Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.09.2006 – 27 W (pat) 46/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 46/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 63 752
hat der 27. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 23. März 2003 erfolgte Eintragung der Wort-/Bildmarke 303 63 752
für
„Software; Entwicklung, Erstellung und Aktualisierung von Software“
ist Widerspruch eingelegt worden von der Inhaberin der am 17. Februar 1995 für
die Waren und Dienstleistungen
„Betrieb einer Mailbox, Bereitstellung von Telekommunikations-
und Computerdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank,
nämlich mittelbar oder unmittelbar entgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenbank über On-Line-Leitungen, Entwerfen, Vermitteln und Bereitstellen von Suchalgorithmen für die Bedienung
der Datenbank, Ausdruck der ermittelten Recherchedaten
und/oder Vermitteln des Zugangs zu anderen Datenbanken;
Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen, Anzeigen
und Nachrichten, Erstellen von Computerprogrammen, Software
(soweit
in Klasse 9 enthalten); Vermietung und entgeltliche
Gebrauchsüberlassung von Drucksystemen, nämlich Licht- oder
Photosatzmaschinen, Off-Set-Druckern, Laserdruckern, LED-Druckern, Tintenstrahldruckern, Matrixdruckern, Typenraddruckern,
Thermodruckern; Werbung, Werbeberatung, Vermittlung von Inseraten und Anzeigen“
eingetragenen Wortmarke 2 902 058
CEUS.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, dem
Widerspruch stattgegeben und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet, weil
die Marken verwechselbar im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG seien. Die Marken würden für sehr ähnliche bzw. identische Waren und Dienstleistungen beansprucht; die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich.
Angesichts dieser Umstände sei eine beachtliche Abweichung zwischen den Vergleichsmarken erforderlich, die nicht gegeben sei. Vielmehr führe die klangliche
Wiedergabe zu einer Verwechslungsgefahr, weil „CEUS“ und „ZEUS“ überwiegend gleich ausgesprochen würden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke, mit der
sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse begehrt. Sie geht auf die Fragen der Marken- und Produktähnlichkeit nicht weiter ein, hält aber eine Verwechslungsgefahr gleichwohl nicht für gegeben, da beide Beteiligte in unterschiedlichen Marktsegmenten tätig seien, so dass eine faktische Begegnung im
Markt, die zu Verwechslungen führen könnte, nicht gegeben sei. Daher bestehe
kein markenrechtlicher Verwechslungsschutz.
Die Widersprechende beantragt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchs- und Erinnerungsverfahren,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten sowie die von den
Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Markenstelle die jüngere Marke wegen bestehender Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9
Abs. 1 S. 2 MarkenG gelöscht.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, kommt es im markenrechtlichen
Registerverfahren auf die tatsächliche Frage der Benutzung einer eingetragenen
Marke jedenfalls im Zusammenhang mit einer Verwechslungsgefahr nicht an. Soweit die Markeninhaberin annimmt, die betroffenen Verkehrs- und Interessentenkreise seien bezüglich der Waren und Dienstleistungen der beiden Beteiligten unterschiedlich, so geht sie von der unzutreffenden Ansicht aus, es komme dabei auf
die im Einzelnen unter den Vergleichsmarken angebotenen Waren und Dienstleistungen an. Dies ist unzutreffend. Betroffene Verkehrskreise sind diejenigen, an
die sich die Waren und Dienstleistungen richten, die im Markenregister für die jeweiligen Marken beansprucht sind. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich des Löschungsgrunds der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die Identität oder Ähnlichkeit einer Marke mit einer
angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität
oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen abstellt. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat die Markeninhaberin selbst nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Der Senat kann sich daher
auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle beziehen, denen er sich in
vollem Umfang anschließt.
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens war allein die
irrige
Rechtsauffassung der Markeninhaberin noch kein hinreichender Grund, von der
Regel des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, da sie jedenfalls keinen
Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und so noch im Rahmen ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht handelnd weitere Kosten vermieden hat.
gez.
Unterschriften