Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.08.2006 – 27 W (pat) 117/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
11. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 399 82 994
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. März 2006 durch …
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 30. April 2004 und vom
12. Mai 2005 werden teilweise aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 399 69 887 für die Waren und Dienstleistungen
„Audio-
und
Videounterhaltungsgeräte
und
-instrumente, Radios, Stereoanlagen, Audio- und Videoplattenrecorder und -wiedergabegeräte, Audioplatten, Magnetplatten, Videoplatten; Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und Uhren;
Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen
für den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten Compact-Elektronik-Rechner; CD-ROMs, CD-
RAMs, CD-Rs, DVDs, Digitalkameras und Camcorder;
Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung;
Informationsdienstleistungen durch Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckerzeugnissen sowie in Form
von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und
Kultur, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch
im Rahmen der Internetnutzung“
zurückgewiesen wurde.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die teilweise Löschung der
Marke 399 82 994 für die vorgenannten Waren angeordnet.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 30. Dezember 1999 angemeldeten, für
„Audio- und Videounterhaltungsgeräte und -instrumente, Radios,
Stereoanlagen, Lautsprecher, Audio- und Videoplatten- und Kassettenrecorder und -wiedergabegeräte, CD-Wiedergabegeräte,
Fernsehempfangsgeräte, Radioempfangsgeräte, Tuner und Verstärker; Schallplatten, Tonbandkassetten und Audioplatten; Magnetbänder und -platten; CDs, cinematografische Filme, Videokassetten und -platten; Telefongeräte, einschließlich solcher mit
integrierten Radios und Uhren; Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen für den Gebrauch im Zusammenhang mit
Telefongeräten; Fonografie, Tonband- und Disketten- sowie
Schallplattenaufnahmegeräte und -wiedergabegeräte, elektrisch
betriebene Lautsprecheranlagen; Stereotuner, Compact-Elektronik-Rechner; Projektoren; Pedometer; CD-ROMs, CD-RAMs, CD-
Rs, DVDs, Digitalkameras und Camcorder, Camcorderprodukte,
nämlich Kabel sowie an Camcorder angepasste Aufbewahrungsgegenstände und -behältnisse; Aufbewahrungshüllen und -gegenstände und -behältnisse für Tonbandkassetten, Schallplatten,
CDs und Disketten; Disketten; Jewel Boxes; CD-RWs; (Teile der
vorgenannten Waren, Zubehör bezüglich der vorgenannten Waren, nämlich Kabel sowie an die jeweiligen Gegenstände angepasste Aufbewahrungsgegenstände und -behältnisse); technische
und organisatorische Beratungsdienstleistungen in Bezug auf
Marktforschung und -analyse, nämlich bezüglich deren Planung
und Durchführung sowie der Analyse diesbezüglicher Resultate;
Werbung, Wirtschaftsberatung, Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung; Beratungsdienstleistungen
in organisatorischer und
technischer Hinsicht bezüglich der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie; Informationsdienstleistungen
durch Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen
sowie in Form von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in
Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und Kultur,
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der
Internetnutzung“
geschützten Marke Nr. 399 82 994
Widerspruch eingelegt aus ihrer am 9. November 1999 angemeldeten und seit
20. April 2000 u. a. für
„Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder
Daten; codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Maus-Matten; Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-
Software (Netware); Firmware; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und
Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene
digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in
Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-,
Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren
Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze
abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren,
Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des
Betriebs von Datenbanken; Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants; Fotografieren;
Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“
eingetragenen Marke Nr. 399 69 887
JUMP.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 30. April 2004 und 12. Mai 2005, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt: Zwar seien die jeweils beanspruchten Waren teils
identisch, teils hochgradig ähnlich und die für die Widerspruchsmarke geschützten
Dienstleistungen zu einem Teil der angegriffenen Waren in einem mittleren Grad
sowie die von beiden Zeichen beanspruchten Dienstleistungen in einem teilweise
auch nur mittleren bis geringen Grad ähnlich. Den an den Markenabstand zu
stellenden mittleren bis strengen Anforderungen werde die jüngere Marke aber
gerecht. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei dabei lediglich als
durchschnittlich anzusehen, weil die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft nicht hinreichend dargetan sei. Von ihrem Gesamteindruck unterschieden sich die Zeichen durch den in der Widerspruchsmarke nicht
enthaltenen Zusatz „MP3“. Die angegriffene Marke werde auch nicht allein durch
den Bestandteil „JUMP“ geprägt. Zum Einen bilde die jüngere Marke einen Gesamtbegriff, und zum Anderen sei nicht nur der Bestandteil „MP3“, sondern auch
der weitere Bestandteil „JUMP“ für die betroffenen Waren und Dienstleistungen
kennzeichnungsschwach, so dass ihm allein eine kollisionsbegründende Stellung
nicht zukommen könne. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe
nicht. Zwar besitze die Widersprechende eine Zeichenserie mit dem Bestandteil
„JUMP“, diese Marken seien aber teilweise prioritätsjünger als die angegriffene
Marke und zudem auch anders als die angegriffene Marke gebildet. Da schließlich
die Widersprechende über die Benutzung dieser Marken nichts vorgetragen habe,
scheide eine assoziative Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens aus.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält eine Verwechslungsgefahr weiterhin für gegeben. Die jeweils beanspruchten Waren und
Dienstleistungen seien ähnlich. Die Widerspruchsmarke verfüge zudem über einen hohen Bekanntheitsgrad bereits zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke,
da die Popwelle „JUMP“ seit 1. Januar 2000 ausgestrahlt werde. Selbst bei
normaler Kennzeichnungskraft bestehe aber eine Verwechslungsgefahr, weil der
Bestandteil „MP3“, der für „MPEG2.5, Audio Layer 3 Standard“ des Fraunhofer
Instituts stehe, kennzeichnungsschwach sei. Der Verkehr werde die jüngere
Marke daher auf „JUMP“ verkürzen und mit der Widerspruchsmarke verwechseln.
Zumindest könne wegen der Zeichenserie der Widersprechenden aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse vom 30. April 2004 und vom 12. Mai 2005
aufzuheben und den Widerspruch gegen die deutsche Marke
Nr. 399 82 994 „MP3-JUMP“ anzuerkennen.
Die Markeninhaberin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und auch keinen
Antrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung, zu welcher die Inhaberin der angegriffenen Marke
wie zuvor angekündigt nicht erschienen ist, hat die Widersprechende ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.
II
A.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil nur hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen
eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2,
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis nicht verneint werden
kann, während die Markenstelle hinsichtlich der übrigen angegriffenen Waren und
Dienstleistungen den Widerspruch zutreffend zurückgewiesen hat.
Unter Berücksichtigung der miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236,
239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma;
EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), liegt
eine Verwechslungsgefahr nur hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Waren
und Dienstleistungen vor, weil nur insoweit eine hinreichende Waren- und Markenähnlichkeit zwischen der jüngeren Marke und der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke besteht.
1.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nur als durchschnittlich anzusehen. Soweit die Widersprechende wegen der von ihr unter der Widerspruchsmarke produzierten und seit 1. Januar 2000 ausgestrahlten Rundfunksendung eine erhöhte Kennzeichnungskraft behauptet, kommt es hierauf ungeachtet
des Umstands, dass die für diese Behauptung zu fordernden Nachweise seitens
der Widersprechenden nicht einmal vorgelegt wurden, schon deshalb nicht an,
weil eine solche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im
Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann beachtlich wäre,
wenn sie schon im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am
30. Dezember 1999 bestanden hätte (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,
§ 14 Rn. 333 m. w. N.); dies scheidet aber nach dem Vortrag der Widersprechenden von vornherein aus, demzufolge die fragliche Rundfunksendung erst einen
Tag später erstmalig ausgestrahlt wurde; dann kann die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke aber erst nach dem maßgeblichen Anmeldetag der jüngeren
Marke eine Steigerung infolge ihrer Benutzung erfahren haben.
Andererseits gibt es aber auch keine Anhaltspunkte für eine Kennzeichenschwäche der Widerspruchsmarke. Soweit die Markenstelle, allerdings bezogen auf den
gleichlautenden Bestandteil in der jüngeren Marke, eine originäre Kennzeichenschwäche für das Markenwort „JUMP“ erwogen hat, vermag der Senat dem nicht
zu folgen; denn abgesehen davon, dass die Markenstelle hierfür weder weitere
Ausführungen gemacht noch diese Ansicht belegt hat, ist auch nicht ersichtlich,
aus welchem Grund der Verkehr diesem englischen Wort in seiner (Grund-) Bedeutung „springen“ eine die beanspruchten Waren der Widerspruchsmarke beschreibende Bedeutung beilegen sollte.
2.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle und der
Inhaberin der
angegriffenen Marke kann eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht
verneint werden.
a)
Von ihrem Gesamteindruck, auf den grundsätzlich bei der Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich
gegenüberstehenden Zeichen vorrangig abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2005,
1042, 1044
[Rz. 28]
- THOMSON LIFE; GRUR 1998, 397, 390
[Rz. 23]
- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich
die einander gegenüberstehenden Zeichen allerdings ohne Weiteres durch den
der angegriffenen Marke vorangestellten Bestandteil „MP3“.
b)
Allerdings wird der Verkehr dieser Buchstaben-Zahl-Kombination, welche
im Allgemeinen für das ursprünglich vom Fraunhofer-Institut unter der Bezeichnung „MPEG-1 Audio Layer 3“ entwickelte Dateiformat zur verlustbehafteten
Audiokompression, bei dem versucht wird, keine für den Menschen hörbare Verluste zu erzeugen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mp3), steht, bei den Waren und
Dienstleistungen, bei denen diese Technik von Bedeutung sein kann, keine Beachtung schenken. Es liegt nahe, in „MP3“ nur einen sachbezogenen Hinweis
darauf zu sehen, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen mit der
Aufzeichnung oder Wiedergabe von Audiodateien befasst sein können und hierzu
entweder über diese Technik verfügen oder auf sie ausgerichtet sind. Eine solche
Annahme liegt für die Verbraucher bei den Waren und Dienstleistungen
„Audio- und Videounterhaltungsgeräte und -instrumente, Radios,
Stereoanlagen,
Audio-
und
Videoplattenrecorder
und
-wiedergabegeräte, Audioplatten, Magnetplatten, Videoplatten;
Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und
Uhren; Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen für
den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten; Compact-
Elektronik-Rechner; CD-ROMs, CD-RAMs, CD-Rs, DVDs, Digitalkameras und Camcorder, Gestaltung von Webseiten, sämtliche
vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung; Beratungsdienstleistungen in technischer Hinsicht bezüglich
der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie;
Informationsdienstleistungen durch Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckerzeugnissen sowie in Form von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und Kultur, sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“
nahe. Unter die „Audio- und Videounterhaltungsgeräte und -instrumente, Radios,
Stereoanlagen, Audio- und Videoplattenrecorder und -wiedergabegeräte“ fallen
nämlich auch solche Geräte, welche zum Abspielen von Audiodateien im MP3-
Format geeignet und bestimmt sind. Zu den Audio-, Magnet- und Videoplatten
wiederum gehören auch Festplatten, auf denen solche Dateien ebenso gespeichert werden können wie bei den Waren „Compact-Elektronik-Rechner; CD-
ROMs, CD-RAMs, CD-Rs, DVDs“. Die Waren „Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und Uhren; Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen
und Anlagen für den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten“ wiederum
können Video- und Audiodateien im MP3-Format wiedergeben, wie es heute insbesondere bei Handys, welche unter diese Warengruppe fallen, häufig anzutreffen
ist. Auch bei „Digitalkameras und Camcorder“ kommt eine Speicherung der in der
Regel mitaufgezeichneten Audiodaten im MP3-Format in Betracht. Die Dienstleistung „Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch im Rahmen der Internetnutzung“ kann sich auf solche Webseiten beziehen,
welche - was heutzutage häufig der Fall ist - auch Audiodateien im MP3-Format
enthalten. Und die „Beratungsdienstleistungen in technischer Hinsicht bezüglich
der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie; Informationsdienstleistungen durch Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen
sowie in Form von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und Kultur, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“ wiederum können sich gerade
auf MP3-Audiodateien erstrecken.
Da es bei den vorgenannten Waren und Dienstleistungen für den Verkehr auf der
Hand liegt, dem Markenbestandteil „MP3“ eine allein beschreibende Bedeutung
beizulegen und ihn daher jedenfalls bei einer klanglichen Wiedergabe der angegriffenen Marke außer Betracht zu lassen, ist eine klangliche Verwechslungsgefahr, welche für sich genommen bereits kollisionsbegründend ist, zu der klangidentischen Widerspruchsmarke somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
c)
Demgegenüber ist der Bestandteil „MP3“ bei den übrigen für die jüngere
Marke geschützten Waren und Dienstleistungen erkennbar nichtssagend, so dass
der Verkehr - auch wegen der durch Bindestrich gegebenen Verknüpfung mit dem
nachfolgenden Bestandteil - keine Veranlassung hat, ihn unbeachtet zu lassen.
Bei diesen Waren und Dienstleistungen verbleibt es daher dabei, dass die jüngere
Marke insoweit in ihrer Gesamtheit wahrgenommen wird und in dieser Form sich
in den Augen der Verkehrskreise erheblich von der Widerspruchsmarke unterscheidet; damit scheidet aber eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen aus.
3.
Soweit eine Markenähnlichkeit nach dem Vorstehenden in Betracht kommt,
besteht eine Verwechslungsgefahr nur hinsichtlich der im Tenor genannten Waren
und Dienstleistungen, weil nur insoweit eine hinreichende Warenähnlichkeit gegeben ist.
a)
Soweit es die beiderseits beanspruchten Waren der Klasse 9 betrifft, sind
diese teils identisch, teils hochgradig ähnlich.
b)
Auch hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten
Dienstleistung „Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“ liegt eine Verwechslungsgefahr vor,
weil diese Dienstleistung zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-,
Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form
von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-
und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ hochgradig ähnlich ist; denn unter die letztgenannten Dienstleistungen fällt auch die
angegriffene Dienstleistung.
c)
Auch bei den angegriffenen „Informationsdienstleistungen durch Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen sowie in Form von Seminaren und
Unterrichtsveranstaltungen in Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport
und Kultur, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“ ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil sie zu den im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten, ebenfalls auf die Vermittlung von Informationen gerichteten Dienstleistungen „Verbreitung, Verteilung
und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze,
auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-,
Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und
Unterrichtszwecke und Vorträgen; Datendienste im Rahmen des Betriebs von
Datenbanken“ in einem zumindest mittleren, wenn nicht gar engen Grad ähnlich
sind.
d)
Demgegenüber scheidet eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der weiter
angegriffenen „Beratungsdienstleistungen in organisatorischer und technischer
Hinsicht bezüglich der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie“ trotz der nach dem Vorstehenden insoweit gegebener Markenähnlichkeit
aus, weil diese Dienstleistungen zu den Dienstleistungen „Veröffentlichung und
Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe
von Druckereierzeugnissen; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und
Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ der Widerspruchsmarke nur in einem kollisionsausschließenden entfernteren Ähnlichkeitsverhältnis stehen; denn die letztgenannten
Dienstleistungen kommen allenfalls peripher als Hilfsdienste bei der Erbringung
von Beratungsdienstleistungen in Betracht und ihre Erbringung beschränkt sich
umgekehrt in aller Regel nicht nur auf eine bloße Beratung.
e)
Inwieweit die schließlich ebenfalls angegriffenen Dienstleistungen „technische und organisatorische Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Marktforschung und -analyse, nämlich bezüglich deren Planung und Durchführung sowie
der Analyse diesbezüglicher Resultate; Werbung, Wirtschaftsberatung, sämtliche
vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung“ mit den für
die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen Berührungspunkte aufweisen, kann dahinstehen, weil insoweit nach den obigen Ausführungen
bereits eine kollisionsbegründende Markenähnlichkeit zu verneinen ist.
4.
Soweit eine Verwechslungsgefahr nach dem Vorstehenden nicht gegeben
ist, ergibt sie sich - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - entgegen der
Auffassung der Widersprechenden auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alt. MarkenG.
Zwar verfügt die Widersprechende über weitere Marken mit dem Bestandteil
„JUMP“, wie
„JUMP FM“
(Marke Nr. 399 69 888),
„Jump FM“
(Marke
Nr. 399 81 266),
„Jump 4u“
(Marke Nr. 300 57 907),
„Jump today“
(Marke
Nr. 300 57 906) und „Jump TV“ (Marke Nr. 300 91 239). Aber abgesehen davon,
dass - worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat - ein Teil dieser
Marken gegenüber der hier angegriffenen Marke prioritätsjünger ist und daher zur
Begründung einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht beitragen kann, folgen
diese Marken auch einem gegenüber der jüngeren Marke abweichenden Markenbildungsprinzip, indem bei ihnen ein weiteres, in der Regel beschreibendes Element dem Stammbestandteil „JUMP/Jump“ nachgestellt ist, ohne mit diesem einen einheitlichen Gesamtbegriff zu bilden; demgegenüber ist der weitere Bestandteil „MP3“ in der angegriffenen Marke dem übereinstimmenden Begriff
„JUMP“ vorangestellt und mit diesem nicht zuletzt infolge des zwischen ihnen gesetzten Bindestrichs zu einer Einheit verschmolzen. Wegen dieser auffälligen Unterschiede wird es für den Verkehr daher fern liegen, die jüngere Marke als weitere Abwandlung der Zeichenserie der Widersprechenden anzusehen und allein
dieser zuzuordnen und davon auszugehen, die jeweiligen Markeninhaber seien
miteinander wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
5.
Da eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der im Tenor genannten Waren
und Dienstleistungen somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen
ist, waren auf die Beschwerde der Widersprechenden die anderslautenden Beschlüsse der Markenstelle teilweise aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren und Dienstleistungen anzuordnen, während die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen war.
B.
Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat
es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften