Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.08.2006 – 27 W (pat) 117/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

11. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 82 994

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. März 2006 durch …

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 30. April 2004 und vom

12. Mai 2005 werden teilweise aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 399 69 887 für die Waren und Dienstleistungen

„Audio-

und

Videounterhaltungsgeräte

und

-instrumente, Radios, Stereoanlagen, Audio- und Videoplattenrecorder und -wiedergabegeräte, Audioplatten, Magnetplatten, Videoplatten; Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und Uhren;

Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen

für den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten Compact-Elektronik-Rechner; CD-ROMs, CD-

RAMs, CD-Rs, DVDs, Digitalkameras und Camcorder;

Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung;

Informationsdienstleistungen durch Veröffentlichung

und Herausgabe von Druckerzeugnissen sowie in Form

von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und

Kultur, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch

im Rahmen der Internetnutzung“

zurückgewiesen wurde.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die teilweise Löschung der

Marke 399 82 994 für die vorgenannten Waren angeordnet.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 30. Dezember 1999 angemeldeten, für

„Audio- und Videounterhaltungsgeräte und -instrumente, Radios,

Stereoanlagen, Lautsprecher, Audio- und Videoplatten- und Kassettenrecorder und -wiedergabegeräte, CD-Wiedergabegeräte,

Fernsehempfangsgeräte, Radioempfangsgeräte, Tuner und Verstärker; Schallplatten, Tonbandkassetten und Audioplatten; Magnetbänder und -platten; CDs, cinematografische Filme, Videokassetten und -platten; Telefongeräte, einschließlich solcher mit

integrierten Radios und Uhren; Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen für den Gebrauch im Zusammenhang mit

Telefongeräten; Fonografie, Tonband- und Disketten- sowie

Schallplattenaufnahmegeräte und -wiedergabegeräte, elektrisch

betriebene Lautsprecheranlagen; Stereotuner, Compact-Elektronik-Rechner; Projektoren; Pedometer; CD-ROMs, CD-RAMs, CD-

Rs, DVDs, Digitalkameras und Camcorder, Camcorderprodukte,

nämlich Kabel sowie an Camcorder angepasste Aufbewahrungsgegenstände und -behältnisse; Aufbewahrungshüllen und -gegenstände und -behältnisse für Tonbandkassetten, Schallplatten,

CDs und Disketten; Disketten; Jewel Boxes; CD-RWs; (Teile der

vorgenannten Waren, Zubehör bezüglich der vorgenannten Waren, nämlich Kabel sowie an die jeweiligen Gegenstände angepasste Aufbewahrungsgegenstände und -behältnisse); technische

und organisatorische Beratungsdienstleistungen in Bezug auf

Marktforschung und -analyse, nämlich bezüglich deren Planung

und Durchführung sowie der Analyse diesbezüglicher Resultate;

Werbung, Wirtschaftsberatung, Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung; Beratungsdienstleistungen

in organisatorischer und

technischer Hinsicht bezüglich der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie; Informationsdienstleistungen

durch Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen

sowie in Form von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in

Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und Kultur,

sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der

Internetnutzung“

geschützten Marke Nr. 399 82 994

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 9. November 1999 angemeldeten und seit

20. April 2000 u. a. für

„Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder

Daten; codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Maus-Matten; Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-

Software (Netware); Firmware; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und

Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene

digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in

Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-,

Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren

Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze

abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren,

Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von

Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des

Betriebs von Datenbanken; Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants; Fotografieren;

Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“

eingetragenen Marke Nr. 399 69 887

JUMP.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 30. April 2004 und 12. Mai 2005, von denen einer im

Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen. Zur

Begründung ist ausgeführt: Zwar seien die jeweils beanspruchten Waren teils

identisch, teils hochgradig ähnlich und die für die Widerspruchsmarke geschützten

Dienstleistungen zu einem Teil der angegriffenen Waren in einem mittleren Grad

sowie die von beiden Zeichen beanspruchten Dienstleistungen in einem teilweise

auch nur mittleren bis geringen Grad ähnlich. Den an den Markenabstand zu

stellenden mittleren bis strengen Anforderungen werde die jüngere Marke aber

gerecht. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei dabei lediglich als

durchschnittlich anzusehen, weil die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft nicht hinreichend dargetan sei. Von ihrem Gesamteindruck unterschieden sich die Zeichen durch den in der Widerspruchsmarke nicht

enthaltenen Zusatz „MP3“. Die angegriffene Marke werde auch nicht allein durch

den Bestandteil „JUMP“ geprägt. Zum Einen bilde die jüngere Marke einen Gesamtbegriff, und zum Anderen sei nicht nur der Bestandteil „MP3“, sondern auch

der weitere Bestandteil „JUMP“ für die betroffenen Waren und Dienstleistungen

kennzeichnungsschwach, so dass ihm allein eine kollisionsbegründende Stellung

nicht zukommen könne. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe

nicht. Zwar besitze die Widersprechende eine Zeichenserie mit dem Bestandteil

„JUMP“, diese Marken seien aber teilweise prioritätsjünger als die angegriffene

Marke und zudem auch anders als die angegriffene Marke gebildet. Da schließlich

die Widersprechende über die Benutzung dieser Marken nichts vorgetragen habe,

scheide eine assoziative Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens aus.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält eine Verwechslungsgefahr weiterhin für gegeben. Die jeweils beanspruchten Waren und

Dienstleistungen seien ähnlich. Die Widerspruchsmarke verfüge zudem über einen hohen Bekanntheitsgrad bereits zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke,

da die Popwelle „JUMP“ seit 1. Januar 2000 ausgestrahlt werde. Selbst bei

normaler Kennzeichnungskraft bestehe aber eine Verwechslungsgefahr, weil der

Bestandteil „MP3“, der für „MPEG2.5, Audio Layer 3 Standard“ des Fraunhofer

Instituts stehe, kennzeichnungsschwach sei. Der Verkehr werde die jüngere

Marke daher auf „JUMP“ verkürzen und mit der Widerspruchsmarke verwechseln.

Zumindest könne wegen der Zeichenserie der Widersprechenden aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse vom 30. April 2004 und vom 12. Mai 2005

aufzuheben und den Widerspruch gegen die deutsche Marke

Nr. 399 82 994 „MP3-JUMP“ anzuerkennen.

Die Markeninhaberin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und auch keinen

Antrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung, zu welcher die Inhaberin der angegriffenen Marke

wie zuvor angekündigt nicht erschienen ist, hat die Widersprechende ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II

A.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil nur hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen

eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2,

§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis nicht verneint werden

kann, während die Markenstelle hinsichtlich der übrigen angegriffenen Waren und

Dienstleistungen den Widerspruch zutreffend zurückgewiesen hat.

Unter Berücksichtigung der miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236,

239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und

umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma;

EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), liegt

eine Verwechslungsgefahr nur hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Waren

und Dienstleistungen vor, weil nur insoweit eine hinreichende Waren- und Markenähnlichkeit zwischen der jüngeren Marke und der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke besteht.

1.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nur als durchschnittlich anzusehen. Soweit die Widersprechende wegen der von ihr unter der Widerspruchsmarke produzierten und seit 1. Januar 2000 ausgestrahlten Rundfunksendung eine erhöhte Kennzeichnungskraft behauptet, kommt es hierauf ungeachtet

des Umstands, dass die für diese Behauptung zu fordernden Nachweise seitens

der Widersprechenden nicht einmal vorgelegt wurden, schon deshalb nicht an,

weil eine solche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im

Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann beachtlich wäre,

wenn sie schon im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am

30. Dezember 1999 bestanden hätte (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,

§ 14 Rn. 333 m. w. N.); dies scheidet aber nach dem Vortrag der Widersprechenden von vornherein aus, demzufolge die fragliche Rundfunksendung erst einen

Tag später erstmalig ausgestrahlt wurde; dann kann die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke aber erst nach dem maßgeblichen Anmeldetag der jüngeren

Marke eine Steigerung infolge ihrer Benutzung erfahren haben.

Andererseits gibt es aber auch keine Anhaltspunkte für eine Kennzeichenschwäche der Widerspruchsmarke. Soweit die Markenstelle, allerdings bezogen auf den

gleichlautenden Bestandteil in der jüngeren Marke, eine originäre Kennzeichenschwäche für das Markenwort „JUMP“ erwogen hat, vermag der Senat dem nicht

zu folgen; denn abgesehen davon, dass die Markenstelle hierfür weder weitere

Ausführungen gemacht noch diese Ansicht belegt hat, ist auch nicht ersichtlich,

aus welchem Grund der Verkehr diesem englischen Wort in seiner (Grund-) Bedeutung „springen“ eine die beanspruchten Waren der Widerspruchsmarke beschreibende Bedeutung beilegen sollte.

2.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle und der

Inhaberin der

angegriffenen Marke kann eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht

verneint werden.

a)

Von ihrem Gesamteindruck, auf den grundsätzlich bei der Beurteilung der

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich

gegenüberstehenden Zeichen vorrangig abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2005,

1042, 1044

[Rz. 28]

- THOMSON LIFE; GRUR 1998, 397, 390

[Rz. 23]

- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich

die einander gegenüberstehenden Zeichen allerdings ohne Weiteres durch den

der angegriffenen Marke vorangestellten Bestandteil „MP3“.

b)

Allerdings wird der Verkehr dieser Buchstaben-Zahl-Kombination, welche

im Allgemeinen für das ursprünglich vom Fraunhofer-Institut unter der Bezeichnung „MPEG-1 Audio Layer 3“ entwickelte Dateiformat zur verlustbehafteten

Audiokompression, bei dem versucht wird, keine für den Menschen hörbare Verluste zu erzeugen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mp3), steht, bei den Waren und

Dienstleistungen, bei denen diese Technik von Bedeutung sein kann, keine Beachtung schenken. Es liegt nahe, in „MP3“ nur einen sachbezogenen Hinweis

darauf zu sehen, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen mit der

Aufzeichnung oder Wiedergabe von Audiodateien befasst sein können und hierzu

entweder über diese Technik verfügen oder auf sie ausgerichtet sind. Eine solche

Annahme liegt für die Verbraucher bei den Waren und Dienstleistungen

„Audio- und Videounterhaltungsgeräte und -instrumente, Radios,

Stereoanlagen,

Audio-

und

Videoplattenrecorder

und

-wiedergabegeräte, Audioplatten, Magnetplatten, Videoplatten;

Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und

Uhren; Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen für

den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten; Compact-

Elektronik-Rechner; CD-ROMs, CD-RAMs, CD-Rs, DVDs, Digitalkameras und Camcorder, Gestaltung von Webseiten, sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung; Beratungsdienstleistungen in technischer Hinsicht bezüglich

der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie;

Informationsdienstleistungen durch Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckerzeugnissen sowie in Form von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und Kultur, sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“

nahe. Unter die „Audio- und Videounterhaltungsgeräte und -instrumente, Radios,

Stereoanlagen, Audio- und Videoplattenrecorder und -wiedergabegeräte“ fallen

nämlich auch solche Geräte, welche zum Abspielen von Audiodateien im MP3-

Format geeignet und bestimmt sind. Zu den Audio-, Magnet- und Videoplatten

wiederum gehören auch Festplatten, auf denen solche Dateien ebenso gespeichert werden können wie bei den Waren „Compact-Elektronik-Rechner; CD-

ROMs, CD-RAMs, CD-Rs, DVDs“. Die Waren „Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und Uhren; Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen

und Anlagen für den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten“ wiederum

können Video- und Audiodateien im MP3-Format wiedergeben, wie es heute insbesondere bei Handys, welche unter diese Warengruppe fallen, häufig anzutreffen

ist. Auch bei „Digitalkameras und Camcorder“ kommt eine Speicherung der in der

Regel mitaufgezeichneten Audiodaten im MP3-Format in Betracht. Die Dienstleistung „Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen

auch im Rahmen der Internetnutzung“ kann sich auf solche Webseiten beziehen,

welche - was heutzutage häufig der Fall ist - auch Audiodateien im MP3-Format

enthalten. Und die „Beratungsdienstleistungen in technischer Hinsicht bezüglich

der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie; Informationsdienstleistungen durch Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen

sowie in Form von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und Kultur, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“ wiederum können sich gerade

auf MP3-Audiodateien erstrecken.

Da es bei den vorgenannten Waren und Dienstleistungen für den Verkehr auf der

Hand liegt, dem Markenbestandteil „MP3“ eine allein beschreibende Bedeutung

beizulegen und ihn daher jedenfalls bei einer klanglichen Wiedergabe der angegriffenen Marke außer Betracht zu lassen, ist eine klangliche Verwechslungsgefahr, welche für sich genommen bereits kollisionsbegründend ist, zu der klangidentischen Widerspruchsmarke somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

c)

Demgegenüber ist der Bestandteil „MP3“ bei den übrigen für die jüngere

Marke geschützten Waren und Dienstleistungen erkennbar nichtssagend, so dass

der Verkehr - auch wegen der durch Bindestrich gegebenen Verknüpfung mit dem

nachfolgenden Bestandteil - keine Veranlassung hat, ihn unbeachtet zu lassen.

Bei diesen Waren und Dienstleistungen verbleibt es daher dabei, dass die jüngere

Marke insoweit in ihrer Gesamtheit wahrgenommen wird und in dieser Form sich

in den Augen der Verkehrskreise erheblich von der Widerspruchsmarke unterscheidet; damit scheidet aber eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen aus.

3.

Soweit eine Markenähnlichkeit nach dem Vorstehenden in Betracht kommt,

besteht eine Verwechslungsgefahr nur hinsichtlich der im Tenor genannten Waren

und Dienstleistungen, weil nur insoweit eine hinreichende Warenähnlichkeit gegeben ist.

a)

Soweit es die beiderseits beanspruchten Waren der Klasse 9 betrifft, sind

diese teils identisch, teils hochgradig ähnlich.

b)

Auch hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten

Dienstleistung „Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“ liegt eine Verwechslungsgefahr vor,

weil diese Dienstleistung zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-,

Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form

von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-

und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ hochgradig ähnlich ist; denn unter die letztgenannten Dienstleistungen fällt auch die

angegriffene Dienstleistung.

c)

Auch bei den angegriffenen „Informationsdienstleistungen durch Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen sowie in Form von Seminaren und

Unterrichtsveranstaltungen in Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport

und Kultur, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“ ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil sie zu den im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten, ebenfalls auf die Vermittlung von Informationen gerichteten Dienstleistungen „Verbreitung, Verteilung

und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze,

auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-,

Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung

und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und

Unterrichtszwecke und Vorträgen; Datendienste im Rahmen des Betriebs von

Datenbanken“ in einem zumindest mittleren, wenn nicht gar engen Grad ähnlich

sind.

d)

Demgegenüber scheidet eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der weiter

angegriffenen „Beratungsdienstleistungen in organisatorischer und technischer

Hinsicht bezüglich der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie“ trotz der nach dem Vorstehenden insoweit gegebener Markenähnlichkeit

aus, weil diese Dienstleistungen zu den Dienstleistungen „Veröffentlichung und

Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe

von Druckereierzeugnissen; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und

Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ der Widerspruchsmarke nur in einem kollisionsausschließenden entfernteren Ähnlichkeitsverhältnis stehen; denn die letztgenannten

Dienstleistungen kommen allenfalls peripher als Hilfsdienste bei der Erbringung

von Beratungsdienstleistungen in Betracht und ihre Erbringung beschränkt sich

umgekehrt in aller Regel nicht nur auf eine bloße Beratung.

e)

Inwieweit die schließlich ebenfalls angegriffenen Dienstleistungen „technische und organisatorische Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Marktforschung und -analyse, nämlich bezüglich deren Planung und Durchführung sowie

der Analyse diesbezüglicher Resultate; Werbung, Wirtschaftsberatung, sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“ mit den für

die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen Berührungspunkte aufweisen, kann dahinstehen, weil insoweit nach den obigen Ausführungen

bereits eine kollisionsbegründende Markenähnlichkeit zu verneinen ist.

4.

Soweit eine Verwechslungsgefahr nach dem Vorstehenden nicht gegeben

ist, ergibt sie sich - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - entgegen der

Auffassung der Widersprechenden auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alt. MarkenG.

Zwar verfügt die Widersprechende über weitere Marken mit dem Bestandteil

„JUMP“, wie

„JUMP FM“

(Marke Nr. 399 69 888),

„Jump FM“

(Marke

Nr. 399 81 266),

„Jump 4u“

(Marke Nr. 300 57 907),

„Jump today“

(Marke

Nr. 300 57 906) und „Jump TV“ (Marke Nr. 300 91 239). Aber abgesehen davon,

dass - worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat - ein Teil dieser

Marken gegenüber der hier angegriffenen Marke prioritätsjünger ist und daher zur

Begründung einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht beitragen kann, folgen

diese Marken auch einem gegenüber der jüngeren Marke abweichenden Markenbildungsprinzip, indem bei ihnen ein weiteres, in der Regel beschreibendes Element dem Stammbestandteil „JUMP/Jump“ nachgestellt ist, ohne mit diesem einen einheitlichen Gesamtbegriff zu bilden; demgegenüber ist der weitere Bestandteil „MP3“ in der angegriffenen Marke dem übereinstimmenden Begriff

„JUMP“ vorangestellt und mit diesem nicht zuletzt infolge des zwischen ihnen gesetzten Bindestrichs zu einer Einheit verschmolzen. Wegen dieser auffälligen Unterschiede wird es für den Verkehr daher fern liegen, die jüngere Marke als weitere Abwandlung der Zeichenserie der Widersprechenden anzusehen und allein

dieser zuzuordnen und davon auszugehen, die jeweiligen Markeninhaber seien

miteinander wirtschaftlich verbundene Unternehmen.

5.

Da eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der im Tenor genannten Waren

und Dienstleistungen somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen

ist, waren auf die Beschwerde der Widersprechenden die anderslautenden Beschlüsse der Markenstelle teilweise aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren und Dienstleistungen anzuordnen, während die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen war.

B.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71

Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat

es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen

Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

gez.

Unterschriften