Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 13.09.2006 – 32 W (pat) 169/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 169/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 32 160.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -

vom 30. Juni 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 26. Juni 2003 für die Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Promotion von Sportlern und Künstlern; Aushandeln, Vermitteln und

Abschluss von Verträgen, insbesondere Wettkampf- (nur für

Sportler), Werbe- und Sponsoringverträge, für Sportler und Künstler; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Planung,

Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben, insbesondere

im Boxsport"

angemeldete Wortmarke

Spotlight Boxing

ist von der mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom

30. Juni 2004 zurückgewiesen worden. An der Marke bestehe ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin. Die angemeldete Wortfolge stelle für

die beanspruchten Dienstleistungen eine schlagwortartige unmittelbare Beschaffenheitsangabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die

Anmeldung nur als Sachaussage im Sinne von "im Brennpunkt des Interesses:

Boxen; Brennpunkt: Boxen". Zur Begründung ihrer Auffassung stützt sich die

Markenstelle auf zwei Internetbelege, die eine Verwendung des Wortes "Spotlight"

belegen. Wegen dieses beschreibenden Begriffsinhalts fehle der Marke auch

jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der

angefochtene Beschluss lasse die gebotene Gesamtbetrachtung vermissen. Eine

aus mehreren Worten zusammengesetzte Marke dürfe nicht, wie geschehen,

einer zergliedernden Betrachtungsweise unterzogen werden. Gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche insbesondere die von der Anmelderin im Amtsverfahren

vorgelegte Internetrecherche, wonach sämtliche Treffer zu "Spotlight Boxing" auf

die Anmelderin hinwiesen, die unter diesem Namen Boxkämpfe organisiere. Die

Markenstelle habe keinen Beleg für eine tatsächliche Benutzung der Marke durch

Dritte ermittelt. Die Marke sei auch unterscheidungskräftig, da sie entgegen der

Auffassung der Markenstelle keinen sich aufdrängenden Begriffsinhalt habe und in

ihrer Bedeutung nicht eindeutig sei.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt

wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165

Abs. 4 MarkenG a. F.). In der Sache hat sie Erfolg, weil einer Registrierung der

angemeldeten Bezeichnung keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2

Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Die Bezeichnung "Spotlight Boxing" stellt für die beanspruchten Dienstleistungen

keine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Die angemeldete Wortfolge besteht aus zwei englischsprachigen Wörtern, die ins

Deutsche übersetzt "Scheinwerferlicht Boxen" heißen. Für die von der Anmelderin

beanspruchten Dienstleistungen lässt sich dieser Wortfolge keine sinnvolle Merkmalsangabe entnehmen.

Die seitens der Markenstelle ermittelten Internetbelege stehen dieser Feststellung

nicht entgegen, da sie sich nur auf das Wort "Spotlight", nicht aber auf die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit "Spotlight Boxing" beziehen. Eine Verwendung der Wortfolge "Spotlight Boxing" durch Mitbewerber der Anmelderin ist nicht

ersichtlich. Die von der Anmelderin im Amtsverfahren vorgelegte Internetrecherche zu der Wortfolge "Spotlight Boxing" weist ausschließlich auf das Unternehmen

der Anmelderin hin, das unter dem Namen "Spotlight Boxing" Boxkämpfe veranstaltet. Für eine zukünftige Verwendung durch Konkurrenzunternehmen fehlen

ausreichende Anhaltspunkte.

2. Der angemeldeten Wortfolge fehlt es entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG. Der Wortfolge "Spotlight Boxing" wird der von den Dienstleistungen angesprochene Verkehr keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Sinngehalt entnehmen können.

gez.

Unterschriften