Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 25.07.2006 – 6 W (pat) 343/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 343/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 48 604

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 25. Juli 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 196 48 604 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 196 48 604 mit der Bezeichnung "Auftriebssichere Sohle für

eine Baugrube", dessen Erteilung am 10. April 2003 veröffentlicht wurde, ist am

9. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes, wobei sich die

Einsprechende auf folgende Entgegenhaltungen bezieht:

E1: DE 195 25 724 C1,

E2: Geotechnisches Gutachten zum Projekt

"Kurparkklinik

Bad Nauheim"

vom

Institut

für Geotechnik, A…,

vom 1. Oktober 1993, mit Ergänzungsschreiben und Zeichnung vom 20. April 1994,

E3: DE 20 22 787 A1,

E4: DE 35 34 655 A1 und

E5: DE 22 40 935 C3.

Für die öffentliche Zugänglichkeit des Geotechnischen Gutachtens (E2) vor dem

maßgeblichen Anmeldetag des Patents wird Zeugenbeweis angeboten.

Die Druckschriften E1 und E3 bis E5 waren bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogen worden.

Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass nach ihrer Auffassung der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik

nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und begründet aus ihrer

Sicht die Patentfähigkeit des Patentgegenstandes, wobei sie insbesondere das

Öffentlichwerden des Geotechnischen Gutachtens (E2) und damit dessen Zugehörigkeit zum Stand der Technik bestreitet.

Nachdem beide Beteiligte ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen waren, hat die Einsprechende mit Eingabe vom 20. Juli 2006 auf die Wahrnehmung des Verhandlungstermins verzichtet. Bei der gegebenen Aktenlage sah

es der Senat daraufhin als sachdienlich und der Verfahrensökonomie förderlich

an, die mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Patentinhaberin abzusetzen und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten sei auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eine

"Auftriebssichere Sohle für eine Baugrube, bestehend aus einer

wasserrückhaltenden Dichtschicht (6) und mehreren im Boden

unterhalb der Dichtschicht (6) verankerten Verankerungselementen (7), über die auf die Dichtschicht (6) wirkende Auftriebskräfte

in den Boden geleitet werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Dichtschicht (6) eine natürliche Bodenschicht ist, die unterhalb der Baugrubensohle (2) liegt, dass zwischen der Baugrubensohle (2) und der Dichtschicht (6) eine Deckschicht (3) vorgesehen ist und die Dichtschicht (6) die auf sie wirkenden Auftriebskräfte auf die Deckschicht (3) überträgt, und dass die Verankerungselemente (7) größere lastaufnehmende Köpfe (4a) aufweisen, die oberhalb der Dichtschicht (6) in der Deckschicht (3) liegen

und die Verankerungselemente (7) selbst die Dichtschicht (6)

durchstoßen und die von der Deckschicht (3) aufgenommenen

Auftriebskräfte in den Boden unterhalb der Dichtschicht (6) ableiten".

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 15 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.

Gemäß der in Abs. [0004] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll damit eine

auftriebssichere Sohle für eine Baugrube geschaffen werden, die mit geringem

konstruktiven Aufwand eine ausreichende Abdichtung der Baugrube gegen

Grundwasser sicherstellt.

II.

1. Der Senat ist für die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs. 3

PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG,

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.

2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig.

3. Der Einspruch ist jedoch nicht erfolgreich, da der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.

3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Dies ergibt sich für die Entgegenhaltungen E1 und E3 bis E5 bereits daraus, dass

in keiner dieser Druckschriften eine Baugrubensohle offenbart ist, bei welcher die

Dichtschicht eine natürliche Bodenschicht ist.

Dieses Merkmal ist insbesondere auch der von der Einsprechenden vorrangig als

neuheitsschädliche Anmeldung mit älterem Zeitrang angeführten DE 195 25 724

C1 (E1) nicht zu entnehmen. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der

Einsprechenden ist an keiner Stelle dieser Druckschrift von einer natürlichen Bodenschicht als Dichtschicht die Rede. Vielmehr fordert die im dortigen Hauptanspruch angegebene Lehre, welche den Gegenstand dieser Entgegenhaltung am

weitesten umfasst, gerade gegenteilig zwingend die Erstellung einer Dichtsohle

mittels Einbringen eines Abdichtmaterials (s. dort Merkmal a). Die Argumentation

der Einsprechenden, für den Fachmann sei es klar, dass er die Dichtsohle nicht

mehr extra herstellen muss, wenn diese bereits natürlich im Boden unterhalb der

gewünschten Baugrube vorhanden ist, geht deshalb hinsichtlich der Neuheitsbetrachtung fehl. Für eine derartige Überlegung wäre allenfalls im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit Raum, für die die DE 195 25 724 C1 als

nachveröffentlichte Druckschrift jedoch ausscheidet.

Das Geotechnische Gutachten zum Projekt "Kurparkklinik Bad Nauheim" (E2)

zählt nach Auffassung des Senats nicht zum Stand der Technik. Wie der Senat in

einer Zwischenverfügung vom 7. Juli 2006 den Beteiligten mitgeteilt hat, werden

die von der Einsprechenden vorgetragenen und in das Wissen des Zeugen

A… gestellten Tatsachen nicht als hinreichend angesehen, die öffentliche Zugänglichkeit dieses Gutachtens zu belegen. Insbesondere fehlt ein

hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Vortrag dazu, ob der Personenkreis,

dem es zugänglich gemacht worden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet war und

welche konkreten Tatsachen der Zeuge bekunden könne. Es wird lediglich davon

gesprochen, es handele sich um ein im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung

vorgelegtes Gutachten. Dies lässt jedoch noch keinen Schluss auf dessen öffentliche Zugänglichkeit zu. Der Inhalt des Gutachtens und des nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereichten ergänzenden Schreibens legt vielmehr die Annahme

nahe, dass es sich hierbei um den Bestandteil eines auf eine Ausschreibung des

Projekts hin abgegebenen Angebots handelt, dessen Inhalt im allgemeinen

Außenstehenden gegenüber geheim gehalten wird. Auch aus dem Verteiler des

ergänzenden Schreibens ergibt sich weder, dass das betreffende Gutachten an

die im Verteiler genannten Personen gegangen ist, noch ob es sich um einen internen Kreis bzw. um etwa mit einem Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren

betraute und daher zur Geheimhaltung verpflichtete Personen (bspw. Wasserwirtschaftsamt bzw. HLfB) handelt. Der diesbezügliche Vortrag erscheint dem Senat

daher zu wenig substantiiert, als dass er hierzu von einer Zeugeneinvernahme

hinreichend Aufklärung erwarten hätte können.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nachdem, wie oben zur Neuheitsbetrachtung begründet, das Gutachten E2 nicht

zum Stand der Technik zu zählen ist, und die 195 25 724 C1 (E1) als nachveröffentlichte Druckschrift hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

ausscheidet, verbleiben hierzu noch die Entgegenhaltungen DE 20 22 787 A1

(E3), DE 35 34 655 A1 (E4) und DE 22 40 935 C3 (E5).

Das wesentliche Prinzip, auf welchem die angegriffene Erfindung beruht, ist darin

zu sehen, dass man sich - so vorhanden und geeignet - einer natürlichen Bodenschicht als Dichtschicht bedient, um die Erstellung einer kostenaufwendigen

künstlichen Dichtschicht (etwa in Form einer Injektionssohle) zu vermeiden. Diesen Aspekt bindet die Lehre des Patentanspruchs 1 in den gesamten Aufbau der

auftriebssicheren Baugrubensohle mit ein, indem nach den weiteren Merkmalen

des Patentanspruchs die übrigen Komponenten der Sohle wie Deckschicht und

Verankerungselemente in vorteilhafter Weise angeordnet und miteinander verbunden werden.

Eine Anregung dazu, einen derartigen, eine natürliche Bodenschicht als Dichtschicht einbeziehenden Sohlenaufbau zu schaffen, kann von dem gesamten

verbleibenden Stand der Technik (E3 bis E5) schon deshalb nicht ausgehen, weil

sich keine dieser Druckschriften überhaupt mit dem Einbau einer Dichtschicht in

eine Baugrubensohle, schon gar nicht in Form einer natürlichen Bodenschicht,

befasst. Vielmehr beschreiben die Druckschriften E3 bis E5 jeweils Maßnahmen

zum Absichern von Baugruben- bzw. Unterwasser- Betonsohlen gegen Auftrieb,

wobei über den Sohlenaufbau - bis auf die Ausführung als Betonsohle - nichts

ausgesagt ist.

Weder einzeln für sich noch in einer Zusammenschau konnten die Entgegenhaltungen E3 bis E5 daher den Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1

nahe legen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs war nicht erforderlich, nachdem die unterliegende

Einsprechende durch Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

konkludent ihren Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurückgenommen hat, die Patentinhaberin sich mit der Absetzung des Termins

einverstanden erklärt hat, und die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit

hatten, ausführlich schriftsätzlich zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen.

gez.

Unterschriften