Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.08.2006 – 30 W (pat) 132/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 132/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 45 533.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. August 2006 durch …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. April 2004 aufgehoben. 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung
in das Markenregister angemeldet
ist TURBOMAG
für
„Physikalische, elektrische und elektronische Mess-, Steuer- und Regelgeräte,
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-
und Wasserleitungsgeräte, Wasserheizer, Kessel und Brenner, Ingenieur-Dienstleistungen“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend
ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung in der Bedeutung „leistungsstarker Magnet“ eine beschreibende Angabe sei. Die beanspruchten Geräte der
Klasse 9 könnten einen solchen Magneten enthalten, ebenso die Geräte der
Klasse 11; die beanspruchten Dienstleistungen könnten auf solche Magneten bezogen sein.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie
Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung
ausschließen könnten, nicht für gegeben. Weder stelle die Anmeldung einen
Hinweis auf Magneten dar noch verfügten derartige Waren über ein solches
Bauteil.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
nicht entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über
wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren und
Dienstleistungen dienen könnte.
Zwar wird der Begriff „TURBO“ allgemein als Eigenschaftswort für „leistungsfähig,
schnell, wirksam“ angesehen (vgl. BGH GRUR 1995, 410 - TURBO). Es kann
aber nicht festgestellt werden, dass der in der Anmeldung TURBOMAG
enthaltenen Buchstabenfolge „MAG“ bzw. auch „mag“ für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Sachhinweis zugeordnet werden
könnte. In der englischen Umgangssprache ist „mag“ das Kurzwort für „Magazin“
(vgl. LEO Internetlexikon). In diesem Sinn ist „mag“ hier keine beschreibende Angabe. Soweit „MAG“ - wenn überhaupt - in Abkürzungsverzeichnissen als Abkürzung für „metal active gas“ (Metall-Aktiv-Gas, vgl. LEO a. a. O.) lexikalisch verzeichnet ist, betrifft dies den Bereich der Schweiss-Technik; bezüglich der hier
maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ergibt sich - insbesondere in Verbindung mit „electronic“ - auch daraus kein beschreibender Bezug. Soweit im Internet
für den Begriff „Membran-Ausgleichs-Gefäß“ oder „Membran-Ausdehnung-Gefäß“
„MAG“ als Abkürzung aufgeführt ist, erscheint diese Nennung viel zu vereinzelt,
um davon ausgehen zu können, dass dieses Kürzel aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise in diesem Sinn verständlich ist; zudem betrifft diese Abkürzung soweit ersichtlich maßgeblich den Bereich von Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass „mag“ ein beschreibender Hinweis auf „magnetic; Magnet“ sei, gilt dies zunächst in erster Linie für die Schreibweise in Kleinbuchstaben (vgl. De Sola, Abbreviatios Dictionary; Sokoll, Handbuch
der Abkürzungen). Zudem ist aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit
feststellbar, dass „MAG“ als Fachabkürzung, die von Mitbewerbern benötigt wird,
in diesem Sinn etabliert ist. Für eine allgemeinverbindliche Abkürzung müssten
weitere Indizien vorliegen, insbesondere eine hersteller-übergreifende Verwendung in Katalogen oder Fachzeitschriften. Insoweit lassen sich jedoch keine entsprechenden Einträge nachweisen. Darüber hinaus ist auch nicht feststellbar,
dass die Wörter „magnetisch“ oder „Magnet“ im hier maßgeblichen Bereich zur
Beschreibung dienen könnten.
Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich
damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt der Marke auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003,
1429 11430 - Cityservice m. w. N.).
gez.
Unterschriften