Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.07.2006 – 28 W (pat) 257/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 04 627
(hier: Löschungsverfahren)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Marke 303 04 627
die am 6. Mai 2003 für folgende Waren eingetragen wurde:
Farben, Firnisse, Lacke; Härter, Trocknungsmittel, Verdünner,
Färbemittel, Farbstoffe, alle auch als Zusätze zu Farben, Firnissen
und Lacken (soweit in Klasse 2 enthalten); Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel (in Form von Farbe);
Holzbeizen, Mastixharze; Kitt (soweit in Klasse 2 enthalten).
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. September 2003 die Löschung der
Marke beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, an der Marke bestehe ein
Freihaltungsbedürfnis, da es sich bei ihr in Bezug auf die beanspruchten Waren
um eine Beschaffenheitsangabe handle bzw. um einen beschreibenden Hinweis
auf den Verwendungszweck der fraglichen Produkte. Die grafische Ausgestaltung
liege im Rahmen des Üblichen. Die Marke vermittle den Verbrauchern ohne jede
analytische Betrachtungsweise die Aussage, dass man bei Benutzung der beanspruchten Waren nur einmal streichen müsse, damit der betreffende Gegenstand
weiß sei. Ein Freihaltungsbedürfnis sei zu bejahen.
Der Marke fehle außerdem jegliche Unterscheidungskraft, da das angesprochene
Publikum ausschließlich daran denken werde, dass unter dieser Bezeichnung eine
Farbe bzw. ein Lack vertrieben werde, die/der nach einmaliger Benutzung decke,
nicht jedoch an einen betrieblichen Herkunftshinweis.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Die
Marke besitze keinen derart beschreibenden Aussagegehalt, der für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Die Marke sei aber jedenfalls bereits deshalb schutzfähig, weil ihre
grafische Ausgestaltung im Rahmen der Gesamtmarke unübersehbar hervortrete.
Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 26. Juli 2004
zurückgewiesen, da die grafische Gestaltung der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft vermittle und ein Freihaltungsbedürfnis an ihr nicht gegeben sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Gesamtgestaltung der Marke verleihe ihr keinen fantasievollen Überschuss, wie dies die Markenabteilung angenommen habe. Grafische Elemente seien auf dem hier maßgeblichen Warensektor eine Selbstverständlichkeit, an die der Verkehr gewöhnt sei. Dies habe die Markenabteilung
nicht berücksichtigt. Die Gesamtaufmachung erschöpfe sich in der Zusammenführung einzelner, voneinander losgelöster, normaler Gestaltungselemente, die eine
Schutzfähigkeit nicht begründen könnten.
Die Markeninhaberin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und verweist darauf, dass bereits die grafische Ausgestaltung die Schutzfähigkeit begründe. Die einzelnen Stilmittel würden ein einprägsames Gesamtgebilde ergeben,
das die angesprochenen Verbraucher einem bestimmten Unternehmen zuordnen
würden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung und auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 66 Abs. 1 und 2 MarkenG), in
der Sache aber nicht begründet.
Eine Marke ist nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG u. a. dann zu löschen, wenn sie
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht. Die Löschung
darf dabei nur angeordnet werden, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen
zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Es muss somit
nachgewiesen werden, dass die angegriffene Marke zu Unrecht eingetragen worden ist. Verbleiben Zweifel, ist zu Gunsten der angegriffenen Marke zu entscheiden (BPatG GRUR 2004, 685 – LOTTO).
Die danach notwendigen Feststellungen lassen sich vorliegend für den Zeitpunkt
der Eintragung nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen worden, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke ein Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG an der freien Verwendung der konkreten grafischen Ausgestaltung der
Wort-Bildkombination bestanden hat. Die Antragstellerin hat verschiedene Beispiele für die branchenübliche Gestaltung von Etiketten und Gebinden vorgelegt.
Aus den damit belegten Werbestandards hat sich jedoch nicht ergeben, dass die
angegriffene Marke lediglich aus solchen Gestaltungselementen bestünde, die
schon im Zeitpunkt der Eintragung werbeüblich gewesen wären. Auch der Senat
konnte für diesen entscheidungserheblichen früheren Zeitpunkt keine anderen
Feststellungen treffen. Bestehen aber lediglich Zweifel an der Schutzfähigkeit der
angegriffenen Marke, geht dies zu Lasten der Antragstellerin und rechtfertigt nicht
den Entzug der einmal eingetragenen Marke (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 54 Rdn. 12).
Es hat sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, dass der
Marke im Zeitpunkt ihrer Eintragung jegliche Unterscheidungskraft gefehlt hätte.
Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass der Nachweis, dass die angegriffene Marke lediglich aus solchen Gestaltungselementen bestünde, die schon
im Zeitpunkt der Eintragung werbeüblich gewesen wären, nicht geführt werden
konnte. Bei der damit maßgeblichen Erkenntnislage kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Marke trotz des beschreibenden Gehalts ihrer Wortbestandteile
(vgl. hierzu den Beschluss in dem Parallelverfahren 28 W (pat) 239/04 - Wortmarke „1xWeiss“) allein wegen der Gesamtheit ihrer grafischen Gestaltung, d. h.
wegen der Summe ihrer konkreten grafischen Gestaltungselemente, im Zeitpunkt
der Eintragung noch hinreichend dafür geeignet war, für die beteiligten Verkehrsteilnehmer eine herkunftshinweisende Funktion auszuüben (vgl. hierzu auch
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdn. 125). Das gilt auch dann, wenn sich - wofür
vieles spricht - der Schutzbereich der Marke auf ihre ganz konkrete grafische Gestaltung beschränken sollte. Verbietungsrechte allein aus den Wortbestandteilen
sind ausgeschlossen, wie der Senat in seinem Beschluss in dem Parallelverfahren
28 W (pat) 239/04 - Wortmarke „1xWeiss“ - festgestellt hat.
Die Beschwerde der Antragstellerin war nach alldem zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Absatz 1 MarkenG war nicht veranlasst.
gez.
Unterschriften