Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.08.2006 – 32 W (pat) 166/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 67 866.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Februar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

German Pops Orchestra

wurde am 29. Oktober 1999 für Waren in den Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41, welche sämtlich einen Bezug zu musikalischer

Unterhaltung aufwiesen bzw. aufweisen konnten, zur Eintragung als Marke angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Anmeldung nach mehreren Zwischenbescheiden durch Beschluss einer Beamtin

des höheren Dienstes vom 12. Februar 2003 die Eintragung versagt. Die Wortzusammensetzung „German Pops Orchestra“ werde i. V. m. den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstanden, dass es um ein deutsches Orchester gehe, welches sich im Grenzbereich von E- und U-Musik bewege. Wie

aus beigefügten Belegen ersichtlich sei, werde der Begriff „Pops Orchestra“

zusammen mit einer geografischen Angabe auch des Öfteren verwendet. Der

angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG), außerdem unterliege sie einem Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG. Eine Durchsetzung im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG - auf

diesen Gesichtspunkt hatte der Anmelder sich hilfsweise berufen -, sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Voreintragungen vergleichbarer

Marken führten nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

zunächst die Eintragung der angemeldeten Marke bezüglich aller ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen erstrebt hat. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene Unterlagen zur Bekanntheit des vom Anmelder

gegründeten und geleiteten German Pops Orchestra vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurden vom Senat ermittelte Internet-Ausdrucke

zur Bedeutung des Begriffs „Pops Orchestra“ dem Anmelder ausgehändigt und

erörtert. Der Anmelder seinerseits hat eine Aufstellung betreffend die Produktionen des German Pops Orchestra in den Jahren 1999 bis 2006 vorgelegt.

Der Anmelder hat sodann die Rücknahme der Anmeldung erklärt, ausgenommen

die Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild“ und die Dienstleistung „Erziehung“.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch begründet, weil insoweit keine

Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG einer Eintragung entgegenstehen.

Für die Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild“ stellt „German Pops Orchestra“ keine unmittelbar beschreibende Angabe

dar, insbesondere auch keine Bestimmungsangabe. Denn derartige technische

Geräte, die alltäglich Verwendung finden, eignen sich nicht nur für die Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton- und Bildaufnahmen eines deutschen Pops Orchestras. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt von daher die Eignung, derartige Geräte gattungsmäßig zu beschreiben.

Die Dienstleistung „Erziehung“ beschränkt sich - anders als „Ausbildung“ - nicht

auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, sondern weist darüber hinaus eine persönlichkeitsbildende Komponente i. S. einer ethischen Zielsetzung

auf. Zwar ist auch der Begriff „Musikerziehung“ geläufig, jedoch liegt die Annahme

nicht nahe, die Tätigkeit eines Unterhaltungsorchesters sei auch erzieherischer

Art, wobei diese Beurteilung sowohl hinsichtlich der beteiligten Musiker wie der

(jugendlichen) Zuhörer gilt.

Auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) kann der angemeldeten Bezeichnung für die verbleibenden Waren und

Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Hauptfunktion einer Marke ist es,

die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist - unbeschadet der

erforderlichen, auf den Einzelfall bezogenen sorgfältigen und gründlichen Prüfung - grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer

Marke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich

nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache

oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden

Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDI-

VIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice).

Dass dem angemeldeten Begriff „German Pops Orchestra“, der - wie ausgeführt -

in der Gesamtheit seiner Teile für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen

nicht glatt beschreibend ist, aus sonstigen Gründen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt, lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb, soweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, keinen Bestand haben.

gez.

Unterschriften