Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 32 W (pat) 126/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 126/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 50 584.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung am 4. Oktober 2006
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Bauherr
Die Wortmarke
ist für Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 wegen fehlender
Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses vollständig
zurückgewiesen. Das Markenwort „Bauherr“ bezeichne eine Person oder Firma,
die einen Bau errichten lasse und finanziere. In Bezug auf die beanspruchten Druckereierzeugnisse beschreibe die Bezeichnung die Zielgruppe und weise unmittelbar beschreibend darauf hin, dass es sich hierbei um Druckereierzeugnisse mit
Informationen rund um die Errichtung und Finanzierung von Bauvorhaben handle.
Der Verkehr sei an nach Art der vorliegenden Anmeldung gebildete Zeitschriftentitel gewöhnt. Die Markenstelle hat dem Anmelder in diesem Zusammenhang eine
Internetrecherche über Zeitschriften mit den Titeln „Der Architekt“, „Der Bauträger“,
„Der Bauherr“ und „Der Facility Manager“ übermittelt. Auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen beschreibe das Markenwort „Bauherr“ lediglich die
Zielgruppe. Aufgrund ihres Charakters als Sachangabe werde die Bezeichnung
„Bauherr“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden.
Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 15. April 2004 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die Erinnerung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
„Druckschriften;
Zeitungen
und
Zeitschriften,
Bücher;
e-commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Online-Shops, Vermittlung
von Handels- und Angebotskontakten im Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich die Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Vermittlung von Handels-,
Angebots- und Wirtschaftskontakten im Internet; Bereitstellung
einer e-commerce-Plattform im Internet, Bereitstellung von Internet-Portalen für Dritte; Dienstleistungen eines Internet-Providers,
nämlich das Bereitstellen von Informationen im Internet und Internetzugängen, Internet-Dienstleistungen, nämlich das Sammeln,
Liefern und Bereitstellen von Informationen im Internet; Betrieb
einer Service-Hotline für Internetnutzer; Betrieb von Chatlines,
Chatrooms und Foren; Dienstleistungen eines e-mail-Dienstes;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften;
Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form auch in Intranetzen und im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich das Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen
von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen“.
Insoweit habe die Erstprüferin die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen. Auch
personifizierten Angaben könne die Unterscheidungskraft fehlen, wenn sie einen
thematischen Bezug haben und den möglichen Inhalt oder Zweck der Waren und
Dienstleistungen beschrieben. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen stelle die Bezeichnung „Bauherr“ eine derartige Inhaltsangabe
und Zweckbestimmung dar.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine Begründung hat er nicht eingereicht.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt und ihr insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale
der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist somit allein die Eignung einer
Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Diese Eignung kann sich aus dem
unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen
beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdn. 199). Nach diesen Kriterien kommt eine Eintragung vorliegend
nicht in Betracht.
Die Markenstelle hat den Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung „Bauherr“
zutreffend ermittelt und ist folgerichtig davon ausgegangen, dass sie in Bezug auf
die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich eine Inhaltsangabe und einen Hinweis auf die Zielgruppe darstellt.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft in diesem
Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.;
EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Weist eine Bezeichnung
einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht
(BGH GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
So liegt der Fall hier. Aufgrund ihres Charakters als reine Inhaltsangabe und als
Hinweis auf die angesprochene Zielgruppe werden die Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen lediglich als Sachangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Da der Anmelder seine Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen er den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für angreifbar
hält.
gez.
Unterschriften