Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.09.2006 – 29 W (pat) 25/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 399 22 693.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 03; 06;
08; 09; 11; 14; 18; 20; 21; 24; 25; 27; 29; 30; 32; 38; 41; 42 und der
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
in Form von Spielen;
Klasse 28: Spiele einschließlich elektrische und elektronische, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielwaren, Spielzeug;
Figuren zu Spielzwecken einschließlich Stoff- und
Gummitiere sowie Maskottchen; Scherzartikel; Turn-,
Fitness- und Sportgeräte
in den Farben braun, weiß, rot, schwarz, türkis und gelb eingetragenen Wort-/
Bildmarke 399 22 693
wurde Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 395 49 330
Browny
eingetragen für die Waren der
Klasse 28: Spielwaren, Spiele und Spielzeug; Kinderluftballons
und Modell- Luftfahrzeuge für Spielzwecke
wobei sich der Widerspruch nur gegen die Waren Lehr- und Unterrichtsmittel in
Form von Spielen und die Waren der Klasse 28 richtet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 17. Mai 2005 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden wurde ebenfalls mit Beschluss vom
11. Januar 2006 zurückgewiesen. Die Markenstelle vertritt die Auffassung, dass
trotz identischer Waren und einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ein ausreichender Abstand zwischen den Vergleichszeichen und
damit keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die jüngere Marke bestehe aus zwei
Begriffen, von denen nicht lediglich „Bronny“ als einziger kollisionsbegründender
Bestandteil heraus gegriffen werden könne. Bei der Weite des Oberbegriffs
„Spielwaren, Spiele und Spielzeug“ sei „Bear“ zwar möglicherweise für Tierspielfiguren beschreibend, dies wirke sich allerdings nicht auf den gesamten Oberbegriff
aus. Auch bei der fehlerhaften Annahme, dass sich lediglich „Bronny“ und
„Browny“ gegenüberstehen, sei eine Verwechslungsgefahr
letztlich auszuschließen, da der Verkehr sofort den Sinngehalt der älteren Marke im Sinne von
„Braun“ verstehe, wohingegen „Bronny“ nur ein Phantasiewort sei. Bereits der
klangliche Gesamteindruck beider Zeichen unterscheide sich so grundlegend,
dass eine akustische Verwechslung nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom
31. Januar 2006. Sie führt aus, dass im Erinnerungsbeschluss nicht berücksichtigt
worden sei, dass es auf dem Spielwarensektor einer Übung entspreche, die Bezeichnung des unter der Marke vertriebenen Spieltieres anzugeben. Das Publikum
erkenne daher auch im vorliegenden Fall das Wort „Bear“ lediglich als Hinweis auf
die unter dem Zeichen „Bronny“ zu verkaufende Spielfigur. Dieser Eindruck werde
noch durch die bildliche Darstellung eines Bären verstärkt.
Ein erheblicher Teil der Verbraucher verfüge dabei nicht über ausreichende Englischkenntnisse, so dass die Aussprache von „Bronny“ und „Browny“ fast identisch
sei. Hörfehler in Spielwarengeschäften seien aufgrund der durch die Kinder verursachten Geräuschentwicklung dabei an der Tagesordnung.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 vom 17. Mai 2005
und vom 11. Januar 2006 aufzuheben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat ihren Antrag im Beschwerdeverfahren nicht begründet.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zeichenähnlichkeit ist zu gering, um für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen begründen zu können (§ 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
1. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgebender Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der
von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und - abhängig davon - der dieser
im Einzelfall zukommende Schutzumfang in Betracht zu ziehen. Dabei impliziert
der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den
genannten Faktoren (st. Rspr.; EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; GRUR
Int. 1998, 875, 876 f. – Canon; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling;
GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006, 402 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz).
1.1. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu
berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. „Erheblich“ sind dabei die Art der Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung und die
Eigenart als miteinander konkurrierende oder sich ergänzende Waren (BGH
GRUR 2006, 941 ff. - Rn. 13 - TOSCA BLU). Nach der Registerlage können sich
die Vergleichsmarken auf identischen bzw. ähnlichen Waren begegnen. Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch
vorliegend auf Vergleichswaren beschränkt (Lehr- und Unterrichtsmittel in Form
von Spielen und Waren der Klasse 28), die mit den angegriffenen Waren im Wesentlichen identisch sind. Wegen der fehlenden Zeichenähnlichkeit kann letztlich
dahingestellt bleiben, ob zwischen den „Spielwaren“ der Widerspruchsmarke und
den „Turn-, Fitness- und Sportgeräten“ der jüngeren Marke noch eine gewisse
Ähnlichkeit anzunehmen ist. Es gibt jedenfalls spezielle Sportgeräte für Kinder, die
spielerisch zum entsprechenden Sport hinführen sollen, bei denen die Zuordnung
zum jeweiligen Warensegment nicht eindeutig ist. Insgesamt müssen die Vergleichszeichen aufgrund der Identität der meisten Waren einen großen Abstand
einhalten.
1.2. Dieser Abstand erfährt keine Veränderung durch die Berücksichtigung einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens. „Browny“
ist originär kennzeichnungskräftig für die eingetragenen Waren der Widerspruchsmarke. Es gibt zwar eine erhebliche Anzahl an Stoffplüschtieren, insbesondere Bären, die in der Farbe „braun“ gehalten sind. Insgesamt sind „Spielwaren“ aber vielfarbig und bunt, so dass eine bestimmte Farbe für sie nicht beschreibend ist. Eine nachträgliche Veränderung der Kennzeichnungskraft ist nicht ersichtlich.
1.3. Dennoch reicht der Abstand der Vergleichszeichen zueinander aus, um
eine Verwechslung für den Verkehr auszuschließen. Die Frage der Ähnlichkeit
sich gegenüberstehender Zeichen
ist nach deren Ähnlichkeit
in Klang,
(Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (BGH GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 17 - coccodrillo). Abzustellen ist dabei auf die
Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke
regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005,
1042, 1044 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN;
BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Auszugehen ist außerdem davon, dass mehrgliedrige Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt werden
können. Dies setzt voraus, dass die übrigen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (st. Rspr.; vgl. BGH
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling).
1.3.1.
(Schrift-)Bildlich sind die Vergleichszeichen nicht zu verwechseln, da das
jüngere Zeichen
sich im Gesamteindruck von der älteren Marke „Browny“
deutlich durch seine graphische und farbliche Gestaltung unterscheidet. Durch die
Kombination aus Wort und Bild in der speziellen Emblemeform entsteht ein besonderer, von beiden Elementen geprägter Gesamteindruck. Bild- und Wortbestandteil sind zu einer Einheit verbunden und vermitteln den Eindruck einer Plakette oder Vignette, wenngleich die bildliche Darstellung eines Bären nur den
Wortbestandteil „Bear“ intensivierend wiedergibt. Die grafische Gestaltung ist daher neben dem Wortbestandteil zu beachten und bestimmt den Gesamteindruck
zumindest mit.
1.3.2. Einfachste Bezeichnung einer Wort-/Bildmarke bleibt dennoch das Wort, bei
der angegriffenen Marke also die Wortfolge „Bronny Bear“ (BGH GRUR 2004,
778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 20 - coccodrillo). Eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr zwischen „Bronny Bear“ und „Browny“
kommt nach dem Gesamteindruck jedoch ebenfalls nicht in Betracht, da das jüngere Zeichen deutlich länger und aus zwei Begriffen gebildet ist.
1.3.3. Sie liegt aber auch unter dem Gesichtspunkt nicht vor, dass „Bear“ als
beschreibender Hinweis auf Spielfiguren in der jüngeren Marke völlig zurücktritt
und die Wortfolge allein von „Bronny“ dominiert wird. Das angesprochene Publikum, zu dem nicht nur Kinder, sondern alle Bevölkerungsgruppen gehören, die
Tierspielfiguren kaufen, wird in der Angabe „Bear“ nur den Hinweis auf die dargestellte Tierart sehen. Es ist in diesem Marktsegment nämlich üblich derartige Figuren mit einer Kombination aus Kosenamen und Tierart zu bezeichnen wie z. B.
Diggi Maulwurf, Bernie Hund, Wutzi Wildschwein (vgl. BPatG 29 W (pat) 179/02
- Benni Bär/Fenny). Für den Zeichenvergleich stehen sich deshalb die Wörter
„Bronny“ und „Browny“ auf identischen Waren bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft gegenüber. Diese Begriffe unterscheiden sich zwar lediglich in einem
Konsonanten an der vierten Stelle im Wort. Beim Vergleich der klanglichen Verwechselbarkeit ist allerdings ein erheblicher phonetischer Unterschied zwischen
den Vergleichsworten zu verzeichnen. Bei der Buchstabenfolge „-onn“ in der jüngeren Marke wird durch den Doppelkonsonanten „n“ das „o“ deutlich als solches
ausgesprochen. In der Widerspruchsmarke hingegen wird die Buchstabenfolge
„-own“, die die deutsche Sprache nicht kennt, wie der deutsche Diphthong „au“
ausgesprochen. Dies bedeutet einen signifikanten Unterschied in der Aussprache
und schließt die Gefahr von klanglichen Verwechslungen aus, weil der Verkehr
aufgrund dieser Zeichenbildung einen deutlichen Anklang an das englische Wort
„braun“ erkennt.
1.3.4. Bei einer weitgehenden Zeichenähnlichkeit kann die Verwechslungsgefahr
im Klangbild durch einen abweichenden Begriffsinhalt reduziert werden, wenn die
Zeichen über einen für jedermann verständlichen Sinngehalt verfügen, der auch
bei flüchtiger Wahrnehmung erfasst wird (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14
Rn. 586; Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 9 Rn. 151; BGH GRUR 1992, 130, 132
- Ball/Bally). Der Europäische Gerichtshof hat dies unter dem Begriff der „Neutralisation“ ebenso entschieden, wenn zumindest eines der Zeichen eine
eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, die von den maßgeblichen
Verkehrskreisen ohne weiteres erfasst wird (EuGH GRUR 2006, 413 ff. - Rn. 35
- ZIRH/SIR; GRUR 2006, 237 ff. - Rn. 20 - PICASSO). Zutreffend hat die
Markenstelle insoweit festgestellt, dass Ausdrücke für Farben zu den allgemeinen
Grundbegriffen des englischen Grundwortschatzes gehören und von den meisten
inländischen Verbrauchern auch verstanden werden. Der Verkehr wird daher bei
der visuellen Aufnahme das Wort „brown“ erkennen und es dementsprechend
aussprechen. „Bronny“ hingegen wird er als Phantasienamen ansehen und nach
den deutschen Sprachregeln wie „Sonne“, „Wonne“, „Conny“ aussprechen. Eine
Verwechslungsgefahr
in rechtserheblichem Ausmaß gem. § 9 Abs. 1 S. 2
MarkenG ist daher nicht gegeben.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften