zum Verhindern und Kontrollieren von
Feuer in einem abgeschlossenen Raum bereitzustellen, wobei in den abgeschlossenen Raum eine effektive Menge einer Zusammensetzung eingeführt wird (Absatz [0013]).
Diese Aufgabe soll durch die im erteilten Patentanspruch 1 aufgeführten Verfahrensschritte gelöst werden, die sich - entsprechend der deutschen Übersetzung
des Anspruchswortlauts (vgl. hierzu die EP 0 570 367 B2, Seite 6, Mitte) - wie folgt
gliedern lassen:
M1 Verfahren zur Brandverhütung durch Herstellung einer sauerstoffhaltigen
Atmosphäre, die die Verbrennung jedoch nicht aufrechterhält, in einem umschlossenen Raum,
M2
umfassend die Einführung in den umschlossenen Raum des Fluorsubstituierten Propans CF3 -CFH - CF3 (HFC - 227ea)
M3
in einer Menge, um in dem umschlossenen Raum eine Wärmekapazität von
40 bis 55 cal/0C pro Mol Sauerstoff zu schaffen,
M4
ausgenommen die Mitverwendung von CHF3.
Gemäß dem erteilten Unteranspruch 2 wird das patentgemäße Verfahren durch
die Merkmale M5 und M6a bis M6m weitergebildet, wonach
M5
das Fluorsubstituierte Propan zusammen mit mindestens 1 % eines oder
mehrerer halogenierter Kohlenwasserstoffe anwesend ist,
welche im Einzelnen sind
M6a Difluormethan (HFC - 32),
M6b Chlordifluormethan (HCFC - 22),
M6c 2, 2 - Dichlor - 1, 1, 1 - trifluorethan (HCFC - 123),
M6d 1, 2 - Dichlor - 1,1, 2 - trifluorethan (HCFC - 123a),
M6e 2 - Chlor - 1, 1, 1, 2 - tetrafluorethan (HCFC - 124),
M6f 1 - Chlor - 1, 1, 2, 2 - tetrafluorethan (HCFC - 124a),
M6g Pentafluorethan (HFC - 125),
M6h 1, 1, 2, 2 - Tetrafluorethan (HFC - 134),
M6i 1, 1, 1, 2 - Tetrafluorethan (HFC - 134a),
M6j 1,2 - Dichlor - 1, 2 - difluorethan (HCFC - 132),
M6k 1, 1 - Dichlor - 1, 2 - difluorethan (HCFC - 132c),
M6l 3, 3 - Dichlor - 1, 1, 1, 2, 2 - pentafluorpropan (HCFC - 225ca) und
M6m 1, 3 - Dichlor - 1, 1, 2, 2, 3 - pentafluorpropan (HCFC - 225cb).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale M1, M3 und M4
des erteilten Patentanspruchs 1 sowie die Merkmale M2a und M2b, welche lauten:
M2a umfassend die kontinuierliche Einführung in den umschlossenen Raum des
Fluorsubstituierten Propans CF3 - CFH - CF3 (HFC - 227ea),
M2b wenn eine Bedrohung durch Feuer konstant vorhanden ist oder wenn die
Umgebung derartig ist, dass die Feuergefahr auf ein Minimum verringert werden
muss, oder wenn eine Bedrohung durch Feuerentwicklung bevorsteht.
An diesen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließt sich unverändert der erteilte Patentanspruch 2 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst - wie der Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 - die Merkmale M1, M3 und M4 des erteilten Patentanspruchs 1, wobei sich nunmehr an das Merkmal M1 nur noch das vorstehend bereits wiedergegebene Merkmal M2a anschließt. Der Patentanspruch 2 gemäß
Hilfsantrag 2 entspricht dem erteilten Patentanspruch 2.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale M1, M2a, M2b,
M3 und M4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sowie die Merkmale M5
und M6a bis M6m des erteilten Patentanspruchs 2.
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3 lediglich das Merkmal M2b weggelassen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 schließlich umfasst die Merkmale M1,
M2a, M4, M5 und M6a bis M6b des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4, wobei sich an das Merkmal M2a nunmehr das Merkmal M3’ anschließt, in welchem
gegenüber dem Merkmal M3 eine verminderte obere Grenze der Wärmekapazität
angegeben ist und welches lautet:
M3’
in einer Menge, um in dem umschlossenen Raum eine Wämekapazität von
40 bis 50 cal/0C pro Mol Sauerstoff zu schaffen.
II
1) Es mag dahinstehen, ob das Verfahren nach Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen gegenüber dem Stand der Technik neu ist. Jedenfalls beruht es
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt,
dass der hier einschlägige Durchschnittsfachmann, ein mit der Entwicklung von
Feuerlösch- bzw. Feuerverhinderungsmitteln befasster, berufserfahrener Diplom-
Chemiker, im Prioritätszeitpunkt imstande war, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens in Kenntnis des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik das
Verfahren in naheliegender Weise aufzufinden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung - wie schon zuvor schriftsätzlich -
die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Löschen und dem Verhindern von
Feuer ein grundlegender Unterschied bestehe. Denn beim Löschen eines Feuers
würde diesem durch die chemische Aufspaltung des Löschmittels Energie entzogen und das Löschmittel demzufolge verbraucht. Beim Verhindern eines Feuers
käme es hingegen auf die Wärmekapazität des Mittels an. Dieses würde nicht verbraucht, sondern absorbiere lediglich so viel Energie, dass ein Feuer nicht entstehen könne. Ein derartiges Mittel sei erfindungsgemäß das im erteilten Patentanspruch 1 angesprochene fluorsubstituierte Propan CF3 - CFH - CF3.
Es mag der Beklagten angesichts ihrer Ausführungen durchaus zugestanden sein,
dass sich der Vorgang des Löschens eines Feuers nicht mit dessen Verhinderung
gleichsetzen lässt. Jedoch kann durch den geltend gemachten Unterschied die
Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens nicht begründet werden. Denn aus
der eingangs zitierten Druckschrift NiK6 (vgl. insbesondere Spalte 1, Zeilen 21
bis 24 und Spalte 2, Zeilen 41 bis 67) ist dem Fachmann schon bekannt, dass sich
ein- und dasselbe Mittel - beispielhaft hierfür werden die Verbindungen CF4, C2F6
und C3F8 genannt - sowohl zum Löschen (controlling) als auch zum Verhindern
(preventing) von Feuer eignet, wobei von einem Einsatz des Mittels in der sauerstoffhaltigen Atmosphäre eines umschlossenen Raums ausgegangen wird [Merkmal M1]. Bei der Bemessung der in den Raum einzuführenden Menge des besagten Mittels kommt es - wie auch beim Streitpatentgegenstand - auf die Wärmekapazität an. Denn die Entgegenhaltung NiK6 (vgl. Spalte 3, Zeilen 48 bis 68) lehrt,
das Mittel in einer solchen Menge einzusetzen, dass eine Wärmekapazität von
40 bis 55 cal/0C pro Mol Sauerstoff erhalten wird [Merkmal M3]. Schließlich ist
auch beim Stand der Technik gemäß Druckschrift NiK6 ersichtlich von einer Mitverwendung der Verbindung CHF3 nicht die Rede [Merkmal M4].
Nach alledem unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 von dem aus der Entgegenhaltung NiK6 bekannten nur durch das Merkmal M2, wonach als Brandverhütungsmittel das fluorsubstituierte Propan CF3 -
CFH - CF3 (Summenformel C3F7H) eingesetzt werden soll. In der Verwendung dieser speziellen Verbindung vermag der Senat jedoch nichts Erfinderisches zu sehen. Denn seit dem Ende der 70er Jahre ist sich die Fachwelt der Problematik der
geographisch begrenzten Abnahme der das irdische Leben schützenden Ozonschicht („Ozonloch“) bewusst. Eine der Hauptursachen für dieses Phänomen ist
der Abbau des Ozons durch einen katalytischen Kreisprozess, der von Halogen-
Radikalen in der Stratosphäre ausgelöst wird. Zu den Verbindungen, die solche
Radikale freisetzen können, gehören auch die in der Druckschrift NiK6 als Brandverhütungsmittel beanspruchten Fluorverbindungen CF4, C2F6 und C3F8. Wenn ein
solches Molekül in die höhere Atmosphäre gelangt, spaltet sich dort durch UV-Einwirkung ein Fluor-Radikal ab, welches auf katalytischem Wege zehntausende von
Ozonmolekülen in Sauerstoff umwandeln kann, ehe es - beispielsweise mit einem
weiteren Fluoratom - eine stabile Verbindung eingeht und damit unschädlich wird.
Der zuständige Fachmann wird sich angesichts dieser Problematik im Stand der
Technik nach Alternativen für die vorstehend genannten Brandverhütungsmittel
umsehen. Der unter anderem auch Feuerlöschmittel betreffenden Druckschrift
NiK5 (vgl. Spalte 1, 1. Absatz und Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2, 1. Absatz)
entnimmt der Fachmann die Lehre, dass sich aus den in der NiK6 genannten
Fluor-Kohlenstoffen des Typs CnF2n+2 vergleichsweise stabile, ebenfalls nicht entflammbare Verbindungen gewinnen lassen, indem jeweils ein Fluoratom durch ein
Wasserstoffatom ersetzt wird, so dass die Summenformel nunmehr lautet
CnF2n+1H. Zwar kann auch ein solches Molekül durch entsprechende Energieeinwirkung zersetzt werden. Jedoch erfolgt hierbei lediglich eine Abspaltung des für das
Ozon harmlosen Wasserstoffradikals.
In seinem routinemäßigen Bemühen, die offensichtlichen Nachteile der in Druckschrift NiK6 beschriebenen Verbindungen zu vermeiden, wird der Fachmann die
Lehre der Druckschrift NiK5 aufgreifen und anhand einfacher Versuche beispielsweise auch das dort vorgeschlagene Fluorsubstituierte Propan C3F7H auf seine
Eignung als Feuerverhütungsmittel [Merkmal M2] hin überprüfen. Damit gelangt er
- ohne erfinderisch tätig werden zu müssen - zu dem im erteilten Patentanspruch 1
beanspruchten Verfahren. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist deshalb
nicht patentfähig.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber geltend gemacht,
es bestehe für den Fachmann keinerlei Veranlassung die beiden Schriften NiK5
und NiK6 zu kombinieren, zumal die NiK5 lediglich ein Nachbargebiet der patentgemäßen Lehre betreffe. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn der zuständige Fachmann ist gehalten, hochwirksame Substanzen zum Löschen von Feuer und zur Brandverhütung, wie sie beispielsweise in
der Druckschrift NiK6 offenbart sind, einzusetzen. Gleichzeitig stellt es für den
Fachmann nachgerade eine ethische Herausforderung dar, dafür zu sorgen, dass
durch diese Mittel die Erdatmosphäre nicht noch weiter in Mitleidenschaft gezogen
wird. Hier nun weist ihm die Entgegenhaltung NiK5 einen gangbaren Weg, indem
sie vorschlägt, die in der NiK6 genannten, die Ozonschicht nachweislich schädigenden Substanzen in einer Weise zu modifizieren, dass sie zwar ihre in Bezug
auf das Lösch- bzw. Brandverhütungsverhalten vorteilhaften Eigenschaften im
Wesentlichen beibehalten, jedoch keine Halogenradikale mehr freisetzen können.
Der erteilte Patentanspruch 2 teilt wegen seines unmittelbaren Rückbezugs auf
Patentanspruch 1 des Streitpatents sein Schicksal. Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt dieses Anspruchs hat die Beklagte im Rahmen des Hilfsantrags 3
geltend gemacht (s. dort).
2) Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten hilfsweise verteidigten Patentansprüche zulässig sind. Denn auch die darin beanspruchten Gegenstände beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die zusätzlichen Merkmale M2a und M2b des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vermögen die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens insofern
nicht zu begründen, als beide Merkmale bereits aus der Druckschrift NiK6 explizit
bekannt sind. So lehrt auch diese Entgegenhaltung (vgl. Spalte 5, Zeilen 4 bis 9
i. V. m. Spalte 1, Zeilen 21 bis 24), dass die Einführung eines Brandverhütungsmittels in einen umschlossenen Raum kontinuierlich erfolgen soll. Ferner ist bei
diesem Stand der Technik angegeben, dass die besagte Maßnahme dann ergriffen wird, wenn eine Bedrohung durch Feuer konstant vorhanden ist , oder wenn
die Feuergefahr auf ein Minimum verringert werden muss, oder aber wenn eine
Bedrohung durch Feuer bevorsteht.
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten Patentanspruch 2, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen im Abschnitt 1) verwiesen werden kann.
b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 verallgemeinert die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 insofern, als sich nunmehr an das Merkmal
M1 nur noch das die kontinuierliche Einführung des Brandverhütungsmittels betreffende Merkmal M2a anschließt. Nachdem dieses Merkmal, wie vorstehend dargelegt wurde, bereits aus der Druckschrift NiK6 bekannt ist, vermag es auch für
sich genommen die erfinderische Tätigkeit des hilfsweise beanspruchten Verfahrens nicht zu begründen.
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht wiederum dem erteilten Patentanspruch 2, vgl. hierzu die Ausführungen im Abschnitt 1).
c) Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 zufolge wird das - nicht erfinderische - Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die Einbeziehung von insgesamt 13 möglichen Zusatzstoffen eingeschränkt, die dem
Brandverhütungsmittel C3F7H in einer Mindestmenge von 1 % beigemengt werden
sollen. Diese Maßnahme trägt zur erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Verfahrens nichts bei. Denn die Druckschrift NiK6 (vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 24)
lehrt, nicht nur eine Verbindung zur Brandverhütung einzusetzen, sondern gegebenenfalls auch mehrere. Wenn nun der Fachmann mit diesem Kenntnisstand die
Entgegenhaltung NiK5 zu Rate zieht, ist er zwangsläufig gehalten, das dort näher
beschriebene fluorsubstituierte Propan C3F7H mit weiteren Verbindungen wie etwa
dem ausdrücklich noch genannten Pentafluorethan C2F5H in ausreichender Menge, beispielsweise also mit einem Anteil von mehr als 1 %, zu kombinieren [Merkmal M6g].
d) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 verallgemeinert die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 in gleicher Weise wie zuvor der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, indem
nämlich die drei jeweils im Merkmal M2b angesprochene Situationen, die zum Einsatz des Brandverhütungsmittels führen sollen, nun nicht mehr näher spezifiziert
werden. Insofern gilt auch für das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchte Verfahren, dass es - ebenso wie das Verfahren gemäß Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht, weil die kontinuierliche Brandverhütungsmittelzufuhr, wie dargelegt,
bereits aus Druckschrift Nik6 (vgl. wiederum Spalte 5, Zeilen 4 bis 9) bekannt ist.
e) Auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vorgenommene Einschränkung der gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchten Lehre, wonach die obere Grenze
der Wärmekapazität des zugeführten Brandverhütungsmittels nicht mehr bei
55 cal/0C, sondern nur noch bei 50 cal/0C liegen soll, vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, da auch in Druckschrift NiK6 (vgl. Spalte 4, Zeile 10)
der besagte Wert ausdrücklich genannt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
gez.
Unterschriften