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BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 29 W (pat) 180/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 180/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 29 351.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. August 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet ist die Wortmarke

Nacht der Sterne

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,16, 38 und 41.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 12. Juli 2004 als nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Dienstleistungen

Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten.

Der Verkehr erfasse die sprachübliche Zusammensetzung dreier allgemeinsprachlicher Begriffe lediglich als beschreibenden Hinweis auf eine Abendveranstaltung unter Mitwirkung hervorragender Künstler bzw. Stars.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass das angemeldete Zeichen mehrdeutig und deshalb unterscheidungskräftig sei. Der Zeichenbestandteil „Sterne“ könne

sich sowohl auf Himmelskörper als auch auf die im Hotel- und Gastronomiebereich vergebenen Auszeichnungen beziehen. Hingegen sei zur Bezeichnung

prominenter Künstler nicht der Begriff „Stern“, sondern das englische Wort „Star“

gebräuchlich. Das vom Senat übermittelte Ergebnis einer Internetrecherche zur

Verwendung der Wortfolge „Nacht der Sterne“ belege nicht die beschreibende

Verwendung der angemeldeten Wortfolge, weil es sich dabei ausschließlich um

Hinweise auf Produkte und Dienstleistungen der Anmelderin handele.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Für die von der Teilzurückweisung erfassten Dienstleistungen „Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ stehen der

Eintragung des angemeldeten Zeichens die absoluten Schutzhindernisse nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft

hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und

andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn

das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches

Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das

vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003,

1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft von Wortfolgen gelten diese Kriterien entsprechend (vgl.

BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 162, 163

- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Als reiner Sachhinweis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen ist die angemeldete Wortfolge daher nicht unterscheidungskräftig.

2. Der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die angemeldete Wortfolge in

ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen, denn das angesprochene Publikum nimmt

ein als Marke verwendetes Zeichen so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2006, 229,

Rn. 29 - BioID; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE COR-

PORATION). Nach der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche ist die

Wortfolge „Nacht der Sterne“ gebräuchlich als Hinweis auf eine nächtliche Veranstaltung, die sich

thematisch mit dem Sternenhimmel befasst, z. B.

www.raumfahrer.net - Nacht der Sterne in Wien; www.stern.de - Die erste „Lange

Nacht der Sterne“ am 18. September 2004; www.planetarium-hamburg.de - Im

Zeichen der ersten „Langen Nacht der Sterne“; www.faz.net - Smalltalk mit Astronauten in der „Langen Nacht der Sterne“; www.uni-kiel.de - Das Institut für Theoretische Physik und Astrophysik der Uni Kiel beteiligt sich an der Aktion „Lange

Nacht der Sterne“. Nächtliche Veranstaltungen mit einer bestimmten thematischen

Ausrichtung kennt der Verkehr darüber hinaus auch in anderem Zusammenhang,

z. B. „Lange Nacht der Museen; Lange Nacht der Musik; Lange Nacht des Sports“

usw..

3. Aufgrund der genannten Verwendungen erfassen die beteiligten Verkehrskreise die Wortfolge „Nacht der Sterne“ in Verbindung mit den beanspruchten

Dienstleistungen lediglich als beschreibenden Hinweis auf deren Inhalt, nämlich

eine nächtliche Veranstaltung zum Sternenhimmel. Dieser Beurteilung steht nicht

entgegen, dass es sich bei den in der Recherche ermittelten Veranstaltungen

überwiegend um solche wissenschaftlicher Art handelt. Denn die Grenzen zwischen Unterhaltung, Informationsvermittlung und kulturellen Veranstaltungen sind

häufig fließend, so dass der Verkehr auch in der Unterhaltungs- und Kulturbranche

an sachbezogene Themenangebote gewöhnt ist. Die Tatsache, dass die überwiegende Zahl der Belege eine Verwendung der Wortfolge mit dem Bestandteil

„Lange Nacht“ zeigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das zusätzliche Adjektiv

„lange“ betont lediglich die Dauer der nächtlichen Veranstaltungen und verändert

damit nicht die beschreibende Gesamtaussage der Wortfolge.

4. Als eine Angabe, die den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, ist das Zeichen außerdem nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für den

ungehinderten Gebrauch durch die Mitbewerber frei zu halten, weil es zur Bezeichnung nächtlicher Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen zum Thema

Sternenhimmel dienen kann. Ob die Wortfolge von der Anmelderin erfunden oder

bisher ausschließlich von ihr benutzt wurde, ist angesichts des glatt beschreibenden Aussagegehalts unerheblich (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).

Anhaltspunkte dafür, dass sich das Zeichen infolge seiner Benutzung nach § 8

Abs. 3 MarkenG im Verkehr als Marke durchgesetzt hat, sind für den Senat nicht

ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Anmeldung war daher zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften