Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.08.2006 – 27 W (pat) 78/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 78/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 302 24 601.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. August 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 9 vom 2. Februar 2005 aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren „elektrotechnische und
elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Schalt-, Steuer-, Regel-, Mess-, Kontroll-, Melde-
und Signalgeräte, Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Infrarotdetektoren; Stecker, Steckdosen; elektrotechnisches
Installationsmaterial
(soweit
in
Klasse 9
enthalten)“
zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der u. a. für
„elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Schalt-, Steuer-, Regel-, Mess-, Kontroll-, Melde- und Signalgeräte, Passiv-Infrarot-
Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Infrarotdetektoren; Stecker,
Steckdosen; elektrotechnisches Installationsmaterial (soweit in
Klasse 9 enthalten)“
als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung
Busch-Cam
teilweise, nämlich für die vorgenannten Waren, nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete, aus den Wörtern „Busch“ für ein Dickicht aus Sträuchern, insbesondere in afrikanischen Ländern, und „Cam“ als Abkürzung für Camcorder - also eine Kamera - zusammengesetzte Kennzeichnung werde von den
angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibende Sachangabe für Waren
verstanden, welche als „Buschkamera“ oder im Zusammenhang mit einer solchen
etwa in Reservaten oder Nationalparks zur Beobachtung und Kontrolle der Wildtierpopulation eingesetzt werden könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die
Anmeldemarke für die zurückgewiesenen Waren für unterscheidungskräftig und
nicht freihaltungsbedürftig. Bei dem Markenbestandteil „Busch“ handele es sich
schon nicht um ein Dickicht aus Sträuchern, sondern um einen Firmenteil der Anmelderin, der auch Bestandteil einer Vielzahl weiterer eingetragener Marken der
Anmelderin sei; der weitere Bestandteil „Cam“ könne nicht zwingend als Abkürzung für Kamera angesehen werden. Zudem würden keine optischen Geräte beansprucht, zu denen einen „Buschkamera“ zu zählen wäre; solche Kameras seien
nämlich keine elektrotechnischen und elektronischen Geräte, sondern Geräte zur
Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild; sie fielen daher nicht in das angemeldete Warenverzeichnis. Die angemeldete Bezeichnung sei auch nicht
sprachüblich zusammengesetzt, sondern eine Wortneuschöpfung.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
1.
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Eintragung der Marke 302 24 601.0 „Busch-Cam“ im vollen, ursprünglich
beantragten Umfang,
hilfsweise für „elektrotechnische und elektronische Apparate und
Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Schalt-,
Steuer-, Regel-, Mess-, Kontroll-, Melde- und Signalgeräte,
Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder,
Infrarotsensoren,
Infrarotdetektoren; Stecker, Steckdosen; elektrotechnisches Installationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Schalter, Taster,
Dimmer, Timer, Telefondosen, Busleitungen und Anschlussdosen
zum Datenaustausch und zur Kommunikation“ zu beschließen,
2.
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 (hier Bl. 33 GA) ausdrücklich darauf beschränkt, dass auch ihrem vorgenannten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird.
II
A.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Während die
Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung für einen Teil der zurückgewiesenen, ursprünglich beanspruchten Waren zu Recht und mit zutreffender
Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt,
die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, können
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
für die
zurückgewiesenen Waren „Stecker, Steckverbindungen, elektrotechnisches Installationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten)“ sowie für die im Hilfsantrag
nunmehr - nach Spezifizierung aus dem ursprünglich unbegrenzten Oberbegriff
„elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente“ - nur noch
beanspruchten Waren nicht mehr festgestellt werden.
1.
Soweit die Anmelderin die Eintragung mit ihrem Hauptantrag weiterhin für
die vom Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle betroffenen Waren „elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Schalt-, Steuer-, Regel-, Mess-, Kontroll-, Melde- und Signalgeräte, Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Infrarotdetektoren“
begehrt, fehlt ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Hierunter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190
[Rz. 41] - Gabelstapler,
WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter
Uns) die Eignung einer Marke zu verstehen, von den Abnehmern, an welche sich
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408
[409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich hinsichtlich dieser Waren davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer in der angegriffenen Marke keinen
Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen,
weil sie der angemeldeten Marke nur einen für diese Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,
1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001,
162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
a)
Unter den
im ursprünglichen und mit dem Hauptantrag weiterhin
beanspruchten Warenverzeichnis enthaltenen allgemeinen Oberbegriff „elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)“ fallen alle Waren, bei denen elektrotechnische und elektronische Bauteile
eine nicht nur untergeordnete, völlig zurücktretende Bedeutung haben. Soweit
hieran anschließend unter dem einleitenden Wort „insbesondere“ bestimmte Waren genannt sind, handelt es sich um keine Einschränkung des Warenverzeichnisses auf diese Produkte, sondern nur um eine Beispielsaufzählung, welche die Berücksichtigung sämtlicher unter den oben genannten Oberbegriff fallender Waren
bei der Ermittlung eines möglichen warenbeschreibenden Sinngehalts der Anmeldemarke nicht ausschließt. Damit erfasst der Oberbegriff „elektrotechnische und
elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)“ auch solche Foto- und Videokameras, die maßgeblich mit elektronischen Bauteilen ausgestattet sind, wie dies insbesondere bei Digitalkameras und digitalen Videokameras, aber auch bei Webcams - also preisgünstigen Kameras für den Anschluss an
den PC (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Webcam) - der Fall ist. Dass diese (auch)
über optische Bauteile als notwendiges Ausstattungsmerkmal verfügen können,
spielt für ihre Einordnung als „elektronische Apparate“ entgegen der Auffassung
der Anmelderin keine Rolle, denn der letztgenannte Begriff ist gegenüber „Geräten
zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild“, unter welche die Anmelderin sie - zutreffend - einordnen möchte, der allgemeinere Begriff; die Begriffe
„elektrotechnische und elektronische Apparate“, „Geräte zur Aufzeichnung und
Wiedergabe von Ton und Bild“ und „(Digital-) Kameras“ stehen mithin in einem
hierarchischen, von zunehmender Konkretisierung gekennzeichneten Verhältnis,
mit der Folge, dass (Digital-) Kameras von dem allgemeinen Oberbegriff im Warenverzeichnis der Anmeldemarke erfasst werden.
b)
In Zusammenhang mit solchen (Digital-) Kameras wird der Verkehr die Anmeldemarke aber nur in dem von der Markenstelle festgestellten Sinn verstehen.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den beiden
Wörtern, aus denen die Anmeldemarke zusammengesetzt ist, um zwei den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar verständliche Begriffe, denen sie auch in
ihrer Zusammensetzung nur einen die vorgenannten Waren unmittelbar beschreibenden Sachhinweis auf mögliche Merkmale dieser Waren entnehmen werden.
Bei dem Begriff „Busch“ steht die Bedeutung „dicht gewachsener Strauch, Dickicht
aus Sträuchern in tropischen Ländern, kleiner Wald, großer, nicht gärtnerisch gebundener Strauß, größeres Büschel“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. Mannheim 2003 [CD-ROM], Stichwort „Busch“) im Vordergrund.
Dass er gleichzeitig als Hinweis auf einen Teil der Firma der Anmelderin verstanden werden könnte, spielt demgegenüber keine Rolle, weil der Verkehr Marken in
aller Regel nicht zusammen mit den Firmenbezeichnungen ihrer Inhaber wahrnimmt und ihm diese häufig nicht einmal bekannt sind.
Bei dem Begriff „cam“ wiederum handelt es sich u. a. um die gebräuchliche Abkürzung für „camera“ (vgl. den Eintrag bei Merriam-Webster Online Dictionary unter http://www.m-w.com/cgi-bin/dictionary zu
2cam:
„CAMERA; especially:
VIDEO CAMERA“; http://acronyms.thefreedictionary.com/cam). Der in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene Begriff „Webcam“ bezeichnet eine preisgünstige
(Video-)Kamera
für
den Anschluss
an
den PC
(vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Webcam), die ihre Aufnahmen direkt über das Internet
liefert (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM],
Stichwort „Webcam“). In dieser Form ist „cam“ dem inländischen Verkehr besonders geläufig. Dass die Buchstabenfolge auch andere Bedeutungen haben kann,
steht dem nicht entgegen, weil in Zusammenhang mit den unter das Warenverzeichnis fallenden Digitalkameras die anderen Bedeutungen dem Verkehr erst gar
nicht in den Sinn kommen.
c)
In Zusammenhang mit (Digital- oder Video-) Kameras wird der Verkehr die
Anmeldemarke daher zwanglos im Sinne „Busch-Kamera“ verstehen, also als bloßen Sachhinweis auf eine (Digital- oder Video-) Kamera, die zum Einsatz insbesondere im tropischen Busch bestimmt und geeignet ist, etwa indem sie über besondere Vorrichtungen zum Schutz vor Feuchtigkeit und Hitze verfügt, die - außer
bei zum professionalen Einsatz bestimmter Kameras - in aller Regel bei handelsüblichen Kameras nicht anzutreffen sind. Dass es sich bei der Anmeldemarke dabei um eine Verbindung eines deutschen mit einem ursprünglich englischen
Begriff handelt, spielt keine Rolle, weil es sich zum Einen bei dem Bestandteil
„cam“ um einen mittlerweile eingedeutschten Begriff in Form eines Anglizismus
handelt und zum Anderen Wortverbindungen aus deutschen und englischen
Begriffen insbesondere auf dem hier einschlägigen Warensektor häufig vorkommen und vom Verkehr in der Regel zutreffend erkannt und verstanden werden.
2.
Etwas Anderes gilt
indessen
für die bereits
im ursprünglichen
Warenverzeichnis enthaltenen Waren „Stecker, Steckdosen; elektrotechnisches
Installationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten)“. Zwar ist es denkbar, dass
hierunter auch spezielles, für Digital- und Videokameras bestimmtes Material
- etwa Bauteile, welche eine Tropentauglichkeit dieser Produkte erst ermöglichen -
fällt, dem Verkehr wird die Idee, dass es sich bei dem unter diesen Oberbegriff
fallenden mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Zubehör, das üblicherweise
für eine Vielzahl von elektronischen Geräten ohne besondere Unterscheidung
nach ihrer Art und Verwendung bestimmt ist, um solches spezielles Material für
tropentaugliche Kameras handeln kann, aber erst aufgrund einer analytischen Betrachtung kommen, zu der er nach ständiger Rechtsprechung nicht neigt (vgl.
BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; GRUR 195, 408, 409 – PROTECH); ein
solches bloß warenbeschreibendes Verständnis der Anmeldemarke setzt nämlich
mehrere Gedankenschritte voraus, indem der Verkehr zunächst die Abweichung
des konkreten Zubehörteils von handelsüblichen Materialien erkennt, ihm sodann
die Existenz tropentauglicher Digitalkameras in den Sinn kommt und er aufgrund
der Kennzeichnung schließlich eine Verbindung zwischen beidem herstellt.
Hinsichtlich dieser von der Zurückweisung betroffenen Waren kann daher - auch
ohne die im Hilfsantrag vorgenommene Konkretisierung - weder ein Fehlen der
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden, so dass insoweit der
anderslautende Beschluss der Markenstelle auf die Beschwerde der Anmelderin
aufzuheben war.
3.
Soweit die Anmelderin mit ihrem Hilfsantrag eine Beschränkung des Warenverzeichnisses auf „elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Schalt-, Steuer-, Regel-, Mess-, Kontroll-,
Melde- und Signalgeräte, Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren,
Infrarotdetektoren“ vorgenommen hat, kann der Beschwerde nach dieser in einem
zulässigerweise als prozessualer Eventualantrag erklärten Beschränkung des Warenverzeichnisses der Erfolg nicht versagt werden; denn für die nunmehr konkret
beanspruchten Waren „Schalt-, Steuer-, Regel-, Mess-, Kontroll-, Melde- und Signalgeräte, Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Infrarotdetektoren“
kann weder ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch eine
fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG festgestellt werden.
Da diese Waren nämlich weder Digitalkameras sind noch mit solchen in einem
unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, liegt es für den Verkehr fern, die Anmeldemarke nur in dem oben beschriebenen Sinne und damit als bloßen Sachhinweis auf mögliche Merkmale dieser konkret beanspruchten Produkte aufzufassen.
B.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen,
weil ein Billigkeitsgrund, bei welchem nach § 71 Abs. 3 MarkenG eine solche Entscheidung nur in Betracht kommt, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich
ist. Insbesondere rechtfertigt der bloße Umstand, dass die Markenstelle eine Eintragung ganz oder teilweise zurückgewiesen hat, nach ständiger Rechtsprechung
eine solche Entscheidung selbst dann nicht, wenn das angerufene Gericht die
Auffassung der Markenstelle nicht bestätigt.
gez.
Unterschriften