Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.09.2006 – 30 W (pat) 152/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 152/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 19 720.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. September 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Wortmarke ist - American
Diner - unter anderem für die Waren und Dienstleistungen „alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere); Verpflegung und Beherbergung von Gästen“.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung im oben genannten Umfang teilweise beanstandet, weil sie in der
Bedeutung „amerikanisches Speiselokal“ ein beschreibender Hinweis sei. Die Teil-
Zurückweisung insoweit erfolgte wegen fehlender Unterscheidungskraft unter
Bezugnahme auf die Bedeutung „amerikanisches Abendessen“; der Unterschied
zu dem Wort „Dinner“ werde dem deutschen Verkehr nicht auffallen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Eine Stellungnahme ist auch nach
Hinweis des Gerichts, dass die Anmeldung zur Bezeichnung einer bestimmten Art
von Restaurants im Gebrauch sei, nicht zu den Akten gelangt. Im Verfahren vor
dem Patentamt hat er insbesondere die Auffassung vertreten, dass dem Wort
„Diner“ zwar die Bedeutung von „Speisewagen“ bzw. „Gast“ zukomme, aber das
Wort „American“ die Schutzfähigkeit der Marke insgesamt begründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die auf Art. 3 Abs. 1
Buchst c MarkenRichtl beruhende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt
dabei das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen, insbesondere den jeweiligen Mitbewerbern, frei verwendet werden
können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH 1999, 723, 725 - Chiemsee; GRUR 2004,
674, 676 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Eine in diesem Sinn
beschreibende Angabe, an deren freien, ungehinderten Verwendung die Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse haben, stellt die angemeldete
Marke dar.
Das Wort „American“ als Adjektiv bedeutet im Deutschen „amerikanisch“ (vgl. z. B.
LEO online Lexikon; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S. 900). Das ist ein
Hinweis auf die Herkunft aus Amerika oder die amerikanische Art (vgl. BGH
GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud, zur Bezeichnung „American Bud“). Das Wort
„Diner“ ist im Amerikanischen die Bezeichnung für ein einfaches Restaurant (vgl.
LEO und Duden a. a. O.).
American Diner bedeutet danach insgesamt und ganz allgemein „Amerikanisches
Restaurant“. In Bezug auf die beanspruchte „Verpflegung von Gästen“ wird damit
die Art der Verpflegung sowie die Erbringungsstätte angegeben; bei der „Beherbergung von Gästen“ stellt die Anmeldung einen Hinweis auf die Ausstattung der
Herberge mit einem Amerikanischen Restaurant dar. Für die Waren „alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere)“, die üblicherweise in Restaurants angeboten
werden, ist die Marke Bestimmungsangabe.
Wie den dem Anmelder übersandten Anlagen zu entnehmen ist, ist die Bezeichnung „American Diner“ auch bereits im Gebrauch; so heißt es z. B. in einem Angebot von Küchen: „Wer kennt sie nicht die chromblitzenden mit Neonlicht
strahlenden American Diner aus den USA“ (vgl. http:// www.americanwarehouseonline.de/sidemap-content.html); in einem anderen Angebot heißt es: „Poppige
Küche
im
American-Diner-Style“
(vgl.
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/11/0,1872,3908779,00.html); ebenso werden unter der Rubrik „American
Diner“ spezielle Gerichte angegeben (vgl. http://www.gfra.de/usfood/cgi-bin/rezepte.cgi?TypNr=82).
Auch die Einfügung der Bezeichnung in Gedankenstriche vermag den Schutz der
Anmeldung nicht zu begründen. Diese der Hervorhebung dienenden Satzzeichen
sind als häufig anzutreffende Gestaltungsmittel nicht geeignet, die Sachaussage in
den Hintergrund treten zu lassen; sie treten nicht so hervor, dass sie von der beschreibenden Aussage des Wortbestandteils wegführen. Die angemeldete Marke
kann daher, auch in dieser konkreten Gestaltung, im Verkehr zur Beschreibung
der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen dienen.
Die angemeldete Marke erfüllt wegen ihres beschreibenden Gehalts auch nicht die
Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises
und entbehrt damit jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678
- Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT).
gez.
Unterschriften