Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 32 W (pat) 58/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 58/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 40 342.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 27. September 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Februar 2002 und vom 14. November 2002
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 5. Juni 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den
Klassen 9, 16, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke
NetMem
ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangenen Beanstandungen
in einem ersten Beschluss vom
27. Februar 2002 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenspeichermedien; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und
Computer, insbesondere zur Unterstützung von Netzwerken,
Computerhardware, wie Schnittstelleneinheiten, Rechen- und
Steuereinheiten, Erweiterungskarten, -schaltungen und Zusatzprozessoren, Geräte zur Verbindung von Netzen, Brücken, Überbrückungen, Kommunikationsprozessoren; Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere Programme zur Unterstützung von
Netzwerken; Datenverarbeitungsprogramme zur Regelung des
Zugangs auf Kommunikations-Netzwerke; Datenverarbeitungsprogramme, die die Übertragung in Computernetzwerken steuern
und modulieren; Datenverarbeitungsprogramme, welche die Sicherheit von Computernetzwerken überwachen; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 09 enthalten; Telekommunikation; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere zur Unterstützung von Informations- und Wissensmanagement sowie Internet-, Intranet- und Extranet-basierten Technologien einschließlich
eCommerce; Serviceleistungen für Computerhardware und Computersoftware, nämlich Installation, Aktualisierung und Wartung
von Computersoftware, Computerberatungsdienste; Beratung auf
dem Gebiet der Datenverarbeitung und Computer; Anpassen und
Zuschneiden von Datenverarbeitungsanlagen und -programmen
auf spezielle Kundenwünsche"
als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen worden.
Die Bezeichnung "NetMem" sei aus bekannten Begriffen zusammengesetzt und
erschöpfe sich in der beschreibenden Sachaussage "Netzwerkspeicher". Der von
Memory abgeleitete Bestandteil "Mem" bedeute in der Fachsprache "Speicher",
außerdem werde so ein externes MS-DOS-Kommando zur Anzeige der Speicherbelegung bezeichnet. Dem Beschluss waren Ausdrucke von Internet-Recherchen
beigefügt.
Die nicht näher begründete Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss der
Markenstelle - Beamtin des höheren Dienstes - vom 14. November 2002 zurückgewiesen worden. "NetMem" werde als "Netzspeicher" verstanden. Der Verkehr
sehe hierin nur eine beschreibende Angabe, nämlich als Hinweis auf Art und Bestimmung der beanspruchten Waren und auf die Thematik der Dienstleistungen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
den Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 27. Februar 2002 und vom
14. November 2002 im Umfang der Zurückweisung der Markenanmeldung aufzuheben.
Unter Berücksichtigung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs fehle der
angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Weder im allgemeinen
Sprachgebrauch noch in der Computerbranche gebe es einen feststehenden
Begriff dieser Art. Der angemeldeten Marke könne nicht einmal zwingend ein Hinweis auf den Geschäftsbereich der neuen (Kommunikations-)Medien entnommen
werden, geschweige denn ein die Gattung und Beschaffenheit beschreibender
Inhalt. Keinem der beiden Bestandteile lasse sich ein eindeutiger Sinngehalt zuordnen. Zudem sei eine analysierende Betrachtung der Einzelbestandteile unzulässig. In der Zusammenfassung liege eine neue Wortschöpfung im Sinne eines
Phantasiebegriffs vor.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 MarkenG) und in der Sache
begründet, weil auch hinsichtlich der von der Markenstelle versagten Waren und
Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG
ersichtlich sind.
1.
Es lässt sich nicht mit der für die Versagung der Eintragung gebotenen Sicherheit feststellen, dass "NetMem" - als eigenständiges Wort oder als Abkürzung - eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende und deshalb dem Allgemeininteresse an einer durch Monopolrechte unbehinderten Verwendung unterliegende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG (Produktmerkmalsbezeichnung) darstellt.
Die dem Erstbeschluss der Markenstelle beigefügten Ausdrucke von Internet-Seiten zeigen allerdings, ebenso wie ergänzende Recherchen des Senats, den tatsächlichen Gebrauch von "NetMem" (bzw. "netmem") seitens verschiedener Verwender, also nicht nur durch die Anmelderin. Dadurch wird zwar deren Auffassung
widerlegt, es handele sich um eine neue Wortschöpfung im Sinne eines Phantasiebegriffs, jedoch folgt daraus noch nicht, dass eine zur Beschreibung der Waren
und Dienstleistungen geeignete und von maßgeblichen Verkehrskreisen, d. h. hier
vor allem von Mitbewerbern der Anmelderin, benötigte Angabe vorliegt. Denn
letztlich bleibt unklar, was "NetMem" (= netmem) bedeutet und wo der hinreichend
konkrete Bezug zu den vorliegend beschwerdegegenständlichen Produkten liegt.
Abzustellen ist auf den Sinngehalt des Markenworts in seiner Gesamtheit, nicht
aber auf den der Einzelelemente. Dass "NetMem" eine allgemein übliche und dem
Verkehr bekannte Abkürzung von "Netz(werk)Speicher" ist, hätte z. B. anhand von
Veröffentlichungen in der Fachliteratur näher belegt werden müssen, was die Markenstelle versäumt hat; auch weitere Ermittlungen des Senats haben ebenfalls
keine verwertbaren Erkenntnisse geliefert. Bei dieser Sachlage kommt eine Zurückweisung der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses
nicht in Betracht.
2.
Die
angemeldete Bezeichnung
entbehrt
auch
nicht
jeglicher
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unter dieser versteht man
die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH
GRUR 2003, 514, Nr. 40 - Linde, Winward und Rado; BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH - Cityservice, a. a. O.).
Wenn aber bereits - wie oben bei Prüfung der Freihaltebedürftigkeit ausgeführt -
ein (objektiv) beschreibender Bedeutungsgehalt der Wortbildung "NetMem" nicht
sicher festgestellt werden kann, muss diese Beurteilung erst Recht für die - zum
Teil breiten - Publikumskreise gelten, welche als Endabnehmer der betreffenden
Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen. Das erforderliche, aber auch
ausreichende Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft kann deshalb
nicht verneint werden.
Eines Eingehens auf sonstige Argumente der Anmelderin (vgl. insoweit den Beschluss des Senats in der Parallelsache 32 W (pat) 53/03 - NetProject) bedarf es
nicht.
gez.
Unterschriften