Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 14.09.2006 – 11 W (pat) 341/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. September 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 13 945

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 101 13 945 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 22. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 101 13 945 C1 mit der Bezeichnung „Verfahren

zum Zusammennähen von mindestens zwei Nähgutteilen und Nähmaschine zur

Durchführung des Verfahrens" erteilt und die Erteilung am 13. Juni 2002 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht

geltend, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1, 3 und 4 PatG nicht

patentfähig sei. Sie stützt ihr Vorbringen auf die folgenden Druckschriften:

E1 = DE 41 41 945 C1

E2 = DE 917 886 C

E3 = DE 29 07 750 A1

In der mündlichen Verhandlung hat sie noch auf die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften

-

-

DE 29 39 915 C2

DE 199 21 516 A1.

Bezug genommen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie Beschreibung Sp. 1 und 2, überreicht in

der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie der Beschreibung Sp. 1 und 2 überreicht

in der mündlichen Verhandlung,

im Übrigen jeweils mit den erteilten Spalten 3, Zeile 1, bis

Spalte 5, Zeile 26, sowie mit den Figuren 1 bis 6,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag, in dem die Merkmale der erteilten Ansprüche 1

und 2 zusammengefasst sind, lautet unter Einführung einer Gliederung und unter

Berichtigung eines Bezugszeichens:

„1. Verfahren zum Zusammennähen von mindestens zwei Nähgutteilen (24, 25) mittels eines den Nähgutteilen (24, 25) in einer

Oberfaden-Laufrichtung (44) zugeführten Oberfadens (23) und eines Unterfadens (26) unter Bildung eines Knotens (27) von Oberfaden (23) und Unterfaden (26) auf einer Nähmaschine (1) mit

a. einer Armwelle (6), einem die Armwelle (6) mit variabler

Drehzahl (n) antreibenden Antriebsmotor (13),

b. einer Nähmaschinen-Steuer-Einrichtung (15, 19),

c. einer von der Armwelle (6) antreibbaren Nadelstange (7) mit

einer Nadel (8) und

d. einer Faden-Spann-Einrichtung (29),

1.

die eine mit dem Oberfaden (23) in Berührung befindliche Faden-Spann-Vorrichtung (32) aufweist,

a.

die mittels eines

von einem Strom (I)

durchflossenen Elektro-Magneten (34) eine Faden-Spannung in dem Oberfaden (23) erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

e. dass der Strom (I) in Abhängigkeit von der Drehzahl (n) der

Armwelle (6)

f. nach einer empirisch ermittelten, standardisierten Verlaufs-

Kurve (F1) des Stromes (I) über die Drehzahl (n) in der

Weise verändert wird,

g. dass der Knoten (27) von Oberfaden (23) und Unterfaden (26) im Wesentlichen zwischen den Nähgutteilen (24,

25) liegt,

h. dass vor Beginn eines Nähvorgangs für die zu nähenden

Nähgutteile (24, 25) die Kurve (F1) durch Variieren des

Stromes (I) bei mindestens einer vorgegebenen Drehzahl (n1, n2) justiert wird,

i. wobei der Strom (I) derart eingestellt wird, dass bei der durch

ihn verursachten Faden-Spannung des Oberfadens (23) der

Knoten (27) im Wesentlichen zwischen den Nähgutteilen (24,

25) liegt.“

Auf diesen Verfahrensanspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen.

Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet:

„Nähmaschine mit einer Faden-Spann-Einrichtung (29) zur

Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein Mikroprozessor (55) mit einem Speicher (56) vorgesehen

ist,

in dem eine standardisierte Verlaufs-Kurve (F1) des Stromes (I)

über der Drehzahl (n) gespeichert ist und

dass mindestens ein erstes Stellglied (Potentiometer 49) zum Justieren der Kurve (F1) bei mindestens einer ersten Drehzahl (n1,

n3) der Armwelle (6) vorgesehen ist.“

Auf diesen Vorrichtungsanspruch 5 sind die Ansprüche 6 bis 9 rückbezogen.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von Anspruch 1 nach dem

Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal des erteilten Anspruchs 3, nämlich

„dass die Kurve (F1) durch Variieren des Stromes (I) bei zwei vorgegebenen, voneinander wesentlich unterschiedlichen Drehzahlen (n1, n2) justiert wird“

an das Ende des kennzeichnenden Teils angefügt sind.

Auf diesen Verfahrensanspruch sind die Ansprüche 2 und 3 rückbezogen.

Der nebengeordnete Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von Anspruch 5 nach dem Hauptantrag dadurch, dass an das Ende des kennzeichnenden Teils die Merkmale des erteilten Anspruchs 7, nämlich

„dass ein zweites Stellglied (50) zum Justieren der Kurve (F1) bei

einer zweiten Drehzahl (n2) der Armwelle (6) vorgesehen ist, wobei die zweite Drehzahl (n2) sich von der ersten Drehzahl (n1) wesentlich unterscheidet“

angefügt sind.

Auf diesen Vorrichtungsanspruch 4 sind die Ansprüche 5 bis 7 rückbezogen.

Es liegt die Aufgabe vor, ein Verfahren der gattungsgemäßen Art anzugeben,

mittels dessen auch über größere Drehzahlbereiche qualitativ hochwertige Nähte

erzeugt werden können, und eine Nähmaschine zur Durchführung des Verfahrens

zu schaffen (vgl. Patentbeschreibung Abs. [0007]).

Zum Wortlaut der auf die nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag und der auf die nebengeordneten Ansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag jeweils

rückbezogenen Ansprüche wird sinngemäß auf die erteilten Ansprüche 3 bis 5

sowie 7 bis 10 bzw. 4 und 5 sowie 8 bis 10 und wegen der Einzelheiten im Übrigen auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch ist begründet.

1.

Hauptantrag

Die Ansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag sind formal zulässig. Sie finden ihre

Stütze in den ursprünglich eingereichten und erteilten Ansprüchen 1 bis 10.

Die Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 stammen aus den ursprünglich eingereichten und erteilten Ansprüchen 1 und 2. Die auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglich eingereichten und erteilten

Ansprüchen 3 bis 5.

Der nebengeordnete Anspruch 5 entspricht dem ursprünglich eingereichten und

erteilten Anspruch 6 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 6 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereichten und erteilten Ansprüchen 7 bis 10.

Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der langjährige praktische Erfahrungen und

Kenntnisse und auf dem Gebiet der Konstruktion und Steuerung von Nähmaschinen besitzt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist zwar neu, denn aus keiner

der genannten Entgegenhaltungen ist ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt, aber mangels erfinderischer Tätigkeit

gegenüber dem bekannten Stand der Technik nicht patentfähig.

Der dem Gegenstand nach Anspruch 1 nächstkommende Stand der Technik ist

die DE 41 41 945 C1 (=E1) der Patentinhaberin, die in der Patentschrift schon als

gattungsgemäßer Stand der Technik genannt ist (vgl. Abs. [0002]).

In dieser E1 ist ebenfalls ein Verfahren zum Zusammennähen von mindestens

zwei Nähgutteilen mittels eines den Nähgutteilen in einer Oberfaden-Laufrichtung

zugeführten Oberfadens (Nähfaden 27) und eines Unterfadens unter Bildung eines Knotens von Oberfaden und Unterfaden auf einer Nähmaschine (1) (vgl.

Sp. 2, Z. 67; Sp. 3, Z. 5-10; Fig. 1, 2) mit

a. einer Armwelle (4) (vgl. Sp. 3, Z. 4), einem die Armwelle (4) mit variabler

Drehzahl (vgl. z. B. Sp. 5, Z. 20/21) antreibenden Antriebsmotor,

b. einer Nähmaschinen-Steuer-Einrichtung (Steuergerät 36) (vgl. Sp. 4, Z. 33

u. 46),

c. einer von der Armwelle (4) antreibbaren Nadelstange (5) mit einer Nadel (Nähnadel 30) (vgl. Sp. 3, Z. 6 und 56) und

d. einer Faden-Spann-Einrichtung,

1. die eine mit dem Oberfaden (Nähfaden 27) in Berührung befindliche Faden-Spann-Vorrichtung (10) aufweist (vgl. insbes. Fig. 1, 2, Sp. 3, Z. 18

u. Z. 47-50) und

a. die mittels eines von einem Strom (I) durchflossenen Elektro-Magneten (14) eine Faden-Spannung in dem Oberfaden (Nähfaden 27) erzeugt (vgl. Sp. 3, Z. 21; Anspruch 1; Fig. 3).

dargelegt.

Dieses Verfahren weist somit sämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale auf.

Weiterhin erschließen sich dem Fachmann aus E1 unmittelbar folgende Merkmale, wonach

e. der Strom in Abhängigkeit von der Drehzahl der Armwelle (4)

f. nach einer empirisch ermittelten, standardisierten Verlaufs-Kurve des Stromes über die Drehzahl in der Weise verändert wird,

g. dass der Knoten von Oberfaden und Unterfaden im Wesentlichen zwischen

den Nähgutteilen liegt, und

i. wobei der Strom derart eingestellt wird, dass bei der durch ihn verursachten

Faden-Spannung des Oberfadens der Knoten im Wesentlichen zwischen

den Nähgutteilen liegt.

Die in den Verfahrensschritten e. und f. aufgezeigte Abhängigkeit des Stromes (I)

von der Drehzahl (n) der Armwelle und dessen Veränderung nach einer empirisch

ermittelten, standardisierten Verlaufs-Kurve ist nämlich deshalb aus E1 bekannt,

da auch dort die automatische Anpassung der Fadenspannung durch Veränderung des durch den Elektromagneten fließenden Stromes in Abhängigkeit zur

Armwellendrehzahl erfolgt (vgl. Fig. 10 und Sp. 5, Punkt 3., Z. 19 bis 22) und die

daraus resultierenden sich entsprechenden Strom- und Drehzahlwerte einen standardisierten Verlauf ergeben, der als solcher auch bedarfsweise darstellbar ist. Ein

Baustein (44), z. B. ein EPROM, sorgt dort für die automatische Einstellung des

betreffenden Stromwertes proportional zur Armwellendrehzahl (Sp. 5, Z. 31-39).

Zum Erreichen einer für die fertige Naht optimalen Knotenlage - so wie im Merkmal g. und i. des Anspruchs 1 angegeben, dass der Knoten von Oberfaden und

Unterfaden im Wesentlichen zwischen den Nähgutteilen liegt, - müssen auch dort

die entsprechenden nähmaschinenspezifischen Stromwerte zur Einstellung der

Fadenspannung bei verschiedenen Nähgeschwindigkeiten und Armwellen-Drehzahlen erst empirisch ermittelt werden, bevor sie dann im „EPROM“ abgespeichert

werden. Dies ist in E1 zwar nicht explizit angegeben, jedoch liegt es für den

Fachmann auf der Hand, dass diese Werte zunächst durch Versuche und Tests

an einer Nähmaschine ermittelt werden müssen.

Überdies gibt die DE 917 886 C (=E2) Hinweise auf eine solche empirische Ermittlungsweise (Merkmale e. und g.) In dieser Druckschrift ist eine Fadenspanneinrichtung für eine Nähmaschine angegeben, bei der aufgrund der individuellen

Näheigenschaften jeder Nähmaschinenbauart die besondere Einstellung der

Oberfadenspannung durch Versuch bestimmt wird (vgl. S. 2, Z. 72-82). Dort ist

auch ausgeführt, dass zufolge der sich verändernden Nähgeschwindigkeiten zum

Korrigieren des optimalen Nahtbildes (vgl. Merkmal g des Anspruchs 1 des Streitpatents) eine Vergrößerung oder eine Verkleinerung der Oberfadenspannung

erforderlich ist. Somit wird auch dort ein Standard-Verlauf, nämlich die Einstellung

die Fadenspannung zur Drehzahl der Armwelle empirisch ermittelt (S. 3, Z. 85-89),

so dass bei verschiedenen Nähgeschwindigkeiten der Knoten von Ober- und Unterfaden immer zwischen den Nähgutteilen zu liegen kommt (S. 2, Z. 9-14 u. Z. 50

bis 60, Fig. 3 u. 4). Diese bekannte Wirkung wird auch im Streitpatent verfolgt. Im

Streitpatent wird jedoch im Unterschied dazu nicht die Oberfadenspannung selbst,

sondern der durch den Elektromagneten fließende Strom zur Einstellung der

Oberfadenspannung in Abhängigkeit von der Drehzahl der Armwelle ermittelt.

Hieraus folgt für den Fachmann, dass auch bei E1 die notwendigen Stromwerte

für die optimale Fadenspannung bei unterschiedlichen Drehzahlen der Armwelle

zunächst durch Versuch empirisch ermittelt werden und dann beim Betrieb der

Nähmaschine entsprechend diesem Verlauf den Strom in Abhängigkeit von der

Drehzahl der Armwelle zu regulieren.

Gemäß dem weiteren kennzeichnenden Merkmal g. nach Anspruch 1 soll die

Veränderung des Stroms in Abhängigkeit von der Drehzahl der Armwelle nach

den vorgenannten Verfahrensschritten e. und f. so erfolgen, dass der Knoten von

Oberfaden und Unterfaden im Wesentlichen zwischen den Nähgutteilen liegt.

Dieses Qualitätskriterium für eine qualitativ hochwertige Doppelsteppstich-Naht ist

jedoch allgemein bekannt, ebenso wie die Regulierung dieser Knotenlage über die

Fadenspannung wie im Merkmal i. angegeben ist. Nicht zuletzt auch aus der E2

erhält der Fachmann die Anregung dazu, da dort in der Beschreibung S. 2, Z. 9

bis 24 zu den Figuren 3 und 4 erläutert ist, dass „die optimale Fadenspannung, die

an den Oberfaden einer Doppelsteppstichmaschine angelegt wird, derart ist, dass

ein Stich hergestellt wird, bei dem die Verkettung des Oberfadens und des Unterfadens an der Mittelstelle zwischen den oberen und unteren Flächen der Arbeitsstücke verfestigt wird“. Es ist daher naheliegend, bei dem Verfahren nach E1 die

Fadenspannung über den Strom in Abhängigkeit von der Nähgeschwindigkeit so

zu regulieren, dass auch dort eine solche Knotenlage erzielt wird.

Demgegenüber verbleibt nur noch das Merkmal h. wonach

vor Beginn eines Nähvorgangs für die zu nähenden Nähgutteile die Kurve

durch Variieren des Stromes bei mindestens einer vorgegebenen Drehzahl

justiert wird.

Auch dieser weitere Verfahrensschritt h. des Anspruchs 1 enthält keine Maßnahme, die über das auf dem Gebiet der Nähtechnik bekannte Fachwissen hinausgeht. Wenn zwei Stoffteile zusammengenäht werden, dann soll eine feste

Naht zum guten Zusammenhalt der Stoffteile erzeugt werden; dies wird, wie oben

bereits ausgeführt ist, dann erreicht, wenn der Knoten von Oberfaden und Unterfaden im Wesentlichen zwischen den beiden Nähgutteilen liegt (E2, S. 2, Z. 9-16).

Die Lage dieses Knotens ist von der Fadenspannung abhängig, deren Einstellung

zum einen vom Maschinentyp abhängig ist, wie zu den Merkmalen e. und f. des

Anspruchs 1 ausgeführt ist, und die zum Anderen vom Nähgut selbst abhängig ist,

da dieses in Stärke und Dichte unterschiedlich ist und dadurch auf Nadel und

Faden einen unterschiedlichen Widerstand ausübt. Daher wird bekanntlich in der

Praxis vor dem Zusammennähen an Musterstücken der Nähgutteile eine Testnaht

erstellt und dabei die Oberfadenspannung so einjustiert, dass der Knoten immer

zwischen den Nähgutteilen liegt.

Aus E1 ist schon bekannt, dass die Fadenspannkraft innerhalb eines Stiches auch

vom Nähgut abhängig ist und dementsprechend eine Anpassung erforderlich ist.

Im Einzelnen ist dazu in E1 ausgeführt, dass die Veränderung der Fadenspannkraft innerhalb eines herzustellenden Stiches vom Oberteil der Nähmaschine (1)

wie auch vom zu vernähenden Nähgut abhängig ist und dass der von der Drehung

der Armwelle vorgegebene Winkel abhängig von der aktuellen Armwellendrehzahl

korrigiert werden muss (vgl. Sp. 5, Z. 66 - Sp. 6, Z. 11).

Da in E1 auch ein Nähverfahren beschrieben ist, wonach die Fadenspannkraft

manuell über einen Stromregler (35) reguliert werden kann, der den durch den

Elektromagneten fließenden Strom einstellt (vgl. Sp. 4, Z. 48-53; Fig. 8), war es

naheliegend, auch dort vor Beginn eines Nähvorgangs eine nähgutspezifische

Einstellung durch Variieren des Stromes über den dortigen Stromregler (35) bei

mindestens einer vorgegebenen Drehzahl vorzunehmen und dann damit die im

3. Absatz der E1 in Sp. 5, Z. 9-12 beschriebene automatische Anpassung des

Stroms über die Drehzahl an der Nähmaschine so ein- bzw. nachzujustieren, dass

beim Nähvorgang immer die der optimale Knotenlage zwischen den Nähgutteilen

entsprechende Faden-Spannung im Oberfaden erzeugt wird.

Die im Merkmal h. Anspruchs 1 angegebene zusätzliche nähgutspezifische Einjustierung ist somit auch bei dem in E1 beschriebenen Verfahren zum automatischen Anpassen der Oberfadenspannkraft geradezu erforderlich, wenn in verschiedenem Nähgut eine Naht erhalten werden soll, deren Knoten im wesentlichen zwischen den Nähgutteilen liegt.

Die im Anspruch 1 wiedergegebenen Verfahrensschritte zum Erzeugen einer

qualitativ hochwertigen Naht kann somit der Fachmann aufgrund seines Wissens

und seiner praktischen Fähigkeiten ohne erfinderisches Zutun wenn nicht schon

durch naheliegende Abwandlungen des aus E1 Bekannten, so doch zumindest

durch Hinweise aus E2 auffinden.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 ebenso wie der sich auf eine Nähmaschine

zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4 beziehende

Anspruch 5 mit den darauf rückbezogenen Ansprüchen 6 bis 9 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil desselben Antrags sind. Sie haben daher

zusammen mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag keinen Bestand.

2.

Hilfsantrag

Die Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag sind formal zulässig.

Sie finden ihre Stütze ebenfalls in den ursprünglich eingereichten und erteilten

Ansprüchen 1 bis 10. Die Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 sind sowohl in

den ursprünglich eingereichten als auch in den erteilten Ansprüchen 1, 2 und 3

offenbart. Die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten und erteilten Ansprüchen 4 und 5.

Der nebengeordnete Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag enthält die Merkmale der

ursprünglich eingereichten und erteilten Ansprüche 6 und 7 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 5 bis 7 stimmen mit den ursprünglich eingereichten und

erteilten Ansprüchen 8 bis 10 überein.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach

Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal,

„dass die Kurve (F1) durch Variieren des Stromes (I) bei zwei vorgegebenen,

voneinander wesentlich unterschiedlichen Drehzahlen (n1, n2) justiert wird.“

Durch dieses Merkmal soll, wie in der Streitpatentschrift in Sp. 2, Z. 7 bis 10, angegeben ist, eine Justierung der standardisierten Verlaufs-Kurve für zwei Drehzahlbereiche mit ausreichend deutlichem Abstand erfolgen, wodurch auch die

Neigung der Kurve vorgegeben wird. Aus dieser Angabe folgt, dass bei dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag auch der Einfluss unterschiedlicher

Nähgeschwindigkeiten für ein Nähgutteil berücksichtigt werden soll.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist zwar neu, aber mangels

erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem bekannten Stand der Technik ebenfalls

nicht patentfähig.

Für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag gelten die vorstehend zum Anspruch 1 nach

Hauptantrag genannten Gründe mangelnder erfinderischer Tätigkeit bereits, soweit der Anspruch 1 nach Hilfsantrag mit diesem in den Merkmalen a. bis i. übereinstimmt. Einziger Unterschied ist nach dem Hilfsantrag die weitergehende beschränkende Einjustierung der Kurve (F1) bei zwei vorgegebenen, voneinander

wesentlich unterschiedlichen Drehzahlen (n1, n2).

Auch diese unterschiedliche Maßnahme kann eine erfinderische Tätigkeit des

Patentgegenstandes gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik nach

E1 nicht begründen, da diese für den Fachmann ebenfalls naheliegend ist, um bei

unterschiedlichen Nähgeschwindigkeiten eine richtige nähgutspezifische Einjustierung der Kurve vorzunehmen.

Wenn nämlich gemäß der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe auch über

größere Drehzahlbereiche qualitativ hochwertige Nähte erzeugt werden sollen

(vgl. Patentschrift Sp. 1, Z. 57-60), dann sind für diese unterschiedlichen Nähgeschwindigkeiten unterschiedliche Fadenspannungen bei einem Nähgut erforderlich, um stets eine optimale Knotenlage zwischen den Nähgutteilen zu erzielen.

Um den Kurven-Verlauf auch an diese unterschiedlichen Drehzahlbereiche anzupassen, ist es folglich notwendig, dass bei der Erstellung der Testnaht nicht nur

bei mindestens einer Drehzahl die Kurve justiert wird, wie gemäß dem Merkmal h.

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, sondern dass auch bei einer weiteren Drehzahl, nämlich zwei voneinander wesentlich unterschiedlichen Drehzahlen der

Armwelle die Kurve durch Variieren des Stromes einjustiert wird.

Darüber hinausgehende Merkmale mit erfinderischer Bedeutung sind daher auch

in dieser Anspruchsfassung nicht enthalten.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat daher ebenfalls keinen Bestand.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 so wie der sich auf eine Nähmaschine zur

Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 beziehende

Anspruch 4 mit den darauf rückbezogenen Ansprüchen 5 bis 7, teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil desselben Antrags sind. Sie haben daher

zusammen mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag ebenfalls keinen Bestand.

gez.

Unterschriften