Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 07.08.2006 – 30 W (pat) 131/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 131/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 45 534.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. August 2006 durch …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 5. April 2004 aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist ELECTRONICMAG für

„Mess-, Steuer- und Regelgeräte, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,

Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, Wasserheizer,

Kessel und Brenner, Ingenieur-Dienstleistungen“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend

ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung in der Bedeutung „Elektromagnet“ eine beschreibende Angabe sei. Die beanspruchten Geräte der Klasse 9

könnten einen solchen Magneten enthalten, ebenso die Geräte der Klasse 11; die

beanspruchten Dienstleistungen könnten auf solche Magneten bezogen sein.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie

Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung

ausschließen könnten, nicht für gegeben. Weder stelle die Anmeldung einen Hinweis auf Elektromagneten dar noch verfügten derartige Waren über ein solches

Bauteil.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9

aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über

wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren und

Dienstleistungen dienen könnte.

Zwar bedeutet das englische Wort „electronic“ als Adjektiv im Deutschen „elektronisch“, in Wortzusammensetzungen „Elektronik…“ (vgl. LEO Internet Wörterbuch).

Es kann aber nicht

festgestellt werden, dass der

in der Anmeldung

ELECTRONICMAG enthaltenen Buchstabenfolge „MAG“ bzw. auch „mag“ für die

maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Sachhinweis

zugeordnet werden könnte. In der englischen Umgangssprache ist „mag“ das

Kurzwort für „Magazin“ (vgl. LEO a. a. O.). In diesem Sinn ist „mag“ hier keine

beschreibende Angabe. Soweit „MAG“ - wenn überhaupt - in Abkürzungsverzeichnissen als Abkürzung für „metal active gas“ (Metall-Aktiv-Gas, vgl. LEO

a. a. O.) lexikalisch verzeichnet ist, betrifft dies den Bereich der Schweiss-Technik;

bezüglich der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ergibt sich - insbesondere in Verbindung mit „electronic“ - auch daraus kein beschreibender Bezug.

Soweit im Internet für den Begriff „Membran-Ausgleichs-Gefäß“ oder „Membran-

Ausdehnung-Gefäß“ „MAG“ als Abkürzung aufgeführt ist, erscheint diese Nennung

viel zu vereinzelt, um davon ausgehen zu können, dass dieses Kürzel aus sich

heraus für die beteiligten Verkehrskreise in diesem Sinn verständlich ist; zudem

betrifft diese Abkürzung soweit ersichtlich maßgeblich den Bereich von Heizungs-

und Kühlanlagen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass „mag“ ein beschreibender Hinweis auf „magnetic; Magnet“ sei, gilt dies zunächst in erster Linie für die Schreibweise in Kleinbuchstaben (vgl. De Sola, Abbreviatios Dictionary; Sokoll, Handbuch

der Abkürzungen). Zudem ist aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit

feststellbar, dass „MAG“ als Fachabkürzung, die von Mitbewerbern benötigt wird,

in diesem Sinn etabliert ist. Für eine allgemeinverbindliche Abkürzung müssten

weitere Indizien vorliegen, insbesondere eine hersteller-übergreifende Verwendung in Katalogen oder Fachzeitschriften. Insoweit lassen sich jedoch keine entsprechenden Einträge nachweisen. Darüber hinaus ist auch nicht feststellbar,

dass die Wörter „magnetisch“ oder „Magnet“ hier zur Beschreibung dienen könnten. Sollten noch Anklänge an elektronische Magnetzündanlagen in Betracht zu

ziehen sein, so kommen diese Produkte vorwiegend im Kfz-Bereich zum Einsatz;

Elektromagneten - was wohl schon nicht einem elektronischen Magneten entspricht - spielen bei der Stromerzeugung eine Rolle, nicht aber im hier maßgeblichen Bereich.

Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich

damit nicht feststellen.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt der Marke auch nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003,

1429 11430 - Cityservice m. w. N.).

gez.

Unterschriften