Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.08.2006 – 27 W (pat) 121/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

11. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 82 990

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. März 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 30. Dezember 1999 angemeldeten, für

„Audio- und Videounterhaltungsgeräte und -instrumente, Radios,

Stereoanlagen, Lautsprecher, Audio- und Videoplatten- und Kassettenrecorder und -wiedergabegeräte, CD-Wiedergabegeräte,

Fernsehempfangsgeräte, Radioempfangsgeräte, Tuner und Verstärker; Schallplatten, Tonbandkassetten und Audioplatten; Magnetbänder und -platten; CDs, cinematografische Filme, Videokassetten und -platten; Telefongeräte, einschließlich solcher mit

integrierten Radios und Uhren; Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen für den Gebrauch im Zusammenhang mit

Telefongeräten; Fonografie, Tonband- und Disketten- sowie

Schallplattenaufnahmegeräte und -wiedergabegeräte, elektrisch

betriebene Lautsprecheranlagen; Stereotuner, Compact-Elektronik-Rechner; Projektoren; Pedometer; CD-ROMs, CD-RAMs, CD-

Rs, DVDs, Digitalkameras und Camcorder, Camcorderprodukte,

nämlich Kabel sowie an Camcorder angepasste Aufbewahrungsgegenstände und -behältnisse; Aufbewahrungshüllen und -gegenstände und -behältnisse für Tonbandkassetten, Schallplatten,

CDs und Disketten; Disketten; Jewel Boxes; CD-RWs; (Teile der

vorgenannten Waren, Zubehör bezüglich der vorgenannten Waren, nämlich Kabel sowie an die jeweiligen Gegenstände angepasste Aufbewahrungsgegenstände und -behältnisse); technische

und organisatorische Beratungsdienstleistungen in Bezug auf

Marktforschung und -analyse, nämlich bezüglich deren Planung

und Durchführung sowie der Analyse diesbezüglicher Resultate;

Werbung, Wirtschaftsberatung, Gestaltung von Webseiten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der Internetnutzung; Beratungsdienstleistungen

in organisatorischer und

technischer Hinsicht bezüglich der Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen in Eigenregie; Informationsdienstleistungen

durch Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen

sowie in Form von Seminaren und Unterrichtsveranstaltungen in

Bezug auf Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Sport und Kultur,

sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch im Rahmen der

Internetnutzung“

geschützten Marke Nr. 399 82 990

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 9. November 1999 angemeldeten und seit

20. April 2000 u. a. für

„Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder

Daten; codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Maus-Matten; Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-

Software (Netware); Firmware; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und

Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene

digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in

Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-,

Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren

Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze

abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren,

Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von

Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des

Betriebs von Datenbanken; Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants; Fotografieren;

Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“

eingetragenen Marke Nr. 399 69 887

JUMP.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 30. April 2004 und 12. Mai 2005, von denen einer im

Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen. Zur

Begründung ist ausgeführt: Zwar seien die jeweils beanspruchten Waren teils

identisch, teils hochgradig ähnlich und die für die Widerspruchsmarke geschützten

Dienstleistungen zu einem Teil der angegriffenen Waren in einem mittleren Grad

sowie die von beiden Zeichen beanspruchten Dienstleistungen in einem teilweise

auch nur mittleren bis geringen Grad ähnlich. Den an den Markenabstand zu

stellenden mittleren bis strengen Anforderungen werde die jüngere Marke aber

gerecht. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei dabei lediglich als

durchschnittlich anzusehen, weil die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft nicht hinreichend dargetan sei. Von ihrem Gesamteindruck unterschieden sich die Zeichen durch den in der Widerspruchsmarke nicht

enthaltenen Zusatz „MP“. Die angegriffene Marke werde auch nicht allein durch

den Bestandteil „JUMP“ geprägt. Zum Einen bilde die jüngere Marke einen Gesamtbegriff, und zum Anderen sei nicht nur der Bestandteil „MP“, sondern auch

der weitere Bestandteil „JUMP“ für die betroffenen Waren und Dienstleistungen

kennzeichnungsschwach, so dass ihm allein eine kollisionsbegründende Stellung

nicht zukommen könne. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe

nicht. Zwar besitze die Widersprechende eine Zeichenserie mit dem Bestandteil

„JUMP“, diese Marken seien aber teilweise prioritätsjünger als die angegriffene

Marke und zudem auch anders als die angegriffene Marke gebildet. Da schließlich

die Widersprechende über die Benutzung dieser Marken nichts vorgetragen habe,

scheide eine assoziative Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens aus.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält eine Verwechslungsgefahr weiterhin für gegeben. Die jeweils beanspruchten Waren und

Dienstleistungen seien ähnlich. Die Widerspruchsmarke verfüge zudem über einen hohen Bekanntheitsgrad bereits zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke,

da die Popwelle „JUMP“ seit 1. Januar 2000 ausgestrahlt werde. Selbst bei

normaler Kennzeichnungskraft bestehe aber eine Verwechslungsgefahr, weil der

Bestandteil „MP“ als Verkürzung der Fachbezeichnung „MP3“, die für „MPEG2.5,

Audio Layer 3 Standard“ des Fraunhofer Instituts stehe, kennzeichnungsschwach

sei. Der Verkehr werde die jüngere Marke daher auf „JUMP“ verkürzen und mit

der Widerspruchsmarke verwechseln. Zumindest könne wegen der Zeichenserie

der Widersprechenden aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht verneint

werden.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse vom 30. April 2004 und vom 12. Mai 2005

aufzuheben und den Widerspruch gegen die deutsche Marke

Nr. 399 82 „MP-JUMP“ anzuerkennen.

Die Markeninhaberin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und auch keinen

Antrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung, zu welcher die Inhaberin der angegriffenen Marke

wie zuvor angekündigt nicht erschienen ist, hat die Widersprechende ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II

A.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle

hat im Ergebnis zu Recht den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1,

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Unter Berücksichtigung der miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236,

239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und

umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma;

EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243),

scheidet eine Verwechslungsgefahr aus, weil sich die gegenüberstehenden Marken selbst im Bereich identischer oder hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausreichend unterscheiden.

1.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nur als durchschnittlich anzusehen. Soweit die Widersprechende wegen der von ihr unter der Widerspruchsmarke produzierten und seit 1. Januar 2000 ausgestrahlten Rundfunksendung eine erhöhte Kennzeichnungskraft behauptet, kommt es hierauf ungeachtet

des Umstands, dass die für diese Behauptung zu fordernden Nachweise seitens

der Widersprechenden nicht einmal vorgelegt wurden, schon deshalb nicht an,

weil eine solche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im

Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann beachtlich wäre,

wenn sie schon im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am

30. Dezember 1999 bestanden hätte (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,

§ 14 Rn. 333 m. w. N.); dies scheidet aber nach dem Vortrag der Widersprechenden von vornherein aus, demzufolge die fragliche Rundfunksendung erst einen

Tag später erstmalig ausgestrahlt wurde; dann kann die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke aber erst nach dem maßgeblichen Anmeldetag der jüngeren

Marke eine Steigerung infolge ihrer Benutzung erfahren haben.

Andererseits gibt es aber auch keine Anhaltspunkte für eine Kennzeichenschwäche der Widerspruchsmarke. Soweit die Markenstelle, allerdings bezogen auf den

gleichlautenden Bestandteil in der jüngeren Marke, eine originäre Kennzeichenschwäche für das Markenwort „JUMP“ erwogen hat, vermag der Senat dem nicht

zu folgen, denn abgesehen davon, dass die Markenstelle hierfür weder weitere

Ausführungen gemacht noch diese Ansicht belegt hat, ist auch nicht ersichtlich,

aus welchem Grund der Verkehr diesem englischen Wort in seiner (Grund-) Bedeutung „springen“ eine die beanspruchten Waren der Widerspruchsmarke beschreibende Bedeutung beilegen sollte.

2.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden liegt eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit nicht vor.

a)

Von ihrem Gesamteindruck, auf den grundsätzlich bei der Beurteilung der

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich

gegenüberstehenden Zeichen vorrangig abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2005,

1042, 1044 [Rz. 28] - THOMSON LIFE; GRUR 1998, 397, 390 [Rz. 23] - Sabèl/

Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich die

einander gegenüberstehenden Zeichen - was auch die Widersprechende nicht in

Abrede gestellt hat - ohne Weiteres durch den der angegriffenen Marke vorangestellten Bestandteil „MP“.

b)

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden wird die jüngere Marke jedoch

nicht allein durch den Bestandteil „JUMP“ geprägt, weil der Verkehr der Buchstabenfolge „MP“ keine Beachtung schenken werde.

Soweit die Widersprechende geltend gemacht hat, diese Buchstabenfolge stehe

für „MP3“, also für das ursprünglich vom Fraunhofer-Institut unter der Bezeichnung

„MPEG-1 Audio Layer 3“ entwickelte Dateiformat zur verlustbehafteten Audiokompression, bei dem versucht wird, keine für den Menschen hörbare Verluste zu erzeugen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mp3), und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so verstanden, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Zwar spricht für die Behauptung der Widersprechenden, dass etwa das Abkürzungsverzeichnis der Online-Enzyklopädie WIKIPEDIA diese Buchstabenfolge

u. a. auch als Abkürzung für „MP3“ aufführt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/MP);

in anderen Abkürzungsverzeichnissen wird eine solche Bedeutung allerdings nicht

genannt

(vgl. etwa http://www.acronymfinder.com/af-query.asp?String=exact

&Acronym=mp). Sind schon die gängigen Abkürzungsverzeichnisse hinsichtlich

der Bedeutung der Buchstabenfolge „MP“ uneins, so steht auch nicht zu

vermuten, dass maßgebliche Teile des Verkehrs sie in der angegriffenen Marke

nur in dieser Bedeutung erkennen und ihr damit keine den Gesamteindruck der

jüngeren Marke zumindest mitprägende Bedeutung mehr beilegen werden.

Gleiches gilt

für die weiteren möglichen Bedeutungen, welche die

Buchstabenfolge nach den gängigen Abkürzungsverzeichnissen darüber hinaus

ebenfalls haben kann. Zwar finden sich unter den 158 verschiedenen Möglichkeiten auch zahlreiche Bedeutungen wie etwa Microphone, Master Plan, Multiprocessor, Motion Picture, Mouse Pad, Mass Production, Media Player, Multi-Player,

Microprogram, Main Processor, Mail Protocol, Mega Pixel, Multi Purpose oder

Multilink Protocol (vgl. http://www.acronymfinder.com/af-query.asp?String=exact&

Acronym=mp), die einen zumindest entfernten Bezug zu den hier in Rede

stehenden Waren und Dienstleistungen aufweisen, keine dieser Bedeutungen hat

sich indessen für die hier zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen als üblich

oder gar gängig herauskristallisiert. Um dem Bestandteil „MP“ in der angegriffenen

Marke somit überhaupt einen bloß beschreibenden Sinngehalt anhand dieser

möglichen Bedeutungen beizulegen, bedürfte es schon einer

intensiven

analysierenden Betrachtung der angegriffenen Marke, zu welcher der Verkehr

aber nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH

GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; GRUR 195, 408, 409 – PROTECH).

Ist der Bestandteil „MP“ in der jüngeren Marke in den Augen des Verkehrs für die

damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aber nichtssagend, hat dieser - auch wegen der durch Bindestrich gegebenen Verknüpfung mit dem nachfolgenden Bestandteil - keine Veranlassung, „MP“ unbeachtet zu lassen. Im Ergebnis

verbleibt es daher dabei, dass die jüngere Marke nur in ihrer Gesamtheit wahrgenommen wird und in dieser Form sich in den Augen der Verkehrskreise erheblich

von der Widerspruchsmarke unterscheidet; damit scheidet aber eine Verwechslungsgefahr aus.

c)

Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Widersprechenden

- wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alt.

MarkenG. Zwar verfügt die Widersprechende über weitere Marken mit dem Bestandteil „JUMP“, wie „JUMP FM“ (Marke Nr. 399 69 888), „Jump FM“ (Marke

Nr. 399 81 266),

„Jump 4u“

(Marke Nr. 300 57 907),

„Jump today“

(Marke

Nr. 300 57 906) und „Jump TV“ (Marke Nr. 300 91 239). Aber abgesehen davon,

dass - worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat - ein Teil dieser

Marken gegenüber der hier angegriffenen Marke prioritätsjünger ist und daher zur

Begründung einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht beitragen kann, folgen

diese Marken auch einem gegenüber der jüngeren Marke abweichenden Markenbildungsprinzip, indem bei ihnen ein weiteres, in der Regel beschreibendes Element dem Stammbestandteil „JUMP/Jump“ nachgestellt ist, ohne mit diesem einen einheitlichen Gesamtbegriff zu bilden; demgegenüber ist der weitere Bestandteil „MP“ in der angegriffenen Marke dem übereinstimmenden Begriff „JUMP“

vorangestellt und mit diesem nicht zuletzt infolge des zwischen ihnen gesetzten

Bindestrichs zu einer Einheit verschmolzen. Wegen dieser auffälligen Unterschiede wird es für den Verkehr daher fern liegen, die jüngere Marke als weitere

Abwandlung der Zeichenserie der Widersprechenden anzusehen und allein dieser

zuzuordnen und davon auszugehen, die jeweiligen Markeninhaber seien miteinander wirtschaftlich verbundene Unternehmen.

3.

Da somit eine Verwechslungsgefahr bereits an einer hinreichenden

Markenähnlichkeit scheitert, kann dahinstehen, inwieweit die gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen zueinander ähnlich sind.

4.

Da eine Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Zeichen

somit auszuschließen ist, war die Beschwerde der Widersprechenden gegen die

ihren Widerspruch zurückweisenden Beschlüsse der Markenstelle zurückzuweisen.

B.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71

Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat

es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen

Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

gez.

Unterschriften