Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 32 W (pat) 58/03

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 58/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 40 342.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

in der Sitzung vom 27. September 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle

für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. Februar 2002 und vom 14. November 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 5. Juni 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den

Klassen 9, 16, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke

NetMem

ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

nach vorangegangenen Beanstandungen

in einem ersten Beschluss vom

27. Februar 2002 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenspeichermedien; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und

Computer, insbesondere zur Unterstützung von Netzwerken,

Computerhardware, wie Schnittstelleneinheiten, Rechen- und

Steuereinheiten, Erweiterungskarten, -schaltungen und Zusatzprozessoren, Geräte zur Verbindung von Netzen, Brücken, Überbrückungen, Kommunikationsprozessoren; Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere Programme zur Unterstützung von

Netzwerken; Datenverarbeitungsprogramme zur Regelung des

Zugangs auf Kommunikations-Netzwerke; Datenverarbeitungsprogramme, die die Übertragung in Computernetzwerken steuern

und modulieren; Datenverarbeitungsprogramme, welche die Sicherheit von Computernetzwerken überwachen; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 09 enthalten; Telekommunikation; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere zur Unterstützung von Informations- und Wissensmanagement sowie Internet-, Intranet- und Extranet-basierten Technologien einschließlich

eCommerce; Serviceleistungen für Computerhardware und Computersoftware, nämlich Installation, Aktualisierung und Wartung

von Computersoftware, Computerberatungsdienste; Beratung auf

dem Gebiet der Datenverarbeitung und Computer; Anpassen und

Zuschneiden von Datenverarbeitungsanlagen und -programmen

auf spezielle Kundenwünsche"

als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen worden.

Die Bezeichnung "NetMem" sei aus bekannten Begriffen zusammengesetzt und

erschöpfe sich in der beschreibenden Sachaussage "Netzwerkspeicher". Der von

Memory abgeleitete Bestandteil "Mem" bedeute in der Fachsprache "Speicher",

außerdem werde so ein externes MS-DOS-Kommando zur Anzeige der Speicherbelegung bezeichnet. Dem Beschluss waren Ausdrucke von Internet-Recherchen

beigefügt.

Die nicht näher begründete Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss der

Markenstelle - Beamtin des höheren Dienstes - vom 14. November 2002 zurückgewiesen worden. "NetMem" werde als "Netzspeicher" verstanden. Der Verkehr

sehe hierin nur eine beschreibende Angabe, nämlich als Hinweis auf Art und Bestimmung der beanspruchten Waren und auf die Thematik der Dienstleistungen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt

den Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 27. Februar 2002 und vom

14. November 2002 im Umfang der Zurückweisung der Markenanmeldung aufzuheben.

Unter Berücksichtigung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs fehle der

angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Weder im allgemeinen

Sprachgebrauch noch in der Computerbranche gebe es einen feststehenden

Begriff dieser Art. Der angemeldeten Marke könne nicht einmal zwingend ein Hinweis auf den Geschäftsbereich der neuen (Kommunikations-)Medien entnommen

werden, geschweige denn ein die Gattung und Beschaffenheit beschreibender

Inhalt. Keinem der beiden Bestandteile lasse sich ein eindeutiger Sinngehalt zuordnen. Zudem sei eine analysierende Betrachtung der Einzelbestandteile unzulässig. In der Zusammenfassung liege eine neue Wortschöpfung im Sinne eines

Phantasiebegriffs vor.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 MarkenG) und in der Sache

begründet, weil auch hinsichtlich der von der Markenstelle versagten Waren und

Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG

ersichtlich sind.

1.

Es lässt sich nicht mit der für die Versagung der Eintragung gebotenen Sicherheit feststellen, dass "NetMem" - als eigenständiges Wort oder als Abkürzung - eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende und deshalb dem Allgemeininteresse an einer durch Monopolrechte unbehinderten Verwendung unterliegende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG (Produktmerkmalsbezeichnung) darstellt.

Die dem Erstbeschluss der Markenstelle beigefügten Ausdrucke von Internet-Seiten zeigen allerdings, ebenso wie ergänzende Recherchen des Senats, den tatsächlichen Gebrauch von "NetMem" (bzw. "netmem") seitens verschiedener Verwender, also nicht nur durch die Anmelderin. Dadurch wird zwar deren Auffassung

widerlegt, es handele sich um eine neue Wortschöpfung im Sinne eines Phantasiebegriffs, jedoch folgt daraus noch nicht, dass eine zur Beschreibung der Waren

und Dienstleistungen geeignete und von maßgeblichen Verkehrskreisen, d. h. hier

vor allem von Mitbewerbern der Anmelderin, benötigte Angabe vorliegt. Denn

letztlich bleibt unklar, was "NetMem" (= netmem) bedeutet und wo der hinreichend

konkrete Bezug zu den vorliegend beschwerdegegenständlichen Produkten liegt.

Abzustellen ist auf den Sinngehalt des Markenworts in seiner Gesamtheit, nicht

aber auf den der Einzelelemente. Dass "NetMem" eine allgemein übliche und dem

Verkehr bekannte Abkürzung von "Netz(werk)Speicher" ist, hätte z. B. anhand von

Veröffentlichungen in der Fachliteratur näher belegt werden müssen, was die Markenstelle versäumt hat; auch weitere Ermittlungen des Senats haben ebenfalls

keine verwertbaren Erkenntnisse geliefert. Bei dieser Sachlage kommt eine Zurückweisung der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses

nicht in Betracht.

2.

Die

angemeldete Bezeichnung

entbehrt

auch

nicht

jeglicher

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unter dieser versteht man

die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH

GRUR 2003, 514, Nr. 40 - Linde, Winward und Rado; BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH - Cityservice, a. a. O.).

Wenn aber bereits - wie oben bei Prüfung der Freihaltebedürftigkeit ausgeführt -

ein (objektiv) beschreibender Bedeutungsgehalt der Wortbildung "NetMem" nicht

sicher festgestellt werden kann, muss diese Beurteilung erst Recht für die - zum

Teil breiten - Publikumskreise gelten, welche als Endabnehmer der betreffenden

Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen. Das erforderliche, aber auch

ausreichende Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft kann deshalb

nicht verneint werden.

Eines Eingehens auf sonstige Argumente der Anmelderin (vgl. insoweit den Beschluss des Senats in der Parallelsache 32 W (pat) 53/03 - NetProject) bedarf es

nicht.

gez.

Unterschriften