Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 28 W (pat) 21/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 21/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 15 216.1/07
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. August 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
MultiForm
als Kennzeichnung für die Waren
„Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen,
Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen“.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden
Bestandteilen zusammengesetzt. Der Wortteil „Multi“ stelle als gängiges Kurzwort
für „viel, vielfach, mehrfach“ einen Hinweis auf die Multifunktionalität der fraglichen
Waren dar und „Form“ deute als Abkürzung für „formen“ oder als englisches Wort
„to form“ auf den bei der Papierherstellung relevanten Vorgang des Formierens
bzw. der Faserformierung hin. Der Gesamtbegriff stehe deshalb für den Vorgang
des multifunktionalen Formatierens im Rahmen der Papierherstellung und könne
daneben auf mehrfache bzw. viele Formgestaltungen hinweisen. Der angesprochene Verkehr werde die angemeldete Marke nur im Sinne dieser beschreibenden
Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstehen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sowohl der Bestandteil
„Multi“ wie auch der Wortteil „Form“ seien für die beteiligten Verkehrskreise mehrdeutig. Eine Multiformierung im Sinne von verschiedenen Papierqualitäten, wie sie
die Markenstelle angenommen habe, sei in keinem Fall möglich. Die Marke lasse
mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu und sei damit schutzfähig. Zudem habe
die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem
betreffenden Warensektor gefunden und sei lexikalisch nicht nachweisbar, was
gegen ein bestehendes Freihaltebedürfnis spreche.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke steht ein Allgemeininteresse der Mitbewerber an ihrer freien Verfügbarkeit
entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Der Aussagegehalt eines Zeichens kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern
ist stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei sprachüblich
verbundenen, allgemein gebräuchlichen Wortelementen. Bei dem Bestandteil
„Form“ handelt es sich um einen für den Fachverkehr zentralen Sachbegriff. Das
vorangestellte und auf einer Vielzahl von Warensektoren gebräuchliche Bestimmungswort „Multi“ mit seinem Bedeutungsgehalt „viel, vielfältig, mehrfach“ konkretisiert den sachbezogenen Bedeutungsgehalt der Gesamtbezeichnung dahingehend, dass es sich bei den fraglichen Waren um vielfältig formbare Filze, Siebe
sowie Transportbänder handelt bzw. dass diese für viele Formen einsetzbar sind.
Die Verbindung von schutzunfähigen Einzelbestandteilen kann einer angemeldeten Marke nur dann die Schutzfähigkeit vermitteln, wenn die Kombination der
Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die bloße Summe ihrer
beschreibenden Teile (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD). Das neu entstandene Wort muss sich hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei einer
bloßen Aneinanderreihung der beschreibenden Bestandteile entsteht, was bei der
Bezeichnung „MultiForm“ nicht bejaht werden kann. Die grammatikalisch inkorrekte Verwendung von Versalbuchstaben in der Wortmitte ist mittlerweile eine völlig gebräuchliche Werbestrategie und stellt im vorliegenden Fall den beschreibenden Begriffsgehalt sogar noch besonders heraus. Ungewöhnliche Änderungen
z. B. syntaktischer oder semantischer Art, die eine schutzfähige Gesamtaussage
begründen könnten, fehlen in der angemeldeten Marke völlig. Vielmehr beinhaltet
die Kombination der beiden beschreibenden Wortteile selbst nur eine wiederum
unmittelbar beschreibende Sachaussage (vgl. hierzu EuGH GRUR Int. 2004,
500 – Postkantoor). Der Umstand, dass den Wortteilen „Multi“ und „Form“ abstrakt
gesehen unterschiedliche Bedeutungsgehalte zukommen können, stellt diesen
beschreibenden Aussagegehalt nicht in Frage. Es ist ausreichend, wenn die angesprochenen Verkehrskreise - wie hier - einer von mehreren möglichen Bedeutungen einen beschreibenden Charakter beimessen (BGH MarkenR 2004,
345 - URLAUB DIREKT).
Dass die beanspruchte Wortkombination auf dem hier maßgeblichen Warensektor
bisher noch nicht beschreibend verwendet wird, vermag ebenfalls keine andere
Bewertung ihrer Schutzfähigkeit zu begründen. Vielmehr ergibt sich aus dem
Wortlaut von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eindeutig, dass es für die Annahme eines
Allgemeininteresses der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit einer Bezeichnung ausreichend ist, wenn sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl.
BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften