Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 19 W (pat) 315/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
27. September 2006
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Einspruchssache 08.05
betreffend das Patent 197 06 657
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 197 06 657 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006, und geänderte Beschreibung, Ersatz
der Abschnitte 0005 - 0008,
gemäß Eingabe
vom
27. Mai 2004, übrige Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Für die am 20. Februar 1997 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 20. November 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft ein
Schloss für eine Tür eines Fahrzeuges.
Gegen das Patent hat die A… GmbH & Co. KG am 18. Februar 2004 (eingegangen am 18. Februar 2004) Einspruch erhoben.
Die - nicht erschienene - Einsprechende stellte den Antrag aus der Einspruchsschrift vom 18. Februar 2004 (Bl. 7 d. A.),
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragte:
Das Patent 197 06 657 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006, und geänderte Beschreibung, Ersatz
der Abschnitte 0005 - 0008,
gemäß Eingabe
vom
27. Mai 2004, übrige Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 lautet in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Einsprechenden unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis k):
„a)
Schloss für eine bewegbare Tür oder Heckklappe eines
Fahrzeuges
b), c) mit einem nicht manuell arbeitenden Stellantrieb (10) für
den Antrieb eines Bauteiles (2, 4) des Schlosses,
d)
bei dem für den Antrieb des Bauteiles ein weiterer, ebenfalls nicht manuell arbeitender Stellantrieb (13) für das
Bauteil (2, 4) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
e1)
dass eine Einrichtung (17) zur Erfassung der Stellung des
Bauteiles vorgesehen ist,
e2)
dass für den Antrieb des Bauteiles (2, 4) im Sinne eines
Öffnungsvorganges der erste Stellantrieb (10) ansteuerbar
ist und
f)
danach der weitere Stellantrieb (13) nach Unterbleiben der
Betätigung der Einrichtung (17) zur Erfassung der Stellung
des Bauteiles (2, 4) innerhalb einer vorgebbaren Zeitspanne angesteuert wird, so daß mittels diesem das elektromagnetische Öffnen der bewegbaren Anordnung eingeleitet wird,
g), h) dass zwischen dem ersten Stellantrieb (10) und dem Baui)
j)
k)
teil (2, 4) und zwischen dem weiteren Stellantrieb (13) und
dem Bauteil (2, 4) ein Getriebe angeordnet ist und
die beiden Getriebe gegeneinander freilaufend sind und
dass die Getriebe Untersetzungsgetriebe sind und
das Getriebe zwischen dem weiteren Stellantrieb (13) und
dem Bauteil eine höhere Untersetzung aufweist als das
Getriebe zwischen dem ersten Stellantrieb (10) und dem
Bauteil.“
Mit dem Schloss gemäß Patentanspruch 1 soll die Aufgabe gelöst werden, ein
Schloss bereitzustellen, das unter Komfort-Aspekten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen derart erfüllt, dass bei Ausfall eines Stellantriebes immer noch
eine Öffnung der bewegbaren Anordnung gegeben ist (neuer Beschreibungsteil
vom 27. Mai 2004, Abs. 0005).
Die Einsprechende ist ankündigungsgemäß nicht erschienen.
Die Patentinhaberin
ist der Meinung, dass sich der Fachmann aus der
JP 2-47377 U keine Anregung holen werde, den weiteren Stellantrieb nur im Defektfall und dabei nach dem ersten Stellantrieb anzusteuern. Denn bei dem
Schloss nach der JP 2-47377 U werde der weitere Stellantrieb bei jedem Schließen der Tür nach dem ersten Stellantrieb angesteuert; der Defektfall sei nicht angesprochen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsreglung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig
zulässigen, am 30. Juni 2006, d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG noch
anhängigen, Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, vgl.
BPatGE 46, 134.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der zulässige Einspruch ist begründet, konnte aber keinen über die antragsgemäße Beschränkung hinausgehenden Erfolg haben.
Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und Kenntnissen in der Konstruktion von Fahrzeugschlössern anzusehen.
1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 3
Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1
(Merkmale a) bis d), e2), f), j) und k)) und dem, direkt auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen, erteilten Patentanspruch 4 (Merkmale g), h) und i)) zusammen, wobei gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich das dem erteilten Patentanspruch 2 entnommene Merkmal e1) aufgenommen ist und wobei
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 in Merkmal f) eine Ergänzung entsprechend der Streitpatentschrift Spalte 3, Zeilen 43 bis 50 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 32
bis 36 - die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt - eingefügt ist.
Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 5
und 6, die wiederum den ursprünglichen Patentansprüchen 7 und 8 entsprechen.
2. Neuheit
Das gewerblich anwendbare Schloss gemäß Patentanspruch 1 ist neu.
Aus der JP 2-47377 U ist bezugnehmend auf die von der Einsprechenden eingereichte deutsche Übersetzung in teilweiser Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 bekannt ein
a)
Schloss (RK1, RK2, BX, 31, 32, 27) für eine bewegbare
Tür (12) eines Fahrzeuges
b), c) mit einem nicht manuell arbeitenden Stellantrieb (33) für
den Antrieb eines Bauteiles (21) des Schlosses (S. 5
Abs. 2 bis S. 6 Abs. 3 i. V. m. S. 7 Mitte und Fig. 4, 7, 9),
d)
bei dem für den Antrieb des Bauteiles (21) ein weiterer,
ebenfalls nicht manuell arbeitender Stellantrieb (34) für
das Bauteil (21) vorgesehen ist (S. 6 Abs. 3),
e1)
wobei eine Einrichtung (56, 57) zur Erfassung der Stellung
des Bauteiles (21) vorgesehen ist (S. 8 Abs. 2),
e2teilw) wobei für den Antrieb des Bauteiles (21) im Sinne eines
Betätigungsvorganges (Schließvorgang) der erste Stellantrieb (33) angesteuert wird (S. 16 Abs. 2) und
fteilw)
danach (wenn der Spalt des Ein- und Ausstiegs ca. 10
bis 30 cm beträgt) der weitere Stellantrieb (34) angesteuert wird (S. 16 le. Abs. bis S. 17 Abs. 1 i. V. m. S. 3
le. Abs. bis S. 4 Abs. 1),
g), h) wobei zwischen dem ersten Stellantrieb (33) und dem
Bauteil (21) und zwischen dem weiteren Stellantrieb (34)
und dem Bauteil (21) ein Getriebe angeordnet ist (erstes
Getriebe: 35, 37, 42, 43; zweites Getriebe: 36, 38, 42, 43)
und
i)
j)
die beiden Getriebe gegeneinander freilaufend sind (Freilaufkupplung 41) und
wobei die Getriebe Untersetzungsgetriebe (Schneckenradgetriebe 35, 37 bzw. 36, 38) sind.
Das Schloss gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem aus der
JP 2-47377 U bekannten im Wesentlichen dadurch, dass der weitere Stellantrieb
nicht regelmäßig beim Schließvorgang angesteuert wird, sondern nach Unterbleiben der Betätigung der Einrichtung zur Erfassung der Stellung des Bauteiles innerhalb einer vorgebbaren Zeitspanne, so dass mittels diesem das elektromagnetische Öffnen der bewegbaren Anordnung eingeleitet wird, d. h. nach dem Verständnis der Streitpatentschrift: im Crashfall (Teilmerkmal f)).
Auch das Merkmal k) ist aus der JP 2-47377 U nicht bekannt.
Die weiteren von der Einsprechenden und im Verfahren vor der Patenterteilung
genannten, in der mündlichen Verhandlung aber weder vom Senat noch von der
Beteiligten aufgegriffenen Druckschriften DE 42 28 233 A1, US 4 986 099,
US 4 875 351, DE 196 11 972 A1, DE 195 47 724 A1 und DE 42 40 013 A1 zeigen in Bezug auf das Schloss des Patentanspruchs 1 nicht mehr, als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht gelassen werden.
3. Erfinderische Tätigkeit
Das Schloss des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von einem Schloss, wie es in der JP 2-47377 U beschrieben ist, mag
sich zwar die patentgemäße Aufgabe, ein Schloss bereitzustellen, das unter Komfort-Aspekten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen derart erfüllt, dass bei
Ausfall eines Stellantriebes immer noch eine Öffnung der bewegbaren Anordnung
gegeben ist, in der Praxis dem Fachmann von selbst stellen, weil ihm stets daran
gelegen ist, die Sicherheit zu verbessern. Jedoch gibt ihm JP 2-47377 U keinen
Hinweis darauf, das in ihr beschriebene Schloss so auszugestalten, dass auch im
Crashfall eine Türöffnung möglich ist.
Die Anmelderin hat gefunden, dass dies erreicht werden kann, wenn beim bekannten Schloss der weitere Stellantrieb nach Unterbleiben der Betätigung der
Einrichtung zur Erfassung der Stellung des Bauteiles innerhalb einer vorgebbaren
Zeitspanne angesteuert wird, so dass mittels diesem das elektromagnetische Öffnen der bewegbaren Anordnung eingeleitet wird.
Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes
der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Zu einer anderen Auffassung gelangte man nur durch eine rückschauende und damit unzulässige Sichtweise.
Ob die im Merkmal k) angegebenen Getriebedimensionierungen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
4. Rechtsbestand
Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die geltenden Patentansprüche 2 und 3
Bestand.
Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.
gez.
Unterschriften