Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.08.2006 – 32 W (pat) 138/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 397 12 929
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. August 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 13. März 1997 angemeldete und am 25. April 1997 für die Waren
und Dienstleistungen
„Magnetaufzeichnungstonträger, Schallplatten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, jeweils ausgenommen
für Motorradfahrer; Unterhaltung, allgemein kulturelle Aktivitäten“
eingetragene Wortmarke 397 12 929
THE BOY'Z
ist Widerspruch erhoben aus der seit 18. Februar 1955 eingetragenen Wortmarke
671 672
Boy
geschützt für
„tragbare Rundfunkempfänger“.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom
27. Januar 2003 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dabei
ist die Markenstelle von einer engen Ähnlichkeit der Widerspruchsware mit den
Schallplatten der jüngeren Marke und einer normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke ausgegangen. Zwar sei das Zeichen „Boy“ von Hause aus
wegen zahlreicher Drittmarken mit dem Bestandteil „Boy“ gerade auf dem hier
vorliegenden Warensektor kennzeichnungsschwach. Diese Kennzeichnungsschwäche sei jedoch durch die langjährige Nutzung durch die Widersprechende
überwunden. In klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht würden die
Marken sich durch den nur in der jüngeren Marke befindlichen Bestandteil „THE“
und den nur bei dieser Marke mit einem Apostroph am Wortende angehängten
Konsonanten „Z“ ausreichend voneinander unterscheiden. Dem Markenbestandteil „BOY“ komme in der angegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zu. Im Hinblick auf die originäre Kennzeichnungsschwäche der
Widerspruchsmarke scheide auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt eines Serienzeichens aus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie stellt (sinngemäß) den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle vom 27. Januar 2003 aufzuheben
und die Marke 397 12 929 teilweise bezüglich der Waren und
Dienstleistungen „Magnetaufzeichnungstonträger, Schallplatten;
Unterhaltung, allgemein kulturelle Aktivitäten“ zu löschen.
Die Widerspruchsmarke werde seit 1950 für tragbare Rundfunkgeräte intensiv benutzt. Darüber hinaus besitze und nutze die Widersprechende zahlreiche Kombinationszeichen (Serienzeichen) mit dem Bestandteil „Boy“, wie z. B. „Beat-Boy“,
„City-Boy“, „Concert-Boy“, „Hit-Boy“, „Musical-Boy“, „Ocean-Boy“, „Prima-Boy“,
„Teleboy“, „Yacht-Boy“ für Geräte der Unterhaltungselektronik. Dem Bestandteil
„BOY“ komme somit Hinweischarakter auf die Widersprechende zu. Neben den im
engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der Klasse 9 weise auch die
Dienstleistung „Unterhaltung“ Ähnlichkeit mit den Waren der Widerspruchsmarke
auf, da Unterhaltungsdienstleistungen mithilfe von Geräten der Unterhaltungselektronik erbracht werden könnten. Der erforderliche Markenabstand werde nicht
eingehalten. Das Wort „BOY“ trete in der angegriffenen Marke eigenständig hervor, präge deren Gesamteindruck und wirke kollisionsbegründend. Der weitere
Bestandteil „THE“ werde dagegen ohne Weiteres als bloßer Artikel erkannt und
verstanden. Das „Z“ am Wortende der jüngeren Marke sei für die Verbraucher
eher unauffällig. Zumindest die Gefahr der mittelbaren Verwechslungsgefahr unter
dem Gesichtspunkt des Serienzeichens sei zwischen den Marken gegeben.
Die unbekannt verzogenen Markeninhaber haben sich weder im Amts- noch im
Gerichtsverfahren zur Sache eingelassen. Mit zwei Beschlüssen vom
11. Januar 2006 und vom 10. Mai 2006 hat der Senat die öffentliche Zustellung
der Beschwerdeschrift vom 11. März 2003 und der Beschwerdebegründung vom
30. Januar 2004 sowie der Terminsladung vom 9. Mai 2006 angeordnet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die sich
gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2
Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen.
Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs u. a. zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen
Marke älteren Zeitrangs und der (Identität oder) Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der (Identität oder) Ähnlichkeit
der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass z. B. ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 60, 61
- coccodrillo m. w. N.).
1.
Die „Magnetaufzeichnungstonträger“ und „Schallplatten“ der
jüngeren
Marke sind den „tragbaren Rundfunkempfängern“ der Widerspruchsmarke zumindest durchschnittlich, wenn nicht sogar eng ähnlich. Demgegenüber weisen die
angegriffenen Dienstleistungen der jüngeren Marke keine markenrechtlich ins
Gewicht fallenden Überschneidungen mit „tragbaren Rundfunkempfängern“ auf
(vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,
S. 371 re. Sp.). Es mag zwar zutreffen, dass Unterhaltungsdienstleistungen auch
mithilfe von Geräten der Unterhaltungselektronik erbracht werden, wie die Widersprechende meint. Allein deswegen identifiziert der Verkehr aber noch nicht den
Erbringer der Dienstleistung mit dem Gerätehersteller. Im Übrigen genießt die Widerspruchsmarke nicht allgemein für Geräte der Unterhaltungselektronik, sondern
lediglich für tragbare Rundfunkempfänger Schutz. Dass auch derartige Kleingeräte
bei der Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen oder kulturellen Aktivitäten
eingesetzt werden, erscheint fernliegend. Im Hinblick auf die angegriffenen
Dienstleistungen scheitert der Widerspruch daher bereits an fehlender Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit.
2.
Die Kennzeichnungskraft der seit mehr als 50 Jahren eingetragenen Widerspruchsmarke liegt aufgrund der langjährigen Benutzung im oberen durchschnittlichen Bereich (vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Boy). Dass die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch zahlreiche Drittmarken auf
dem hier fraglichen Warensektor geschwächt ist, wie die Markenstelle in ihrem
Beschluss ausgeführt hat, ist nicht zu ersehen. Abgesehen davon, dass die Markenstelle in ihrer Entscheidung keine Drittmarken mit dem Bestandteil „Boy“ auf
dem einschlägigen Warengebiet benannt hat, ist über die Benutzung derartiger
Marken nichts bekannt. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Marke
kann aber grundsätzlich nur durch benutzte Drittmarken herbeigeführt werden
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 199).
3.
Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke im Hinblick auf die von
ihr erfassten Waren der Klasse 9 einen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einzuhalten, der jedoch gewahrt ist.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet aus.
Schriftbildlich unterscheiden sich die Vergleichsmarken deutlich sichtbar durch
den nur in der jüngeren Marke vorhandenen Artikel „THE“, den nur in dieser Marke
am Ende des zweiten Wortbestandteils befindlichen Apostroph sowie den angefügten Buchstaben „Z“.
Auch der klangliche Abstand ist insbesondere wegen des Artikels „THE“ in der
jüngeren Marke ausreichend. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kollidierender Marken kann der Artikel „THE“ nicht ohne Weiteres vernachlässigt werden
(vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone in Bezug auf den bestimmten Artikel „il“ der italienischen Sprache). Da der Verkehr keine Veranlassung hat, den Bestandteil „THE“ bei der Benennung wegzulassen, besteht phonetisch keine relevante Markenähnlichkeit.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und so verwechselt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2,
2. Halbs. MarkenG). Diese besondere Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass
zwei Marken zwar nicht füreinander gehalten und insoweit unmittelbar verwechselt
werden können, jedoch Gemeinsamkeiten aufweisen, die im Publikum Anlass zu
der Annahme geben können, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein
Zeichen des Inhabers der älteren Marke handle. Erfasst werden damit insbesondere Fälle, in denen ein jüngeres Zeichen für ein Serienzeichen zu der älteren
Marke gehalten werden kann (vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/
Boy). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Widersprechende hat zwar dargelegt,
dass sie ausgehend von der Widerspruchsmarke eine umfangreiche Zeichenserie
geschaffen hat und nutzt. Die angegriffene Marke fügt sich in diese Serie aber
nicht ein. Die Serie der Widersprechenden ist dadurch gekennzeichnet, dass das
Zeichen „Boy“ als gleichbleibender Stammbestandteil erscheint, der durch
vorangestellte Zusätze mit meist beschreibendem Sinngehalt abgewandelt wird.
Demgegenüber erscheint die Wortverbindung „THE BOY’Z“ als geschlossener
Gesamtbegriff im Sinne einer Abwandlung von „The Boys“, also „Die Jung’s“. Das
erweckt, gerade
im Zusammenhang mit den angegriffenen Waren (und
Dienstleistungen) eher den Eindruck eines Namens, z. B. einer Band. Es wird also
weder von der Widerspruchsmarke als einem Stammbestandteil in identischer
oder auch nur wesensgleicher Form Gebrauch gemacht, noch erscheint der
vorangestellte Artikel „THE“ als eine weitere Abwandlung der Widerspruchsmarke.
Bei dieser Sachlage kann eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
des Serienzeichens nicht bejaht werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichsmarken in anderer Weise gedanklich in
Verbindung gebracht werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Es bestand kein Anlass, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften