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BPatG Urteil vom 28.09.2006 – 3 Ni 3/05 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 28. September 2006 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 730 107

(DE 596 05 154)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 28. September 2006 durch …

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 730 107

(Streitpatent), das am 25. Januar 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der

deutschen Patentanmeldung DE 195 07 308 A1 vom 2. März 1995 angemeldet

worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht

und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 596 05 154 geführt. Es betrifft eine Scheibenbremse und umfasst 15 Ansprüche, die insgesamt

angegriffen sind. Anspruch 1 lautet ohne Bezugszeichen wie folgt:

Scheibenbremse mit einem Druckstück, das sich parallel zur

Bremsscheibenebene erstreckt und das bei Betätigung einer Zuspannvorrichtung unter Verdrehen einer parallel zur Bremsscheibenebene angeordneten und sich bremsscheibenabgewandt an

einem Widerlager abstützenden Nockenwelle einen Bremsbelag in

Richtung der Achse einer Bremsscheibe gegen die Bremsscheibe

drückt, und mit einer eine drehmomentabhängige Einwegkupplung

beinhaltenden Nachstellvorrichtung zum selbsttätigen verschleißabhängigen Einstellen des Lüftspiels zwischen dem Bremsbelag

und der Bremsscheibe, dadurch gekennzeichnet, dass die drehmomentabhängige Einwegkupplung derart mit dem Druckstück

gekoppelt ist, dass sie dessen Bewegungen in Richtung der

Bremsscheibenachse folgt.

Wegen des Wortlauts der weiteren angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar

auf Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 730 107 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch

erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Prioritätszeitpunkt eine Scheibenbremse mit den Merkmalen des Patentgegenstandes

bereits bekannt gewesen. Hierzu beruft sie sich insbesondere auf folgende Druckschriften:

NK4

NK5

NK7

NK8

NK9

NK10

NK11

NK12

NK13

DE 43 07 018 A1

EP 0 531 321 B1

DE 40 31 616 A1

DE 37 16 202 A1

DE 26 03 109 A1

DE 15 75 894 A

DE 19 11 287 A

US 34 82 665

DE 43 07 019 A1

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 730 107 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138

Abs. 1a i. V. m. Artikel 52, 54 und 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nicht begründet.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse mit einem Druckstück.

Nach den Angaben der Streitpatentschrift sind solche Scheibenbremsen

aus dem Stand der Technik, z. B. aus der DE 43 07 018 A1 und aus der

EP 0 531 321 B1 bekannt (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 16 ff.). Bei den in den

genannten Schriften offenbarten Scheibenbremsen handelt es sich um

Gleitsattel-Scheibenbremsen, bei denen die drehmomentabhängige Einwegkupplung am Bremssattel und mit diesem axial verschieblich angebracht ist. Bei Festsattel-Scheibenbremsen bleibt zwar die drehmomentabhängige Einwegkupplung stehen und bewegt sich nicht mit dem Sattel. Im

Ergebnis erfolgt aber dennoch eine Relativbewegung zwischen der drehmomentabhängigen Einwegkupplung und dem Druckstück und damit der

Druckschraube.

Eine Relativverschiebung zwischen der drehmomentabhängigen Einwegkupplung und dem Druckstück bzw. der Druckschraube birgt die Gefahr des

Verkantens und Verklemmens in sich. Die Befestigung der Nachstellung am

Sattel ist darüber hinaus auch dann nachteilig, wenn der Sattel starken

Schwingungen ausgesetzt ist, wie es beim Befahren von Schlechtwegstrecken der Fall ist. Es werden nämlich zwischen der Betätigung für das

Druckstück und damit der Druckschraube einerseits und der Nachstellvorrichtung andererseits unterschiedliche Bewegungsabläufe erzwungen, die

zu einer Verfälschung der Nachstellgröße führen bzw. das Lüftspiel zu groß

oder zu klein werden lassen. In beiden Fällen ist die Funktion der Bremse

beeinträchtigt.

2.

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Streitpatents, eine Scheibenbremse der eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass ein Verkanten und Verklemmen zuverlässig ausgeschlossen ist, dass Sattelschwingungen sich nicht nachteilig auf die Nachstellfunktion auswirken,

dass die Bauraumlänge minimiert ist und dass die Montage/Demontage der

Bremse einfach ist (Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 12 bis 18).

3.

Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 eine

Scheibenbremse mit einem Druckstück (9),

das sich parallel zur Bremsscheibenebene erstreckt und

das bei Betätigung einer Zuspannvorrichtung (6) unter Verdrehen einer parallel zur Bremsscheibenebene angeordneten und sich bremsscheibenabgewandt an einem Widerlager (1, 11) abstützenden Nockenwelle (8)

einen Bremsbelag (3) in Richtung (A-B) der Achse einer Bremsscheibe (2) gegen die Bremsscheibe (2) drückt, und

mit einer eine drehmomentabhängige Einwegkupplung (21, 23, 25, 27, 28,

29) beinhaltenden Nachstellvorrichtung

zum selbsttätigen verschleißabhängigen Einstellen des Lüftspiels

zwischen dem Bremsbelag (3) und der Bremsscheibe (2),

dadurch gekennzeichnet,

dass die drehmomentabhängige Einwegkupplung (21, 23, 25, 27, 28, 29)

derart mit dem Druckstück (9) gekoppelt ist, dass sie dessen Bewegungen

in Richtung (A-B) der Bremsscheibenachse folgt.

II.

1.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem angeführten

Stand der Technik patentfähig.

1.1 Die zweifellos gewerblich anwendbare Scheibenbremse nach dem

Patentanspruch 1 ist neu. Keine der aufgegriffenen Entgegenhaltungen offenbart nämlich eine Scheibenbremse mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Zwischen den Parteien ist Bedeutung und Inhalt des im Patentanspruch 1

enthaltenen Begriffs der „drehmomentabhängigen Einwegkupplung“ umstritten. Nachdem Patentschriften im Hinblick auf die dort verwendeten

Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen (vgl. BGH Mitt. 2000 105, 106

„Extrusionskopf“), ist der Begriff „drehmomentabhängige Einwegkupplung“

durch Auslegung der Streitpatentschrift zu ermitteln. Diese Auslegung ergibt, dass in Abhängigkeit von einem aufzubringenden Drehmoment eine

richtungsabhängige Kupplung entsteht. Beim Streitpatent geschieht dies

über die Schlingfeder 25, auf die ein Drehmoment aufgebracht wird. Dieses

bewirkt ab einer bestimmten Größe die Kupplung zwischen Antriebshülse 21 und Abtriebshülse 23.

Die DE 37 16 202 A1 offenbart eine Scheibenbremse, bei der die Nachstellung zum verschleißabhängigen Einstellen des Lüftspiels mittels der Blattfeder 39 durchgeführt wird. Dabei ist nach Sp. 5, Z. 25 ff. das eine Ende der

Blattfeder 39 am Drehhebel 8 befestigt, in ihrem mittleren Bereich stützt

sich die Blattfeder 39 gegen den Grund der Ausnehmung 38 im Exzenter 16

ab und mit ihrem anderen Ende greift sie klinkenartig in eine Seitenverzahnung 40 eines Zahnriemens 37 ein. Nach Sp. 6, Z. 7 ff. wird die Blattfeder 39 bei den Schwenkbewegungen des Drehhebels 8 zum Zuspannen

der Scheibenbremse verformt, wobei sie durch ihren Eingriff in die Seitenverzahnung 14 den Zahnriemen 37 etwas verschiebt. Im Lösehub wird der

Drehhebel 8 in seine Ausgangslage zurückgeschwenkt. Dabei bewegt sich

gemäß Sp. 6, Z. 19 ff. die Blattfeder 39 unter Entspannen mit ihrem zahnriemenseitigen Ende etwas in der Seitenverzahnung 40 zurück, ohne aber

bereits in die nächste Zahnlücke der Seitenverzahnung 40 einrasten zu

müssen; dieses Einrasten erfolgt nur, falls durch vorangehenden Verschleiß

der Drehhebel 8 einen relativ großen Schwenkhub bis zum Erreichen seiner

Lösestellung ausführen muss.

Dementsprechend liegt bei der DE 37 16 202 A1 zwar eine Verbindung mit

einer Richtungsabhängigkeit vor, da eine Kraftübertragung nur in Schubrichtung, bezogen auf die Blattfeder, erfolgt. Eine Kupplung zwischen den

bewegten Teilen „Blattfeder 39“ und „Zahnriemen 37“ besteht hingegen

immer, da die Blattfeder 39 im Gegensatz zur Schlingfeder nach Patentanspruch 1 des Streitpatents immer in die Seitenverzahnung 40 eingreift, unabhängig von einem eventuell aufgebrachten Drehmoment. Insofern kann

eine solche Kupplung nicht als „drehmomentabhängig“ im Sinne des Streitpatents verstanden werden.

Die Scheibenbremse mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 ist daher

neu gegenüber derjenigen gemäß der DE 37 16 202 A1.

Die DE 26 03 109 B1 beschreibt eine Scheibenbremse, bei der im Fall einer

Betätigung des Bremshebels 47 ein Druckstück 3 in Richtung einer nicht

dargestellten Bremsscheibe gedrückt wird. Die Nachstellvorrichtung besteht

aus einer federvorgespannten Druckhülse 11, die dem Druckstück 3 auf einem Gewinde 9 nachläuft. Diese Schraubbewegung wird erst beim Anschlagen der Druckhülse an dem Druckstück beendet. Die Druckhülse 11

ist nur in Nachstellrichtung drehbar, in entgegengesetzter Richtung ist sie

gesperrt.

Die Druckhülse stellt keine drehmomentabhängige Einwegkupplung dar, da

sie nicht kuppelt. Außerdem wird auch kein Drehmoment aufgebracht bzw.

übertragen.

Die Scheibenbremse mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 ist daher

neu gegenüber derjenigen gemäß der DE 26 03 109 B1.

Bei der Scheibenbremse nach der DE 15 75 894 A muss nicht entschieden

werden, ob das im Streitpatent als Druckstück 9 bezeichnete Bauelement

seine Entsprechung in dem Hohlteil 40 oder in dem Gleitstück 42 hat. Erkennbar, vgl. Fig. 4, erstrecken sich beide Bauelemente nicht - im Sinn des

Streitpatents - parallel zur Bremsscheibenebene. Darüber hinaus liegt bei

der Nachstellvorrichtung, die u. a. aus der Klinke 39, den Klinkenzähnen 38,

dem verdrehbaren Kopf 33 und den Rastzähnen 37 besteht, ebenso wenig

wie bei der DE 37 16 202 A1, eine „drehmomentabhängige Einwegkupplung“ vor. Die beiden Kupplungsteile 37, 38 stehen, unabhängig von einem

aufzubringenden Drehmoment permanent miteinander in Verbindung.

Die Scheibenbremse mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 ist daher

neu gegenüber derjenigen gemäß der DE 15 75 894 A.

Bei der Scheibenbremse nach der US 34 82 665 A ist die Nachstellvorrichtung an einem mit einem Hebel verbundenen Zylinder 3 angebracht. Die

Anbringung der Nachstellvorrichtung im Zylinder 3 ist außermittig, so dass

beim Schwenken des Hebels 4 die im Zylinder angebrachte Hülse 7 und die

darin eingreifende Schraube 6 eine Linearbewegung in Richtung der

Bremsscheibe vollziehen. Die Außenseite der Hülse 7 weist Zähne 12 auf,

die, einen ausreichenden Verschleiß der Bremsbeläge vorausgesetzt, beim

Schwenken des Hebels 4 mit einem zentrisch am Zylinder befestigten Gewinde 13 in Eingriff gebracht werden, d. h. dort ankuppeln, so dass die

Hülse in Richtung der Bremsscheibe ausgleichend nachgestellt wird. Das

zentrisch am Zylinder 3 angebrachte Gewinde 13 ist dabei unstreitig Teil

der Einwegkupplung der Nachstelleinrichtung. Das Gewinde 13 erfährt jedoch beim Schwenken des Hebels 4 keine Linearbewegung in Richtung der

Scheibenbremse, d. h. sie folgt einer dementsprechenden Bewegung nicht.

Die Scheibenbremse mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 ist daher

neu gegenüber derjenigen gemäß der US 34 82 665 A.

Bezüglich der weiteren, in das Verfahren eingeführten Druckschriften, der

DE 43 07 018 A1, der EP 0 531 321 B1, der DE 40 31 616 A1, der

DE 19 11 287 A und der DE 43 07 019 A1 wurde keine fehlende Neuheit

geltend gemacht. Die darin offenbarten Scheibenbremsen verfügen nicht

über sämtliche Merkmale einer Scheibenbremse nach Patentanspruch 1.

Die Scheibenbremse gemäß Patentanspruch 1 ist somit auch gegenüber

diesem Stand der Technik neu.

1.2 Die angegriffene Scheibenbremse nach Patentanspruch 1 beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die anspruchsgemäße Scheibenbremse unterscheidet sich von derjenigen

nach der DE 40 31 616 A1 vor allem durch das Merkmal, dass die Betätigung einer Zuspannvorrichtung

unter Verdrehen einer parallel zur Bremsscheibenebene angeordneten und sich bremsscheibenabgewandt an einem Widerlager abstützenden Nockenwelle

erfolgen soll, was zwischen den Parteien ebenso unstrittig war wie der Umstand, dass die Scheibenbremse nach der DE 43 07 019 A1 über keine

Nachstelleinrichtung verfügt. In dieser Schrift wird hingegen ausgeführt, die

dort beanspruchte Scheibenbremse ermögliche durch eine besonders kompakte Bauweise die Schaffung eines Freiraums. Dieser könne zur Aufnahme einer Nachstellvorrichtung dienen (vgl. Sp. 3, Z. 58 ff.). Empfohlen

wird dabei eine Nachstellvorrichtung, wie sie in der DE 43 07 018 A1 vorgeschlagen wird.

Geht der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Scheibenbremsen seit

mehreren Jahren befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner

Maschinenbau“, bei der Zusammenschau von einer Scheibenbremse gemäß der DE 40 31 616 A1 aus, so ist nicht klar, wieso er überhaupt die

darin beschriebene Zuspannvorrichtung, die als Kugelrampenmechanismus

ausgebildet ist, durch eine solche ersetzen sollte, die mittels einer Nockenwelle, entsprechend der DE 43 07 019 A1, betätigt wird. Hierfür besteht

kein Anlass, ein solcher konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht

plausibel gemacht werden. Selbst wenn aber ein Fachmann einen solchen

Austausch trotzdem vornehmen würde, so ist dieser Austausch des Kugelrampenmechanismus durch eine nockenwellenbetätigte Zuspanneinrichtung unter Berücksichtigung der aufgabenmäßigen Lösung - Vermeidung

von Sattelschwingungen, Verkanten und Verklemmen – nur mit großem

Aufwand möglich. Bei einem solchen Vorgehen müsste nämlich gleichzeitig

auch noch eine Umkonstruktion der in der DE 40 31 616 A1 offenbarten

Aufnahme und Halterung für die Zuspanneinrichtung bzw. für die Nachstelleinrichtung (s. u.) vorgesehen werden. Dieses ist insgesamt nicht in naheliegender Weise möglich.

Zu diesem Schluss muss auch die Bewertung eines Vorgehens kommen,

bei dem von einer Scheibenbremse nach der DE 43 07 019 A1 ausgegangen wird und auf die eine Nachstellvorrichtung gemäß der DE 40 31 616 A1

übertragen werden soll. Hierbei ergibt sich nämlich zunächst einmal die

Schwierigkeit, dass die DE 43 07 019 A1 ausdrücklich empfiehlt, eine

Nachstelleinrichtung gemäß der DE 43 07 018 A1 für den Einbau vorzusehen (s. o.). Warum ein Fachmann von dieser Empfehlung abweichen sollte

und stattdessen eine solche nach der DE 40 31 616 A1 übertragen sollte,

ist nicht nachvollziehbar.

Eine Scheibenbremse der Bauart (DE 43 07 018 A1), inklusive der darin

offenbarten Nachstelleinrichtung, insbesondere aber deren Befestigung am

Bremssattel bzw. dessen Deckel, ist als gattungsgemäßer Stand der Technik auch Ausgangspunkt des vorliegenden Streitpatents. Mithin ginge der

Fachmann bei diesem Vorgehen von einem Technikstand aus, bei dem er

zusätzlich zur eigentlichen Übertragung der technischen Merkmale auf eine

Scheibenbremse nach der DE 43 07 019 A1, auch noch sämtliche, in der

Beschreibungseinleitung unter Bezug auf die DE 43 07 018 A1 diskutierten

Probleme (Vermeidung von Sattelschwingungen, Verkanten und Verklemmen) ohne Anregung aus einem Stand der Technik zu lösen hätte. Eine

solche Übertragung wäre daher ebenfalls nicht in naheliegender Weise

möglich.

Aber auch die Übertragung einer Nachstellvorrichtung gemäß der

DE 40 31 616A1 auf eine Scheibenbremse nach der DE 43 07 019 liegt

nicht nahe. Denn auch bei einer Übertragung in dieser Richtung müsste der

Fachmann ähnliche Änderungen wie bei der Übertragung in entgegengesetzter Richtung ausführen. So müsste er die Aufnahme bzw. die Halterung

der Nachstelleinrichtung in erfindungsgemäßer Weise, nämlich losgelöst

vom Bremssattel, ausbilden. Ebenso müsste er eine Änderung an der

Nachstelleinrichtung selbst vornehmen, da die dort offenbarte drehmomentabhängige Einwegkupplung (als Schlingfeder) zwischen der Abtriebshülse 28 und der Druckhülse 14 vorgesehen ist. Des Weiteren offenbart die

DE 40 31 616 A1 eine zusätzliche Rutschkupplung zwischen Antriebshülse 29 und Abtriebshülse 28, durch die eine unerwünschte, größere

Baulänge der Nachstelleinrichtung nach der DE 40 31 616 A1 entsteht, die

den Fachmann von einer Übertragung eher abhält.

Selbst wenn der Fachmann also entgegen der in der DE 43 07 019 A1

gegebenen Empfehlung auf eine darin beschriebene Scheibenbremse eine

Nachstelleinrichtung entsprechend der DE 40 31 616 A1 übertragen würde,

resultieren daraus zusätzliche Probleme, die er nicht bewerkstelligen kann,

ohne erfinderisch tätig zu werden.

Auf eine mögliche Zusammenschau von Scheibenbremsen von anderen im

Verfahren angezogenen Druckschriften hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht berufen. Nach Prüfung durch den Senat liegen die

darin offenbarten Scheibenbremsen weiter vom Gegenstand des Streitpatents entfernt und es ist nicht möglich, durch eine Übertragung von Merkmalen ohne erfinderische Tätigkeit zu einer Lösung, wie im Patentanspruch 1 vorgeschlagen, zu gelangen.

Die Scheibenbremse nach Patentanspruch 1 beruht daher auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen einer Scheibenbremse nach Patentanspruch 1 und haben

damit ebenfalls Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

gez.

Unterschriften