Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 29 W (pat) 149/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 10 922.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. August 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2005 wird aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Bau-Duell
soll für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 in
das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 als nicht unterscheidungskräftige
Angabe teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen
Datenträger aller Art mit Daten, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Videokassetten, CDs, CD-ROMs, CD-Is, DVDs, belichtete Filme; Computersoftware; Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;
Druckereierzeugnisse; Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel,
soweit in Klasse 16 enthalten (ausgenommen Apparate); Kalender; Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher;
Telekommunikation, Verbreitung von Daten über Netze, insbesondere über das Internet; kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung,
insbesondere TV-, Hörfunk, Film- und Videoproduktion und Tonaufnahmen, Verleih und Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen aller Art; Zusammenstellung von Audio- und audiovisuellen Programmen aller Art, Produktion von
Shows, einschließlich TV-Shows.
Das angemeldete Zeichen sei als sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung
ohne weiteres im Sinne eines Wettbewerbs auf dem Bausektor verständlich und
werde mit dieser Bedeutung auch bereits beschreibend verwendet. In Verbindung
mit den von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen, die alle
ihrem thematischen Inhalt nach beschrieben werden könnten, erfasse das angesprochene Publikum die angemeldete Marke daher als reine Inhaltsangabe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das angemeldete Zeichen mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Der Begriff „Duell“ beschreibe in seiner ursprünglichen Bedeutung eine Kampfhandlung, während der Verkehr mit dem Wort
„Bau“ überwiegend eine konstruktive Tätigkeit verbinde. Zu berücksichtigen sei
außerdem, dass der Zeichenbestandteil „Bau“ nicht nur das Errichten von Bauwerken, sondern auch eine Erdhöhle unter der Erde und umgangssprachlich das
Gefängnis bzw. eine Bergwerksanlage bezeichnen könne. Auf Grund des begrifflichen Gegensatzes beider Bestandteile und der verschiedenen möglichen Bedeutungen des Begriffes „Bau“ lasse sich dem Zeichen daher kein konkreter und eindeutiger Aussagegehalt zuordnen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Verzeichnis eingeschränkt
auf die Waren und Dienstleistungen
Unbespielte Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten;
unbelichtete Filme; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;
kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung, nämlich Verleih und Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen
aller Art.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
Erfolg. Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses steht
der Eintragung der angemeldeten Wortfolge für die Waren und Dienstleistungen
„Unbespielte Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten; unbelichtete
Filme; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Waren, soweit in
Klasse 9 enthalten; kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung, nämlich Verleih und
Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen aller Art“ weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2005,
417, 418 - BerlinCard m. w. N.). Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 ff. - BioID). Die Beurteilung der
Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer
Wortmarke nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es
sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089
- YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies
ist für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Waren und
Dienstleistungen nicht der Fall.
1.1. Eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke lässt sich lediglich
für Waren und Dienstleistungen feststellen, für die sich die Bezeichnung
„Bau-Duell“ in einer reinen Inhaltsangabe erschöpft.
Nach der vom Senat durchgeführten Recherche sind Wortkombinationen mit dem
Bestandteil „Duell“ in der Medien- und Unterhaltungsbranche gebräuchlich zur Beschreibung einer Fernseh-Show oder Veranstaltung, in der die Teilnehmer in einem themenbezogenen Wettkampf gegeneinander antreten, z. B. www.rtl.de - „Im
Familienduell […] spielen jeweils zwei Familien gegeneinander“; www.vox.de
- „Kochduell - ein aktueller Wettstreit zwischen zwei Kochteams“; www.klarlogo.de
- „Das Backduell. Mit einem berühmt-berüchtigten Innungsmeister für Kleingebäck
und feine Backwaren verbringt klarlogo kalorienreiche Stunden in einer Bochumer
Wettkampf-Küche“. www3.ndr.de - „Beim Gartenduell treten diesmal zwei Teams
aus Moisburg gegeneinander an“; www.roggatz-team.de - „Das Diätduell. Zwei
Redakteurinnen treten an zur Sommerolympiade in der Disziplin Gewichtstraining“; www.rtl.de - „Das Tanzduell der Stars“. In Verbindung mit Waren und
Dienstleistungen, die eine solche Unterhaltungssendung oder -veranstaltung zum
Gegenstand haben können, ist der Begriff „Bau-Duell“ daher ohne weiteres als
titelartiger Hinweis auf deren Inhalt, nämlich einen Wettkampf im Bereich des
Bauens, verständlich (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN;
GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
1.2. Bei den nach Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Waren und
Dienstleistungen „Unbespielte Datenträger aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten;
unbelichtete Filme; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Unterhaltungsapparate
zum Anschluss an Fernsehgeräte; Teile sämtlicher vorgenannter Waren, soweit in
Klasse 9 enthalten; kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung, nämlich Verleih und
Vermietung von audiovisuellen Produktionen und Audioproduktionen aller Art“
handelt es sich hingegen um solche, die üblicherweise nicht ihrem Inhalt nach beschrieben werden und demzufolge auch nicht auf einen thematischen Bereich beschränkt sind. Hinsichtlich der unbespielten Datenträger und unbelichteten Filme
ist dies offensichtlich, weil die Zuordnung von Inhalten eine Datenaufzeichnung
bzw. Belichtung voraussetzt. Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte, wie z. B. Spielkonsolen, sind als technische Geräte regelmäßig unabhängig vom Thema der Unterhaltung, die damit in Anspruch genommen wird. Für die
Mechaniken für geldbetätigte Apparate gilt Entsprechendes. Der enge sachliche
Zusammenhang zu konkreten Inhalten fehlt außerdem in Bezug auf die Dienstleistungen des Verleihs und der Vermietung von audiovisuellen Produktionen und
Audioproduktionen aller Art (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND
SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Die Annahme, das angesprochene Publikum werde die angemeldete Marke in Verbindung mit den genannten Waren und Dienstleistungen als eine ohne weiteres verständliche Beschreibung deren Inhalts erfassen, ist daher fernliegend.
2. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht. Nach
der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht
auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,
eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf
es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung
vernünftigerweise zu erwarten
ist
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97
- POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343,
344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Auf Grund ihrer rein inhaltsbeschreibenden Bedeutung ist die angemeldete Marke zur Beschreibung der
nach der Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Waren und Dienstleistungen aber nicht geeignet. Da es sich, wie oben ausgeführt, um Produkte und
Leistungen handelt, die ihrer Art nach nicht auf bestimmte thematische Inhalte beschränkt sind, ist auch nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit
der Bezeichnung „Bau-Duell“ zukünftig beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis, diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist
damit nicht ersichtlich.
gez.
Unterschriften