Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 29 W (pat) 180/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 180/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 29 351.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. August 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Wortmarke
Nacht der Sterne
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,16, 38 und 41.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 12. Juli 2004 als nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Dienstleistungen
Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten.
Der Verkehr erfasse die sprachübliche Zusammensetzung dreier allgemeinsprachlicher Begriffe lediglich als beschreibenden Hinweis auf eine Abendveranstaltung unter Mitwirkung hervorragender Künstler bzw. Stars.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass das angemeldete Zeichen mehrdeutig und deshalb unterscheidungskräftig sei. Der Zeichenbestandteil „Sterne“ könne
sich sowohl auf Himmelskörper als auch auf die im Hotel- und Gastronomiebereich vergebenen Auszeichnungen beziehen. Hingegen sei zur Bezeichnung
prominenter Künstler nicht der Begriff „Stern“, sondern das englische Wort „Star“
gebräuchlich. Das vom Senat übermittelte Ergebnis einer Internetrecherche zur
Verwendung der Wortfolge „Nacht der Sterne“ belege nicht die beschreibende
Verwendung der angemeldeten Wortfolge, weil es sich dabei ausschließlich um
Hinweise auf Produkte und Dienstleistungen der Anmelderin handele.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Für die von der Teilzurückweisung erfassten Dienstleistungen „Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ stehen der
Eintragung des angemeldeten Zeichens die absoluten Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn
das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das
vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003,
1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft von Wortfolgen gelten diese Kriterien entsprechend (vgl.
BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 162, 163
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Als reiner Sachhinweis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen ist die angemeldete Wortfolge daher nicht unterscheidungskräftig.
2. Der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die angemeldete Wortfolge in
ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen, denn das angesprochene Publikum nimmt
ein als Marke verwendetes Zeichen so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2006, 229,
Rn. 29 - BioID; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE COR-
PORATION). Nach der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche ist die
Wortfolge „Nacht der Sterne“ gebräuchlich als Hinweis auf eine nächtliche Veranstaltung, die sich
thematisch mit dem Sternenhimmel befasst, z. B.
www.raumfahrer.net - Nacht der Sterne in Wien; www.stern.de - Die erste „Lange
Nacht der Sterne“ am 18. September 2004; www.planetarium-hamburg.de - Im
Zeichen der ersten „Langen Nacht der Sterne“; www.faz.net - Smalltalk mit Astronauten in der „Langen Nacht der Sterne“; www.uni-kiel.de - Das Institut für Theoretische Physik und Astrophysik der Uni Kiel beteiligt sich an der Aktion „Lange
Nacht der Sterne“. Nächtliche Veranstaltungen mit einer bestimmten thematischen
Ausrichtung kennt der Verkehr darüber hinaus auch in anderem Zusammenhang,
z. B. „Lange Nacht der Museen; Lange Nacht der Musik; Lange Nacht des Sports“
usw..
3. Aufgrund der genannten Verwendungen erfassen die beteiligten Verkehrskreise die Wortfolge „Nacht der Sterne“ in Verbindung mit den beanspruchten
Dienstleistungen lediglich als beschreibenden Hinweis auf deren Inhalt, nämlich
eine nächtliche Veranstaltung zum Sternenhimmel. Dieser Beurteilung steht nicht
entgegen, dass es sich bei den in der Recherche ermittelten Veranstaltungen
überwiegend um solche wissenschaftlicher Art handelt. Denn die Grenzen zwischen Unterhaltung, Informationsvermittlung und kulturellen Veranstaltungen sind
häufig fließend, so dass der Verkehr auch in der Unterhaltungs- und Kulturbranche
an sachbezogene Themenangebote gewöhnt ist. Die Tatsache, dass die überwiegende Zahl der Belege eine Verwendung der Wortfolge mit dem Bestandteil
„Lange Nacht“ zeigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das zusätzliche Adjektiv
„lange“ betont lediglich die Dauer der nächtlichen Veranstaltungen und verändert
damit nicht die beschreibende Gesamtaussage der Wortfolge.
4. Als eine Angabe, die den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, ist das Zeichen außerdem nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für den
ungehinderten Gebrauch durch die Mitbewerber frei zu halten, weil es zur Bezeichnung nächtlicher Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen zum Thema
Sternenhimmel dienen kann. Ob die Wortfolge von der Anmelderin erfunden oder
bisher ausschließlich von ihr benutzt wurde, ist angesichts des glatt beschreibenden Aussagegehalts unerheblich (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
Anhaltspunkte dafür, dass sich das Zeichen infolge seiner Benutzung nach § 8
Abs. 3 MarkenG im Verkehr als Marke durchgesetzt hat, sind für den Senat nicht
ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Anmeldung war daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften