Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 03.08.2006 – 6 W (pat) 33/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 33/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 61 916.9-25

… 08.05

hat der 6. Senat

(Technischer Beschwerdesenat)

in der Sitzung vom

3. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 02 B des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. April 2004 wird

aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 7,

Beschreibung Seiten 1 bis 3,

jeweils eingegangen am 27. Juni 2006, und

Zeichnung mit Fig. 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Erfindung mit der Bezeichnung „Gründung für eine Offshore-Windkraftanlage“

ist am 18. Dezember 2000 unter dem Aktenzeichen 100 61 916.9-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 B hat mit Beschluss vom 21. April 2004 die

Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt der

DE 31 23 702 C2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Als weiterer Stand der Technik waren im Prüfungsverfahren folgende Druckschriften ermittelt worden:

DE 24 49 703 A1,

GB 14 69 469 und

US 41 20 166.

Von den Anmeldern ist in der Beschreibung zum Stand der Technik die Literaturstelle

HAU, Windkraftanlagen, Springer-Verlag, 2. Auflage, Seite 529

benannt worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder am 28. Mai 2004 Beschwerde eingelegt.

Sie beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit Patentansprüchen 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis

3, jeweils eingegangenen am 27. Juni 2006, sowie der Zeichnung

(Figuren 1 bis 3) gemäß Offenlegungsschrift.

Ferner wird

Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt,

da vor Beschlussfassung durch die Prüfungsstelle das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss beruhe auf einer

gegenüber dem ursprünglich beschiedenen Sachverhalt geänderten Anspruchsfassung, zu welcher sich die Prüfungsstelle vor Beschlussfassung nicht mehr geäußert habe und die Anmelder somit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt

hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Gründung für eine Offshore-Windenergieanlage, mit n an den

Ecken eines gedachten regelmäßigen n-Ecks in den Meeresboden

eingerammten Rohren (10) und ein von den freien Enden der

Rohre (10) getragenes, den Turm der Windkraftanlage tragendes

Stützgerüst (14), das aus aufeinander zu verlaufenden und mit

dem Turm verbundenen Querstreben (16) und sich von den äußeren Enden der Querstreben (16) schräg nach oben aufeinander zu

erstreckende Schrägstreben (18) besteht,

gekennzeichnet durch

zwischen dem Stützgerüst (14) und den

freien Enden der

Rohre (10) oberhalb des zu erwartenden Wellengangs angeordnete, ein Verschwenken des Stützgerüstes in alle Richtungen erlaubende Gelenke (22), wobei die Gelenke (22) mit

in die

Rohre (10) eingreifenden und mit diesen fest verbundenen Rohrstutzen (24) versehen sind.“

Damit soll nach der auf Seite 1, letzter Absatz der geltenden Beschreibung angegebenen Aufgabe eine entsprechende Gründung derart weitergebildet werden,

dass diese bei einer dauerhaften Konstruktion eine verbesserte Krafteinleitung

erlaubt.

An den Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an,

zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig ist.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Hauptanspruch unter Hinzunahme von Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 5 und 6.

Die Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen unter angepasster Nummerierung

und Rückbeziehung wortgleich den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 7

bis 9.

3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. So sind

bei keiner der in den einzelnen Druckschriften gezeigten Gründungen bzw.

Stützgerüsten, soweit sie überhaupt Gelenke aufweisen, diese mit in Rohre

eingreifenden und mit diesen fest verbundenen Rohrstutzen versehen.

3.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Am nächsten kommt dem Anmeldungsgegenstand die Literaturstelle aus

HAU, Windkraftanlagen, wo auf der Seite 529 unterschiedliche Alternativen

für die Gründung solcher Anlagen bei Offshore-Aufstellung gezeigt sind. Die

erste dort in Bild 15.43 dargestellte Ausführung mit „Stützgerüst Stahlrohr“

weist die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auf. Über diese

- sowie zwei weitere alternative - grundsätzliche Möglichkeiten zur Gründung

für eine Offshore-Windkraftanlage hinaus,

ist dieser Entgegenhaltung

keinerlei Hinweis auf die weitergehenden Merkmale des Patentanspruchs 1

zu entnehmen, insbesondere nicht auf Gelenke, welche über Rohrstutzen mit

den Rohren des Stützgerüstes verbunden sind.

Die DE 31 23 702 C2 zeigt zwar Gelenkverbindungen zwischen einem Bein

einer Bohr- und Produktionsplattform und einer Gründung im Meeresboden.

Dieser Druckschrift entnimmt der Fachmann, für welchen hier ein Stahlbau-

Ingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet von Offshore-Gründungen anzusetzen ist, aber lediglich die Anweisung, wie ein solches Gelenk in seinem

inneren Aufbau zu konstruieren ist, um die Verbindung bei Versagen der Gelenkfunktion aufgrund außergewöhnlicher Belastungen abzusichern. Eine

Anregung dazu, die Gelenke wie beim Anmeldungsgegenstand in vorteilhafter Weise über Rohrstutzen an die sie tragenden Rohre anzuschließen,

geht aus dieser Entgegenhaltung nicht hervor.

Keine dieser beiden Veröffentlichungen bietet dem Fachmann aber auch

eine Veranlassung dazu, etwa in einer Kombination ihrer Gegenstände eine

Gründung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu schaffen. Vielmehr

geben beide Druckschriften jeweils eine in sich abgeschlossene Lehre zur

Lösung der jeweiligen, gänzlich unterschiedlichen Aufgabe.

Noch weiter ab vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegen die übrigen

Druckschriften, welche im Prüfungsverfahren lediglich zu Unteransprüchen in

Betracht gezogen worden waren. So befasst sich die DE 24 49 703 A1 mit

Schutzhülsen für die Stützsäulen einer künstlichen Insel, während die

GB 14 69 469 und die US 41 20 166 gelenklose Stützenkonstruktionen mit

unterschiedlichen Mitteln für einen Längenausgleich einzelner Stützelemente

zeigen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Mit ihm sind auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar, die auf vorteilhafte, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen

des Anmeldungsgegenstandes gerichtet sind.

4. Die Beschwerdegebühr ist gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 PatG aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen, da dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle

eine noch nicht beschiedene wesentlich geänderte Antragslage zugrunde lag.

Das rechtliche Gehör war den Anmeldern damit nicht gewährt worden.

gez.

Unterschriften