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BPatG Beschluss vom 20.07.2006 – 25 W (pat) 16/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 16/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 61 901

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juli 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch

hinsichtlich der Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" zurückgewiesen wurde. Für diese Waren ist

die Marke 300 61 901 wegen des Widerspruchs aus der Marke

2 019 889 zu löschen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 18. August 2000 angemeldete Wortmarke

Medicur

ist am 15. Januar 2001 für die Waren

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel

und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide"

unter der Nummer 300 61 901 in das Markenregister eingetragen worden. Die

Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 15. Februar 2001.

Die Inhaberin der seit 2. September 1992 für die Dienstleistungen

"Ambulante, persönliche und individuelle Beratung, medizinische

Unterstützung und medizinische Überwachung für die Durchführung von Diät-Kuren zur Gewichtsabnahme unter Verwendung

homöopathischer Mittel durch medizinisches Fachpersonal,

Betreuung durch examiniertes Krankenpflegepersonal"

eingetragenen Marke 2 019 889

hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2003 wurde der Widerspruch aus der Marke 2 019 889

(neben weiteren Widersprüchen) durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG nicht bestehe.

Es könne davon ausgegangen werden, dass die bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke für die in Frage stehenden Dienstleistungen glaubhaft gemacht

worden sei. Werbematerial, Rechnungen und eine eidesstattliche Versicherung

mit Umsatzzahlen seien eingereicht worden und ein Anbringen der Bezeichnung

auf Verpackungen sei bei Dienstleistungen nicht möglich. Jedoch sei keine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit gegeben, da zwischen Waren und Dienstleistungen in der Regel keine Ähnlichkeit bestehe, sondern nur in Ausnahmefällen

bei Vorliegen besonderer Umstände. Grundsätzlich seien Dienstleistungen generell nicht den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln ähnlich. Der

Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass das Unternehmen, das etwa die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse und diätetische Erzeugnisse" produziere, also

in der Regel Pharmaunternehmen, auch die Dienstleistung "Durchführung von Diätkuren" anbiete. Bei dem vorliegenden Abstand zwischen Waren und Dienstleistungen sei selbst bei klanglich identischen Marken keine Verwechslungsgefahr zu

befürchten.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 29. Oktober 2003 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Sie ist der Ansicht, dass die eingereichten Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung für die eingetragenen Dienstleistungen im rechtsrelevanten Zeitraum

zeigten. Sämtliche Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen sei, würden

sozusagen als "Gesamtpaket" angeboten. Die Umsätze ließen sich daher nicht

nach einzelnen Dienstleistungen aufschlüsseln. Ferner wäre eine solche Aufschlüsselung für den Markeninhaber unsinnig. Die in der eidesstattlichen Versicherung genannten Umsätze für die Jahre 2001 bis 2005 bezögen sich auf die

angebotenen Dienstleistungen. Die im Jahre 2002 vorgelegte eidesstattliche Versicherung sei aufgrund eines Musters angefertigt worden. Dabei sei übersehen

worden, dass der Begriff "Waren/Dienstleistungen" in die korrekte Form zu bringen

war. Die Vergleichszeichen seien zweifelsfrei identisch. Da im Rahmen der "medicur"-Kurmethode - sofern angeraten - auch Medikamente empfohlen oder verschrieben würden, sei eine enge Verbindung der Dienstleistung zu einem Großteil

der angegriffenen Waren zu sehen. Schließlich böten Arzneimittelfirmen Informationshotlines an, an die sich die Kunden bei Fragen wenden könnten. Aufgrund der

Zeichenidentität und der Ähnlichkeit der Waren der angegriffenen Marke, soweit

medizinische Produkte betroffen seien, zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bleibe festzustellen, dass für das Publikum eine erhebliche Gefahr

von Verwechslungen bestehe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Beschluss der Markenstelle. Außerdem habe

die Beschwerdeführerin keine konkrete rechtserhaltende Benutzung in dem Zeitraum von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen

Marke und im Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung über die Beschwerde glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag sei widersprüchlich. Es bestehe der Verdacht, dass eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei. Es

sei darin behauptet worden, dass "die Dienstleistungen und Waren in Deutschland

angeboten und vertrieben werden". Es sei also eidesstattlich versichert worden,

dass die Marke für Waren benutzt worden sei. Dies sei schriftsätzlich wieder revidiert worden. Es seien daher erhebliche Zweifel an den angeblichen Umsätzen

angebracht.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache nur teilweise

Erfolg, nämlich hinsichtlich der Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke", da nur insoweit eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

besteht.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 zulässig bestritten (§ 43

Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG). Die Widersprechende hat für die nach § 43

Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeiträume Unterlagen eingereicht, die es als glaubhaft erscheinen lassen, dass sie unter der Widerspruchsmarke Diätkuren anbietet, bei denen die Dienstleistungen "Ambulante, persönliche

und individuelle Beratung, medizinische Unterstützung und medizinische Überwachung für die Durchführung von Diät-Kuren zur Gewichtsabnahme unter Verwendung homöopathischer Mittel durch medizinisches Fachpersonal" erbracht werden.

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion

- die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen

wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer

Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte

dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher

Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich

verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden

Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die

durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu

gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes

sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR

2003, 425 Rdn. 43 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2006, 152, 154 - GALLUP).

In diesem Sinne hat die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke für die genannten Dienstleistungen glaubhaft gemacht.

Sie hat eine entsprechende eidesstattliche Versicherung mit Umsatzangaben eingereicht. Die Umsätze hat sie allerdings nicht den im Verzeichnis aufgeführten

Dienstleistungen einzeln zugeordnet, da sie die Dienstleistungen als Gesamtpaket

anbiete, bei dem in Einzelfällen nicht die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen

erforderlich sei. Dies ergibt sich auch aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere der Darstellung der "medicur-Kurmethode". Für diese Dienstleistungen

hat sie eine eidesstattliche Versicherung vom 21. März 2006 vorgelegt, nach der

sich die jährlichen Umsätze für die Jahre 2002 bis 2005 im Rahmen von

33000 Euro bis zu 48000 Euro belaufen. In der eidesstattlichen Versicherung vom

25. April 2002 sind Umsätze für die Jahre 1998 bis 2001 aufgeführt, die sich im

Rahmen von 141288 DM bis 71783 DM bewegen. Allerdings beziehen sich diese

Umsätze nach der eidesstattlichen Versicherung vom 25. April 2002 auf Dienstleistungen und Waren. Die beigefügten Rechnungen aus den Jahren 1998 und

1999 zeigen, dass diese für Gewichtsreduktionskuren erstellt wurden, bei denen

der Preis die Kur inklusive ärztliche Untersuchung, medicur Injektionspräparat sowie Nachkur umfasst und der Preis für die einzelnen Dienstleistungen und Waren

nicht gesondert ausgewiesen wurde.

Auch wenn bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur die (eingetragenen)

Dienstleistungen berücksichtigt werden können, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht wurde, so dass grundsätzlich die Umsatzzahlen für die

einzelnen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke benutzt wurde, differenziert angegeben werden müssten, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen,

dass die fraglichen Dienstleistungen im Rahmen eines Gesamtpakets angeboten

werden und die angegebenen Umsätze zumindest zu einem erheblichen Teil auf

die einzelnen eingetragenen Dienstleistungen "Ambulante, persönliche und individuelle Beratung, medizinische Unterstützung und medizinische Überwachung für

die Durchführung von Diät-Kuren zur Gewichtsabnahme unter Verwendung homöopathischer Mittel durch medizinisches Fachpersonal" entfallen. Hierbei ist

auch zu bedenken, dass es für die Beurteilung einer rechtlich relevanten Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr in der Regel nicht darauf ankommt,

ob z. B. die so gekennzeichnete Ware gegen Entgelt vertrieben wird. Eine davon

abweichende Sicht käme nur dann in Betracht, wenn der unentgeltliche Vertrieb

keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufwiese und sonach allenfalls

"symbolischen" Charakter hätte (BGH GRUR 2006, 152, 154 - GALLUP). Im vorliegenden Fall ist die Verwendung der Marke nicht rein symbolisch, sondern wird

im Zusammenhang mit den Diätkuren benutzt und damit auch für die im Rahmen

dieser Diätkuren erbrachten Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist und deren Entgelt nicht gesondert ausgewiesen wurde.

Durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Unterlagen werden die

Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen weiter gestützt. So ergibt sich

aus den eingereichten Kopien der Behandlungskarten, dass medizinisches Fachpersonal bei der Kur mitwirkte und dass dabei Injektionen gegeben wurden. Dass

in der Kur - entsprechend der Formulierung des Dienstleistungsverzeichnisses -

homöopathische Mittel verabreicht wurden, wird in der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. An der Glaubwürdigkeit bestehen insoweit auch keine

Bedenken, da die Widersprechende auch zusätzlich Unterlagen zu den eidesstattlichen Versicherungen wie Behandlungs- und Zahlungskarten, Rechnungen, Werbeanzeigen und Prospekte eingereicht hat, die zeigen, dass die Widerspruchsmarke in Verbindung mit dem Erbringen der fraglichen Dienstleistungen im Rahmen einer Diätkur die Marke in hervorgehobener Weise und mit dem "R" im Kreis

verwendet hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Benutzung

auf den Unterlagen nicht ausschließlich firmenmäßig, da das Zeichen erkennbar

auch als Marke dargestellt ist. Die eingetragenen Dienstleistungsbegriffe umfassen gerade auch solche, die im Rahmen einer Diätkur von der Widersprechenden

erbracht werden.

Die Dienstleistungen "Ambulante, persönliche und individuelle Beratung, medizinische Unterstützung und medizinische Überwachung für die Durchführung von

Diät-Kuren zur Gewichtsabnahme unter Verwendung homöopathischer Mittel

durch medizinisches Fachpersonal", für die eine rechtserhaltende Benutzung

glaubhaft gemacht wurde, sind den Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische

Zwecke" so ähnlich, dass trotz erheblicher Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke noch mit einer Verwechslungsgefahr zu rechnen ist.

Diese Produkte der Widerspruchsmarke können speziell für Kuren entwickelt und

im Rahmen von Kuren angeboten werden, so dass bei identischer Kennzeichnung

auf den gleichen Anbieter geschlossen werden kann, wenn auch die Waren den

Dienstleistungen nicht sehr nahe stehen, da Kuren nicht zwangsläufig mit eigenen

Waren des Anbieters durchgeführt werden und zwischen den körperlichen Waren

und den nichtkörperlichen Dienstleistungen ein Unterschied besteht.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist gering, da die Marke stark an

die beschreibende Angabe "medizinische Kur" angelehnt ist.

Die Marken sind klanglich identisch, was bereits ausreichend sein kann, eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9

Rdn. 123). Darüber hinaus liegt eine erhebliche schriftbildliche Ähnlichkeit der sich

gegenüberstehenden Marken vor, da das Schriftbild der Widerspruchsmarke sich

lediglich durch den kleinen Anfangsbuchstaben und die Verwendung von leicht

verfremdeten Schrifttypen von der angegriffenen Marke unterscheidet. Trotz der

Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke besteht bei einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Faktoren (Identität bzw. Ähnlichkeit der sich gegenüber

stehenden Marken und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke) eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der oben genannten

Waren.

Hinsichtlich der weiteren Waren der angegriffenen Marke (Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

veterinärmedizinische Erzeugnisse; Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel

zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide) ist der Abstand zu

den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist (Ambulante, persönliche und individuelle

Beratung, medizinische Unterstützung und medizinische Überwachung für die

Durchführung von Diät-Kuren zur Gewichtsabnahme unter Verwendung homöopathischer Mittel durch medizinisches Fachpersonal), so groß, dass wegen der

Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke die geringen Unterschiede in

den Marken ausreichen, eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr zu verhindern.

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen;

Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen

für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide" stehen in keiner Beziehung zu Diätkuren. Sie

werden auch üblicherweise nicht von denselben Betrieben hergestellt bzw erbracht, so dass insoweit bereits eine Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit zu verneinen, zumindest aber eine erhebliche Waren-/Dienstleistungsferne anzunehmen

ist.

Hinsichtlich der Waren "veterinärmedizinische Erzeugnisse; Babykost" ist der Abstand zu den fraglichen Dienstleistungen der Widersprechenden ebenfalls hinreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Trotz Markenidentität

und noch gegebener Warenähnlichkeit kann die Verwechslungsgefahr entfallen,

wenn der älteren Marke nur ein geringer Schutzumfang zuzusprechen ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 49). Selbst wenn man bei diesen

Waren noch eine am Rande liegende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen

annehmen sollte, ist diese jedoch so gering, dass die angegriffene Marke insoweit

trotz klanglicher Identität nicht mehr vom Schutzbereich der Widerspruchsmarke,

der in Folge erheblicher Kennzeichnungsschwäche deutlich reduziert ist, erfasst

wird. Die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke beziehen sich nämlich weder

auf Babys noch auf Tiere, so dass in der Zielrichtung der Abstand ebenfalls sehr

deutlich ist. Auch wenn im Dienstleistungs-Verzeichnis der Widerspruchsmarke

nicht ausdrücklich steht, dass sich die Dienstleistungen an Menschen mit Übergewicht richten, die eine Diätkur machen, ist dies nach dem üblichen Sprachgebrauch so zu verstehen. Darüber hinaus zeigen auch die eingereichten Benutzungsunterlagen, dass sich die Diätkuren an Erwachsene wenden.

Die Beschwerde der Widersprechenden konnte damit nur insoweit Erfolg haben.

als der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische

Zwecke" zurückgewiesen wurde.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

Unterschriften