Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Urteil vom 18.08.2006 – 3 Ni 12/05 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

an Verkündungs Statt zugestellt am 18. August 2006 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 669 506

(DE 595 06 428)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung …

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 669 506 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die

Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. Januar 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 4402927 vom 1. Februar 1994 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 669 506 (Streitpatent),

das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 595 06 428

geführt wird. Das Streitpatent betrifft einen Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges und umfasst in der im europäischen Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung 2 Patentansprüche, die wie folgt lauten

(EP 0 669 506 B2):

„1. Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock (10), der

beidseits jeweils mit einem Sammelrohr (15) versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger

Sammler (22) angeordnet ist, der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb (28)

enthält, wobei der Sammler (22) zwischen zwei Verbindungsöffnungen (23, 24) zu dem Sammelrohr (15) einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, in welchem das Filtersieb (28) so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss, das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes (29) ist, der Sammler (22) mit

einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel (27) versehen ist,

nach dessen Lösen der Einsatz (29) mit dem Filtersieb (28)

aus dem Sammler (22) herausnehmbar ist, und der in den

Sammler eingesetzte Einsatz (29) mit einem gegenüber der

Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel (40) und

mit dem Filtersieb (28) versehen ist und aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht.

2. Kondensator nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Sammelrohr (15) und der Sammler (22) als eine Einheit in

Form eines Doppelrohres gestaltet sind.“

Die Klägerin und die Nebenintervenientin, die dem Nichtigkeitsverfahren unter Berufung auf eine von der Inhaberin des Streitpatents gegen sie am Landgericht

Mannheim erhobene Verletzungsklage beigetreten ist, machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung stützen sie sich u. a. auf die folgenden Druckschriften:

NK5, 5a JP 4-43271 A und deren Übersetzung

NK6, 6a US-PS 5 146 767 und deren Übersetzung

NK8, 8a US-PS 3 799 352 und deren Übersetzung

NK13 US-PS 5 088 294

NK17 US-PS 5 159 821.

Sie verweisen außerdem auf die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung

(NK4) und die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer (NK7) des Europäischen Patentamts im Einspruchsverfahren.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,

das europäische Patent 0 669 506 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit dem Patentanspruch 1

in der Fassung gemäß in der mündlichen Verhandlung vorgelegter

Hilfsanträge 1 bis 4 in dieser Reihenfolge, jeweils zusammen mit

dem Patentanspruch 2 in der im europäischen Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und beantragt insoweit Klageabweisung.

Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 lautet wie folgt (in kursiver

Schrift: Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 des Streitpatents gemäß

EP 0 669 506 B2):

Hilfsantrag 1:

„1. Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock (10), der

beidseits jeweils mit einem Sammelrohr (15) versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler (22) angeordnet ist, der sich über die gesamte Höhe des

Kondensators erstreckt und der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb (28)

enthält, wobei der Sammler (22) zwischen zwei Verbindungsöffnungen (23, 24) zu dem Sammelrohr (15) einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, in welchem das Filtersieb (28) so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss, das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes (29) ist, der Sammler (22) mit

einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel (27) versehen ist,

nach dessen Lösen der Einsatz (29) mit dem Filtersieb (28)

aus dem Sammler (22) herausnehmbar ist, und der in den

Sammler eingesetzte Einsatz (29) mit einem gegenüber der

Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel (40) und

mit dem Filtersieb (28) versehen ist und aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht.“

Hilfsantrag 2:

„1. Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock (10), der

beidseits jeweils mit einem Sammelrohr (15) versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger

Sammler (22) angeordnet ist, der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb (28)

enthält, wobei der Sammler (22) zwischen zwei Verbindungsöffnungen (23, 24) zu dem Sammelrohr (15) einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, in welchem das Filtersieb (28) so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss, das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes (29) ist, der Sammler (22) mit

einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel (27) versehen ist,

nach dessen Lösen der Einsatz (29) mit dem Filtersieb (28)

aus dem Sammler (22) herausnehmbar ist, und der in den

Sammler eingesetzte Einsatz (29) mit einem gegenüber der

Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel (40) und

mit dem Filtersieb (28) versehen ist und aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht, wobei der Kunststoffkäfig in einem Bereich oberhalb des Filtersiebes (28) das Trocknergranulat (36) aufnimmt und das Dichtmittel zwischen diesen Verbindungsöffnungen angeordnet ist.“

Hilfsantrag 3:

„1. Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock (10), der

beidseits jeweils mit einem Sammelrohr (15) versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler (22) angeordnet ist, der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb (28) enthält, wobei der Sammler (22) zwischen zwei Verbindungsöffnungen (23, 24) zu dem Sammelrohr (15) einen zwangsweise

mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, in welchem

das Filtersieb (28) so angeordnet ist, dass das Kältemittel das

Filtersieb vollständig durchströmen muss, das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes (29) ist, der Sammler (22) mit einer

Aufnahme für einen lösbaren Deckel (27) versehen ist, nach

dessen Lösen der Einsatz (29) mit dem Filtersieb (28) aus

dem Sammler (22) herausnehmbar ist, und der in den Sammler eingesetzte Einsatz (29) mit einem gegenüber der Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel (40) und mit

dem Filtersieb (28) versehen ist und aus einem rohrförmigen

Kunststoffkäfig besteht, wobei der Kunststoffkäfig in einem Bereich oberhalb des Filtersiebes (28) das Trocknergranulat (36)

aufnimmt und das Dichtmittel zwischen diesen Verbindungsöffnungen angeordnet ist und weiterhin das Filtersieb in den

Kunststoffkäfig eingespritzt ist.“

Hilfsantrag 4:

„1. Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock (10), der

beidseits jeweils mit einem Sammelrohr (15) versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger

Sammler (22) angeordnet ist, der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb (28)

enthält, wobei der Sammler (22) zwischen zwei Verbindungsöffnungen (23, 24) zu dem Sammelrohr (15) einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, in welchem das Filtersieb (28) so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss, das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes (29) ist, der Sammler (22) mit

einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel (27) versehen ist,

nach dessen Lösen der Einsatz (29) mit dem Filtersieb (28)

aus dem Sammler (22) herausnehmbar ist, und der in den

Sammler eingesetzte Einsatz (29) mit einem gegenüber der

Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel (40) und

mit dem Filtersieb (28) versehen ist und aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht, wobei weiterhin das Filtersieb in

den Kunststoffkäfig eingespritzt ist und der Einsatz mehrteilig

ausgebildet ist, wobei die einzelnen Teile mittels einer Klipsverbindung miteinander verbunden sind.“

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin und der Nebenintervenientin entgegen und

hält den Gegenstand des Streitpatents zumindest in der Fassung nach einem der

in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1, 2, 3 oder 4 für patentfähig. Insbesondere macht sie geltend, dass der Fachmann eine positive Veranlassung haben müsse, um unterschiedliche Kondensatoren betreffende Druckschriften in Betracht zu ziehen, und dass der streitpatentgemäße Kondensator gegenüber bekannten Kondensatoren etliche Vorteile habe,

wozu sie auf die Druckschrift

B2 BURK, Roland: Kondensatormodul für Kraftfahrzeug-Klimaanlagen,

in: ATZ 97 (1995) 5, S. 304 - 307

verweist.

Entscheidungsgründe§

Der Beitritt der Nebenintervenientin ist zulässig, da infolge der gegen sie von der

Nichtigkeitsbeklagten vor dem Landgericht Mannheim erhobenen Verletzungsklage ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Nichtigkeitsklägerin besteht, § 99

Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO.

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ.

I

1. Nach den einleitenden Angaben der Streitpatentschrift, die in dem mit einer

beschränkten Aufrechterhaltung abgeschlossenen Einspruchsverfahren insoweit

unverändert geblieben ist, betrifft die Erfindung einen Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges mit einem von Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock, der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr versehen ist, wobei parallel zu

einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb enthält

(Abs. 0001). Dazu ist weiter ausgeführt, ein Kondensator dieser Art sei aus der

US 5 159 821 bekannt. Bei dem bekannten Kondensator schließe an den Boden

des Sammelrohres ein Führungsrohr an, das durch den Boden des Sammlers hindurch nach oben in den Sammler hineingeführt sei, sich durch einen Filter und

darüber befindliches Trocknermaterial bis zu einem am Sammler unlösbar befestigten Deckel erstrecke und das in dem oberhalb des Filters befindlichen Abschnitt

zum Auslass des Kältemittels in den Sammler perforiert sei. Das Filtersieb und

das Trocknermaterial seien

für eine Wartung oder dgl. nicht zugänglich

(Abs. 0002).

2. Als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ist in der Patentschrift des

Streitpatents angegeben, einen Kondensator der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass die Funktionsfähigkeit aufgrund einer Wartungsmöglichkeit verbessert ist (Abs. 0003).

3. Patentanspruch 1 beschreibt zur Lösung des Problems einen

a) Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges,

b) mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock

(10),

c) der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr (15) versehen ist,

d) wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger

Sammler (22) angeordnet ist,

e) der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht

f) und ein Filtersieb (28) enthält, wobei

g) der Sammler (22) zwischen zwei Verbindungsöffnungen (23,

24) zu dem Sammelrohr (15) einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist,

h)

in welchem das Filtersieb (28) so angeordnet ist, dass das

Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss,

i) das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes (29) ist,

j) der Sammler (22) mit einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel (27) versehen ist,

k) nach dessen Lösen der Einsatz (29) mit dem Filtersieb (28)

aus dem Sammler (22) herausnehmbar ist,

l) und der in den Sammler eingesetzte Einsatz (29) mit einem

gegenüber der Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel (40)

m) und mit dem Filtersieb (28) versehen ist

n) und aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht.

II

1. Als zuständiger Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des

Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Thermodynamik

und mit Erfahrungen in der Auslegung und Konstruktion von Klimaanlagen, insbesondere für Fahrzeuge, anzusehen.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (Hauptantrag) ist

zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1 Die Merkmale e bis h (hier und im Folgenden wird auf die Merkmalsgliederung

unter I.3 Bezug genommen) sind unter Berücksichtigung der Beschreibung (insbes. Abs. 0006) so zu verstehen, dass der gesamte Kältemittelstrom vom Sammelrohr durch die eine Verbindungsöffnung zum Sammler, in diesem durch das

Filtersieb und vom Sammler durch die andere Verbindungsöffnung wieder zum

Sammelrohr geleitet wird. Da der Sammler aufgrund seiner Funktion flüssiges und

dampfförmiges Kältemittel enthält, spezifiziert der Anspruch 1 implizit für den

Fachmann außerdem, dass der Sammler strömungsmäßig zwischen einen Kondensationsabschnitt und einen Unterkühlabschnitt des Kondensators geschaltet

ist. Die Zurückleitung des Kältemittels vom Sammler zum Sammelrohr macht nämlich nur dann Sinn, wenn das vom Sammler zum Sammelrohr zurückgeführte Kältemittel flüssig ist und im Kondensator noch durch Rohre des Rippenrohrblocks

geleitet und dort unterkühlt wird.

2.2 Laut der Beschreibung des Streitpatents geht dessen Lehre von dem Stand

der Technik gemäß der US-PS 5 159 821 (NK17) aus. In dieser Druckschrift ist ein

Kondensator für die Klimaanlage eines Fahrzeuges mit einem von Kältemittel

durchströmten Rippenrohrblock, der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr 3

versehen ist, und mit einem rohrförmigen Sammler (receiver 2 bzw. container 13)

beschrieben. Der Sammler ist parallel zu einem der Sammelrohre angeordnet und

steht mit diesem in Strömungsverbindung. Er enthält ein Filter 18, das in einem

vom Kältemittel zwangsweise durchströmten Abschnitt des Sammlers so angeordnet ist, dass das Kältemittel es vollständig durchströmen muss (Fig. 1, Sp. 2 Z. 45

ff.). Somit weist der aus NK17 bekannte Kondensator die Merkmale a bis f und h

sowie teilweise g gemäß Merkmalsgliederung auf.

Der Kondensator nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich von

dem aus NK17 bekannten Kondensator einerseits dadurch, dass der Sammler

zwei Verbindungsöffnungen zu dem benachbarten Sammelrohr aufweist (in g),

wodurch für den Fachmann impliziert ist, dass der Kondensator einen Kondensations- und einen Unterkühlteil hat, wie oben bereits ausgeführt wurde. Andererseits

unterscheidet er sich durch die Merkmale, die den Einsatz zur Aufnahme des Filtersiebes und dessen Anordnung im Sammler sowie den lösbaren Deckel des

Sammlers betreffen (i bis n).

Der vorstehend bereits angesprochene in NK17 beschriebene Kondensator weist

keinen Unterkühlteil auf. Vom Boden des Austrittssammelrohrs führt ein Rohr 16

bogenförmig zum Boden des Sammlers und im Sammler bis zu einem an dessen

oberen Ende angebrachten Deckel (end cover 14), wo es durch eine entsprechende Ausbildung des Deckels im Sammler positioniert, d. h. zentriert wird (Sp. 3

Z. 54 bis 66). Durch dieses Rohr wird das im Rohrippenblock kondensierte Kältemittel mit Resten von unkondensiertem Kältemitteldampf vom Sammerohr in den

oberhalb des Filters 18 liegenden Bereich des Sammlers geführt. Aus dem unteren Bereich des Sammlers, unterhalb des Filters, strömt flüssiges Kältemittel

durch eine Auslassleitung 23 zu einem nicht dargestellten Expansionsventil als

nächster Station des Kältemittelkreislaufs. Bei der Montage werden der Filter 18,

ein Trockner 19 und ein Abstandshalter 20 von oben in den Sammler eingebracht

und der Deckel 14 aufgesetzt. Anschließend findet eine Verlötung in einem Ofen

statt (Sp. 4 Z. 48 bis 63).

Da der Deckel mit dem Sammler verlötet wird, sind Filter und Trockner für Wartung oder Austausch nicht zugänglich. Da Filter und Trockner in Fahrzeugklimaanlagen Elemente mit prinzipiell begrenzter Standzeit sind, liegt es für den Fachmann nahe, eine einfache und kostengünstige Austauschbarkeit anzustreben. Für

ein Trocknungsmittel ist diese Aufgabe in der JP 4-43271 (NK5, NK5a S. 7 Abs. 1

u. 3) explizit genannt. Diese Druckschrift betrifft ebenfalls einen Kondensator für

eine Fahrzeugklimaanlage mit einem Rohrrippenblock mit seitlichen Sammelrohren und mit einem parallel zum Austrittssammelrohr angeordneten rohrförmigen

Sammler (Fig. 1). Zum Austausch des Trocknungsmittels ist der Sammler am oberen Ende mit einer Aufnahme für einen frei entfernbaren Deckel versehen, nach

dessen Abnehmen das Trocknungsmittel, das zur leichteren Handhabung packungsartig ausgebildet und in einer dampfdurchlässigen (das Adjektiv „luftdurchlässig“ in der NK5a beruht offensichtlich auf einem Übersetzungsfehler) Tasche

platziert sein kann, aus dem Sammler herausnehmbar ist (S. 14; S. 13 Abs. 2,

Fig. 2).

In der US-PS 3 799 352 (NK8, NK8a) ist ebenfalls ein nach Abnahme eines Deckels austauschbares Trocknerelement (Entfeuchtungsgerät), z. B. für den Einsatz

in einer Fahrzeug-Klimaanlage beschrieben (NK8a S. 3 Abs. 1, S. 8 Z. 5 von unten bis S. 9 Abs. 1, S. 10 letzter Abs.). Einzelheiten der Klimaanlage und ihres

Kondensators gehen aus der Druckschrift nicht hervor. Jedoch ist für den Fachmann offensichtlich, dass das Element ohne weiteres wie die Trockner- bzw. Filter-Trocknerelemente gemäß NK17 und NK5 verwendet und in einen rohrförmigen, parallel zu einem Sammelrohr eines Kondensators angeordneten Sammler

eingesetzt werden kann. Das aus der NK8 bekannte Trocknerelement weist oben

und unten je ein perforiertes Element 20, 22 auf, das undurchlässig für Feststoffpartikel und durchlässig für das in der Klimaanlage umlaufende Kältemittel und somit ein Filtersieb ist (NK8a „Zusammenfassung der Erfindung“ sowie S. 3 u. 4).

Die Filtersiebe sind Bestandteil eines das Trocknungsmittel aufnehmenden rohrförmigen Einsatzes aus Kunststoff (S. 6 letzter Abs. bis S. 7 Abs. 2, S. 10 Z. 6

bis 12). Dieser Einsatz ist aufgrund seiner Funktion als das Trocknungsmittel aufnehmender und zurückhaltender, aber für das Kältemittel durchlässiger formstabiler Behälter als Käfig zu bezeichnen (so hat es auch die Techn. Beschwerdekammer des EPA gesehen, NK7 S. 11 Abs. 1). Der Einsatz bzw. die Filtersiebe sind

mit gegenüber der Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmitteln versehen

(S. 4 Abs. 3).

Somit ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik gemäß NK17,

NK5 und NK8 in nahe liegender Weise ein Kondensator mit den Merkmalen a bis f

und h bis n, bei dem der Sammler strömungsmäßig dem Austrittssammelrohr des

Kondensators nachgeschaltet ist (und der Kondensator keinen Unterkühlteil aufweist).

Nach Überzeugung des Senats bedarf es weiter auch keiner erfinderischen Tätigkeit, einen solchen Kondensator dahingehend zu modifizieren, dass er einen Abschnitt zur Unterkühlung des kondensierten Kältemittels aufweist, wobei der

Sammler strömungsmäßig zwischen Kondensationsteil und Unterkühlteil geschaltet ist und zwei Verbindungsöffnungen zu dem Austrittssammelrohr aufweist.

Kondensatoren für Fahrzeugklimaanlagen mit Kondensations- und Unterkühlteil

sind bekannt, z. B. durch die US-PS 5 146 767 (NK6, NK6a). In dieser Druckschrift

sind drei Bauarten von Kondensatoren für eine Klimaanlage eines Kfz beschrieben, nämlich

-

-

mit einem mäanderförmig verlaufenden Rohr (Fig. 3),

mit einem Rohr-Rippen-Block mit horizontalen Rohren und beidseitig je einem vertikalen Sammelrohr wie beim Gegenstand des Streitpatents (Fig. 4)

und

-

mit haarnadelförmigen vertikalen Rohren und horizontalen Sammelrohren

(Fig. 6).

Bei allen drei Bauarten hat der Kondensator einen Kondensationsabschnitt und einen Unterkühlabschnitt. Zwischen Kondensationsabschnitt und Unterkühlabschnitt

ist ein kombinierter Kältemittel-Flüssigkeits-Dampf-Separator und Entwässerer

bzw. Aufnehmer-Entwässerer, d. h. ein Sammler i. S. d. Streitpatents, angeordnet,

der zwangsweise vom Kältemittel durchströmt wird und entweder als rohrförmiger

Behälter 41 (Fig. 3) oder als ein Aufnehmer-Entwässerer-Unterkühlungsrohr 60

(Fig. 4, 5) ausgebildet ist. Zwar ist der rohrförmige Sammler konkret nur in Kombination mit der Kondensatorvariante mit einem mäanderförmigen Rohr beschrieben

(Fig. 3). Der Fachmann liest aber ohne weiteres mit, dass er auch in Kombination

mit den beiden anderen Kondensatorvarianten, also auch bei dem Kondensator

mit Rohrrippenblock, zur Lehre der Entgegenhaltung gehört (s. insbes. Zusammenfassung, S. 4 Abs. 2; Abs. Übergang S. 4 u. 5; S. 14 letzter Abs. der NK6a).

Die Ausführung des Kondensators mit Rohrrippenblock und die Ausführung des

Sammlers als Aufnehmer-Entwässerer-Unterkühlungsrohr 60 bedingen einander

somit nicht und können jeweils mit anderen Sammler- bzw. Kondensatorvarianten

kombiniert werden. Der Sammler dient unabhängig von seiner konkreten Bauart

stets dazu, eine Trennung von flüssigem und dampfförmigem Kältemittel zu ermöglichen und einen Pufferspeicher für Kältemittel zu bilden, um bei allen zu erwartenden Einsatzbedingungen eine ordnungsgemäße Funktion der Klimaanlage

zu gewährleisten.

Da ein Kältemittelkreislauf mit Unterkühlung des Kältemittels im Anschluss an die

Kondensation, wie der Fachmann weiß, Vorteile in Bezug auf die Thermodynamik

aufweist, hatte der Fachmann nicht nur die Möglichkeit, sondern auch Veranlassung, zu einem Kondensator mit Unterkühlteil überzugehen, zumal die Ausbildung

des Sammlers und des Einsatzes für eine verbesserte Wartungsmöglichkeit einerseits und die Ausbildung des Kondensators mit Kondensationsteil und Unterkühlteil mit zwischengeschaltetem Sammler andererseits funktional und konstruktiv

weitgehend unabhängig voneinander sind (vergl. Anlage B2 S. 305 mi. Sp. untere

Hälfte). Da in NK17 und NK5 der Sammler bereits als zum Austrittssammelrohr

paralleles Rohr ausgebildet ist und diese Bauart Vorteile hinsichtlich des Platzbedarfes hat, da zudem in NK8 bereits ausgeführt ist, dass der Filter-Trocknereinsatz

auch ohne Durchführung für eine das gefilterte und getrocknete Kältemittel abführende Leitung ausgeführt werden kann (NK8a S. 10 Z. 6 bis 12), ist es für den

Fachmann bei Übergang zu einem Kondensator mit Kondensationsteil und Unterkühlteil naheliegend, die parallele Anordnung von Sammler und Austrittssammelrohr beizubehalten und die dann erforderlichen zwei Verbindungen zwischen

Sammler und Sammelrohr zum Hin- und Zurückführen des Kältemittels als Verbindungsöffnungen zwischen Sammler und Sammelrohr auszuführen, wie es in

NK5 bereits angelegt ist, vergl. auch US-PS 5 088 294 (NK13, insb. Fig. 11). Der

Fachmann sieht sich daher entgegen der Auffassung der Beklagten (und der

Techn. Beschwerdekammer des EPA) nicht vor das Problem gestellt, den aus

NK8 bekannten Einsatz mit Filter und Trockner in das Aufnehmer-Entwässerer-

Unterkühlungsrohr 60 (NK6 Fig. 4) einzubauen. Vielmehr bietet sich ihm die konstruktiv einfache Beibehaltung des rohrförmigen parallel zum Austrittssammelrohrs

angeordneten Sammlers ohne weiteres an.

Die von der Beklagten geltend gemachten Vorteile des streitpatentgemäßen Kondensators qualifizieren ihn nicht als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Zwar

können Vorteile, insbesondere unerwartete Vorteile, im Einzelfall als Anzeichen

dafür gewertet werden, dass eine technische Lehre, deren Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit in Zweifel steht, für den Fachmann nicht naheliegend war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die mit den Merkmalen des streitpatentgemäßen Kondensators verbundenen Vorteile, nämlich einfache Überprüfbarkeit und Austauschbarkeit des Filtersiebes und gegebenenfalls

Trocknerelements, Effizienzsteigerung der Klimaanlage durch Unterkühlung des

Kältemittels, Reinigung des gesamten Kältemittelstroms durch dessen Zwangsführung durch das Filtersieb, kompakter Aufbau durch Anordnung des Sammlers parallel zum Austrittssammelrohr, zwangsweise Herausnahme des Filtersiebes beim

Herausnehmen des Einsatzes, liegen zwar nicht alle gleichzeitig bei bekannten

Kondensatoren vor, sind aber vom Fachmann im Stand der Technik ohne weiteres

erkennbar und mit bestimmten Merkmalen bzw. Bauarten leicht erreichbar. Da bei

der Konstruktion eines Kondensators für eine Fahrzeugklimaanlage zahlreiche

Randbedingungen zu beachten sind, die im Einzelfall, z. B. für verschiedene Fahrzeugtypen, sehr stark variieren können, kann allein aus der Tatsache, dass eine

bestimmte Konstruktion bisher nicht realisiert wurde, d. h. neu ist, nicht zwingend

gefolgert werden, dass mit dieser Konstruktion verbundene Vorteile nicht erkannt

wurden und daher eine erfinderische Tätigkeit zum Auffinden dieser Konstruktion

erforderlich war. Im Übrigen kann ein Vorteil, der bei der offenbarten Lehre nicht

notweniger Weise, sondern nur bei bestimmten, aber nicht näher spezifizierten

Weiterbildungen eintritt, wie die von der Beklagten geltend gemachte Verminderung des Abriebs des Trocknergranulats, nicht als Anzeichen für erfinderische Tätigkeit berücksichtigt werden. So ist z. B. in Patentanspruch 1 des Streitpatents

nicht angegeben, dass der Einsatz im Sammler einen Trockner aufnimmt, wie der

Trockner hinsichtlich seiner Durch- oder Umströmung durch das Kältemittel ausgebildet ist und wie das Filtersieb in Bezug auf den Trockner angeordnet ist.

3. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich das Merkmal, dass der Sammler sich über

die gesamte Höhe des Kondensators erstreckt. Kondensatoren mit diesem Merkmal sind sowohl in der US 5 159 821 (NK17) - von diesem Stand der Technik geht

die Lehre des Streitpatents aus - als auch in der US 5 088 294 (NK13) beschrieben. Der Sammler des Kondensators gemäß der JP4-43271 (NK5, 5a) erstreckt

sich annähernd fast über die gesamte Höhe des Kondensators (Fig. 1). Den streitpatentgemäßen Kondensator entsprechend diesen Vorbildern auszubilden muss

als für den Fachmann naheliegend angesehen werden, weil so offensichtlich ein

maximales Sammlervolumen unter Ausnutzung des vorhandenen Platzes erreicht

wird.

3.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich das Merkmal, dass der Kunststoffkäfig in einem Bereich oberhalb des Filtersiebes das Trocknergranulat aufnimmt und dass

das Dichtmittel zwischen diesen Verbindungsöffnungen (zwischen Sammler und

Sammelrohr) angeordnet ist.

Die Aufnahme eines Trocknungsmittels in einem im Sammler angeordneten

Kunststoffkäfig ist - wie zum Hauptantrag bereits ausführlich erläutert wurde - aus

der US 3 799 352 (NK8, 8a) bekannt. In dieser Druckschrift ist weiter beschrieben,

dass oberhalb und unterhalb des Trockners Filtersiebe angeordnet sind. Für den

Fachmann liegt es auf der Hand, dass bei einer Durchströmung von oben nach

unten, wie sie sowohl beim bekannten Sammler als auch beim Gegenstand des

Streitpatents vorliegt, das unterhalb des Trockners angeordnete Filtersieb auch

eventuell anfallenden Abrieb des Trocknungsmittels ausfiltert. Bei Verwendung nur

eines Filtersiebes bietet es sich dem Fachmann daher an, dieses unterhalb des

Trockners, d. h. das Trocknungsmittel oberhalb des Filtersiebes anzuordnen.

Da der gesamte Kältemittelstrom gefiltert werden soll, versteht es sich für den

Fachmann quasi von selbst, die Dichtmittel, wie in NK8 beschrieben, in Höhe der

Siebe und damit zwischen den Verbindungsöffnungen Zwischen Sammler und

Sammelrohr anzuordnen.

3.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich das Merkmal, dass das Filtersieb in den

Kunststoffkäfig eingespritzt ist.

In der US 3 799 352 (NK8, 8a) ist beschrieben, dass die Filtersiebe an den Kunststoffkäfig angeschweißt sind (NK8a S. 7 Abs. 3). Nach Überzeugung des Senats

geht es über das übliche Wissen und Können des stets um eine Vereinfachung

und Verbilligung bestrebten Fachmanns nicht hinaus, Kunststoffteile - hier Filtersieb und Käfig - durch gemeinsames Spritzen herzustellen, statt die Teile getrennt

herzustellen und später zu verschweißen.

3.4 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält im Vergleich zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich das Merkmal, dass das Filtersieb in den

Kunststoffkäfig eingespritzt (vergl. Hilfsantrag 3) und der Einsatz mehrteilig ausgebildet ist, wobei die einzelnen Teile mittels einer Klipsverbindung miteinander verbunden sind.

Der Senat kann in dieser Weiterbildung nicht mehr als die Anwendung üblicher allgemein bekannter Konstruktionsmittel sehen, die dem Fachmann ohne weiteres

zu Gebote stehen und die er routinemäßig je nach Umständen und Bedarf einsetzt.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2, wonach das Sammelrohr und der

Sammler als eine Einheit in Form eines Doppelrohres gestaltet sind, beruht weder

in dessen Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 1 noch in dessen

Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach einem der Hilfsanträge auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Dies ist von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht worden.

Ein Sammelrohr und einen Sammler eines Kältemittelkondensators als Doppelrohr

auszubilden, ist aus der bereits weiter oben genannten US-PS 5 088 294 (NK13,

insbes. Fig. 8 und 12 bis 14) bekannt. Für den Fachmann liegt es auf der Hand,

dass eine solche Ausbildung den Bau eines besonders kompakten Kondensators

und außerdem eine kostengünstige Herstellung ermöglicht. Somit ergibt sich auch

der gemäß Patentanspruch 2 weitergebildete Kondensator für den Fachmann in

nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.

III

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

gez.

Unterschriften