Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.10.2006 – 4 Ni 29/06 (EU)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2006:021006B4Ni29.06EU.0
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 29/06 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent …
(…)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Oktober 2006
durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Voit und
Dipl.-Ing. Reinhardt
ECLI:DE:BPatG:2006:021006B4Ni29.06EU.0
beschlossen:
Auf die Erinnerung wird der Kostenansatz vom 23. Juni 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Erinnerungsführerin hat am 28. März 2006 Nichtigkeitsklage eingereicht und
den Streitwert vorläufig mit 260.000,00 € angegeben. Mit Schreiben des Gerichts
vom 10. Mai 2006, zugestellt am 12. Mai 2006, wurde die Klägerin unter Hinweis,
dass die Klage erst nach Eingang der Zahlung zugestellt werde, zur Zahlung des
Gebührenvorschusses in Höhe von 7.902,00 € aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte
nicht.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 nahm die Erinnerungsführerin die Klage zurück.
Mit der Erinnerung wendet sie sich gegen die Gebührenforderung in Höhe von
2.634,00 € (1,5-facher Satz der Gebühr aus einem Streitwert von 260.000,00 €).
Sie macht geltend, schon aufgrund der nicht erfolgten Zahlung der Gebühr gelte
die Klage als nicht erhoben (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
PatKostG), wobei sich auch durch die ausdrückliche Rücknahme vor Ablauf der
dreimonatigen Zahlungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG nichts anderes
ergebe.
II
Die zulässige Erinnerung ist begründet, denn dem Bundespatentgericht steht kein
Anspruch auf Zahlung einer ermäßigten Klagegebühr zu.
Die Klagegebühr wird fällig gemäß § 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2, § 2 PatKostG
i. V. m. dem Gebührenverzeichnis. Sie ermäßigt sich nach Klagerücknahme
(GebVerz 402110).
Eine Klagerücknahme setzt begriffsnotwendig die Erhebung einer wirksamen Klage voraus.
Daran fehlt es hier.
Zwar hat die Erinnerungsführerin eine Klage eingereicht. Diese gilt aber als nicht
erhoben, da die Klagegebühr nicht entrichtet wurde und auch nicht mehr entrichtet
werden soll (§ 6 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 4 PatKostG).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beantragte Handlung (Klageverfahren)
durchgeführt oder wenigstens schon in Angriff genommen wurde, denn § 10
Abs. 2 PatKostG gilt nicht, wenn eine Handlung, wie etwa die Einreichung einer
Klage (§ 3 Abs. 1 PatKostG) als nicht vorgenommen gilt.
Dass die Erinnerungsführerin die Klage „zurückgenommen“ hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Erklärung kam allenfalls die Bedeutung zu, dass die
Gebühr auch nicht mehr entrichtet werde, das Gericht daher bis zur Feststellung
der Unwirksamkeit der Klage die Zahlungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG
nicht mehr abzuwarten brauche. Da die Klage als nicht erhoben gilt, konnte sie zu
keinem Zeitpunkt zurückgenommen werden. Die Rücknahme einer Klage setzt begriffsnotwendig voraus, dass eine wirksame Klage vorliegt.
Die dreimonatige Zahlungsfrist berührt nicht die Wirksamkeit der Klage. Diese ist
bis zum Ablauf der Frist (schwebend) unwirksam. Sie wird erst mit der vollständigen Zahlung der Klagegebühr wirksam bzw. nach fruchtlosem Ablauf der Frist
(endgültig) unwirksam.
Winkler
Voit
Reinhardt
Be