Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 28.07.2006 – 4 Ni 11/05
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am 28. Juli 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 11/05
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das deutsche Patent DE 195 18 965
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Mai 2006 durch …
für Recht erkannt:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Mai 1995 angemeldeten und
mit am 2. Dezember 2004 veröffentlichter geänderter Patentschrift zwischenzeitlich beschränkten Patents DE 195 18 965 (Streitpatent). Es betrifft ein Bearbeitungszentrum für Holz- und Kunststoffwerkstoffe und umfasst in der aufgrund
des Beschlusses der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 28. Mai 2004 geänderten Fassung insgesamt 17 Ansprüche, von denen lediglich die Ansprüche 1 bis 15 in die gedruckte Fassung der Patentschrift übernommen worden sind. Angegriffen sind die Ansprüche 1 bis 5, 7 und 15 sowie 16.
Anspruch 1 lautet in der geltenden Fassung (ohne Bezugszeichen):
Bearbeitungszentrum mit
-
einer ersten und einer zweiten Spindeleinheit zur Aufnahme
von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten
für Holz- und Kunststoff-Werkstoffe oder dergleichen,
-
Führungsanordnungen, über die die erste und die zweite
Spindeleinheit in X-, Y- und Z-Achsenrichtung bewegbar
sind,
-
-
-
einem Aufspanntisch zur festen Aufspannung der zu bearbeitenden Werkstücke, und
einer der ersten und der zweiten Spindeleinheit gemeinsamen Führungsanordnung in der X-Achsenrichtung, wobei
die gemeinsame Führungsanordnung in X-Achsenrichtung
als Y-Ausleger ausgebildet ist, der sich im Wesentlichen in
Y-Achsenrichtung erstreckt, der entlang einer Führung in
X-Achsenrichtung verfahrbar ist, und der den Aufspanntisch
überdeckt,
-
die beiden Spindeleinheiten jeweils am Y-Ausleger angeordnet sind und an diesem jeweils voneinander unabhängig
entlang einer eigenen Führung in Y-Achsenrichtung und jeweils voneinander unabhängig entlang einer eigenen Führung in Z-Achsenrichtung verfahrbar sind, und
-
mindestens ein Werkzeugmagazin für ein automatisches Einwechseln von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten vorgesehen ist.
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Patentansprüche wird auf die geänderte Patentschrift DE 195 18 965 C5 und auf den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Mai 2004 nebst Anlage
Bezug genommen.
Die Klägerinnen behaupten, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch
erfinderisch und berufen sich dabei auf folgende Dokumente und Druckschriften:
-
-
-
-
-
-
-
Kopien aus der Zeitschrift „HK International“, Ausgabe
11/1993, Titelblatt und S. 1291 - 1293 (Anl. GKSS 6)
Kopien aus der Zeitschrift „BM - Innenausbau, Möbel, Bauelemente“, Ausgabe 11/1993, 4 S. Werbung der Beklagten
unter der Überschrift „Genial“ (Anl. GKSS 7) und Ausgabe
10/1993, S. 98, 99
Gebrauchsmusterschrift JP 3-50402 (Anl. GKSS 8) mit deutscher Übersetzung (Anl. GKSS 9)
EP 0 510 231 B1 (Anl. GKSS 10)
DE 43 15 997 A1
DE 44 05 214 A1
Kopien aus der Zeitschrift „BM - Innenausbau, Möbel, Bauelemente“, Ausgabe 12/1994, Inhaltsverzeichnis und S. 38
(Anl. GKSS 12)
-
Kopien aus G. Maier, Holzbearbeitungsmaschinen, 1987,
S. 2, 4, 113, 114 (Anl. GKSS 13).
Die Klägerinnen beantragen,
das Patent DE 195 18 965 im Umfang der Ansprüche 1 bis 5, 7,
15 und 16 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 die Fassung
gemäß Anlage B5 zum Schriftsatz vom 29. Mai 2006 erhält (Hilfsantrag).
Sie tritt dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegen.
Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag sowie der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Dokumente Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässigen Klagen, die sich nur gegen die Patentansprüche 1 bis 5, 7, 15 und
16 richten, sind nicht begründet, denn das Ergebnis der Verhandlung hat zu keiner
eindeutigen Feststellung im Sinne des Vorbringens der Klägerinnen geführt.
Nachdem das Patent nach ordnungsgemäßer Erteilung auf Antrag der Patentinhaberin auch ordnungsgemäß beschränkt worden ist, kann der Patentinhaberin
die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 522,
523 m. w. N.).
Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des Streitpatents gemäß geänderter Patentschrift nicht patentfähig ist. Dies geht
zu Lasten der Klägerinnen. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5, 7, 15 und 16 haben mit jenen Bestand; sie werden
durch ihre Rückbeziehungen mitgetragen, ohne dass es weiterer Feststellungen
bedürfte (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 84 Rdn. 42 m. w. N.).
I.
1. Das Streitpatent betrifft - soweit es angegriffen ist - ein Bearbeitungszentrum
mit einer ersten und einer zweiten Spindeleinheit zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten für Holz- und Kunststoff-Werkstoffe oder dergleichen. Die beiden Spindeleinheiten sollen dabei an einem
Y-Ausleger in Y-Richtung unabhängig voneinander verfahrbar sein, wobei die
Y-Ausleger in X-Richtung verfahrbar ist und einen Aufspanntisch überdeckt. Die
beiden Spindeleinheiten sollen dabei auch an einer eigenen Führung an
Y-Ausleger unabhängig voneinander in Z-Richtung verfahrbar sein. Zudem soll ein
Werkzeugmagazin für ein automatisches Einwechseln von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten vorgesehen sein.
Bei bekannten Bearbeitungszentren führt die Einwechselzeit für Bearbeitungswerkzeuge und Bearbeitungsaggregate zu einer erheblichen Verlängerung der
gesamten Bearbeitungszeit für das Werkstück, wie in der Streitpatentschrift
DE 195 18 965 C5, Abs. [0002] ausgeführt ist. Bekannte Bearbeitungszentren
konnten die gesamte Bearbeitungszeit nicht wesentlich reduzieren, da sie
entweder
lediglich einen Bohrkopf aufweisen, der mit wenigstens zwei
Bearbeitungseinrichtungen ausgerüstet
ist, wie aus der DE 43 15 997 A1
ersichtlich ist, oder zwei Spindeleinheiten an einer gemeinsamen Führung auf
einer Seite einer Trägereinheit aufweisen, welche ihre Bewegungsbereiche
gegenseitig begrenzen, wie dies aus dem Stand der Technik nach der
DE 44 05 214 A1 bekannt ist (vgl. Abs. [0003] und [0006] der Streitpatentschrift).
Eine weitere bekannte Einrichtung, wie sie aus einem der Zeitschrift BM, Bau- und
Möbelschreiner, Heft 11, 1993 beigefügten Prospekt mit dem Titel „Genial”
ersichtlich ist, offenbart ein Bearbeitungszentrum mit einer Spindeleinheit und
einer Verleimstation, die nicht unabhängig voneinander entlang eines Auslegers
verfahren werden können (vgl. Abs. [0005] der Streitpatentschrift).
2. Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe der Erfindung, ein Bearbeitungszentrum der bekannten Art derart weiterzubilden, dass die Wechselzeiten für Bearbeitungswerkzeuge und Bearbeitungsaggregate minimiert werden können und das
Bearbeitungszentrum flexibler genutzt werden kann (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift).
3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung nach „geänderter Patentschrift” (DE 195 18 965 C5)
ein Bearbeitungszentrum mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Das Bearbeitungszentrum weist eine erste und eine zweite
Spindeleinheit zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen
und Bearbeitungsaggregaten für Holz- und Kunststoff-
Werkstoffe oder dergleichen auf.
2.
Das Bearbeitungszentrum weist Führungsanordnungen auf,
über die die erste und zweite Spindeleinheit in X-, Y- und
Z-Achseinrichtung bewegbar sind.
3.
Das Bearbeitungszentrum weist einen Aufspanntisch zur
festen Aufspannung der zu bearbeitenden Werkstücke auf.
4.
Das Bearbeitungszentrum weist eine der ersten und der
zweiten Spindeleinheit gemeinsame Führungsanordnung in
der X-Achsenrichtung auf.
4.1 Die gemeinsame Führungsanordnung ist in X-Achsenrichtung als Y-Ausleger ausgebildet, der sich im Wesentlichen
in Y-Achsenrichtung erstreckt.
4.2 Der Y-Ausleger ist entlang einer Führung in X-Achsenrichtung verfahrbar.
4.3 Der Y-Ausleger überdeckt den Außenspanntisch.
4.4 Am Y-Ausleger sind die beiden Spindeleinheiten jeweils angeordnet.
4.4.1 Die beiden Spindeleinheiten sind am Y-Ausleger jeweils
voneinander unabhängig entlang einer eigenen Führung in
Y-Achsenrichtung verfahrbar.
4.4.2 Die beiden Spindeleinheiten sind am Y-Ausleger jeweils
voneinander unabhängig entlang einer eigenen Führung in
Z-Achsenrichtung verfahrbar.
5.
Mindestens ein Werkzeugmagazin ist für ein automatisches
Einwechseln von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten vorgesehen.
Die aufgabengemäß angestrebte Minimierung der Wechselzeiten für Bearbeitungswerkzeuge und Bearbeitungsaggregate erfolgt gemäß „geänderter Patentschrift”, Abs. [0010] im Wesentlichen dadurch, dass jeweils eine Spindeleinheit
das fest aufgespannte Werkstück bearbeiten kann, während die andere Spindeleinheit rüstet, d. h. das in der Bearbeitungsabfolge als nächstes erforderliche
Werkzeug oder Aggregat einwechselt. Die zweite Spindeleinheit kann dann die
Bearbeitung weiterführen, während nun die erste Spindeleinheit rüsten kann. Bei
dieser Bearbeitungsabfolge ist es möglich, die Rüstzeit nahezu gegen Null gehen
zu lassen.
Auch ist es bei einem derartigen Bearbeitungszentrum möglich, Bearbeitungsaggregate, welche lange Wechselzeiten benötigen, sinnvoll einzusetzen, was das
Einsatzspektrum eines solchen Bearbeitungszentrums wesentlich verbreitert (vgl.
Abs. [0011].
Zudem kann das Bearbeitungszentrum auch noch dadurch flexibler eingesetzt
werden, dass es wie in Abs. [0012] der Streitpatentschrift ausgeführt wird, auf
eine Parallelbearbeitung zweier Werkstücke mit beiden Spindeleinheiten oder auf
die Bearbeitung eines Werkstücks mit beiden Spindeleinheiten gleichzeitig
eingestellt werden kann.
Daher muss es sich bei den beiden Spindeleinheiten nach Auffassung des Senats
um gleichwertige Spindeln handeln, von denen jede mit jedem bereit stehenden
Aggregat oder Werkzeug aus dem Magazin arbeiten kann, denn nur so sind die
o. g. Forderungen zu erfüllen. Der Ausdruck „Spindeleinheit” kann daher nur in
diesem Sinne verstanden werden und kann demnach nicht ein Spezialaggregat
oder dergleichen bezeichnen und umfassen, welches lediglich zur Durchführung
eines einzigen bestimmten Arbeitsganges vorgesehen und geeignet ist.
4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents als
nicht neu gilt.
Ein Bearbeitungszentrum mit einer ersten und einer zweiten Spindeleinheit, welche jeweils unabhängig voneinander an einem Y-Ausleger in Y-Achsrichtung verfahrbar sind, ist aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften
ersichtlich. Auch der Gegenstand der von den Klägerinnen behaupteten und von
der Beklagten insoweit nicht bestrittenen offenkundigen Vorbenutzung eines Bearbeitungszentrums BAZ 29 der Firma A… AG (Beklagte) weist nicht alle
Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents auf, denn diese Vorrichtung verfügt
nur über eine einzige Spindeleinheit, welche an einer Seite des Y-Auslegers verfahrbar ist, während sich auf der gegenüberliegenden Seite eine Verleimstation
befindet. Dieses Spezialaggregat (Verleimstation) ist nach dem übereinstimmenden Vortrag von Klägerinnen und Beklagter bei dem konkreten Bearbeitungszentrum BAZ 20 der Firma A… AG überdies antriebsgemäß mit der Spindeleinheit
gekoppelt, d. h. es kann dort nicht eigenständig und unabhängig von der Bewegung und Positionierung der Spindeleinheit am Y-Ausleger verfahren werden.
Auch aus den zu dem Bearbeitungszentrum BAZ 20 der Firma B… vorgelegten druckschriftlichen Unterlagen in Form der Prospektbeilage „Genial” zur Zeitschrift BM, Heft 11, 1993 bzw. den Artikeln „Mit modularem Baukasten von der
CNC-Oberfräse zum Bearbeitungszentrum” in BM, Heft 10, 1993, Seite 98, 99
sowie dem Artikel „Von der CNC-Oberfräse zum Bearbeitungszentrum
in
HK International Holz- und Möbelindustrie 11/93, Seite 1291 - 1293, sind jeweils
nur Abbildungen und textliche Beschreibungen eines entsprechenden Bearbeitungszentrums zu entnehmen, an dessen Y-Ausleger auf der einen Seite eine
Spindeleinheit, die sog. Hauptspindel, und auf der gegenüberliegenden Seite eine
Verleimstation angeordnet ist“.
Auch die Vorrichtung nach der japanischen Gebrauchsmuster-Veröffentlichung
JP 3-50402 lässt lediglich einen in Y-Richtung ausgerichteten Querträger, welcher
anders als der patentgemäße Ausleger in Portalrahmenbauweise zu beiden Seiten
des Arbeitsbereichs abgestützt ist, erkennen, an dessen einer Seite ein in
Y-Richtung verfahrbarer Oberfräser (R) und an der gegenüberliegenden Seite
zwei Revolvermaschinen (T) angeordnet sind. Demgemäß ist den mit verschiedenen Werkzeugen ausrüstbaren Revolvermaschinen an der anderen Seite des
Y-Querträger ein Spezialaggregat in Form eines Oberfräsers gegenübergestellt.
Der verbleibende Stand der Technik liegt weiter ab und vermag den Patentgegenstand ebenfalls nicht vorwegzunehmen.
Durch die DE 43 15 997 A1 ist eine automatische Plattenbohrmaschine in Portalrahmenbauweise bekannt geworden, bei der der (eine) Bohrkopf mit wenigstens
zwei Bearbeitungseinheiten ausgerüstet ist.
Auch die Werkzeugmaschine nach der DE 44 05 214 A1 ist in Portalrahmenbauweise aufgebaut. An den Querbalken sind zwei Spindeleinheiten auf einer Seite
an einer gemeinsamen Führungseinrichtung angeordnet (Fig. 2), so dass sie zwar
in begrenztem Umfang unabhängig voneinander verfahren werden können, jedoch
nicht aneinander vorbei kommen können.
Die noch vorgelegten Auszüge aus der Zeitschrift BM, 94 (S. 38) (Anl. GKSS 12)
sowie aus dem Fachbuch „Holzbearbeitungsmaschinen” (S. 113, 114) (Anl.
GKSS 13) lassen keine gemeinsamen Merkmale mit dem Patentgegenstand erkennen.
5. Die Klägerinnen vermochten den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geänderter Patentschrift nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Klägerinnen verweisen im schriftlichen Vorverfahren u. a. auch auf eine angebliche Benutzungshandlung, durch die das Bearbeitungszentrum BAZ 20 der
Firma A… AG (Beklagte) vor dem Zeitrang des Streitpatents der Öffentlichkeit
zugänglich gewesen sei. Die Beklagte bestreitet diese behauptete Benutzungshandlung bezüglich des Bearbeitungszentrums BAZ 20 nicht. Die Parteien tragen
hierzu insoweit übereinstimmend vor, dass der Gegenstand der behaupteten Benutzungshandlung aus den von den Klägerinnen vorgelegten Auszügen aus den
Zeitschriften HK International und BM gemäß den Anlagen GKSS 6 und GKSS 7,
und zwar dort aus den in diesen Artikeln abgedruckten Fotos, erkennbar sei.
Nach entsprechender Würdigung dieser bildlichen Darstellungen Zeitschrift
HK 11/93, Seite 1291 unten und BM 11, Beilage Seite 2, Bilder unten kommt der
Senat zu der Auffassung, dass dieses konkrete Bearbeitungszentrum nicht zwei
gleichwertige Spindeleinheiten zu beiden Seiten eines Y-Auslegers aufweist, sondern eine einzige Spindeleinheit und eine am Y-Ausleger dieser gegenüberliegende Verleimstation. Die Verleimstation stellt dabei ein Spezialaggregat dar, welches nur für diesen einzigen Zweck bestimmt und geeignet ist und mit einer Spindeleinheit i. S. d. Streitpatents nicht vergleichbar ist. Ferner ist aus den o. g. bildlichen Darstellungen (HK 11/93 S. 1291 rechts unten; BM 11, Beilage S. 2, links
unten) ein ”Sperrschwert” auf der Oberseite des Y-Auslegers erkennbar, welches
für die antriebsmäßige Koppelung der Spindeleinheit und der Verleimstation bei
der Verfahrbewegung in Y-Richtung vorgesehen ist. Eine zumindest in der Zeitschriftenbeilage zu BM 11, Seite 2 rechts unten erkennbare einzige Zahnstange
auf der Oberseite des Y-Auslegers bestätigt die gekoppelte Verfahrbarkeit von
Spindeleinheit und Verleimstation. Diese Koppelung kann für den Fall aufgehoben
werden, dass die Verleimstation in einem Bearbeitungsgang nicht gebraucht wird,
so dass diese sich dann am hinteren Ende des Y-Auslegers befindet. Derartige
technische Verhältnisse seien auch nach den Einlassungen der Klägerinnen bei
dem konkreten, gebauten Bearbeitungszentrum BAZ 20 gegeben gewesen.
Nach alledem kann die Kenntnis des konkreten Benutzungsgegenstandes BAZ 20
einen Fachmann, einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus
mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Holzbearbeitungsmaschinen für die automatische Fertigung von bestimmten Holzbauteilen z. B. für die
Möbelindustrie o. ä., nicht dazu anregen, am Y-Ausleger eines derartigen Bearbeitungszentrums zwei gleichwertige Spindeleinheiten vorzusehen und diese hinsichtlich ihres Antriebs und ihrer Verfahrbarkeit in Y-Richtung unabhängig voneinander auszugestalten.
Nachdem die bildliche Offenbarung des Benutzungsgegenstandes gemäß den
Zeitschriften BM 11/93 (Werbebeilage) (Anl. GKSS 7) sowie HK 11/93 (Anl.
GKSS 6) und auch noch aus der von den Klägerinnen im Rahmen der mündlichen
Verhandlung ergänzend vorgelegten Zeitschrift „BM-Innenausbau, Möbel, Bauelemente”, Ausgabe 10/1993, Seiten 98, 99 - dieser Artikel enthält dieselben Abbildungen und Fotos wie der Artikel in HK 11/93 (Anl. GKSS 6) und ist mit diesem
im Wesentlichen wortgleich - ersichtlich ist, kann den bildlichen Darstellungen dieser druckschriftlichen Entgegenhaltungen auch kein Offenbarungsgehalt erwachsen, der denjenigen des vorher abgehandelten Benutzungsgegenstandes übersteigt. Zweifelhaft mag lediglich sein, ob ein Fachmann bei der Betrachtung der
bildlichen Darstellungen in den genannten Entgegenhaltungen die Tatsache der
Koppelung des Antriebs der Spindel mit dem Antrieb der Verleimstation hinsichtlich der Verfahrbarkeit in Y-Richtung - also die eine einzige Zahnstange und das
Koppelschwert - in Unkenntnis des Benutzungsgegenstandes auf einen Blick erkennen kann. Einen textlichen Hinweis gibt es in den Entgegenhaltungen hierzu
nicht. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerinnen einmal annimmt, dass ein
Fachmann bei alleiniger Lektüre dieser Entgegenhaltungen die Koppelung von
Spindel und Verleimstation nicht erkennt und eine unabhängige Verfahrbarkeit
dieser beiden Elemente in Y-Richtung zugrunde legt, vermag die Zusammenschau
dieser Entgegenhaltungen jedenfalls nicht den Gedanken nahe zu legen, anstatt
einer Spindeleinheit und einer Verleimstation zwei gleichwertige Spindeleinheiten
vorzusehen um damit den patentgemäßen Zweck der Minimierung der Wechselzeiten für Bearbeitungswerkzeuge und Bearbeitungsaggregate zu erreichen.
Hierzu geben auch die von den Klägerinnen angezogenen Textpassagen in diesen Entgegenhaltungen keine Anregungen. So vermag der mehrfache Hinweis in
der Zeitschrift HK 11/93 (Anl. GKSS 6) auf ein „modular aufgebautes Baukastensystem” (S. 1291, 1292) - anders als die Klägerinnen meinen - nicht eine Maschine mit zwei gleichwertigen Spindeleinheiten i. S. d. Patentgegenstandes nahe
zu legen, sondern dies bleibt bezogen auf die Variation der (immer im Singular
bezeichneten) Hauptspindel, an die auch noch nachträglich die unterschiedlichen
Werkzeuge und Aggregate angebracht werden können. Dies ist insbesondere aus
Seite 1292, linke Spalte, letzter Absatz ersichtlich, wo von einer „modularen
Schnittstelle an der Hauptspindel” die Rede ist. Auch die Bildunterschrift zu Abbildung 2, welche die Hauptspindel zeigt, geht in diese Richtung. Auch der Satz „Die
Varianten des Verleimteils können unabhängig von der Schnittstelle an der Hauptspindel ausgewählt werden” innerhalb der Abbildung 3 dieser Entgegenhaltung
(Anl. GKSS 6) geht in seinem Offenbarungsgehalt nicht weiter, denn auch dort
wird unterschieden zwischen einem Verleimteil, welches freilich unterschiedlich
ausgestaltet sein kann aber immer ein Spezialaggregat bleibt und der Hauptspindel. Dies ist auch am graphischen Aufbau der Abbildung 3 erkennbar, wo im oberen Teil unterschiedliche Bearbeitungsaggregate zum Anschluss an die Hauptspindel und im unteren Teil Ausgestaltungen der Verleimstation erkennbar sind.
Ähnliche Verhältnisse liegen auch bei dem mit den gleichen Abbildungen und einem ähnlichen Text versehenen Artikel in BM 10/93, Seite 98, 99 vor. Auch die
Tatsache, dass die Verleimstation Motoren zum Antrieb einer Kappeinrichtung für
das Kantenmaterial und zum Antrieb von Förder- und Andruckrollen für das Kantenmaterial aufweisen kann, wie dies z. B. aus der EP 0 510 231 B1 (Anl.
GKSS 10) im Einzelnen ersichtlich ist, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen,
dass die Verleimstation ein ausschließlich für diesen Zweck bestimmtes und geeignetes Spezialaggregat darstellt, welches freilich unterschiedlichen Produktionserfordernissen und -abläufen angepasst werden kann. Nach alledem vermögen
die Entgegenhaltungen HK 11/93 (Anl. GKSS 6), BM 11/93 (Anl. GKSS 7) und
BM 10/93 auch in Zusammenschau ihrer bildlichen und textlichen Gesamtoffenbarung und unter Hinzunahme der aus der EP 0 510 231 B1 ersichtlichen Details
zum Aufbau einer Verleimstation einem Fachmann zumindest nicht die Anregung
zu vermitteln, eine erste und eine zweite Spindeleinheit zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten vorzusehen (Merkmal 1. gemäß Merkmalsgliederung in Punkt I. 3.).
Hierzu vermag auch der Auszug aus dem Fachbuch „Holzbearbeitungsmaschinen” (Anl. GKSS 13), Seite 112 bis 115 keinerlei Anregungen zu vermitteln, denn
dort sind CNC-Oberfräsmaschinen beschrieben, welche in Reihe nebeneinander
angeordnete Werkzeugaggregate aufweisen, mit denen ohne Umrüstung verschiedenartige Arbeiten am gleichen Werkstück oder die gleichzeitige Bearbeitung
mehrerer Werkstücke möglich sind (S. 113, 1. geschlossener Abs.). Wie in diesem
Absatz auch dargestellt ist, können diese Aggregate mit unterschiedlichen oder
gleichen Werkzeugen bestückt werden. Dies bedeutet, dass die Aggregate an der
Maschine verbleiben und lediglich die Werkzeuge gewechselt und umgerüstet
werden können. Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent hingegen sind zwei Spindeleinheiten vorgesehen, welche (jeweils) zur Aufnahme von
Bearbeitungswerkzeugen und Bearbeitungsaggregaten ausgestaltet sind (Merkmal 1.).
Die Lehre, zwei gleichwertige Spindeleinheiten an einem Y-Ausleger anzuordnen,
welche unabhängig voneinander verfahrbar sowohl mit gleichem Werkzeug gleichzeitig arbeiten können als auch ein Rüstvorgang an einer Spindel ablaufen kann,
während die andere bearbeitet, wobei auch dabei jede Spindeleinheit jedes beliebige an der Maschine vorgesehene Werkzeug oder Aggregat aufnehmen und
betreiben kann, vermag auch die JP-Gebrauchsmusterschrift 3-50402 einem
Fachmann nicht nahe zu legen. Bei dieser Spezialmaschine mit automatisierter
Werkstückförderung und -zuführung ist, wie aus Figur 1 und 2 erkennbar, eine
Oberfräse (R) an einer Seite eines quer verlaufenden (Y-Richtung) Tragbalkens
angeordnet, während an der gegenüberliegenden Seite eine sog. Revolvermaschine (T), gemäß Figur 2 eigentlich zwei solche Revolvermaschinen, angeordnet
sind. Der diese Elemente tragende Querbalken ist - anders als beim Patentgegenstand - nicht als Ausleger, sondern in Portalrahmenbauweise ausgeführt. Eine
derartige Spezialmaschine, mag sie eine aus drei Maschinentypen zusammengesetzte Kombinations-Holzbearbeitungsmaschine wie aus der deutschen Übersetzung (Anl. GKSS 9), Seite 1, 1. Absatz entnehmbar ist, darstellen, ist zumindest
nicht geeignet, einem Fachmann die Anordnung zweier gleichwertiger Spindeleinheiten zu beiden Seiten eines Y-Trägers vor Augen zu führen. Während nämlich
die Revolvermaschine (T) relativ universal einsetzbar ist, zumindest im Hinblick
auf den Werkzeugwechsel, wonach sie Vorgänge wie Nuten, Fräsen, Schneiden
des Außenumfangs und Bohren des Mittelabschnitts des Werkstücks durchführen
kann (vgl. deutsche Übersetzung S. 7, 2. Abs.), vermag die Oberfräse (R) nur
diese Arbeit (Oberfräsenbearbeitung) zu verrichten (vgl. S. 7, 3. Abs. der deutschen Übersetzung), möglicherweise mit wahlweise unterschiedlichen Fräsköpfen (69) (vgl. S. 7, 4. Abs.). Hinzu kommt, dass die Revolvermaschine (T) aufgrund ihrer Ausführung - wie auch aus Beschreibung (S. 7, 2. Abs. und Zeichnung
Fig. 1) erkennbar - lediglich zum Werkzeugwechsel, jedoch nicht zum Wechsel
von Aggregaten ausgestattet und geeignet ist, so dass auch diese trotz ihrer universellen Einsetzbarkeit hinsichtlich der Werkzeugauswahl nicht als Spindeleinheit
i. S. d. Patentgegenstandes betrachtet werden kann. Somit kann mit dem entgegengehaltenen Maschinenkonzept nach dem JP-Gebrauchsmuster lediglich eine
Arbeitsergänzung mit Hilfe unterschiedlich ausgestalteter spezialisierter Elemente
(Revolvermaschine, Oberfräsmaschine) erreicht werden, während mit den zwei
Spindeleinheiten der patentgemäßen Vorrichtung auch die synchrone Ausführung
von Arbeiten unter Verwendung gleicher Werkzeuge oder auch gleicher Aggregate
möglich ist.
Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften sind von den Parteien
in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen vom
Patentgegenstand weiter ab, wie der Senat überprüft hat.
Nachdem der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bestandsfähig ist, sind die
angegriffenen, auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2
bis 5, 7, 15 und 16, die durch ihre Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 von diesem getragen sind, ebenfalls bestandsfähig.
Bei dieser Sachlage kann der Hilfsantrag auf sich beruhen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
gez.
Unterschriften