Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.08.2006 – 27 W (pat) 150/05

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

8. August 2006

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Black Scorpion/Escorpion

Schuhwaren weisen zu Bekleidung zumindest einen mittleren Grad an Warenähnlichkeit 11.12.2001; 27 W (pat) 246/00 - Blue Brother).

(Fortsetzung

Beschluss§

vom

auf

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 12 797

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. August 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die am 16. Juli 2004 veröffentlichte Eintragung

der am 9. März 2004 angemeldeten, für „Leder und Lederimitationen sowie Waren

daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;

Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre

und Sattlerwaren; Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel; Säcke (soweit in

Klasse 22 enthalten); Polsterfüllstoffe (außer Kautschuk oder Kunststoffe); rohe

Gespinstfasern; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ geschützten

Marke Nr. 304 12 797

Black Scorpion

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 16. April 1998 angemeldeten und seit

16. Mai 2002 für „Netze; Bettdecken, Bettwäsche, Tischwäsche, weiße und farbige

Haushaltswäsche, Badelaken, Handtücher, Strickwaren, Netzgewebe (Webstoffe);

Mäntel, Morgenmäntel, Bademäntel, Hauskittel, Blusen, Schlüpfer, Schals, Unterhosen, Hemden, T-Shirts, Nachthemden, Babywäsche (Garnitur von Kleidungsstücken), Windjacken, Kombinationen, Mieder, Schultertücher, Halsbinden,

Joppen (weite Tuchjacken), Schärpen, Petticoats, Hüftgürtel, Röcke, Trenchcoats,

Regenmäntel, Pullover, Kimonos, Bettjäckchen, Tücher, Kopf- und Halstücher aus

Wolle, Pelzmäntel, Schlafanzüge, Konfektionsbekleidung, Büstenhalter, Badeanzüge, Konfektionsbekleidung für Damen, Herren und Kinder, Wäsche, Miederwaren, Kleider, Hüte, Kragen und Manschetten (Bekleidung); Strümpfe und

Socken; Strickwaren, Trikotbekleidung; Haarnetze“ eingetragenen Marke

Nr. EU 778 217

ESCORPION.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 4. Juli 2005 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Marke halte selbst im Bereich der identisch beanspruchten

Waren den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke, deren Kennzeichnungskraft nicht erhöht sei, ein. Die jüngere Marke werde dabei nicht allein von

dem Bestandteil „Scorpion“ geprägt, weil sie als Gesamtbegriff erscheine, so dass

die Eignung des Bestandteil „Black“ als Farbangabe für die geschützten Waren

zurücktrete. In ihrer jeweiligen Gesamtheit unterschieden sich die beiden Marken

somit deutlich. Auch für eine assoziative Verwechslungsgefahr seien Anhaltspunkte nicht erkennbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

hält eine Verwechslungsgefahr für gegeben. Die Kennzeichnungskraft ihrer Marke

sei deutlich erhöht, was sie aus der geringen Anzahl an Drittmarken, ihrer Internet-

Präsenz und ihrem Auftreten auf internationalen Fachmessen herleite. Die jeweils

geschützten Waren seien einander eng ähnlich. Der Bestandteil „Scorpion“ in der

angegriffenen Marke besitze eine selbständig kennzeichnende Stellung, während

der weitere Begriff „Black“ lediglich einen warenbeschreibenden Sinngehalt

aufweise. Wegen der Ähnlichkeit von „Scorpion“ und „Escorpion“ bestehe eine

hochgradige Zeichenähnlichkeit, die sich auch daraus ergebe, dass der Verkehr

daran gewöhnt sei, den Begriff „Escorpion“, welchen sie auch in weiteren

Gemeinschaftsmarken als Stammbestandteil verwende, nur der Widersprechenden zuzuordnen.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu

löschen.

Die Markeninhaberin hat in der mündlichen Verhandlung, an welcher sie, wie zuvor angekündigt, nicht teilgenommen hat, keinen Antrag gestellt. Schriftlich hatte

sie zuvor beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen,

und diesen Antrag damit begründet, dass zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken ein ausreichender klanglicher und begrifflicher Unterschied bestehe.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Standpunkt

aufrechterhalten und vertieft.

II

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle

hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den

Widerspruch mangels Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach

§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist die Markenähnlichkeit trotz teils

identischer, teils hochgradig ähnlicher Waren unter Berücksichtigung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu begründen.

1. Hinsichtlich „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“ im Warenverzeichnis der

angegriffenen Marke besteht Warenidentität zu den einzeln aufgeführten entsprechenden Waren der Widerspruchsmarke. „Schuhwaren“ im Warenverzeichnis der

angegriffenen Marke sind zu den Bekleidungsstücken im Warenverzeichnis der

Widerspruchsmarke zumindest

in einem mittleren Grad ähnlich

(vgl.

27 W (pat) 246/00 - BLUE BROTHERS, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).

Zu den weiter für die jüngere Marke geschützten Waren der Klasse 18 bestehen,

wenn überhaupt, nur geringfügige Berührungspunkte zu den Waren der Widerspruchsmarke.

2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist normal. Für eine Steigerung sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich; insbesondere ist der Vortrag der Widersprechenden hierzu völlig ungeeignet.

3. Trotz teilweiser Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke weisen die gegenüberstehenden Marken in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht zu geringe Berührungspunkte auf, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

a)

In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht unterscheiden sie sich schon

erheblich durch den Zusatz „Black“ in der angegriffenen Marke, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet. Darüber hinaus liegt ein erheblicher

Unterschied schon in dem vorangestellten Vokal „E“ in der Widerspruchsmarke,

der optisch und akustisch nicht außer Betracht bleiben wird.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden wird die jüngeren Marke auch nicht

allein durch den Bestandteil „Scorpion“ geprägt. Soweit die Widersprechende

meint, das vorangestellte Farbadjektiv „Black“ komme als Hinweis auf die Farbe

der gekennzeichneten Waren in Betracht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Der Begriff „Black“ bezieht sich nämlich bereits sprachlich erkennbar nicht auf die

Waren, sondern auf das nachfolgende Substantiv „Scorpion“, mit dem er einen für

den Verkehr auf der Hand liegenden Gesamtbegriff bildet; in seiner ohne Weiteres

verstanden Bedeutung „schwarzer Skorpion“ - hierunter ist der Kaiserskorpion

(vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kaiserskorpion) oder der Thaiskorpion, auch

Schwarzer Asienskorpion genannt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Thaiskorpion),

zu verstehen - liegt es für den Verkehr selbst bei schwarzgefärbten Waren gänzlich fern, den Begriff „Black“ aus der Gesamtbezeichnung herauszulösen und in

einem allein warenbeschreibenden Sinn aufzufassen.

b) Auch in begrifflicher Hinsicht liegen Ähnlichkeiten nicht vor.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob nicht nur unmaßgebliche Teile des Verkehrs - zu

dem wegen der Art der beanspruchten Waren alle inländischen Verbraucher gehören - den aus dem Spanischen stammenden Begriff „escorpion“ für „Skorpion“

(vgl. http://www.dicdata.de/ unter „escorpion“) überhaupt verstehen; denn Kenntnisse der spanischen Sprache sind erfahrungsgemäß nur bei sehr geringen Teilen

des inländischen Verkehrs vorhanden, weil diese Sprache nur gelegentlich an

deutschen Schulen gelehrt wird und sie auf den hier in Rede stehenden Warengebieten nicht üblich ist. Selbst diejenigen Teile des Verkehrs, welche etwa infolge

von Urlaubsaufenthalten in Spanisch sprechenden Ländern mit einigen Begriffen

dieser Sprache in Berührung gekommen sind, werden die Bedeutung der Widerspruchsmarke kaum erkennen, weil Skorpione bei solchen Urlaubsaufenthalten in

der Regel keine Rolle spielen und dem Verbraucher daher der entsprechende

spanische Begriff nicht begegnet. Der größte Teil der Verbraucher wird die Widerspruchsmarke vielmehr als Fantasiebegriff ansehen und schon aus diesem Grund

mit der angegriffenen Marke nicht begrifflich verwechseln.

Aber auch diejenigen Teile des Verkehrs, welche den Bedeutungsgehalt der Widerspruchsmarke erkennen, werden keine Mühe haben, diese von der angegriffenen Marke zu unterscheiden. Denn gerade weil es sich bei der mit der angegriffenen Marke bezeichneten Tierart für diese Teile des Verkehrs erkennbar um eine

Unterkategorie der mit der Widerspruchsmarke bezeichneten allgemeinen Tiergattung handelt, werden sie beide Bezeichnungen nicht füreinander halten, weil

das semantische Verhältnis beider Kennzeichnungen im Sinne von Ober- und

Unterbegriff unmittelbar verstanden wird und damit beide Begriffe auseinander

gehalten werden.

c) Entgegen der Ansicht der Widersprechenden scheidet auch eine assoziative

Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG aus. Es

bestehen nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, einem

übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der

älteren Marke entnimmt, weil er ihn als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH

WRP 2002, 534, 536 – BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 – BANK 24). Denn auch

wenn die Widersprechende, wie von ihr dargelegt, über eine Reihe von Marken

verfügt, welche den Bestandteil „escorpion“ aufweisen, scheidet ein gedankliches

Inverbindungbringen mit der angegriffenen Marke aus, weil diese anders als die

Zeichenserie der Widersprechenden gebildet ist und der Verkehr zudem in den

Zeichenbestandteilen „escorpion“ und „scorpion“ ungeachtet der Erkennbarkeit

des jeweiligen Begriffsinhalts schon deshalb keinen Stammbestandteil erkennt,

weil sie jeweils unterschiedlichen Sprachen entstammen, so dass der Gedanke,

es handele sich hierbei um den Stammbestandteil mehrerer Marken, welche einem einzigen Unternehmen gehören, für ihn fern liegt.

B. Dem Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden

die Kosten aufzuerlegen, war nicht nachzukommen, da Gründe für eine Kostenauferlegung, die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur in besonders gelagerten

Fällen aus Billigkeit in Betracht kommt (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, Markengesetz,

2. Aufl., § 71 Rn. 11 ff.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 71

Rn. 11 ff.), weder dargetan noch anderweitig ersichtlich sind; es hat daher bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zu verbleiben, dass die

Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

gez.

Unterschriften