Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 25.09.2006 – 30 W (pat) 46/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. September 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 14 990.5/9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Blitzküche

für die Waren

„Klasse 9: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-,

Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Wäge, Meß-, Signal-, Kontroll-,

Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente,

soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Text-, Ton-

und Bildträger, ausgenommen unbelichtete Filme;

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte

Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen und

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Druckschriften, Zeitungen

und Zeitschriften, Bücher, Kataloge; Buchbinderartikel;

Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und

Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten;

Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Produktion von Text-, Ton- und

Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildträgern; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften,

Zeitungen und Zeitschriften und Büchern, Kataloge;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Aufzeichnung von Videobändern; Zurverfügungstellung von Informationen über Online-Datenbankzugriff“.

Die Markenstelle hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden

Angabe teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse, insbesondere Druckschriften, Zeitungen

und Zeitschriften, Bücher, Kataloge; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) Zurverfügungstellung von

Informationen über Online-Datenbankzugriff“.

Die Teilzurückweisung wurde auf die Begründung gestützt, die angemeldete

Marke werde insoweit von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres

als thematischer Hinweis auf die Druckereierzeugnisse, Fotografien und Lehrmittel

bzw. angebotenen Dienstleistungen verstanden, dass diese sich nämlich auf

schnell zubereitete Gerichte bezögen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass dem sprachlich neu geschöpften Markenwort lediglich eine unscharfe

Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme, zumal es ohnehin an einem konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen fehle. Ein beschreibender Wortsinn werde erst durch den Symbolgehalt der beiden Einzelbegriffe ermöglicht, so dass die Marke allenfalls assoziativ wirke und jedenfalls nicht freihaltungsbedürftig sei. Auch fehle der Marke

nicht die erforderliche Unterscheidungskraft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die beanspruchte Wortfolge stellt sich auch für den Senat als bloßer Sachhinweis

dar, da sie eine im Kontext der konkreten Waren ohne weiteres verständliche

Aussage vermittelt, wie es die Markenstelle unmissverständlich dargelegt hat,

nämlich auf schnell zubereitete Gerichte. Auch die Anmelderin stellt letztlich nicht

in Abrede, dass das Grundwort „Küche“ der Anmeldung mit vorangestellten Sachbegriffen kombiniert wird, und zwar entweder als Hinweis auf die Kücheneinrichtung (Einbauküche, Wohnküche, Designer-Küche, Holzküche, Teeküche, etc.)

oder auf die Art der Speisezubereitung (kalte, warme, italienische Küche, Garküche, Diätküche, etc.). Der Anfangsbestandteil „Blitz“ wird in der Kombination mit

„Küche“ ohne weiteres im Sinne von „schnell“ verstanden, wie das bei anderen

Begriffspaaren wie „Blitztelegramm, Blitzaktion, Blitzumfrage, Blitzstart“ der Fall

ist. Auch im Kontext der Waren, die sich alle auf den Küchenbereich beziehen

können, sind die angesprochenen Verkehrskreise (Endverbraucher) an vergleichbare Begriffsbildungen und Sachaussagen bereits gewöhnt, z. B. an

„Blitz(koch)platten“(vgl. www.antag.de/go/search/idx/5011000/mot/Blitzplatten/t/1-

/go.htm), die „Schnellküche“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, Bd. 8, 3. Aufl. 1999, S. 3414), die „Blitzdiät“ (vgl. Der Brockhaus,

Ernährung, 2001, S. 287; Lexikon der Ernährung, Bd. 1, 2001, S. 181), den

„Blitzkuchen“ sowie den „Blitzblätterteig“ (vgl. kulinarisches Lexikon, 1998, S. 512:

ein „durch rasches unvollständiges Unterwirken der Butter schnell hergestellter

Blätterteig“). Diese Verkehrskreise werden die „Blitzküche“ lediglich als weitere

beschreibende Bezeichnung identifizieren, zumal es bereits Bücher mit dem

Begriff „Blitzrezepte“ im Titel gibt, von denen eines (vgl. Zarling, Das große Buch

der Blitzrezepte) bei der Anmelderin selbst erschienen ist und die einen entsprechenden Sprachgebrauch gefördert haben. Im Übrigen ist die von der Anmelderin beanspruchte Wortkombination auch keine Neuschöpfung, sondern bereits

im Internet als Sachangabe nachweisbar, wie sich aus den der Anmelderin überlassenen Fundstellen ergibt. So gibt es ein Buch „Blitzküche mit Aldi“ von Wolfgang Eisner (vgl. www.amazon.de), ein anderes mit dem Titel „Blitzküche und

kalte Platten“ von Rosa Graf (vgl. www.sfb.at/meta/result.php?second). Auch

werden verschiedene Kochkurse angeboten, etwa mit dem Hinweis „Ideen, wie

Sie nach der Arbeit für sich und Ihre Familie schnell was leckeres kochen, mit der

Blitzküche nach Feierabend“

(vgl. www.mobile-fbs.de/Programm0304/0304-

_fb5.htm) oder in der Kursübersicht einer Volkshochschule unter der Überschrift

„Blitzküche - schnell und raffiniert“ (www.vhs-sandesneben.de/kursangebot.htm).

Ob die Angabe - wie die Anmelderin behauptet - in verschiedener Richtung verstanden werden kann, spielt dabei keine Rolle. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht

auch dann, wenn lediglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis

benötigt wird (vgl. EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 197 m. w. N.). Die beschreibende Angabe

braucht sich auch nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer

Synonymfunktion des Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren reichen, die beim Erwerb eine Rolle spielen können. Hierzu gehört zweifellos auch

der Gegenstand bzw. das Thema der beanspruchten Druckereierzeugnisse, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie der im Online-Zugriff bereitgestellten

Informationen, die allesamt die schnelle Zubereitung von Mahlzeiten betreffen

können. Es muss den Mitbewerbern offenstehen, mit dem beanspruchten Markenwort hierauf ohne markenrechtliche Behinderungsmöglichkeit durch Dritte hinzuweisen.

Im Übrigen fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber auch

die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Diese liegt vor, wenn die

Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren verschiedener Hersteller entgegentritt. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch Bezeichnungen

ausgeschlossen, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt haben oder z. B. in der Umgangssprache oder Werbung derart „verbraucht“ sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert

werden. Diesen Anforderungen wird die angemeldete Marke aber nicht gerecht.

Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortfolge so deutlich im Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Vielmehr

nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist, dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage so auf, wie er es bei

anderen ähnlichen Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibungen gewohnt ist. Von

diesen weicht die beanspruchte Marke weder durch Wortwahl noch sonst wie in

erkennbarer Weise ab.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

gez.

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