Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 32 W (pat) 166/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 67 866.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. Februar 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
German Pops Orchestra
wurde am 29. Oktober 1999 für Waren in den Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41, welche sämtlich einen Bezug zu musikalischer
Unterhaltung aufwiesen bzw. aufweisen konnten, zur Eintragung als Marke angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Anmeldung nach mehreren Zwischenbescheiden durch Beschluss einer Beamtin
des höheren Dienstes vom 12. Februar 2003 die Eintragung versagt. Die Wortzusammensetzung „German Pops Orchestra“ werde i. V. m. den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstanden, dass es um ein deutsches Orchester gehe, welches sich im Grenzbereich von E- und U-Musik bewege. Wie
aus beigefügten Belegen ersichtlich sei, werde der Begriff „Pops Orchestra“
zusammen mit einer geografischen Angabe auch des Öfteren verwendet. Der
angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG), außerdem unterliege sie einem Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Eine Durchsetzung im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG - auf
diesen Gesichtspunkt hatte der Anmelder sich hilfsweise berufen -, sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Voreintragungen vergleichbarer
Marken führten nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
zunächst die Eintragung der angemeldeten Marke bezüglich aller ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen erstrebt hat. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene Unterlagen zur Bekanntheit des vom Anmelder
gegründeten und geleiteten German Pops Orchestra vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung wurden vom Senat ermittelte Internet-Ausdrucke
zur Bedeutung des Begriffs „Pops Orchestra“ dem Anmelder ausgehändigt und
erörtert. Der Anmelder seinerseits hat eine Aufstellung betreffend die Produktionen des German Pops Orchestra in den Jahren 1999 bis 2006 vorgelegt.
Der Anmelder hat sodann die Rücknahme der Anmeldung erklärt, ausgenommen
die Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild“ und die Dienstleistung „Erziehung“.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch begründet, weil insoweit keine
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG einer Eintragung entgegenstehen.
Für die Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild“ stellt „German Pops Orchestra“ keine unmittelbar beschreibende Angabe
dar, insbesondere auch keine Bestimmungsangabe. Denn derartige technische
Geräte, die alltäglich Verwendung finden, eignen sich nicht nur für die Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton- und Bildaufnahmen eines deutschen Pops Orchestras. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt von daher die Eignung, derartige Geräte gattungsmäßig zu beschreiben.
Die Dienstleistung „Erziehung“ beschränkt sich - anders als „Ausbildung“ - nicht
auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, sondern weist darüber hinaus eine persönlichkeitsbildende Komponente i. S. einer ethischen Zielsetzung
auf. Zwar ist auch der Begriff „Musikerziehung“ geläufig, jedoch liegt die Annahme
nicht nahe, die Tätigkeit eines Unterhaltungsorchesters sei auch erzieherischer
Art, wobei diese Beurteilung sowohl hinsichtlich der beteiligten Musiker wie der
(jugendlichen) Zuhörer gilt.
Auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) kann der angemeldeten Bezeichnung für die verbleibenden Waren und
Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Hauptfunktion einer Marke ist es,
die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist - unbeschadet der
erforderlichen, auf den Einzelfall bezogenen sorgfältigen und gründlichen Prüfung - grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer
Marke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich
nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache
oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDI-
VIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice).
Dass dem angemeldeten Begriff „German Pops Orchestra“, der - wie ausgeführt -
in der Gesamtheit seiner Teile für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen
nicht glatt beschreibend ist, aus sonstigen Gründen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt, lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb, soweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, keinen Bestand haben.
gez.
Unterschriften