Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.07.2006 – 8 W (pat) 332/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 29 224
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patent wurde am 19. Juni 2001 beim Patentamt angemeldet und mit
Beschluss vom 30. August 2002 wurde auf die Anmeldung ein Patent erteilt,
dessen Veröffentlichung am 16. Januar 2003 erfolgte.
Am 15. April 2003 hat die Firma
A… GmbH & Co. KG,
B…straße in
C…
Einspruch erhoben.
Am 16. April 2003 hat die Firma
D… GmbH & Co.
E…straße in
F…
Einspruch erhoben.
Einsprechende I
Einsprechende II
Die Einsprechenden stützen ihren Einspruch u. a. auf folgende Druckschriften:
1. DE 195 23 490 C2,
2. DE 195 30 020 A1,
3. EP 0 285 982 A2 und die
4. DE 199 49 318 A1.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2006 vertreten die Einsprechenden
die Ansicht, dass der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 nach dem
Hauptantrag und den Hilfsanträgen gegenüber der Lehre nach der EP 0 285 982
A2 nicht mehr neu sei und dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht
zulässig sei, da die darin beanspruchten Rohstoffe nur in Verbindung mit der
Verwendung einer Kaskade von Extrudern offenbart sei.
Die Einsprechende zu I stellte den Antrag aus der Einspruchsschrift vom
15. April 2003, das Patent 101 29 224 C1 zu widerrufen.
Die Einsprechende zu II stellte den Antrag aus der Einspruchsschrift vom
16. April 2003, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass weder die EP 0 285 982 A2 den
Patentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnehme, noch die EP 0 285 982 A2 in
Verbindung mit der DE 195 23 490 C2 den Patentgegenstand nahe legen würde.
Der Durchschnittsfachmann würde von einem Stand der Technik nach der DE
199 49 318 A1 ausgehen und die Extrusion von duroplastischen faserverstärkten
Kunststoffen und somit die Rohmaterialaufbereitung und die Herstellung eines
Halbzeugs in einem Verfahrensschritt nicht in Betracht ziehen.
Die Patentinhaberin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 20. Juli 2006, das
Patent unter Zugrundelegung des in der Anlage zum Schriftsatz vom 20. Juli 2006
beigefügten Hauptantrags, hilfsweise der Hilfsanträge 1 bis 3, beschränkt aufrecht
zu erhalten.
II
1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen
zulässig.
Die Einsprüche sind auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des
Patents keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt.
Nach dem geltenden Patentanspruch 1 (eingegangen am 20. Juli 2006) betrifft
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur
Herstellung eines SMC-Halbzeugs aus einem duroplastischen faserverstärkten
Verbundkunststoff, umfassend eine Rohmaterialaufbereitung und eine
Halbzeugherstellung, dadurch gekennzeichnet,
-
-
-
-
dass die Rohmaterialaufbereitung durch mindestens einen
Extruder erfolgt,
in dem die Rohmaterialien homogen vermischt werden,
wobei Fasern am Ende eines Homogenisierungsprozesses
in den Extruder eingebracht werden,
dass das Rohmaterial direkt durch einen Extruder in ein
Formgebungswerkzeug zur Herstellung des Halbzeugs eingebracht wird, und
-
dass die Rohmaterialaufbereitung und die Halbzeugherstellung in einem einzigen Verfahrensschritt erfolgen.
Gemäß Hilfsantrag I (eingegangen am 20. Juli 2006) betrifft der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ein Verfahren zur Herstellung eines SMC-Halbzeugs aus
einem duroplastischen faserverstärkten Verbundkunststoff, umfassend eine
Rohmaterialaufbereitung und eine Halbzeugherstellung, dadurch gekennzeichnet,
-
dass die Rohmaterialaufbereitung durch mindestens einen
Extruder erfolgt,
-
in dem die Rohmaterialien, die flüssige Komponenten,
Fasern sowie als Füllstoff dienende Feststoffkomponenten
-
-
umfassen, homogen vermischt werden,
wobei Fasern am Ende eines Homogenisierungsprozesses
in den Extruder eingebracht werden,
dass das Rohmaterial direkt durch einen Extruder in ein
Formgebungswerkzeug zur Herstellung des Halbzeugs
eingebracht wird, und
-
dass die Rohmaterialaufbereitung und die Halbzeugherstellung in einem einzigen Verfahrensschritt erfolgen.
Nach dem zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 9 gemäß
Haupt- und Hilfsantrag I betrifft der Patentgegenstand eine Vorrichtung zur
Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8, umfassend
mindestens einen Extruder mit mindestens einer Extruderschnecke zur
Aufbereitung eines Rohmaterials und mindestens ein Formwerkzeug.
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 8, 10 und 11 gemäß Haupt- und Hilfsantrag I wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II entsprechen den Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hauptantrag. Gleiches gilt für die Patentansprüche 1 bis
8 gemäß Hilfsantrag III. Sie entsprechen den Patentansprüchen 1 bis 8 nach
Hilfsantrag I.
Aufgabe der Erfindung ist gemäß der Patentschrift (Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2,
Zeile 3), ein Verfahren zur Herstellung von SMC-Bauteilen bereitzustellen, das
gegenüber dem Stand der Technik niedrigere Prozesskosten verursacht und eine
bessere Qualitätssicherung erlaubt.
3. Der mit Eingabe vom 18. Juli 2006
(eingegangen am 20. Juli 2006)
eingereichte Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist zulässig. Er ist auf der
Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1 formuliert. Hinzugefügt wurde, dass es
sich um ein SMC-Halbzeug handelt, das aus einem duroplastischen
faserverstärkten Verbundwerkstoff besteht und dass die Fasern am Ende eines
Homogenisierungsprozesses in den Extruder eingebracht werden. Dass es sich
beim
Patentgegenstand
um
einen
duroplastischen
faserverstärkten
Verbundwerkstoff handelt ist bereits auf Seite 1, erster Absatz der ursprünglichen
Unterlagen offenbart. Das Merkmal, dass die Fasern am Ende des
Homogenisierungsprozesses in den Extruder eingebracht werden ist auf Seite 7,
fünfte Zeile der ursprünglichen Beschreibung offenbart.
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zusätzlich in den zulässigen
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal aufgenommen worden,
dass die Rohmaterialien flüssige Komponenten, Fasern sowie als Füllstoffe
dienende Feststoffkomponenten umfassen. Dies ist z. B. auf Seite 3 zweiter
Absatz, Seite 6, Beispiel 1 der ursprünglichen Unterlagen offenbart und zwar nicht
in Verbindung einer Kaskade. Somit ist auch dieser Patentanspruch zulässig.
Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Haupt- und
Hilfsantrag I entsprechen den am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen 2
bis 11.
Hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß der Hilfsanträge II und III wird auf
die Ausführungen zum Haupt- und Hilfsantrag I verwiesen, da die in den
Hilfsanträgen II und III aufgeführten Patentansprüche 1 bis 8 den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Haupt- und Hilfsantrag I entsprechen.
4. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem im
Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik nach der EP
0 285 982 A2 nicht mehr neu.
Beim Patentgegenstand wird die Rohmaterialaufbereitung zur Herstellung eines
SMC-Halbzeugs in einem Extruder durchgeführt, in dem die Rohmaterialien
homogen vermischt werden und in den am Ende des Homogenisierungsprozesses
Fasern eingebracht werden. Anschließend wird das Rohmaterial durch den
Extruder direkt einem Formgebungswerkzeug zugeführt, durch das das Halbzeug
gebildet wird.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem
Durchschnittsfachmann, einem Diplom – Ingenieur (FH) mit mehrjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kunststofftechnologie, insbesonders auf dem Gebiet
der SMC-Verarbeitung, ausreichend Anregungen.
Die Patentinhaberin mag wohl von einem Stand der Technik ausgegangen sein,
wie er aus der DE 199 49 318 A1 bekannt ist. Bei diesem bekannten Verfahren
wird eine Harzmatrix über ein Rakel auf eine Folie aufgebracht und anschließend
werden darauf Fasern gestreut. Das so hergestellte duroplastische faserverstärkte
Halbzeug wird anschließend in Streifen von 4 bis 20 cm geschnitten und auf
Rollen aufgewickelt.
Als nächstkommender Stand der Technik ist jedoch die EP 0 285 982 A2
anzusehen. Aus dieser Druckschrift geht ein Verfahren zur Herstellung eines
Formteils aus einer faserhaltigen, duroplastischen Formmasse als bekannt hervor,
bei dem wie beim Patentgegenstand einem Extruder (Einwellenextruder,
gleichsinnig oder gegensinnige Doppelwellenextruder, Co-Kneter usw. (Spalte 4,
Zeilen 46 bis 52)) ein Harzansatz, der dem allgemein beanspruchten Rohmaterial
entspricht, (Zuführung 5 in Fig. 1) zugeführt wird. Gemäß der Figur 1 werden
stromabwärts von der Zuführung des Harzansatzes Fasern (Zuführung 6 in
Figur 1) dem Extruder zugeführt und in den Harzansatz eingemischt. Wenn auch
in der Druckschrift eine Homogenisierung des Harzansatzes zwischen der
Zuführung (5) und (6) nicht angesprochen ist, muss dennoch zwischen den beiden
Zuführstellen eine Homogenisierung des Harzansatzes erfolgen, da allein durch
den Transport des Harzansatzes in, wie oben angeführt z. B. Co-Kneter,
zwangsweise eine Homogenisierung des Harzansatzes erfolgt. Auch ist dem
Fachmann allgemein bekannt, dass Fasern in Extruderschnecken brechen (siehe
z. B. DE 195 30 020 A1, Spalte 1, Zeilen 28 bis 40) und er wird dafür sorgen, dass
die Fasern erst dann in einen Bereich des Extruders eingespeist werden, wenn
das Einbetten der Fasern in das Matrixmaterial zu keinem übermäßigen
Zerbrechen bzw. Zerkleinern der Fasern führt, somit nach der Homogenisierung
der Rohmaterialien.
Beim Verfahren nach der EP 0 285 982 A2 wird das duroplastische faserverstärkte
Verbundmaterial nach dem Einbringen der Fasern mittels einer Extruderschnecke
zu einem Formwerkzeug gefördert,
in dem ein Strang (19) aus dem
duroplastischen faserverstärkten Verbundwerkstoff (Spalte 5, Zeilen 44 bis 47)
ausgeformt wird. Dieser Strang stellt im Sinne des Patentgegenstandes ein
Halbzeug dar, da er wie beim Patentgegenstand (Spalte 4, Zeile 15 ff.) durch die
Geometrie des Formgebungswerkzeugs des Extruders bestimmt wird, das erst
nach der Ausformung durch das Formgebungswerkzeug (Düse 8 in Fig. 1) in
einem weiteren Arbeitsschritt in einer Presse zu einem Fertigteil verpresst wird.
Somit erfolgt auch beim Verfahren nach der EP 0 285 982 A2 die
Rohmaterialaufbereitung und die Halbzeugherstellung
in einem einzigen
Verfahrensschritt.
Der Patentanspruch 1 hat daher, da sein Gegenstand nicht mehr neu ist, keinen
Bestand.
Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie der auf eine
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8
gerichtete Patentanspruch 9 und die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 10
und 11 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie bereits aufgrund der
Antragsbindung mit dem Hauptanspruch fallen.
5. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Verfahren nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I vom 20. Juli 2006
ist
gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik
nach der EP 0 285 982 A2 nicht mehr neu.
Dieser Patentanspruch unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag darin, dass die Rohmaterialien flüssige Komponenten, Fasern sowie
als Füllstoff dienende Feststoffkomponenten umfassen.
Gemäß der EP 0 285 982 A2 wird dem Extruder ein Harzansatz zugeführt, der
einen Füllstoffanteil von 0 bis 80 Gew.-% aufweisen kann. Unter Harzansätze für
duroplastisches faserverstärktes Verbundmaterial versteht der Fachmann u. a.
flüssige Komponenten (siehe z. B. DE 195 30 020 A1, Spalte 2, Zeilen 2 bis 4), so
dass er beim Harzansatz nach der EP 0 285 982 A2 flüssige Komponenten
voraussetzen wird.
Hinsichtlich der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird
auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I hat, da sein Gegenstand nicht mehr neu
ist, keinen Bestand.
Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie der auf eine
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8
gerichtete Patentanspruch 9 und die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 10
und 11 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch fallen.
6. Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II bzw. III entsprechen den
Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag I. Auf die Ausführungen
dazu wird verwiesen.
Das Patent war somit zu widerrufen.
gez.
Unterschriften