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BPatG Beschluss vom 26.07.2006 – 28 W (pat) 281/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juli 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 30 030 08.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2004 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der EU-Marke 44 347 wird die Löschung der angegriffenen Marke 303 30 030 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 16. September 2003 für die Waren der Klassen 7 und 9

„Elektrisch angesteuerte Ventile für fluidische Medien, insbesondere Hydraulikventile (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere

Ventile mit integrierter Steuerelektronik; elektrohydraulische Regelgeräte zum Antrieb von elektrohydraulischen Achsen, insbesondere mit integrierter digitaler Regelelektronik für geschlossene

Regelkreise; elektrische und elektronische Steuer-, Regel-, Schalt-

und Überwachungsgeräte für Ventile für fluidische Medien, insbesondere Hydraulikventile; elektrische und elektronische Steuer-

und Regelgeräte für elektrohydraulische Antriebe“

eingetragene Wortmarke

BRIDAC

ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 5. August 1998 u. a. für die Waren

„Ventile als Maschinen- und Fahrzeugteile, insbesondere für hydraulische und pneumatische Antriebsmittel und Medien, insbesondere Stromventile, Wegeventile, Druckventile mit Anzeige und

Überwachung, Ent- und Belüftungsventile; Steuer- und Regelgeräte, insbesondere elektrische, elektro-mechanische und elektrohydraulische Regel- und Stellgeräte (soweit in Klasse 7 enthalten);

elektrische und elektronischen Anlagen zur Überwachung, Überprüfung, Steuerung und Regelung industrieller Arbeitsvorgänge

und von Apparaten und Geräten in Land-, Luft-, und Wasserfahrzeugen, insbesondere Halbleiterbauelemente“

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 44 347

HYDAC

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch trotz Annahme einer ausgeprägten Ähnlichkeit bzw. Identität der gegenseitigen Waren zurückgewiesen. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne nicht festgestellt werden. Der erforderliche Markenabstand,

an den hohe Anforderungen zu stellen seien, werde durch die unterschiedliche

Anfangssilbe der beiden Marken gewahrt. Der Verkehr werde die Widerspruchsmarke mit „HÜ-DACK“ und die angegriffene Marke mit „BRI-DACK“ aussprechen,

so dass eine gute Unterscheidbarkeit gegeben sei, zumal die jeweils erste Worthälfte bei Markenwörtern vom Verkehr regelmäßig stärker beachtet würde. Beide

Marken bestünden zudem aus kurzen Wörtern, die durch einzelne Abweichungen

stärker beeinflusst würden, so dass der Verkehr die Unterschiede in den Marken

besser erinnern könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im vorliegenden

Fall stünden sich identische Waren gegenüber, so dass an den erforderlichen

Markenabstand erhöhte Anforderungen zu stellen seien, denen die angegriffene

Marke nicht gerecht werde, zumal die Marken vom Verkehr regelmäßig nicht

gleichzeitig wahrgenommen werden würden und somit meist aus einer undeutlichen Erinnerung heraus abgegrenzt werden müssten. Der Unterschied in der

ersten Silbe der beiden Markenwörter könne eine Verwechslungsgefahr nicht

verhindern. Die

jüngere Marke könne mit „BRIDACK, BREIDÄCK“ oder

„BRAIDÄCK“ ausgesprochen werden, während dies bei der Widerspruchsmarke

mit „HIDACK, HEIDÄCK“ oder „HÄIDÄCK“ erfolgen könne. Damit sei eine klangliche Ähnlichkeit durchaus gegeben. Sie macht zudem eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend, da mit ihr große Umsätze getätigt

worden seien und sie in der Fachwelt eine überragende Bekanntheit genieße.

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat keine Anträge gestellt. An der

mündlichen Verhandlung hat sie nicht teilgenommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und auch begründet, da zwischen den Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1,

Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu diesen Umständen gehören die Ähnlichkeit der Marken, die Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie die

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Die genannten Faktoren stehen

dabei in einer Art von Wechselbeziehung zu einander, so dass beispielsweise ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann (EuGH GRUR Int. 2000, 899

- Marca/Adidas; BGH WRP 2004, 1281 - Mustang).

Nach der Registerlage stehen identische bzw. hochgradig ähnliche Waren gegenüber, wodurch Verwechslungen begünstigt werden. Trotz des kollisionshemmenden Gesichtspunkts, dass sich die Vergleichswaren ausschließlich an Fachkreise

richten, die den in Betracht kommenden Kennzeichnungen in aller Regel ein

größeres Maß an Aufmerksamkeit entgegenbringen, ist somit immer noch ein

deutlicher Abstand der prioritätsjüngeren Marke zum Widerspruchszeichen erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen. Diesen Abstand hält die angegriffene Marke aber insbesondere in klanglicher Hinsicht nicht ein.

Ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erhöht ist, muss nicht erörtert werden, da bereits bei einer normalen Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Dabei sind in die kollisionsrechtliche Prüfung alle Aussprachemöglichkeiten einzubeziehen, die nach

der Art der Wortbildung und nach den allgemeinen Sprachgewohnheiten der von

den Vergleichswaren angesprochenen Verkehrskreise zu erwarten sind. Da es

sich bei den Vergleichsmarken um Phantasiewörter handelt, bei denen sich der

Eindruck von fremdsprachigen Bezeichnungen zumindest nicht aufdrängt, ist

überwiegend von einer Aussprache auszugehen, die sich nach den allgemeinen

deutschen Sprachregeln richtet. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit damit

gerechnet werden muss, dass die beiden Marken vom Verkehr letztlich doch in

rechtserheblichem Umfang als englische oder französische Wörter wahrgenommen und dementsprechend ausgesprochen werden, da sich die Markenwörter

bereits bei der für die inländischen Verkehrskreise besonders naheliegenden Aussprache als deutschsprachige Begriffe verwechselbar nahe kommen. Im Hinblick

auf die angegriffene Marke wäre nach den allgemeinen deutschen Phonetikregeln

davon auszugehen, dass diese Aussprache mit „BRIHDACK“ erfolgt, während im

Fall der Widerspruchsmarke mehrere Varianten in Betracht zu ziehen sind. Dem

Buchstaben „Y“ werden im Deutschen gewöhnlich die Lautwerte I, Ü oder J

zugeordnet

(vgl.

Internet-Enzyklopädie Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Y), so dass sich für das Markenwort „HYDAC“ die Aussprachevarianten „HIDACK“ oder, „HÜDACK“ ergeben. In beiden Fällen ist danach bereits in den

Anfangssilben der sich gegenüber stehenden Markenwörter eine klangliche Nähe

festzustellen. Dabei steht diese klangliche Nähe oder - bei etwas anderer

Aussprache - auch die Identität der Laute „I“ und „Y“ im Vordergrund, während der

Unterschied zwischen den beiden Anfangsbuchstaben wegen der klanglichen

Schwäche des Hauchlauts „H“ nicht ins Gewicht fällt. Die zweiten Wortsilben

stimmen völlig überein. Zwar schenkt der Verkehr den Wortanfängen von Marken

erfahrungsgemäß eine stärkere Beachtung als ihren Wortendungen (vgl. BGH

GRUR 1999, 735 - MONOFLAM/POLYFLAM), dieser Erfahrungssatz kann jedoch

keine pauschale Anwendung finden. Vielmehr ist auch in diesem Punkt eine

differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die auf die konkreten Umstände des

Einzelfalls abstellt.

Im vorliegenden Fall bestimmt die in der deutschen Sprache eher seltene Wortendung „DAC“, mit ihrer harten und markanten Klangwirkung, das Gesamtklangbild der beiden Markenwörter und zwar so nachhaltig, dass die festgestellten

Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten die Unterschiede so stark überwiegen,

dass die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann. Begriffliche Unterschiede zwischen den beiden Marken, die der Gefahr von Verwechslungen entscheidend entgegen wirken könnten, sind nicht vorhanden.

Die angegriffene Marke verletzt daher bereits in klanglicher Hinsicht den Schutzbereich der Widerspruchsmarke, so dass auf die Beschwerde der Widersprechenden hin der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war. Für eine Kostenauferlegung

aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand kein Anlass.

gez.

Unterschriften