Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.09.2006 – 27 W (pat) 36/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 36/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 72 269.3/9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. September 2006 durch …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 vom 20. Januar 2006 aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach

vorangegangener Beanstandung mit dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung der farbigen (rot/schwarz) Wort-/Bildmarke

für die Waren und Dienstleistungen

„Geräte zum Senden, Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten und

Wiedergeben von Ton, Bild oder Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte; Senden und Übertragen von Ton, Bild

oder Daten; Übermittlung von Audiodaten, Videodaten oder Daten;

Bereitstellung von Informationen und Plattformen im Internet;

Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Audiodaten, Videodaten

oder Daten“

wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Verkehr erkenne in der ohne weiteres verständlichen Bezeichnung „DIGITALBOX“ lediglich den Hinweis, dass die so benannten Waren und

Dienstleistungen für die Sachaussage „Digitaler Informationsspeicherbereich“

stünden. Die weiteren Bestandteile, nämlich das an einen Domain-Namen erinnernde „de“ sowie die Bezeichnungen „Deutschland“ und „GmbH“ seien weder für

sich noch in der konkreten Zusammenstellung schutzfähig, da ihnen ebenso wenig

eine betriebliche Herkunftsfunktion beigemessen werde wie dem Wortelement

„DIGITALBOX“. Auch in ihrer Gesamtheit gehe die angemeldete Wortkombination

nicht über ihren beschreibenden Charakter hinaus und besitze keinen phantasievollen Überschuss. Auch die graphische Ausgestaltung der Marke gehe nicht über

das in der Werbegraphik Übliche hinaus.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit

der sie begehrt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie hält die angemeldete Marke aufgrund der konkreten Kombination der verschiedenen Elemente für schutzfähig. Das in einem Kreis eingefasste „de“ sei als

Domain-Hinweis absolut ungewöhnlich, auch die farbige Ausgestaltung der den

Firmennamen der Anmelderin enthaltenden Marke stelle eine Besonderheit dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Schutzgewährung für die konkret

beanspruchte Marke steht weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG), so dass der angegriffene Beschluss auf die Beschwerde hin aufzuheben war.

In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Zwar enthält die Wortfolge „DIGITALBOX(.de) Deutschland GmbH“ durch den Bestandteil „DIGITALBOX“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen eine allgemein verständliche, sachbezogene Angabe, nämlich

den Hinweis auf einen „Kasten“ – den umgangssprachlichen Ausdruck u. a. für ein

(technisches) Gerät in Kastenform - mit digitalen Funktionen. Um was für ein Gerät es sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen handelt, und was die digitalen Funktionen sein sollen, braucht

der Verkehr dieser Angabe nicht zu entnehmen, vielmehr genügt es zur Feststellung mangelnder Unterscheidungskraft, dass er sie als einen Sachhinweis versteht, weil eine solche Bezeichnung dann nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Allein der klare Bedeutungsgehalt von „DIGITALBOX“

macht diesen Wortbestandteil für sich betrachtet zu einer dem Markenschutz nicht

zugänglichen Bezeichnung, wie die Markenstelle unter Bezugnahme auf die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend festgestellt hat. Diesen

Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen zur mangelnden Schutzfähigkeit der weiteren Einzelbestandteile der angemeldeten Marke.

Auch die Tatsache, dass die einzelnen Markenbestandteile unterschiedlich groß

und übereinander geschrieben sind, wobei „DIGITALBOX“ in Positiv- und

„Deutschland GmbH“ in Negativschrift dargestellt ist, begründet für sich keine

Schutzfähigkeit der Marke. Denn eine derartige Gestaltung liegt durchaus im

Rahmen der werbeüblichen Schriftgraphik.

Damit sind sämtliche einzelnen Merkmale, aus denen sich die verfahrensgegenständliche Marke zusammensetzt, werbeüblich und nicht geeignet, einen Hinweis

auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu geben.

Zu betrachten ist aber die Marke in ihrer Gesamtheit. Unter Berücksichtigung

sämtlicher konkreter Merkmale der - im Gegensatz zur zurückgenommenen Markenanmeldung 304 72 268.5 - in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist ihr

nach Auffassung des Senats nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft

abzusprechen. Denn gerade die konkrete Farbgebung mit dem roten Großbuchstaben „X“, dessen Farbe als nach oben heller verlaufender Untergrund dem Negativschriftzug „Deutschland GmbH“ unterlegt ist, wirkt in Verbindung mit dem in

der Art eines Schutzrechtshinweises ausgestalteten „.de“ mit Kreisumrandung sowie der Positionierung und dem Größenverhältnis der einzelnen Markenbestandteile zueinander noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls in genau der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht

wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. An der Graphik besteht

auch kein Freihaltungsbedürfnis, so dass die angemeldete Marke schutzfähig ist.

gez.

Unterschriften