Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 14.09.2006 – 27 W (pat) 130/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

14. September 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 304 34 746.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 19. Mai 2005 die Anmeldung der für

„Klasse 9: Rettungsapparate und -instrumente; Schwimmhilfen;

Schwimmflügel;

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer

und Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und

Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

Klasse 28: Spiele, Spielzeug,

insbesondere

aufblasbares

Wasserspielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser

Klasse enthalten sind“

als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung

waterwings

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil das

angemeldete Wort übersetzt „Schwimmflügel“ heiße und damit ein Gattungsbegriff

für die beanspruchten Schwimmhilfen und Schwimmflügel sei und sich für die

übrigen Waren als Bestimmungsangabe darstelle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die

Anmeldemarke für schutzfähig, weil der Begriff „waterwings“ dem angesprochenen

Durchschnittsverbraucher nicht geläufig sei; dieser würde ihn vielmehr als „Wasserflügel“ übersetzen und ihm wegen der sich damit ergebenden Mehrdeutigkeit

keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren entnehmen. Da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Mitbewerber auf den englischen Begriff angewiesen seien, sei dieser auch nicht freihaltungsbedürftig.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender

Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt,

hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung jedenfalls

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines bestehenden

Freihaltungsbedürfnisses versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine

abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1.

Der Senat teilt die Einschätzung der Markenstelle, dass die Anmeldemarke

zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450,

453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht,

die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen

dienen können und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für

die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl.

hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232

- FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card).

Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem angemeldeten

Begriff „waterwings“ um den zutreffenden englischen Ausdruck für „Schwimmflügel“ (vgl. http://dict.leo.org/ende?lp=ende&p=/gQPU.&search= water+wings). In

dieser Bedeutung ist die angemeldete Bezeichnung aber ein Gattungsbegriff für

die Waren „Schwimmhilfen; Schwimmflügel“; gleiches gilt für die Waren „Rettungsapparate und -instrumente“ sowie „Spiele, Spielzeug, insbesondere aufblasbares Wasserspielzeug; Turn- und Sportartikel“, da unter diese Oberbegriffe auch

Schwimmhilfen und -flügel fallen. Für die Waren „Kautschuk, Guttapercha,

Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“,

bei denen es sich um die - sich regelmäßig nur an den Fachverkehr richtenden -

Ausgangsmaterialien für Schwimmflügel und -hilfen handelt, kommt die Anmeldemarke als mögliche Bestimmungsangabe in Betracht, also als Hinweis darauf,

dass diese Materialien zur Herstellung von Schwimmhilfen und -flügeln bestimmt

und - vor allem - geeignet sein können.

Soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, die Mitbewerber seien auf der

Verwendung dieses englischen Begriffs im Inland nicht angewiesen, verkennt sie,

dass die Verwendung englischer (Fach-)Begriffe - auch aus Gründen des erleichterten Im- und Exports - im Inland mittlerweile üblich ist, was insbesondere für den

hier in Rede stehenden Warensektor gilt. Es muss den in- und ausländischen Mitbewerbern daher unbenommen bleiben, entsprechende Waren, die für den Vertrieb im In- und Ausland bestimmt sind, auch mit dem englischen Ausdruck zu versehen.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das in § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zum Ausdruck kommende im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw.

Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und

nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE;

GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).

2.

Ob der Anmeldemarke daneben auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist, kann bei dieser Sachlage

dahinstehen.

3.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die

Eintragung zumindest wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften