Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.09.2006 – 25 W (pat) 10/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 10/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 23 845
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE
ist am 9. Mai 2003 für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 II Nr. 1 u. 2
MarkenG durch Bescheid vom 22. September 2003 ist die Anmeldung mit zwei
Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2004 und 1. September 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren“
zurückgewiesen worden.
Der Eintragung stehe insoweit bereits das absolute Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Wortkombination werde im Sinne von „Finanzierung der
Kommunen“ verstanden. Mit diesem sofort erkennbaren Bedeutungsgehalt wirke
„KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE“
in Zusammenhang mit den
beanspruchten „Druckereierzeugnissen“ wie ein inhaltsbeschreibender Titel. Die
angesprochenen Verkehrskreise würden daher davon ausgehen, dass es sich
bei den so gekennzeichneten „Druckereierzeugnissen“ um Publikationen zu der
Thematik „KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE“ handele. Nachweisbar
würden auch bereits zahlreiche Bücher und Zeitschriften angeboten, die das
Wort „HEUTE“ als Hinweis auf die Gegenwart im Titel enthalten und im Aufbau der angemeldeten Marke entsprächen, wie bspw. „Naturheilpraxis heute“,
„Mathematik heute, ...“, „Sprachunterricht heute“, „Feng Shui heute“, „Psychologie
heute“, „Kindergarten heute“ etc.
Im Zusammenhang mit den von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen
werde der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung ebenfalls einen Hinweis auf
den
Inhalt der Dienstleistungen erkennen. So könne es sich um
Werbedienstleistungen und Seminare zu der Thematik
„KOMMUNAL-
FINANZIERUNG HEUTE“ handeln, ferner könnten auch die Dienstleistungen
„Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“
im Rahmen der
heutigen Kommunalfinanzierung erbracht werden. Der Verkehr sehe daher in der
um Schutz nachsuchenden Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen gerade keinen Herkunftshinweis, sondern eine bloße Sachangabe.
Dieser sachbezogene Aussagegehalt in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen erschließe sich dem Verkehr sofort und ohne dass gedankliche Schlussfolgerungen oder eine analysierende Betrachtungsweise nötig
wären. Soweit die Aussage etwas unscharf sei, stünde dies der Feststellung
mangelnder Unterscheidungskraft ebenfalls nicht entgegen. Denn es sei nicht zu
verkennen, dass der Werbesprache und umfassenderen oberbegrifflichen
Aussagen eine gewisse begriffliche Unschärfe immanent sei. Als allgemeines
Schlagwort biete „KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE“ eine Themenvielfalt,
die Anlass zur Herausgabe von Druckschriften und damit verbundener Werbetätigkeit mit diesem Titel gebe. Sei doch die Finanzierung der Kommunen bei der momentanen schwierigen Haushaltslage ein ständiges Diskussionsthema. Das
zeigten auch deutlich die Fundstellen zum Stichwort „Kommunalfinanzierung
heute“, in denen es thematisch um die gegenwärtige Finanzierungen von Kommunen und kommunalnahen Unternehmen gehe.
Die Frage, ob der Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, weil die glatt beschreibende Angabe „KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE“ der Allgemeinheit
und insbesondere Mitkonkurrenten der Anmelderin zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen frei zur Verfügung stehen müsse, hat die Markenstelle im
Erstprüferbeschluss noch bejaht, im Erinnerungsbeschluss jedoch im Hinblick auf
das angenommene Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG offen gelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2004 und 1. September 2004
aufzuheben und die angemeldete Marke 303 23 845
in das
Markenregister einzutragen.
Bei der Marke „KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE“ sei weder eine unmittelbare Beschreibung der Waren und Dienstleistungen ersichtlich, noch werde
ein unmittelbarer Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
hergestellt. Die Verbindung der beiden Wörter „Kommunal“ und „Finanzierung“
sei äußerst sprachunüblich. Es müssten Buchstaben eingefügt oder der Begriff total verdreht werden, um einen Sinn zu ergeben (Bsp.: „kommunale bzw.
Kommune“, „Finanzierung der...“ etc.). Zum Verständnis der Marke seien daher
weitere Gedankenschritte notwendig. „KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE“
stelle keinen vollständigen Satz dar, sondern müsse in Gedanken gerade im
Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ergänzt werden, wobei
die einzelnen Definitionen und Erklärungen stark variieren könnten, so dass die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Die von
der Markenstelle aufgeführten Seiten im Internet seien allesamt Seiten der Anmelderin (bzw. deren Tochtergesellschaft) zuzuordnen. Dieser spezielle Begriff in diesem
ganz speziellen Tätigkeitsbereich sei von der Anmelderin geprägt worden und daher
bei einer Internetrecherche sofort aufzufinden. Die konkrete Anmeldung könne daher
nicht als ein Hinweis auf Kommunen gesehen werden, da die Anmelderin weder
eine Kommune noch ausschließlich im kommunalen Bereich tätig sei. Die Erklärung
für den Begriff habe sich die Markenstelle auch nur von den Internetseiten der Anmelderin erschlossen. Die angemeldete Bezeichnung verfüge daher über ein Minimum an Phantasieüberschuss, das sie geeignet erscheinen lasse, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen, so
dass ihr demnach auch Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.
Eine Benutzung der einzelnen Bestandteile oder unterschiedliche Kombinationen
daraus sei weiterhin uneingeschränkt möglich, so dass auch kein Freihaltebedürfnis
vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung
„KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE“ für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE zur GMV). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen
Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher
auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf
den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR
2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou;
EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301
– OEKOLAND).
Letzteres ist bei der Wortkombination „KOMMUNALFINANZIERUNG HEUTE“ in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Fall.
Die sprachüblich aus den allgemein bekannten Begriffen „kommunal“ in seiner
Bedeutung „die Kommune betreffend“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. S. 929) und „Finanzierung“ gebildete Wortkombination
„Kommunalfinanzierung“ wird der Verkehr ohne weiteres ihrem Sinngehalt nach
i. S. von „Finanzierung von Kommunen oder kommunaler Projekte“ verstehen,
ohne dass es dazu – entgegen der Auffassung der Anmelderin – irgendwelcher
weiterer gedanklicher Schritte bedarf. Denn diese Wortkombination reiht sich nicht
nur in vergleichbar mit dem Adjektiv „Kommunal“ gebildete und für den Verkehr
ohne weiteres verständliche Wortkombinationen wie „Kommunalverwaltung“,
„Kommunalabgaben“, „Kommunalbehörden“ etc. ein, sondern es handelt sich
dabei auch um einen alltäglichen und weithin in diesem Sinne verwendeten
Begriff. Dies ergibt sich bereits aus der seitens der Markenstelle durchgeführten
und der Anmelderin mit dem Erstprüferbeschluss vom 29. März 2004 übermittelten
Internet-Recherche
(vgl. www.im.nrw.de/pbue/65.htm.:
„Allgemeines
zur
Kommunalfinanzierung“; www.duefinance.de/finanzierung:
„Die Zukunft der
Kommunalfinanzierung“;
www.oedp-niedersachsen.de/pressemitteilungen/20030316pm.htm:
„ödp
fordert
grundsätzliche
Änderung
der
Kommunalfinanzierung“), welche durch eine seitens des Senat ergänzend dazu
durchgeführte Recherche
bestätigt wird
(vgl.
http://www.bundestag.de
/aktuell/hib/1999/9914113.html: „PDS VERLANGT REFORM DER KOMMUNAL-
FINANZIERUNG. Eine Reform der Finanzierung der Städte, Gemeinden und
Landkreise hält die PDS-Fraktion für dringend geboten.“; http://www.duefinance.de/kommunalfinanzierung.htm: „Kommunal-finanzierung. Die Notwendigkeit
einer umfassenden Gemeindefinanzreform ist unbestreitbar, ihre rasche und
zufrieden
stellende Realisierung
ist“; http://www.ihk-nordwestfalen.de/medienservice/20030820-5.php?seitenID=76: „Kein Rückzug aus der Kommunalfinanzierung IHK Nord Westfalen weist Vorwurf des DGB zurück“).
Die Verbindung dieser Wortkombination mit dem auf Aktualität hinweisenden
Zusatz „heute“ geht
in
ihrer Gesamtheit nicht über die schlagwortartige,
unmittelbar beschreibende Sachaussage im Sinne von „Kommunalfinanzierung
von heute“ bzw. „Finanzierung von Kommunen heute“ hinaus. Dem angesprochenen Publikum erschliesst sich dieser Sinngehalt ohne weiteres, zumal -
worauf die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend
hingewiesen hatte - die Verbindung eines Sachbegriffs mit dem Zusatz „heute“ vor
allem im Bereich periodisch erscheinender Zeitschriften und zunehmend auch bei
Internet(informations)-Portalen als schlagwortartiger Hinweis auf deren Aktualität
anzutreffen ist, wie z. B. „Psychologie heute“, „Zoologie heute“, „HNO-Praxis
heute“, „Frauen heute“, „Kindergarten heute“, „Medizin heute“.
Der Verkehr wird dann aber in der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der
beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse“ lediglich nur den allgemeinen
Sachhinweis darauf sehen, dass diese sich mit aktuellen Problemen und Themen
der Finanzierung von Kommunen befassen. Auch
für die beanspruchten
Dienstleistungen „Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren“ erschöpft
sich die Bezeichnung
in einer schlagwortartigen
Inhaltsangabe, da der
Themenkreis „Finanzierung von Kommunen“ Gegenstand von Aus-, Fortbildungs-
oder Informationsveranstaltungen, Kongressen und Konferenzen sein kann. In
Bezug auf die weiterhin beanspruchte Dienstleistung „Werbung“ bringt die
angemeldete Wortfolge zum Ausdruck, dass diese sich mit „Kommunalfinanzierung von heute“ befasst bzw. diese zum Gegenstand hat, z. B. indem sie
Angebote und Konzepte in werbemäßiger Form aufbereitet und präsentiert.
Ebenso können „Büroarbeiten“ speziell auf die Anforderungen und Bedürfnisse in
Zusammenhang mit Finanzierungsfragen der Kommunen ausgerichtet sein.
Was die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung“ betrifft, kann das Thema „Kommunalfinanzierung“ zwar nicht unmittelbar Gegenstand dieser Dienstleistungen sein; jedoch können die Dienstleistungen
„Unternehmensverwaltung“ und „Geschäftsführung“ für Unternehmen erbracht werden, die sich in irgendeiner Form mit „Kommunalfinanzierung“ befassen. Gemeinden
und Kommunen nehmen auf verschiedensten Sachgebieten Unterstützung und Beratung durch private Dienstleister in Anspruch. So werden z. B. im Rahmen des sog
„e-government“ Konzepte und Verfahren zur Steigerung der Effektivität von Wirtschafts- und Verwaltungsprozessen innerhalb von Behörden oder auch Gemeinden
bzw. Kommunen durch private Unternehmen und Institute erstellt bzw. entwickelt wie
z. B. durch das
„Fraunhofer eGovernment Zentrum“
(http://www.egov-zentrum.fraunhofer.de/). Aber gerade auch auf dem Gebiet der „Kommunalfinanzierung“
lässt sich eine entsprechende Beratungstätigkeit gegenüber Gemeinden und Kommunen nachweisen (vgl. z. B. http://www.duefinance.de/kommunalfinanzierung.htm;
www.sab.sachsen.de zu Suchwort „Kommunalfinanzierung“). Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr dann aber bei Verwendung der angemeldeten Bezeichnung
in Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung“ und „Geschäftsführung“ davon ausgehen, dass es sich dabei um einen schlagwortartigen
Hinweis darauf handelt, dass die Dienstleistungen für Unternehmen erbracht werden, die sich mit (aktuellen) Fragen der Kommunalfinanzierung befassen, indem sie
z. B. Gemeinden und Kommunen dazu beraten bzw. Konzepte in Zusammenhang
mit Finanzierungsfragen der Kommunen entwickeln und erstellen. Die angemeldete
Marke weist dann aber auch in Bezug auf diese Dienstleistungen einen zu engen
Sachbezug auf, als dass sie vom Verkehr noch als individueller Herkunftshinweis
verstanden würde.
Die angemeldete Bezeichnung ist dabei jedenfalls hinsichtlich sämtlicher zurückgewiesener Waren und Dienstleistungen aus sich heraus verständlich und verliert
ihren sachbezogenen Begriffsgehalt daher auch nicht dadurch, dass sie nur die
inhaltliche und/oder thematische Ausrichtung der Dienstleistungen beschreibt
(„KOMMUNALFINANZIERUNG“) und nicht näher die dahinter stehenden Inhalte
spezifiziert (vgl. auch BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt).
Eine solche begriffliche Unbestimmtheit kann sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen
(vgl. hierzu EuG MarkenR 2003, 314 – Best Buy).
Ob die angemeldete Wortkombination bereits verwendet wird oder ob es sich um
eine – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – Wortneuschöpfung handelt, die nur von der
Anmelderin gebraucht wird,
ist angesichts des sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalts der Bezeichnung zumindest in Bezug auf die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unerheblich. Denn die bloße
Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen führt selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit, sonder nur dann, wenn
der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend
weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteil
entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH
MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina-Melkunie). Die durch korrekte
Aneinanderreihung der beiden Wörter
„KOMMUNALFINANZIERUNG“ und
„HEUTE“ gebildete Wortkombination weist jedoch keine solche ungewöhnliche
Struktur auf, sondern trifft eine sofort erfassbare Aussage über Inhalt und
Gegenstand der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, ohne dass durch
die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Selbst eine - zugunsten der Anmelderin unterstellte –
Zuordnung der Bezeichnung zum Betrieb bzw. Konzern der Anmelderin würde
angesichts des sachbezogenen Aussagegehalts keine markenrechtliche
Unterscheidungskraft begründen, da die Beurteilung der Unterscheidungskraft von
der Person des Anmelders und damit auch von einer allein aus der Marktlage
herrührenden Zuordnung der Bezeichnung gegenüber dieser unabhängig ist (vgl.
BGH, MarkenR 2006, 475 – Casino Bremen; GRUR 1992, 865 – Volksbank).
Angesichts des für den Verkehr sofort und ohne weiteres erkennbaren Sinngehalts
des Begriffs „Kommunalfinanzierung“ sowie seiner – bereits dargelegten – vielfältigen Verwendung als schlagwortartiger Sachbegriff neigt der Senat sogar zu der
Annahme, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung selbst dann nicht als
Marke verstehen würde, wenn sich ihm ein sachbezogener bzw. beschreibender
Inhalt der Bezeichnung in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen
nicht sofort erschließen würde bzw. er keine konkreten Vorstellungen dazu hätte,
welche Eigenschaften der Begriff oder die Wortverbindung tatsächlich beschreiben
will. Denn auch dann wird er die gesamte Bezeichnung „KOMMUNAL-
FINANZIERUNG HEUTE“ aufgrund der vorgenannten Umstände grundsätzlich nur
als solche und nicht als eine die betriebliche Unterscheidung ermöglichende
Kennzeichnung sehen (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2002, 64
- INDIVIDUELLE), zumal er daran gewöhnt ist, waren- und dienstleistungsbezogene Angaben vor allem in der Werbung schlagwortartig und mit Hilfe mehr
oder weniger einprägsamer Wortzusammenstellungen vermittelt zu bekommen. Da
die angemeldete Bezeichnung jedoch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen einen sofort erkennbaren konkreten Sachaussagegehalt
aufweist und ihr bereits deshalb jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist, bedarf diese Frage vorliegend letztlich aber
keiner abschließenden Entscheidung.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
gez.
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