Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.08.2006 – 32 W (pat) 8/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
11. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 19 895.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für
Klasse 41 - vom 28. März 2003 und vom 13. Oktober 2003
insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen „Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen; Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Musik; Übertragung
von Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungsdienste sowie Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung, Aktualisierung von
Computersoftware, Entwicklung und Wartung von Software;
Vermietung und Bereitstellung von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und andere weltweite Netzwerke“ versagt worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 19. April 2002 für die Dienstleistungen
„Promotion von Spielen und Wettbewerben; Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen; Bereitstellung von
Telekommunikationsverbindungen zum Internet und von Zugängen zum Internet, Bereitstellung von Zugängen zu Computerdatenbanken im Internet; E-Mail-Service, Online-Dienste, nämlich
Bereitstellung und Übermittlung von elektronischen Daten, Information, Nachrichten, Texten, Musik, Bildern und Daten; Bereitstellung von Zugängen zu Auskünften im Internet; Übertragung
von Texten, Musik, Bildern und Daten durch Computernetzwerke;
Hotline-Dienste, nämlich Informations- und Beratungsdienste für
alle vorgenannten Dienstleistungen; Bereitstellung und Lizenzierung von Zugängen zu Mehrfachbenutzernetzwerksystemen mit
Zugriff auf Spiel-, Wettbewerb-, Sport- und Wettinformationen und
Dienste über das Internet und andere weltweite Netzwerke; Übertragung von Sportveranstaltungen im Internet einschließlich Rennen; Veranstaltung von Spielen; Unterhaltung; Organisation und
Veranstaltung von Wettbewerben; Veranstaltung von Wetten (Unterhaltung); Durchführung und Organisation von Glücksspielen
und Bingo; Computerberatungs- und Informationsdienste sowie
Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung, Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung von Software und einer Plattform für Spiele,
Unterhaltung und Wettbewerbe im Internet und anderen weltweiten Netzwerken, Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu
elektronischen Datenbanken und von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und
andere weltweite Netzwerke; Bereitstellung von Computersoftware, welche aus einem weltweiten Netzwerk heruntergeladen
werden kann“
angemeldete Wortmarke
SPORTSBET
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
zwei Beschlüssen vom 28. März 2003 und vom 13. Oktober 2003, von denen der
letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der
Gesamtbezeichnung SPORTSBET lediglich einen Sachhinweis auf Sportwetten
sehen. Dies gelte für alle Dienstleistungen. Die Computerdienstleistungen könnten
einen Bezug zu Internetseiten zur Thematik Sportwetten haben. Zum weitgefassten Oberbegriff Finanzwesen gehörten etwa auch die Beratung hinsichtlich der
Höhe der Wetteinsätze bzw. der Geldanlage eines etwaigen (hohen) Gewinns.
Dem Erinnerungsbeschluss beigefügt sind zwei Internetausdrucke, die eine Verwendung des Begriffs im Inland belegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie zunächst die Aufhebung beider Beschlüsse und die Schutzbewilligung für
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen erstrebt hat. Der deutsche Durchschnittsverbraucher messe der Marke SPORTSBET für die fraglichen Dienstleistungen keine unmittelbare, konkret beschreibende Bedeutung bei. Dem deutschen
Durchschnittsverbraucher würden bereits die fremdsprachlichen Kenntnisse fehlen, da insbesondere der Bestandteil BET nicht zum englischen Grundwortschatz
gehöre. Ansonsten sei BET in Deutschland mehrdeutig, da es an die Flexionsform
von „beten“ erinnere und auch im geschäftlichen Verkehr als Abkürzung für verschiedene Begriffe verwendet werde. Bei einem dem Beschluss beigefügten Internetausdruck handele es sich um eine ausschließlich englischsprachige Seite. Die
meisten der beanspruchten Dienstleistungen würden keinen Bezug zu Sportwetten haben. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten
Marke. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bezeichnung SPORTSBET im
Bereich der beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Verwendung finde.
Dagegen spreche auch die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes und des HABM, die vergleichbare Marken eingetragen hätten.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2006 hat die Anmelderin
mit Schriftsatz vom 21. April 2006 die Beschwerde auf folgende Dienstleistungen
beschränkt:
„Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen;
Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Musik; Übertragung von Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungs- und Informationsdienste sowie Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung,
Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung
von Software; Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu
elektronischen Datenbanken und von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und
andere weltweite Netzwerke“.
Bezüglich der übrigen Dienstleistungen hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und, soweit noch aufrechterhalten,
teilweise, hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen,
auch begründet. Im Übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.
1. Bezüglich der weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Informationsdienste;
Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Datenbänken“
steht einer Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen. Nach dieser Vorschrift können Marken nicht registriert werden,
wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen dienen können. Eine derartige unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Angabe stellt SPORTSBET nicht nur hinsichtlich der Einzelwörter, sondern auch in der Zusammenfassung (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 - BIOMILD) dar.
Bereits die Markenstelle hat belegt, dass die englischsprachige Bezeichnung
SPORTSBET im Inland in Gebrauch ist und im Zusammenhang mit Sportwetten verwendet wird. Dies belegen auch die vom Senat ermittelten und der
Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Internetausdrucke. Das Wort SPORTSBET bedeutet - wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat - „Sportwetten“ und gibt den Inhalt bzw. das Thema der
weiterhin zu versagenden Dienstleistungen wieder. Vor dem Abschluss von
Sportwetten nimmt der Teilnehmer üblicherweise Informationsdienste in Anspruch, um sich beispielsweise über das Wettangebot oder Quoten zu informieren. Wie den vom Senat ermittelten Internetausdrucken zu entnehmen
ist, werden Sportwetten über das Internet angeboten. Dabei kann auch die
Dienstleistung „Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Datenbanken“ der Durchführung von Sportwetten im Internet dienen, so
dass insoweit ein Freihaltungsbedürfnis besteht.
Aus der Schutzgewährung von nach der Auffassung der Anmelderin vergleichbaren Marken vermag die Anmelderin keine Ansprüche herzuleiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung
derjenigen Stellen, welche über den Markenschutz zu befinden haben. Die
Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke stellt keine Ermessens-,
sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE
32, 5 - CREATION GROSS).
Ob für die vorgenannten Dienstleistungen auch das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Eintragung entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt
bleiben.
2. Eine andere Beurteilung ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen angezeigt. Für diese Dienstleistungen ist SPORTSBET keine glatt beschreibende
Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Marke fehlt insoweit auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Annahme
der Markenstelle, bei der Dienstleistung „Finanzwesen“ könne es um die
Geldanlage eines etwaigen hohen Gewinns gehen, erscheint eher fernliegend.
Auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Online-Dienste ..., Übertragung von
Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungsdienste sowie Hard- und
Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung, Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung von Software;
Vermietung und Bereitstellung von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und andere weltweite Netzwerke“ ergibt der Begriff SPORTSBET keinen naheliegenden beschreibenden
Sinngehalt, da diese Leistungen unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten
erbracht werden.
gez.
Unterschriften