Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.08.2006 – 32 W (pat) 8/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

11. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 19 895.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für

Klasse 41 - vom 28. März 2003 und vom 13. Oktober 2003

insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen „Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen; Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Musik; Übertragung

von Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungsdienste sowie Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung, Aktualisierung von

Computersoftware, Entwicklung und Wartung von Software;

Vermietung und Bereitstellung von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und andere weltweite Netzwerke“ versagt worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 19. April 2002 für die Dienstleistungen

„Promotion von Spielen und Wettbewerben; Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen; Bereitstellung von

Telekommunikationsverbindungen zum Internet und von Zugängen zum Internet, Bereitstellung von Zugängen zu Computerdatenbanken im Internet; E-Mail-Service, Online-Dienste, nämlich

Bereitstellung und Übermittlung von elektronischen Daten, Information, Nachrichten, Texten, Musik, Bildern und Daten; Bereitstellung von Zugängen zu Auskünften im Internet; Übertragung

von Texten, Musik, Bildern und Daten durch Computernetzwerke;

Hotline-Dienste, nämlich Informations- und Beratungsdienste für

alle vorgenannten Dienstleistungen; Bereitstellung und Lizenzierung von Zugängen zu Mehrfachbenutzernetzwerksystemen mit

Zugriff auf Spiel-, Wettbewerb-, Sport- und Wettinformationen und

Dienste über das Internet und andere weltweite Netzwerke; Übertragung von Sportveranstaltungen im Internet einschließlich Rennen; Veranstaltung von Spielen; Unterhaltung; Organisation und

Veranstaltung von Wettbewerben; Veranstaltung von Wetten (Unterhaltung); Durchführung und Organisation von Glücksspielen

und Bingo; Computerberatungs- und Informationsdienste sowie

Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung, Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung von Software und einer Plattform für Spiele,

Unterhaltung und Wettbewerbe im Internet und anderen weltweiten Netzwerken, Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu

elektronischen Datenbanken und von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und

andere weltweite Netzwerke; Bereitstellung von Computersoftware, welche aus einem weltweiten Netzwerk heruntergeladen

werden kann“

angemeldete Wortmarke

SPORTSBET

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

zwei Beschlüssen vom 28. März 2003 und vom 13. Oktober 2003, von denen der

letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der

Gesamtbezeichnung SPORTSBET lediglich einen Sachhinweis auf Sportwetten

sehen. Dies gelte für alle Dienstleistungen. Die Computerdienstleistungen könnten

einen Bezug zu Internetseiten zur Thematik Sportwetten haben. Zum weitgefassten Oberbegriff Finanzwesen gehörten etwa auch die Beratung hinsichtlich der

Höhe der Wetteinsätze bzw. der Geldanlage eines etwaigen (hohen) Gewinns.

Dem Erinnerungsbeschluss beigefügt sind zwei Internetausdrucke, die eine Verwendung des Begriffs im Inland belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie zunächst die Aufhebung beider Beschlüsse und die Schutzbewilligung für

sämtliche beanspruchten Dienstleistungen erstrebt hat. Der deutsche Durchschnittsverbraucher messe der Marke SPORTSBET für die fraglichen Dienstleistungen keine unmittelbare, konkret beschreibende Bedeutung bei. Dem deutschen

Durchschnittsverbraucher würden bereits die fremdsprachlichen Kenntnisse fehlen, da insbesondere der Bestandteil BET nicht zum englischen Grundwortschatz

gehöre. Ansonsten sei BET in Deutschland mehrdeutig, da es an die Flexionsform

von „beten“ erinnere und auch im geschäftlichen Verkehr als Abkürzung für verschiedene Begriffe verwendet werde. Bei einem dem Beschluss beigefügten Internetausdruck handele es sich um eine ausschließlich englischsprachige Seite. Die

meisten der beanspruchten Dienstleistungen würden keinen Bezug zu Sportwetten haben. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten

Marke. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bezeichnung SPORTSBET im

Bereich der beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Verwendung finde.

Dagegen spreche auch die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes und des HABM, die vergleichbare Marken eingetragen hätten.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2006 hat die Anmelderin

mit Schriftsatz vom 21. April 2006 die Beschwerde auf folgende Dienstleistungen

beschränkt:

„Finanzwesen, insbesondere Finanzinformationsdienstleistungen;

Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Musik; Übertragung von Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungs- und Informationsdienste sowie Hard- und Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung,

Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung

von Software; Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu

elektronischen Datenbanken und von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und

andere weltweite Netzwerke“.

Bezüglich der übrigen Dienstleistungen hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und, soweit noch aufrechterhalten,

teilweise, hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen,

auch begründet. Im Übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.

1. Bezüglich der weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Informationsdienste;

Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Datenbänken“

steht einer Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen. Nach dieser Vorschrift können Marken nicht registriert werden,

wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen dienen können. Eine derartige unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Angabe stellt SPORTSBET nicht nur hinsichtlich der Einzelwörter, sondern auch in der Zusammenfassung (vgl. EuGH GRUR 2004,

680 - BIOMILD) dar.

Bereits die Markenstelle hat belegt, dass die englischsprachige Bezeichnung

SPORTSBET im Inland in Gebrauch ist und im Zusammenhang mit Sportwetten verwendet wird. Dies belegen auch die vom Senat ermittelten und der

Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Internetausdrucke. Das Wort SPORTSBET bedeutet - wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat - „Sportwetten“ und gibt den Inhalt bzw. das Thema der

weiterhin zu versagenden Dienstleistungen wieder. Vor dem Abschluss von

Sportwetten nimmt der Teilnehmer üblicherweise Informationsdienste in Anspruch, um sich beispielsweise über das Wettangebot oder Quoten zu informieren. Wie den vom Senat ermittelten Internetausdrucken zu entnehmen

ist, werden Sportwetten über das Internet angeboten. Dabei kann auch die

Dienstleistung „Vermietung und Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Datenbanken“ der Durchführung von Sportwetten im Internet dienen, so

dass insoweit ein Freihaltungsbedürfnis besteht.

Aus der Schutzgewährung von nach der Auffassung der Anmelderin vergleichbaren Marken vermag die Anmelderin keine Ansprüche herzuleiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung

derjenigen Stellen, welche über den Markenschutz zu befinden haben. Die

Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke stellt keine Ermessens-,

sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE

32, 5 - CREATION GROSS).

Ob für die vorgenannten Dienstleistungen auch das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Eintragung entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt

bleiben.

2. Eine andere Beurteilung ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen angezeigt. Für diese Dienstleistungen ist SPORTSBET keine glatt beschreibende

Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Marke fehlt insoweit auch nicht

jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Annahme

der Markenstelle, bei der Dienstleistung „Finanzwesen“ könne es um die

Geldanlage eines etwaigen hohen Gewinns gehen, erscheint eher fernliegend.

Auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Online-Dienste ..., Übertragung von

Musik durch Computernetzwerke; Computerberatungsdienste sowie Hard- und

Softwareberatung; Computerprogrammierdienste; Software-Entwicklung, Aktualisierung von Computersoftware, Entwicklung und Wartung von Software;

Vermietung und Bereitstellung von Speicherplatz auf elektronischen Datenbanken durch elektronische Medien, das Internet und andere weltweite Netzwerke“ ergibt der Begriff SPORTSBET keinen naheliegenden beschreibenden

Sinngehalt, da diese Leistungen unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten

erbracht werden.

gez.

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