Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.09.2006 – 30 W (pat) 152/04

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 152/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 19 720.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. September 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Wortmarke ist - American

Diner - unter anderem für die Waren und Dienstleistungen „alkoholische Getränke

(ausgenommen Biere); Verpflegung und Beherbergung von Gästen“.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung im oben genannten Umfang teilweise beanstandet, weil sie in der

Bedeutung „amerikanisches Speiselokal“ ein beschreibender Hinweis sei. Die Teil-

Zurückweisung insoweit erfolgte wegen fehlender Unterscheidungskraft unter

Bezugnahme auf die Bedeutung „amerikanisches Abendessen“; der Unterschied

zu dem Wort „Dinner“ werde dem deutschen Verkehr nicht auffallen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Eine Stellungnahme ist auch nach

Hinweis des Gerichts, dass die Anmeldung zur Bezeichnung einer bestimmten Art

von Restaurants im Gebrauch sei, nicht zu den Akten gelangt. Im Verfahren vor

dem Patentamt hat er insbesondere die Auffassung vertreten, dass dem Wort

„Diner“ zwar die Bedeutung von „Speisewagen“ bzw. „Gast“ zukomme, aber das

Wort „American“ die Schutzfähigkeit der Marke insgesamt begründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die auf Art. 3 Abs. 1

Buchst c MarkenRichtl beruhende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt

dabei das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen, insbesondere den jeweiligen Mitbewerbern, frei verwendet werden

können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH 1999, 723, 725 - Chiemsee; GRUR 2004,

674, 676 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Eine in diesem Sinn

beschreibende Angabe, an deren freien, ungehinderten Verwendung die Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse haben, stellt die angemeldete

Marke dar.

Das Wort „American“ als Adjektiv bedeutet im Deutschen „amerikanisch“ (vgl. z. B.

LEO online Lexikon; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S. 900). Das ist ein

Hinweis auf die Herkunft aus Amerika oder die amerikanische Art (vgl. BGH

GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud, zur Bezeichnung „American Bud“). Das Wort

„Diner“ ist im Amerikanischen die Bezeichnung für ein einfaches Restaurant (vgl.

LEO und Duden a. a. O.).

American Diner bedeutet danach insgesamt und ganz allgemein „Amerikanisches

Restaurant“. In Bezug auf die beanspruchte „Verpflegung von Gästen“ wird damit

die Art der Verpflegung sowie die Erbringungsstätte angegeben; bei der „Beherbergung von Gästen“ stellt die Anmeldung einen Hinweis auf die Ausstattung der

Herberge mit einem Amerikanischen Restaurant dar. Für die Waren „alkoholische

Getränke (ausgenommen Biere)“, die üblicherweise in Restaurants angeboten

werden, ist die Marke Bestimmungsangabe.

Wie den dem Anmelder übersandten Anlagen zu entnehmen ist, ist die Bezeichnung „American Diner“ auch bereits im Gebrauch; so heißt es z. B. in einem Angebot von Küchen: „Wer kennt sie nicht die chromblitzenden mit Neonlicht

strahlenden American Diner aus den USA“ (vgl. http:// www.americanwarehouseonline.de/sidemap-content.html); in einem anderen Angebot heißt es: „Poppige

Küche

im

American-Diner-Style“

(vgl.

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/11/0,1872,3908779,00.html); ebenso werden unter der Rubrik „American

Diner“ spezielle Gerichte angegeben (vgl. http://www.gfra.de/usfood/cgi-bin/rezepte.cgi?TypNr=82).

Auch die Einfügung der Bezeichnung in Gedankenstriche vermag den Schutz der

Anmeldung nicht zu begründen. Diese der Hervorhebung dienenden Satzzeichen

sind als häufig anzutreffende Gestaltungsmittel nicht geeignet, die Sachaussage in

den Hintergrund treten zu lassen; sie treten nicht so hervor, dass sie von der beschreibenden Aussage des Wortbestandteils wegführen. Die angemeldete Marke

kann daher, auch in dieser konkreten Gestaltung, im Verkehr zur Beschreibung

der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen dienen.

Die angemeldete Marke erfüllt wegen ihres beschreibenden Gehalts auch nicht die

Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises

und entbehrt damit jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678

- Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH GRUR 2003,

1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT).

gez.

Unterschriften