Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.09.2006 – 32 W (pat) 169/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 169/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 32 160.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -
vom 30. Juni 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 26. Juni 2003 für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Promotion von Sportlern und Künstlern; Aushandeln, Vermitteln und
Abschluss von Verträgen, insbesondere Wettkampf- (nur für
Sportler), Werbe- und Sponsoringverträge, für Sportler und Künstler; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Planung,
Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben, insbesondere
im Boxsport"
angemeldete Wortmarke
Spotlight Boxing
ist von der mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom
30. Juni 2004 zurückgewiesen worden. An der Marke bestehe ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin. Die angemeldete Wortfolge stelle für
die beanspruchten Dienstleistungen eine schlagwortartige unmittelbare Beschaffenheitsangabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die
Anmeldung nur als Sachaussage im Sinne von "im Brennpunkt des Interesses:
Boxen; Brennpunkt: Boxen". Zur Begründung ihrer Auffassung stützt sich die
Markenstelle auf zwei Internetbelege, die eine Verwendung des Wortes "Spotlight"
belegen. Wegen dieses beschreibenden Begriffsinhalts fehle der Marke auch
jegliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der
angefochtene Beschluss lasse die gebotene Gesamtbetrachtung vermissen. Eine
aus mehreren Worten zusammengesetzte Marke dürfe nicht, wie geschehen,
einer zergliedernden Betrachtungsweise unterzogen werden. Gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche insbesondere die von der Anmelderin im Amtsverfahren
vorgelegte Internetrecherche, wonach sämtliche Treffer zu "Spotlight Boxing" auf
die Anmelderin hinwiesen, die unter diesem Namen Boxkämpfe organisiere. Die
Markenstelle habe keinen Beleg für eine tatsächliche Benutzung der Marke durch
Dritte ermittelt. Die Marke sei auch unterscheidungskräftig, da sie entgegen der
Auffassung der Markenstelle keinen sich aufdrängenden Begriffsinhalt habe und in
ihrer Bedeutung nicht eindeutig sei.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt
wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165
Abs. 4 MarkenG a. F.). In der Sache hat sie Erfolg, weil einer Registrierung der
angemeldeten Bezeichnung keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Die Bezeichnung "Spotlight Boxing" stellt für die beanspruchten Dienstleistungen
keine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Die angemeldete Wortfolge besteht aus zwei englischsprachigen Wörtern, die ins
Deutsche übersetzt "Scheinwerferlicht Boxen" heißen. Für die von der Anmelderin
beanspruchten Dienstleistungen lässt sich dieser Wortfolge keine sinnvolle Merkmalsangabe entnehmen.
Die seitens der Markenstelle ermittelten Internetbelege stehen dieser Feststellung
nicht entgegen, da sie sich nur auf das Wort "Spotlight", nicht aber auf die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit "Spotlight Boxing" beziehen. Eine Verwendung der Wortfolge "Spotlight Boxing" durch Mitbewerber der Anmelderin ist nicht
ersichtlich. Die von der Anmelderin im Amtsverfahren vorgelegte Internetrecherche zu der Wortfolge "Spotlight Boxing" weist ausschließlich auf das Unternehmen
der Anmelderin hin, das unter dem Namen "Spotlight Boxing" Boxkämpfe veranstaltet. Für eine zukünftige Verwendung durch Konkurrenzunternehmen fehlen
ausreichende Anhaltspunkte.
2. Der angemeldeten Wortfolge fehlt es entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Der Wortfolge "Spotlight Boxing" wird der von den Dienstleistungen angesprochene Verkehr keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Sinngehalt entnehmen können.
gez.
Unterschriften