Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 03.08.2006 – 34 W (pat) 334/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 27 069
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. August 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 15. Juni 1999 angemeldete und am 20. Juni 2002 veröffentlichte
deutsche Patent 199 27 069 mit der Bezeichnung „Transportbehälter“ hat die Einsprechende am 18. September 2002 Einspruch eingelegt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Transportbehälter (1),
insbesondere Mehrwegtransportbehälter
aus Kunststoff mit einem Boden (2) und einer materialeinheitlich
mit dem Boden (2) ausgebildeten, umlaufenden Seitenwand (3)
sowie einer über die Außenkontur der Seitenwand (3) um die gesamte Behälteraußenseite umlaufend vorstehenden, als Hohlprofil
ausgebildeten Flansch (4), dadurch gekennzeichnet, dass
a)
der Flansch (4) als zur Behälterinnenseite hin nach innen offene Nut ausgebildet und im Abstand vom Boden (2) angeordnet ist,
b)
die sich nach unten anschließende Seitenwand (3a) wenigstens um die Wandstärke der Seitenwand (3) zurückversetzt ist,
c)
der Flansch (4) an seiner Unterseite mit der Seitenwand (3a)
einen Winkel (α) einschließt, der kleiner als 90° ist,
d)
am oberen Randbereich der Seitenwand (3) ein einfacher,
umlaufender Flansch (7) vorgesehen ist, der an seiner Unterseite (8) mit der Außenwand einen Winkel (α) einschließt,
der kleiner als 90° ist.“
Im Anspruch 1 des angegriffenen Patents muss es in der vierten Zeile des Oberbegriffs „einem“ anstatt „einer“ heißen (siehe Sp. 2, Z. 49 der Streitpatentschrift).
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne. Dessen ungeachtet ergebe sich der Patentgegenstand in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. Mit dem Anspruch 1 fielen auch die
Ansprüche 2 und 3.
Zur Begründung hat die Einsprechende zunächst eine offenkundige Vorbenutzung
geltend gemacht und dazu die Ablichtung einer Bestellung der Firma A…
AG, Babenhausen vom 2. Juni 1992 sowie Fotografien des vorbenutzten Gegenstandes und eine Skizze vorgelegt.
Außerdem hat sie auf folgende Druckschriften verwiesen:
D1 DE 295 11 964 U1
D2 GB 2 216 873
D3 DE 31 15 689 A1 und
D4 DE 93 11 184 U1.
Im Erteilungsverfahren wurden bereits die Druckschriften
D5 DE 41 37 287 A1,
D6 DE-GM 1 997 260 und
D7 DE-GM 1 855 366
berücksichtigt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der Einspruch sei hinsichtlich der geltend
gemachten offenkundigen Vorbenutzungshandlung nicht zulässig, denn die zum
Gegenstand der Vorbenutzung vorgelegten Beweismittel ließen dessen genauen
Aufbau nicht erkennen; sie hat dem Vorbringen der Einsprechenden in allen
Punkten widersprochen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3
sowie der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG,
weil die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 begonnen hat und der Einspruch
vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.
III.
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
Er ist auch insoweit ausreichend substantiiert, als er ursprünglich auf eine
öffentlich zugängliche Benutzung gestützt wurde, die ohne weiteres
nachvollziehbar dargelegt worden war, die in der mündlichen Verhandlung jedoch
nicht weiter verfolgt wurde.
2. Der Einspruch hat keinen Erfolg.
2.1 Bezüglich der Offenbarung des Gegenstands des Anspruchs 1 bestehen
keine Bedenken. Er lässt sich auf die Fassungen der ursprünglichen Ansprüche 1
bis 6 zurückführen. Anspruch 2 liegt ein Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 1 zu Grunde. Der erteilte Anspruch 3 entspricht der ursprünglich zur Prüfung eingereichten Fassung.
Die Zulässigkeit der Ansprüche wurde von der Einsprechenden auch nicht
bestritten.
2.2 Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur (FH) anzusehen, der auf dem Gebiet
der Kunststoffverarbeitung tätig ist und Fachwissen über die üblichen Formgebungstechniken und insbesondere über den Werkzeugbau für Kunststoffformen
hat.
Gemäß Anspruch 1 des angefochtenen Patents ist zwar im letzten Merkmal d)
hinsichtlich der Orientierung des oben um die Seitenwand umlaufenden Flansches
lediglich für die Unterseite des Flansches angegeben, dass der mit der Seitenwand eingeschlossene Winkel kleiner als 90° ist, wogegen für die Oberseite der
Neigungswinkel zur Seitenwand hin nicht ausdrücklich genannt wird, dieser Mangel hindert einen Fachmann jedoch nicht, die Erfindung zu realisieren.
Zur Ausführung der Erfindung gemäß dem Streitpatent bedarf es einer ausdrücklichen Nennung des hier in Rede stehenden, nach Meinung der Einsprechenden
fehlenden, Merkmals im Anspruch 1 nicht. Der Beschreibung und der Zeichnung
ist klar entnehmbar, dass beim Stapeln der Behälter die Flansche so aufeinander
zu liegen kommen, dass jeweils die Unterseite des unten umlaufenden Flansches
des oben aufliegenden Transportbehälters und die Oberseite des oben umlaufenden Flansches des unteren Transportbehälters sich berühren können, wobei beide
Flansche derart zur Seitenwand nach unten geneigt sein müssen, dass weder
Staub noch Spritzwasser in den Transportbehälter gelangen können (vgl.
Abs. 0017 und Fig. 2 in der Patentschrift des angefochtenen Patents). Der Zeichnung nach weist zudem ein erfindungsgemäß ausgestalteter Behälter offensichtlich eine einheitliche Wandstärke auf (vgl. Fig. 2). Dem zu Folge verlaufen die
Ober- und Unterseite des oberen Flansches gemäß der im Patent beschriebenen
Ausführungsform der Erfindung parallel, und sowohl Ober- als auch Unterseite des
Flansches schließen somit einen gleichen Winkel mit der Seitenwand ein, der kleiner als 90° ist. Ohnehin wird beim Nacharbeiten der Erfindung nicht nur der
Fachmann sofort erkennen, dass eine nach außen und schräg nach unten gerichtete Neigung der Oberseite des oben am Transportbehälter umlaufenden
Flansches vorzusehen ist, die sicherstellt, dass beispielsweise Spritzwasser, welches vom darauf aufliegenden Flansch abläuft, nicht in den Innenraum des Behälters gelangen kann.
In der Beschreibung der Patentschrift ist an anderer Stelle noch ausgeführt, dass
der oberste Flansch beim Stapeln der Behälter mit der Oberseite des darunter angeordneten Flansches in Kontakt kommt (vgl. Sp. 1, Z. 55 bis 61). Diese offensichtlich fehlerhafte, im Widerspruch zu den übrigen Darlegungen stehende Angabe stellt der fachkundige Leser richtig. In den ursprünglich zur Prüfung eingereichten Unterlagen steht zutreffend an dieser Stelle des Textes, dass der oberste
Flansch beim Stapeln der Behälter mit der Unterseite des darüber angeordneten
Flansches in Kontakt kommt (vgl. S. 2, Z. 8 bis 10 der am 15. Juni 1999 eingegangenen ursprünglichen Beschreibung).
Trotz der in der Patentschrift enthaltenen Formulierungsmängel ist ein Fachmann
entgegen der Auffassung der Einsprechenden somit nicht gehindert, die Erfindung
zu realisieren.
2.3 Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
2.3.1 Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Transportbehälter nach dem Anspruch 1 ist unstreitig neu. Wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt,
offenbart keine der genannten Druckschriften sämtliche in diesem Anspruch enthaltenen Merkmale. Dies gilt auch für den als offenkundig vorbenutzt dargestellten
Transportbehälter.
2.3.2 Der Transportbehälter gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Transportbehälter, insbesondere Mehrwegtransportbehälter aus Kunststoff sind
gemäß dem Stand der Technik mit einem Boden und einer materialeinheitlich mit
dem Boden ausgebildeten, umlaufenden Seitenwand sowie einem über die
Außenkontur der Seitenwand um die gesamte Behälteraußenseite umlaufend vorstehenden, als Hohlprofil ausgebildeten Flansch versehen. Bekannte Behälter dieser Art sind mit Nachteilen verbunden, wie sie die Beschreibung des Streitpatents
schildert. So ist bei den aus dem Stand der Technik hervorgehenden Ausgestaltungen eine staub- und spritzwassergeschützte Lagerung der einzelnen Behälter
übereinander nicht erreichbar. Sie weisen nicht die erforderliche Dichtigkeit auf,
und des Weiteren können bekannte Ausgestaltungen ein aufwändiges Herstellungsverfahren bedingen (vgl. die Absätze 0004 bis 0006 in der Streitpatentschrift).
Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, die aus dem Stand der Technik
bekannten Transportbehälter, insbesondere Mehrwegtransportbehälter mit materialeinheitlich mit dem Boden ausgebildeten umlaufenden Seitenwänden kostengünstig herzustellen und dabei zu erreichen, dass die Behälter staub- und spritzwasserdicht gestapelt werden können (vgl. Abs. 0007 in der Streitpatentschrift).
Die Aufgabe wird durch einen Transportbehälter mit den im Anspruch 1 des Streitpatents angegebenen Merkmalen gelöst.
Die Einsprechende hat ihr Vorbringen während der mündlichen Verhandlung auf
die Druckschriften D1 (DE 295 11 964 U1), D3 (DE 31 15 689 A1) und D5 (DE
41 37 287 A1) gestützt.
Die Druckschrift D1 (DE 295 11 964 U1) betrifft einen stapelbaren Transportbehälter aus Kunststoff zur lagegesicherten Aufnahme von Gegenständen, die gegen Feuchtigkeit und Verschmutzung geschützt werden sollen (vgl. S. 1, erster Abs.).
Dem aus der Druckschrift D1 bekannten Behälter fehlt jedoch schon das Merkmal
aus dem Oberbegriff, wonach ein über die Außenkontur um die gesamte Behälteraußenseite umlaufend vorstehender Flansch vorgesehen ist.
Ein oberer Flansch ist zwar bei dem Stand der Technik gemäß der D1 auch vorgesehen, dieser steht aber ebenso wie der untere Flansch, bei dem es sich eigentlich um eine Ringschulter handelt, nicht über die Außenkontur des Transportbehälters hervor (vgl. in Fig. 1 dieser Druckschrift das mit Bezugszeichen 17 bzw.
24 versehene Detail). Vielmehr sind - gemäß der Beschreibung S. 2, dritter Abs. in
der Druckschrift D1 - alle Flansche oder Ringschultern gegenüber den Seitenwänden nach innen zurückversetzt angeordnet. Sie sollen - damit der Behälter einen
geringeren Platzbedarf hat - ausdrücklich innerhalb der Grundfläche des Transportbehälters liegen.
Hinsichtlich der Teilaufgabe eine staub- und spritzwassergeschützte Ausbildung
zu schaffen, löst der Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 dieses Problem mit anderen Mitteln als die Erfindung, nämlich durch einen am oberen Ende
der Seitenwand zurückversetzt angeordneten Flansch, der an seiner Oberseite
eine Wulst (Rippe 25) aufweist, die passgenau in eine Nut eingreift, welche Bestandteil einer unten am Behälterboden angeordneten Ringschulter 18 ist.
Derart ineinander greifende Komponenten erfordern eine sorgfältigere Fertigung
gegenüber dem patentgemäß ausgestalteten Transportbehälter, so dass hinsichtlich der anderen Teilaufgabe, den Transportbehälter kostengünstig herzustellen,
der Stand der Technik gemäß der D1 das Problem nicht löst. Zudem besteht der
daraus bekannte Behälter aus zwei Schalen (12, 13), die zunächst separat in verschiedenen Werkzeugen gefertigt und anschließend miteinander zu einem Teil
verschweißt werden (vgl. Beschreibung S. 4, vorletzter Abs.). Dagegen ist der
Transportbehälter gemäß Streitpatent als Ganzes komplett beispielsweise in einem Tiefziehwerkzeug herstellbar (vgl. Abs. 0018 in der Patentschrift des angefochtenen Patents).
Die Druckschrift D3 (DE 31 15 689 A1) offenbart ein Gebinde aus Blech (vgl. Anspruch 1 in dieser Druckschrift) und nicht aus Kunststoff, dessen Ausgestaltung
erkennbar nicht auf den Schutz von Gegenständen abzielt, die sich während des
Transportes der ineinander gestapelten Behälter darin befinden, sondern lediglich
auf das Stapeln leerer Gebinde (vgl. insb. S. 12, letzter Abs. in dieser Druckschrift). Ein außen um die Seitenwand umlaufender Flansch wird dabei zwar in
einen an der Oberseite der Seitenwand angeordneten einfachen Flansch eingesetzt. Dieser obere Flansch wird aber durch einen trichterförmig sich nach oben
öffnenden Kragen gebildet (vgl. insb. Fig. 1 und 2 sowie S. 11, Z. 5 bis 16 der Beschreibung). Der Winkel, den sowohl der obere als auch der untere Flansch der
Außenseite der Seitenwand einschließen, ist daher größer als 90° (vgl. insb. in der
Fig. 5 die Gegenwinkel α1 und α2) und die Dichtheit der ineinander steckenden
Gebinde gegen Staub und Spritzwasser nicht gewährleistet.
Die Druckschrift D5 (DE 41 37 287 A1) beschreibt einen Transport- und/oder Lagerkasten, der zwar eine Stapelung ermöglicht, aber wiederum nicht die erforderliche Dichtigkeit zwischen den Kästen bewirkt, denn die um die Seitenwand umlaufenden Flansche, dort als Bodenrand 8 mit Kragen 11 bzw. Stapelränder 24
bezeichnet, stehen entweder waagerecht von der Seitenwand ab (vgl. insb. Fig. 2
bis 7 und Sp. 5, Z. 44 bis 58 der Beschreibung) oder sind winkelförmig profiliert
(vgl. insb. Fig. 8, 10 bis 12 und 15 und Sp. 7, Z. 50 bis 57).
Von dem in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Stand der Technik
kann somit auch in der Zusammenschau kein Hinweis in Richtung auf den Patentgegenstand ausgehen.
Einen solchen Hinweis erhält der Fachmann auch nicht bei Kenntnis der weiteren
im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 (GB 2 216 873), D4 (DE 93 11 184
U1), D6 (DE-GM 1 997 260) und D7 (DE-GM 1 855 366) sowie des nach dem ursprünglichen Vortrag der Einsprechenden durch Vorbenutzung bekannt gewordenen Transportbehälters. Diesen Stand der Technik hat die Einsprechende in der
mündlichen Verhandlung somit zu Recht nicht mehr aufgegriffen.
Die Vorteile eines Transportbehälters mit den im Anspruch 1 des Streitpatents angegebenen Merkmalen sind darin zu sehen, dass mit einfachen Mitteln beim Stapeln ein staub- und spritzwasserdichter Anschluss der einzelnen Behälter erreicht
wird. Zudem ist eine Fertigung der Behälter im Tiefziehverfahren möglich, was die
Kosten senkt. Gerade bei Massenartikeln, zu denen der Gegenstand des Streitpatents zweifelsohne zählt, können die aufgezeigten Verbesserungen neben den
technischen Vorteilen somit auch einen besonderen wirtschaftlichen Erfolg herbeiführen.
Der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents hat daher Bestand.
2.3.3 Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 bestandsfähig, da sie keine selbstverständlichen Ausgestaltungen des Transportbehälters nach dem Anspruch 1
betreffen.
Das Patent war daher aufrecht zu erhalten.
gez.
Unterschriften