Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 19 W (pat) 315/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

27. September 2006

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache 08.05

betreffend das Patent 197 06 657

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 197 06 657 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006, und geänderte Beschreibung, Ersatz

der Abschnitte 0005 - 0008,

gemäß Eingabe

vom

27. Mai 2004, übrige Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Für die am 20. Februar 1997 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 20. November 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft ein

Schloss für eine Tür eines Fahrzeuges.

Gegen das Patent hat die A… GmbH & Co. KG am 18. Februar 2004 (eingegangen am 18. Februar 2004) Einspruch erhoben.

Die - nicht erschienene - Einsprechende stellte den Antrag aus der Einspruchsschrift vom 18. Februar 2004 (Bl. 7 d. A.),

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragte:

Das Patent 197 06 657 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006, und geänderte Beschreibung, Ersatz

der Abschnitte 0005 - 0008,

gemäß Eingabe

vom

27. Mai 2004, übrige Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 lautet in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Einsprechenden unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis k):

„a)

Schloss für eine bewegbare Tür oder Heckklappe eines

Fahrzeuges

b), c) mit einem nicht manuell arbeitenden Stellantrieb (10) für

den Antrieb eines Bauteiles (2, 4) des Schlosses,

d)

bei dem für den Antrieb des Bauteiles ein weiterer, ebenfalls nicht manuell arbeitender Stellantrieb (13) für das

Bauteil (2, 4) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet,

e1)

dass eine Einrichtung (17) zur Erfassung der Stellung des

Bauteiles vorgesehen ist,

e2)

dass für den Antrieb des Bauteiles (2, 4) im Sinne eines

Öffnungsvorganges der erste Stellantrieb (10) ansteuerbar

ist und

f)

danach der weitere Stellantrieb (13) nach Unterbleiben der

Betätigung der Einrichtung (17) zur Erfassung der Stellung

des Bauteiles (2, 4) innerhalb einer vorgebbaren Zeitspanne angesteuert wird, so daß mittels diesem das elektromagnetische Öffnen der bewegbaren Anordnung eingeleitet wird,

g), h) dass zwischen dem ersten Stellantrieb (10) und dem Baui)

j)

k)

teil (2, 4) und zwischen dem weiteren Stellantrieb (13) und

dem Bauteil (2, 4) ein Getriebe angeordnet ist und

die beiden Getriebe gegeneinander freilaufend sind und

dass die Getriebe Untersetzungsgetriebe sind und

das Getriebe zwischen dem weiteren Stellantrieb (13) und

dem Bauteil eine höhere Untersetzung aufweist als das

Getriebe zwischen dem ersten Stellantrieb (10) und dem

Bauteil.“

Mit dem Schloss gemäß Patentanspruch 1 soll die Aufgabe gelöst werden, ein

Schloss bereitzustellen, das unter Komfort-Aspekten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen derart erfüllt, dass bei Ausfall eines Stellantriebes immer noch

eine Öffnung der bewegbaren Anordnung gegeben ist (neuer Beschreibungsteil

vom 27. Mai 2004, Abs. 0005).

Die Einsprechende ist ankündigungsgemäß nicht erschienen.

Die Patentinhaberin

ist der Meinung, dass sich der Fachmann aus der

JP 2-47377 U keine Anregung holen werde, den weiteren Stellantrieb nur im Defektfall und dabei nach dem ersten Stellantrieb anzusteuern. Denn bei dem

Schloss nach der JP 2-47377 U werde der weitere Stellantrieb bei jedem Schließen der Tür nach dem ersten Stellantrieb angesteuert; der Defektfall sei nicht angesprochen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsreglung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig

zulässigen, am 30. Juni 2006, d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG noch

anhängigen, Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, vgl.

BPatGE 46, 134.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der zulässige Einspruch ist begründet, konnte aber keinen über die antragsgemäße Beschränkung hinausgehenden Erfolg haben.

Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und Kenntnissen in der Konstruktion von Fahrzeugschlössern anzusehen.

1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 3

Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1

(Merkmale a) bis d), e2), f), j) und k)) und dem, direkt auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen, erteilten Patentanspruch 4 (Merkmale g), h) und i)) zusammen, wobei gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich das dem erteilten Patentanspruch 2 entnommene Merkmal e1) aufgenommen ist und wobei

gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 in Merkmal f) eine Ergänzung entsprechend der Streitpatentschrift Spalte 3, Zeilen 43 bis 50 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 32

bis 36 - die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt - eingefügt ist.

Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 5

und 6, die wiederum den ursprünglichen Patentansprüchen 7 und 8 entsprechen.

2. Neuheit

Das gewerblich anwendbare Schloss gemäß Patentanspruch 1 ist neu.

Aus der JP 2-47377 U ist bezugnehmend auf die von der Einsprechenden eingereichte deutsche Übersetzung in teilweiser Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 bekannt ein

a)

Schloss (RK1, RK2, BX, 31, 32, 27) für eine bewegbare

Tür (12) eines Fahrzeuges

b), c) mit einem nicht manuell arbeitenden Stellantrieb (33) für

den Antrieb eines Bauteiles (21) des Schlosses (S. 5

Abs. 2 bis S. 6 Abs. 3 i. V. m. S. 7 Mitte und Fig. 4, 7, 9),

d)

bei dem für den Antrieb des Bauteiles (21) ein weiterer,

ebenfalls nicht manuell arbeitender Stellantrieb (34) für

das Bauteil (21) vorgesehen ist (S. 6 Abs. 3),

e1)

wobei eine Einrichtung (56, 57) zur Erfassung der Stellung

des Bauteiles (21) vorgesehen ist (S. 8 Abs. 2),

e2teilw) wobei für den Antrieb des Bauteiles (21) im Sinne eines

Betätigungsvorganges (Schließvorgang) der erste Stellantrieb (33) angesteuert wird (S. 16 Abs. 2) und

fteilw)

danach (wenn der Spalt des Ein- und Ausstiegs ca. 10

bis 30 cm beträgt) der weitere Stellantrieb (34) angesteuert wird (S. 16 le. Abs. bis S. 17 Abs. 1 i. V. m. S. 3

le. Abs. bis S. 4 Abs. 1),

g), h) wobei zwischen dem ersten Stellantrieb (33) und dem

Bauteil (21) und zwischen dem weiteren Stellantrieb (34)

und dem Bauteil (21) ein Getriebe angeordnet ist (erstes

Getriebe: 35, 37, 42, 43; zweites Getriebe: 36, 38, 42, 43)

und

i)

j)

die beiden Getriebe gegeneinander freilaufend sind (Freilaufkupplung 41) und

wobei die Getriebe Untersetzungsgetriebe (Schneckenradgetriebe 35, 37 bzw. 36, 38) sind.

Das Schloss gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem aus der

JP 2-47377 U bekannten im Wesentlichen dadurch, dass der weitere Stellantrieb

nicht regelmäßig beim Schließvorgang angesteuert wird, sondern nach Unterbleiben der Betätigung der Einrichtung zur Erfassung der Stellung des Bauteiles innerhalb einer vorgebbaren Zeitspanne, so dass mittels diesem das elektromagnetische Öffnen der bewegbaren Anordnung eingeleitet wird, d. h. nach dem Verständnis der Streitpatentschrift: im Crashfall (Teilmerkmal f)).

Auch das Merkmal k) ist aus der JP 2-47377 U nicht bekannt.

Die weiteren von der Einsprechenden und im Verfahren vor der Patenterteilung

genannten, in der mündlichen Verhandlung aber weder vom Senat noch von der

Beteiligten aufgegriffenen Druckschriften DE 42 28 233 A1, US 4 986 099,

US 4 875 351, DE 196 11 972 A1, DE 195 47 724 A1 und DE 42 40 013 A1 zeigen in Bezug auf das Schloss des Patentanspruchs 1 nicht mehr, als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht gelassen werden.

3. Erfinderische Tätigkeit

Das Schloss des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von einem Schloss, wie es in der JP 2-47377 U beschrieben ist, mag

sich zwar die patentgemäße Aufgabe, ein Schloss bereitzustellen, das unter Komfort-Aspekten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen derart erfüllt, dass bei

Ausfall eines Stellantriebes immer noch eine Öffnung der bewegbaren Anordnung

gegeben ist, in der Praxis dem Fachmann von selbst stellen, weil ihm stets daran

gelegen ist, die Sicherheit zu verbessern. Jedoch gibt ihm JP 2-47377 U keinen

Hinweis darauf, das in ihr beschriebene Schloss so auszugestalten, dass auch im

Crashfall eine Türöffnung möglich ist.

Die Anmelderin hat gefunden, dass dies erreicht werden kann, wenn beim bekannten Schloss der weitere Stellantrieb nach Unterbleiben der Betätigung der

Einrichtung zur Erfassung der Stellung des Bauteiles innerhalb einer vorgebbaren

Zeitspanne angesteuert wird, so dass mittels diesem das elektromagnetische Öffnen der bewegbaren Anordnung eingeleitet wird.

Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes

der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Zu einer anderen Auffassung gelangte man nur durch eine rückschauende und damit unzulässige Sichtweise.

Ob die im Merkmal k) angegebenen Getriebedimensionierungen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

4. Rechtsbestand

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die geltenden Patentansprüche 2 und 3

Bestand.

Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

gez.

Unterschriften