Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.07.2006 – 6 W (pat) 307/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juli 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 36 424
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05
…
beschlossen:
Das Patent 101 36 424 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 10. Oktober 2002 veröffentlichte Patent 101 36 424 mit der Bezeichnung „Ausrücker für eine Reibungskupplung“ ist am 10. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu und nicht erfinderisch sei.
Zur Begründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
D1:
INA - Zeichnung F-208 656.2
D2:
INA - Zeichnung F-208 656.6
D3:
INA - Auftragsbestätigung vom 3. Februar 1989
D4a: Erstauftrag -Nr. 9066807 vom 19. Februar 1992
D4b: Erstauftrag -Nr. 90058528 vom 23. November 1990
D4c: Erstauftrag -Nr. 972449 vom 31. August 1993
D5: Erstauftrag -Nr. 90051008 vom 3. Januar 1989
D6: AUDI - Zeichnung S 449 141 000
D7: AUDI - Zeichnung S 439 300 000
D8: DE 101 25 691 A1 (nachveröffentlicht)
D9: DE-AS 12 59 148
D10: DE 37 43 853 A1
D11: DD 90 463.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber demjenigen der offenkundigen Vorbenutzung nach den Anlagen D1 bis D7 sowie gegenüber der D8 nicht neu sei, zumindest aber gegenüber einer Zusammenschau von D10 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Für die öffentliche Zugänglichkeit der Unterlagen gemäß den Anlagen D1 bis D7
vor dem maßgeblichen Anmeldetag des Patents wird Zeugenbeweis angeboten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Auffassung, dass es der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung an
der Substantiierung und insbes. an deren Offenkundigkeit mangele und dass der
übrige Stand der Technik weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit des
erteilten Anspruchs 1 in Frage stellen könne.
Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
-
-
DE-GM 70 36 423
US 45 55 007
-
-
EP 0 321 757 B1
JP 08189535 A.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Ausrücker für eine Reibungskupplung mit vorzugsweise Membran- oder Tellerfeder, der konzentrisch zur Drehachse einer Getriebewelle angeordnet ist, umfassend
eine Schiebehülse
ein auf der Schiebehülse angeordnetes Wälzlager mit nicht umlaufendem Außenring und umlaufendem Innenring mit entsprechenden Laufflächen für Wälzkörper,
ein konzentrisch zur Drehachse verlaufendes Rohrteil des Innenringes,
einen Kunststoffring mit im Wesentlichen L-förmigem Querschnitt,
der einen radial verlaufenden Schenkel zur Ausrückkräfteübertragung auf die Federzungen der Membranfeder o. ä. aufweist, sowie
einen axial verlaufenden Rohrfortsatz, mit dem er in das Rohrteil
des Innenringes eintaucht und dort an diesem axial fixiert ist,
gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:
a)
das Rohrteil (11) des Innenringes (9) weist auf seiner Innenseite
axial zwischen Schenkel (17) und Lauffläche (12) eine umlaufende
Hohlkehle (16) auf,
b)
der Kunststoffring (13) ist mit seinem Rohrfortsatz (15) in der Hohlkehle (16) axial fixiert“.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und zulässig, was auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen worden
ist.
3. Der Gegenstand der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung nach den
Entgegenhaltungen D1 bis D7 hat außer Betracht zu bleiben.
Die Unterlagen gemäß den Anlagen D1 bis D7 zählen nach Auffassung des Senats nicht zum Stand der Technik. Wie der Senat in einer Zwischenverfügung
vom 13. Juli 2006 den Beteiligten mitgeteilt hat, werden die von der Einsprechenden schriftsätzlich vorgetragenen und in das Wissen der Zeugen A…
und
B…
gestellten
Tatsachen
nicht
als
hinreichend
angesehen, die öffentliche Zugänglichkeit der vorgelegten Unterlagen D1 bis D7 bzw.
des darin beschriebenen Ausrücklagers zu belegen. Insbesondere fehlt ein hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Vortrag dazu, ob und wieso die einen
Geheimhaltungsvermerk tragenden Unterlagen D1 bis D7 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und welche entscheidungserheblichen konkreten
Tatsachen die Zeugen bekunden können. Es wird lediglich davon gesprochen, in
den Unterlagen D1 bis D7 erläuterte Ausrücklager seien an die Firma C… geliefert und im Rennsport eingesetzt worden. Dies lässt jedoch noch keinen
Schluss auf deren öffentliche Zugänglichkeit zu. Der Inhalt der Unterlagen D1 bis
D7 legt aufgrund der Geheimhaltungsvermerke, dem Einsatz im Rennsport und
dem Hinweis auf „Muster“ (D3), „Erstmuster“ (D4a, D4b) bzw. „Folgemuster“
(D4c, D5) vielmehr die Annahme nahe, dass es sich hierbei um Teile handelt, deren genaue Ausgestaltung Außenstehenden gegenüber geheim bleiben sollte.
Auch bleibt unklar wie das Ausrücklager gemäß Anlage D7 im Detail ausgesehen
hat, da die Anlagen D1 bis D6 jeweils Ausrücklager mit der Bezeichnung
„V 016 141 165 K“ bzw. „V 016 141 165 Q“ betreffen, während sich die Anlage D7 auf ein Ausrücklager mit der Bezeichnung „V 016 141 165 R“ bezieht
(vgl. Pos. 19).
Der ergänzende Vortrag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich lediglich auf die allgemeine Behauptung, Rennwagen würden üblicherweise nach ihrer Verwendung im Rennbetrieb an Dritte weiterverkauft. Dass
auch mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung ausgestattete Autos vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents an Dritte verkauft worden sind, lässt sich
diesem Vorbringen, das weder konkrete Einzelheiten hinsichtlich Anzahl und
Ausstattung der verkauften Fahrzeuge noch des Zeitpunktes des Verkaufs und
der Person der Käufer beinhaltet, jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich
darum lediglich um abstrakte Vermutungen der Einsprechenden.
Somit erscheint der diesbezügliche Vortrag der Einsprechenden dem Senat zu
wenig substantiiert, um die öffentliche Zugänglichkeit zu belegen. Es bestand
daher auch kein Anlass, diesem Vorbringen durch eine Zeugeneinvernahme
nachzugehen.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 bis 8 sind in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart, sie entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 8 und
sind somit zulässig.
b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Ausrücker für eine Reibungskupplung
nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften
sämtliche in diesem Anspruch enthaltenen Merkmale zeigt.
Ein dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 zugrunde liegender Ausrücker ist
aus der EP 0 321 757 B1 bekannt. Die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale, wonach das Rohrteil des Innenringes auf seiner Innenseite axial zwischen Schenkel und Lauffläche eine umlaufende Hohlkehle aufweist und der Kunststoffring mit seinem Rohrfortsatz in der Hohlkehle
axial fixiert ist, sind dort jedoch nicht verwirklicht.
Auch die DE 101 25 691 A1 offenbart keinen gattungsgemäßen Ausrücker mit
sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
Im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 ist u. a. angegeben, dass der Kunststoffring einen axial verlaufenden Rohrfortsatz aufweist, mit dem er in das Rohrteil des
Innenrings eintaucht und dort axial fixiert ist (vgl. Sp. 5, Z. 26 bis 31).
Bereits daran fehlt es beim Ausrücker nach der DE 101 25 691 A1.
Als „Rohrteil des Innenrings“ ist gemäß Streitpatentschrift der Abschnitt des Innenrings bezeichnet, der sich konzentrisch zur Drehachse erstreckt und der auch eine
Lauffläche für die Kugeln bildet (vgl. Sp. 3, Z. 30 bis 37). Dies entspricht in der
DE 101 25 691 A1 dem sich axial erstreckenden Bereich, an dem in der dortigen
Fig. 1 die Bezugslinie zur Pos. 10 endet und der die Kugeln 13 trägt. Dieser Bereich steht jedoch in keinerlei Verbindung mit dem axial verlaufenden Rohrfortsatz
des Kunststoffrings, da dieser bereits vor dem als Rohrteil des Innenrings bezeichneten Bereich endet, wie sich der Fig. 4 entnehmen lässt.
Folglich ist das Merkmal, wonach der Kunststoffring einen axial verlaufenden
Rohrfortsatz aufweist, mit dem er in das Rohrteil des Innenrings eintaucht, beim
Stand der Technik nach der DE 101 25 691 A1 nicht erfüllt.
Weiterhin ist auch das Merkmal, wonach erfindungsgemäß der Rohrfortsatz in
dem Rohrteil des Innenrings axial fixiert ist, dort nicht verwirklicht. In der Beschreibung der DE 101 25 691 A1 ist ausgeführt (vgl. Sp. 6, Z. 29 bis 41):
„Die Anlaufscheibe 15b ist dabei als ein Belag aus Kunststoff unmittelbar an dem
Ringflansch 11 des Lagerrings 10 angespritzt und mit diesem kraftschlüssig verbunden. Ein zusätzlicher Formschluss sowie eine Zentrierung der Anlaufscheibe 15b wird erzielt, indem der Kunststoffbelag der Anlaufscheibe 15b gleichzeitig einen Innenumfang 26 des Ringbodens 11 abdeckt. Zusätzlich oder alternativ zur Schaffung einer wirksamen formschlüssigen Befestigung der Anlaufscheibe 15b ist der Ringflansch 11 mit vorzugsweise symmetrisch angeordneten
Ausnehmungen 27 und/oder Bohrungen 28 versehen, die von dem Kunststoffmaterial der Anlaufscheibe 15b während des Anspritzens ausgefüllt werden.“
Daraus ergibt sich, dass in der DE 101 25 691 A1 die Fixierung des Kunststoffring
im Bereich des sich radial erstreckenden Schenkels des Innenrings, nicht jedoch
im Bereich des sich axial erstreckenden Rohrteils erfolgt und dass allenfalls eine
zusätzliche Zentrierung des Lagerrings durch einen Kunststoffbelag an dem Innenumfang des Ringbodens erfolgt.
Auch das Merkmal, wonach der Kunststoffring mit seinem Rohrfortsatz in der
Hohlkehle axial fixiert ist, fehlt beim Ausrücker nach der DE 101 25 691 A1.
Unter „Hohlkehle“ wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine negative Ausrundung an einer Kante oder in einer ebenen Fläche verstanden. Dementsprechend
definiert der Begriff „Hohlkehle“ gemäß der Patentschrift einen Bereich, der von
der inneren Umfangsfläche des Rohrteils zwischen der Lauffläche 12 und dem
Schenkel 17 radial nach außen zurückspringt (vgl. Fig. 2 des Streitpatents). In diesem Bereich soll erfindungsgemäß der Kunststoffring fixiert sein.
Analog dazu kann als „Hohlkehle“ im Sinne der DE 101 25 691 A1 ebenfalls nur
der Bereich verstanden werden, der von der inneren Umfangsfläche des Rohrteils
radial nach außen zurückspringt. In diesem Bereich findet jedoch keine axiale Fixierung des Kunststoffrings statt. Dieser deckt vielmehr lediglich den Innenumfang
des Ringbodens ab (vgl. Fig. 4 und Sp. 6, Z. 32 bis 35), ohne jedoch in die Hohlkehle einzugreifen.
Somit ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem in der
DE 101 25 691 A1 erläuterten Gegenstand neu.
Die Neuheit gegenüber den übrigen von der Einsprechenden genannten bzw. im
Prüfungsverfahren berücksichtigten, von der Einsprechenden aber nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften ist gegeben, da keiner dieser Druckschriften einen Ausrücker mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu
entnehmen ist, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Die Neuheit des Patentgegenstandes ist seitens der Einsprechenden im Übrigen
gegenüber diesen Druckschriften auch nicht bestritten worden.
c. Der Ausrücker gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 101 25 691 A1 gilt lediglich gem. § 3 Abs. 2 PatG als Stand der Technik,
sie hat jedoch bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu
bleiben.
Ein dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zugrunde liegender Ausrücker ist aus der
EP 0 321 757 B1 bekannt. Dieser Ausrücker weist lediglich die im Oberbegriff des
erteilten Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale auf. Zu den im kennzeichnenden Teil
angegebenen Merkmalen vermag diese Druckschrift mangels entsprechender
Hinweise jedoch keine Anregung zu liefern.
Eine solche Anregung erhält der Fachmann - hier ein mit der Konstruktion von
Kupplungen befasster Fachhochschulingenieur mit langjähriger Erfahrung - auch
weder aufgrund seines allgemeinen Fachwissens noch bei Kenntnis der übrigen
im Verfahren befindlichen Druckschriften.
Die DE 37 43 853 A1 offenbart ebenfalls einen gattungsgleichen Ausrücker, lässt
aber - wie die Einsprechende selbst ausführt (vgl. Einspruchsschriftsatz vom
10. Januar 2003, S. 8) - die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale
eben gerade nicht erkennen. Ausgehend von dieser Druckschrift erhält der Fachmann jedoch entgegen dem Vortrag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis auf die erfindungsgemäße Ausgestaltung. Zwar sind ihm
axiale Fixierungen in einer Nut oder einer Hohlkehle grundsätzlich bekannt, jedoch
erschöpft sich die Lehre des Anspruchs 1 nicht in der allgemeinen Beanspruchung
einer solchen Fixierung, sondern in der ganz konkreten Ausgestaltung eines ganz
speziellen Ausrückers. Denn um von dem Ausrücker nach der DE 37 43 853 A1
zu der erfindungsgemäßen Ausgestaltung zu gelangen, hätte der Fachmann zunächst die dort verwendete Schnappverbindung zwischen Innenring und Kunststoffring als nachteilig erkennen müssen, dann hätte er an dem Innenring eine
Hohlkehle vorsehen müssen und schließlich hätte er an dem Rohrfortsatz des
Kunststoffrings eine Verdickung zum Eingriff in die Hohlkehle anbringen müssen.
Ein solches Vorgehen, das mehrere Schritte erfordert, ist jedoch regelmäßig ein
Beweisanzeichen dafür, dass die Erfindung eben nicht nahe gelegen hat.
Die DE-AS 12 59 148 betrifft noch nicht einmal einen Ausrücker, sondern befasst
sich mit einer Trennsicherung für Laufringe eines Schrägkugellagers. Bereits von
daher hatte der Fachmann keinerlei Veranlassung diese Druckschrift in seiner
Überlegungen einzubeziehen; ganz abgesehen davon, dass dort die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale auch nicht
verwirklicht sind. Denn da dort das Rohrteil des Innenrings 2 keine Hohlkehle aufweist, kann auch der Rohrfortsatz des Kunststoffrings 1 nicht in einer Hohlkehle
axial fixiert sein.
Auch unter Zuhilfenahme der in der mündlichen Verhandlung noch eingeführten
DD 90 463 konnte der Fachmann nicht ohne erfinderisch tätig zu werden zum
Streitgegenstand gelangen. In dieser Druckschrift ist ein Ausrücklager für Kupplungen erläutert. Aus der dortigen Fig. 2 soll gemäß dem Vortrag der Einsprechenden eine Ausgestaltung hervorgehen, bei welcher ein axial verlaufender Fortsatz eines Bauteils in eine Hohlkehle eines weiteren Bauteils eingreift und dort
axial fixiert ist. Abgesehen davon, dass die Figur aufgrund der unklaren Darstellung nicht eindeutig erkennen lässt, was dort im Einzelnen gezeigt ist und sich der
Beschreibung auch keinerlei Ausführungen zu diesem Detail der Figur entnehmen
lassen, ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Anregungen der Fachmann eine
Veranlassung gehabt hätte, die von der Einsprechenden unterstellte Ausgestaltung für seine Zwecke zu verwenden. Denn dort steht die Verminderung von Verschleißerscheinungen an den Zungenenden der Tellerfeder im Vordergrund (vgl.
Sp. 3, Z. 12 bis 15), während es erfindungsgemäß um eine einfache, preiswerte
und raumsparende Befestigung des Kunststoffrings geht (vgl. Sp. 1, Abs. [0003]).
Der übrige Stand der Technik liegt noch weiter vom Patentgegenstand ab und
kann bereits von daher keine Anregung in Richtung auf den Patentgegenstand
geben. Er wurde in der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht mehr aufgegriffen.
Nach alledem kann somit der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein
betrachtet noch in einer Zusammenschau zum Patentgegenstand führen, da dort
jeglicher Hinweis auf die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale fehlen.
Der Anspruch 1 hat daher Bestand.
e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Ausrückers nach Anspruch 1 betreffen.
gez.
Unterschriften