Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.09.2006 – 30 W (pat) 203/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 203/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 64 296.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Wort/Bildmarke ist
für die Waren
Bespielte Ton- und Bildträger; Druckereierzeugnisse; Bekleidungsstücke; Lederwaren
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, einen davon im Erinnerungsverfahren ergangen,
wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. „Gayzone“ bedeute
„Schwulenbereich“; es handele sich damit um einen beschreibenden Hinweis auf
Waren, die im Bereich homosexueller Menschen angesiedelt seien. Die graphische Gestaltung wirke nur als schmückendes Hervorhebungsmittel; das verwendete Männlichkeitssymbol als Werbehinweis auf Waren und Dienstleistungen für
Männer sei verbraucht.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die in der angemeldeten Bezeichnung verwendeten englischen Worte
hätten jeweils eine Vielzahl von Bedeutungen, auch der Sinngehalt der Kombination sei mehrdeutig. Selbst bei Annahme der Bedeutung „Waren im Bereich der
homosexuellen Menschen“ sei der Bedeutungsgehalt mehrdeutig und unbestimmt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Januar 2004 und
1. Juli 2004 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften
des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als
Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit
besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination
fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor
allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering veranschlagt
werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253, 260).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich von der
Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine
Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder
Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind
(vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).
Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die
Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt,
dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich – durch die unterschiedliche graphische
Gestaltung deutlich erkennbar - aus den beiden Bestandteilen „Gay“ und „Zone“
zusammen.
Das englische Wort „gay“ bedeutet im Deutschen als Adjektiv „bunt, glänzend,
heiter, homosexuell“, als Substantiv „der/ein Homosexuelle(r)“, (vgl. LEO-Online
Lexikon der TU München) und ist in dieser Bedeutung breiten inländischen Verkehrskreisen bekannt (vgl. Duden-Dt. Universalwörterbuch - CD-ROM).
Das englische Wort „zone“ - bedeutet im Deutschen „Bereich, Gebiet, Zone“ und
bezeichnet einen Gebietstreifen oder einen Bereich, der sich von Nachbarregionen durch Verschiedenheit in Aussehen, Eigentum, Zweck oder Beschaffenheit
unterscheidet (vgl. Duden a. a. O.). „zone“ wird in zahlreichen Zusammensetzungen für unterschiedliche Bereiche verwendet wie u. a. „pedestrian zone“ (Fußgängerzone), „control zone“ (Kontrollbereich) (vgl. LEO a. a. O.). Insbesondere in der
Internetnutzung werden Bereiche mit „zone“ bezeichnet, die sich an eine Gruppe
von Nutzern mit gleichen Merkmalen oder gleichen Interessen wenden (vgl.
bsp.weise „Asia-Zone“ - „Die Community für Vietnamesen und andere Asiaten …“;
„Kids Zone“ – „Das coole Trendmagazin für alle Kids“; „Compu-Zone“ – „Täglich
Hardwarenews…und eine große Community“ unter www.google).
Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung „Homosexuellenzone, homosexueller Bereich“. Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen ist auch die Kombination „GAYZONE“ eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen
neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren „Bespielte Ton- und Bildträger;
Druckereierzeugnisse; Bekleidungsstücke; Lederwaren“ ergibt „Gayzone“ die zur
Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und
Bestimmung um Waren handelt, die für Personen aus dem Homosexuellenbereich
ansprechen sollen, also den Gebrauch durch Homoxsexuelle bestimmt sind oder
von Homosexuellen verwendet werden.
Selbst wenn der Begriff „Gayzone“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin
zurückzuführen wäre, ändert dies nichts daran, dass er sprachüblich gebildet und
deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet ist, so dass seine freie Benutzung
durch Dritte gewährleistet sein muss (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262; vgl.
auch BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden
Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es
sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
Auch die graphische Ausgestaltung vermag eine Schutzfähigkeit der schutzunfähigen Wortkombination nicht zu begründen.
Die gestalterischen Elemente wie die Umrandung und der Farbwechsel in den
Kontrastfarben Schwarz-Weiß sowie die Darstellung des Vokals „o“ in Form des
bekannten Marssymbols, haben keinen hinreichend deutlich hervortretenden, eigenständigen Charakter, sondern dienen lediglich der Unterstreichung und Hervorhebung der schutzunfähigen Wortelemente. Insbesondere die Darstellung des
Marssymbols - das in der Biologie für Mann oder männlich steht (vgl. http://
de.wikipedia.org/wiki/Marssymbol) - ist allgemein bekannt und wird häufig in der
Art eines Piktogramms benutzt, um die ausschließliche Eignung oder Bestimmung
für Männer zum Ausdruck zu bringen. Daher stehen die beschreibenden Wortelemente so im Vordergrund, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine über
das Werbeübliche hinausgehende Besonderheit beigemessen werden kann (vgl.
BGH BlPMZ 2001, 397 antiKALK).
gez.
Unterschriften