Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 32 W (pat) 50/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 50/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 07 976.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. April 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 12. Februar 2004 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41

und 42 angemeldete Wortmarke

linguadict

ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom

12. April 2005 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektronische Geräte zur

Spracherkennung und/oder Sprachübersetzung; Software, soweit in

Klasse 09 enthalten; bespielte Ton- und Datenträger, soweit in

Klasse 09 enthalten; Druckereierzeugnisse; Anfertigung von Übersetzungen, auch unter Verwendung elektronischer Medien; Online-

Publikation von elektronischen Wörterbüchern; Erstellen, Aktualisieren, Design und Installieren von Computersoftware; Bereitstellung

von Computersoftware in Datennetzen; Vermittlung und Vermietung

von Zugriffszeit zu Datenbanken“

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Der Begriff

„linguadict“ werde vom Verkehr in Bezug auf die vorgenannten Waren und

Dienstleistungen dahingehend verstanden, dass diese es mit einem Sprachwörterbuch - sei es in gedruckter oder elektronischer Form - zu tun hätten. Den Verkehrskreisen, die sich mit Fremdsprachen befassten, werde „lingua“ für Sprache

und „dict“ als Kurzform für „dictionary = Wörterbuch“ bekannt sein. Der Markenbegriff weise direkt und in glatt beschreibender Form auf den Verwendungszweck

und die Art der Waren bzw. Dienstleistungen hin, nämlich als Fremdwörterbuch zu

dienen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt

den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Die Bezeichnung „linguadict“ sei entgegen der Auffassung der Markenstelle unterscheidungskräftig. Insbesondere sei „linguadict“ keine glatt beschreibende Angabe. Dass der Verbraucher „dict“ zwingend als Abkürzung des englischen Wortes

„dictionary“ auffasse, sei zweifelhaft. Der Verkehr werde zunächst an das lateinische Wort „dictum“ (= Aussage, Befehl, Ausspruch, Satz) bzw. „dicere“ (= sagen,

nennen, äußern) denken. Auch ein mögliches Verständnis im Sinne von „Diktat“

bzw. „diktieren“ dürfe nicht außer Acht gelassen werden. Unterscheidungskräftig

sei die Marke auch deshalb, weil es sich um die Zusammenfügung zweier fremdsprachiger Begriffe aus zwei unterschiedlichen Fremdsprachen handele, von denen auch noch ein Bestandteil eine Abkürzung sei.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da einer Registrierung der angemeldeten

Marke für die versagten Waren und Dienstleistungen weder das Schutzhindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne vom § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233,

235

[Nr. 45]

- Standbeutel; BGH GRUR 2006,

850,

854

[Nr. 18]

- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei Wortmarken ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder

wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr,

etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH

GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke

aus den Elementen „lingua“ und „dict“ zusammengesetzt ist. Das Wort „lingua“

entstammt dem Lateinischen und bedeutet u. a. „Sprache“; „dict“ kann als Abkürzung für das englische Wort „dictionary“ (= Wörterbuch) stehen. Mit der Markenstelle kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die mit

Fremdsprachen befassten oder an diesen interessierten Durchschnittsverbraucher

die genannten Sinngehalte verstehen und insoweit einen beschreibenden Bezug

zu den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen herstellen. Das

allein reicht aber nicht aus, der angemeldeten Marke die Schutzfähigkeit abzusprechen. Hierfür kommt es nämlich nicht allein darauf an, ob die Wortbestandteile

für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist, ob dem durch die

Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl.,

§ 8 Rdn. 92). Insbesondere ist insoweit anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend phantasievolle

Wortbildung so weit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (sog. sprechende

Marke, vgl. etwa zur Zusammensetzung zweier Abkürzungen BGH GRUR 1995,

408, 409 - PROTECH; zur Zusammensetzung einer lateinisch-stämmigen Wirkstoffangabe mit einer dem Deutschen entnommenen Bezeichnung der Darreichungsform BPatG GRUR 1997, 639, 640 - FERROBRAUSE). So liegt es hier.

Durch die ungewöhnliche Verschmelzung des lateinischen Wortes „lingua“ mit der

englischsprachigen Abkürzung „dict“ entsteht ein neues Kunstwort „linguadict“,

das aus sich heraus originell und insoweit ohne Weiteres individualisierend wirkt.

Der beschreibende Aussagegehalt von „linguadict“ bleibt demgegenüber auch für

sprachgewandte Verkehrskreise eher unklar und lässt sich ohne analysierende

Betrachtung des Zeichens kaum zuverlässig ermitteln. Jedenfalls drängt er sich

nicht in den Vordergrund, was aber Voraussetzung für eine Verneinung der erforderlichen Unterscheidungskraft wäre. Sprachlich weniger versierte Verkehrskreise

haben ohnehin keinen Anlass, der angemeldeten Marke die erforderliche Herkunftsfunktion abzusprechen.

Im Hinblick auf ihre phantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke

ungeachtet der beschreibenden Anklänge auch keinem Freihaltebedürfnis im

gez.

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