Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 10.10.2006 – 6 W (pat) 347/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 347/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 41 373

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 43 41 373 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 16, eingegangen am 8. Juli 2004,

- Beschreibung S. 1 bis 10, eingegangen am 8. Juli 2004,

- Figur 2, eingegangen am 8. Juli 2004,

- Figuren 1, 3 und 4 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 17. April 2003 veröffentlichte Patent 43 41 373 mit der Bezeichnung

„Drehschwingungsdämpfer,

insbesondere

für Kraftfahrzeuge“

ist am

16. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen

und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu

und die Gegenstände der Unteransprüche nicht erfinderisch seien.

Zur Begründung verweist die Einsprechende hinsichtlich des Anspruchs 1 auf die

DE 37 21 711 C2, sowie hinsichtlich der Unteransprüche auf folgende Druckschriften:

FR 26 63 387 A1

FR 26 60 036 A1

DE 41 17 579 A1

DE 40 18 321 A1

FR 26 61 474 A1

FR 26 04 503 A1

DE 90 17 936 U1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen sowie

die Rückzahlung der Einspruchsgebühr für den Fall, dass das

Patent widerrufen oder beschränkt werde.

Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 7. Juli 2004, eingegangen am

8. Juli 2004 neue Ansprüche 1 bis 16, neue Beschreibungsseiten 1 bis 10 und

eine neue Figur 2 vorgelegt und sinngemäß beantragt,

das Patent mit den neu eingereichten Unterlagen, im Übrigen mit

den übrigen Figuren gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Stand der Technik weder die Neuheit noch die

erfinderische Tätigkeit des geltenden Anspruchs 1 in Frage stellen könne.

Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

- DE 42 37 624 A1

- DE 39 31 429 A1

- DE 38 07 133 A1

- FR 850 844

- US 45 30 673.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Drehschwingungsdämpfer, insbesondere für Kraftfahrzeuge, bestehend aus zwei koaxial angeordneten Teilen (10A, 10B), einem

primären und einem sekundären Teil, die im Verhältnis zueinander

drehbar gegen

in Umfangsrichtung wirkende elastische Organe (11) angebracht sind, die sich jeweils insgesamt entsprechend einem Kreisbogen (C) erstrecken, wobei zumindest an

einem der Umfangsenden (35) wenigstens eines der elastischen

Organe (11) Biegemittel vorgesehen sind, die zur Folge haben,

dass dieses Umfangsende (35) beim Betrieb zumindest jenseits

einer bestimmten Winkelverschiebung (D') zwischen dem primären und dem sekundären Teil (10A, 10B) radial in Richtung zur

Achse der Gesamtkonstruktion hin verschoben wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass sich in der Ruhestellung das Umfangsende (35) mindestens

eines der elastischen Organe (11) entsprechend dem Kreisbogen (C2) erstreckt, dessen Radius (R2) kleiner ist als der Radius (R1) des Kreisbogens (C1), welcher den Verlauf seines Mittelteils beschreibt, und der zusammen mit diesem Kreisbogen (C1)

den Kreisbogen (C) bildet.“

Wegen der Unteransprüche 2 bis 16 sowie wegen weiterer Einzelheiten des

Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach

§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99

Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig, was auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen worden

ist.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 16 sind in den ursprünglichen Unterlagen und auch in der Patentschrift offenbart.

Der geltenden Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7 und die geltenden Ansprüche 2 bis 16 entsprechen den erteilten

Ansprüchen 2 bis 6 und 8 bis 17 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11

sowie S. 4, Abs. 6 (geltender Anspruch 12), S. 4, Abs. 7 (geltender Anspruch 13),

S. 7, Abs. 4 (geltender Anspruch 14), S. 8, Abs. 6 und 7 (geltender Anspruch 15)

und S. 10, Abs. 4 (geltender Anspruch 16).

b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Drehschwingungsdämpfer nach dem

geltenden Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche in

diesem Anspruch enthaltenen Merkmale zeigt.

Dies wurde seitens der Einsprechenden nur im Hinblick auf die DE 37 21 711 C2

bestritten.

Diese Druckschrift zeigt jedoch lediglich die jetzt den Oberbegriff des geltenden

Anspruchs 1 bildenden Merkmale. Die im kennzeichnenden Teil des geltenden

Anspruchs 1 angegebenen Merkmale, wonach sich in Ruhestellung das Umfangsende (35) mindestens eines der elastischen Organe (11) entsprechend dem

Kreisbogen (C2) erstreckt, dessen Radius (R2) kleiner ist als der Radius (R1) des

Kreisbogens (C1), welcher den Verlauf seines Mittelteils beschreibt, und der zusammen mit diesem Kreisbogen (C1) den Kreisbogen (C) bildet, sind dort jedoch

nicht verwirklicht.

Die Neuheit gegenüber den übrigen von der Einsprechenden genannten bzw. im

Prüfungsverfahren berücksichtigten, von der Einsprechenden aber nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften ist ebenfalls gegeben, da keiner dieser Druckschriften

ein Drehschwingungsdämpfer mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu entnehmen ist, wie sich auch aus den folgenden

Ausführungen ergibt.

Die Neuheit ist seitens der Einsprechenden im Übrigen gegenüber diesen Druckschriften auch nicht bestritten worden.

c. Der Drehschwingungsdämpfer gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Ein dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 zugrunde liegender Drehschwingungsdämpfer ist aus der DE 37 21 711 C2 bekannt. Dieser Drehschwingungsdämpfer weist lediglich die im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 enthaltenen

Merkmale auf. Zu den im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmalen vermag

diese Druckschrift mangels entsprechender Hinweise jedoch keine Anregung zu

liefern.

Eine solche Anregung erhält der Fachmann - hier ein mit der Konstruktion von

Drehschwingungsdämpfern befasster Fachhochschulingenieur mit langjähriger

Erfahrung - auch nicht bei Kenntnis der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften. Denn eine Ausgestaltung, bei welcher sich in Ruhestellung das

Umfangsende mindestens eines der elastischen Organe entsprechend dem Kreisbogen erstreckt, dessen Radius kleiner ist als der Radius des Kreisbogens, welcher den Verlauf seines Mittelteils beschreibt, und der zusammen mit diesem

Kreisbogen den Kreisbogen bildet, ist nirgends erläutert.

Nach alledem kann somit der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein

betrachtet noch in einer Zusammenschau zum Patentgegenstand führen, da dort

jeglicher Hinweis auf die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Merkmale fehlen.

Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.

e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 16 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Drehschwingungsdämpfers nach Anspruch 1 betreffen.

4. Der Antrag der Einsprechenden auf Rückzahlung der Einspruchsgebühr war

zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand kein Anlass, die Einspruchsgebühr aus Billigkeitsgründen zurückzuerstatten. Abgesehen davon, dass nach allgemeiner Rechtsauffassung im Regelfall die bloße Tatsache der Aufhebung einer

Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts eine Rückzahlung der Einspruchsgebühr aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigt, hat im vorliegenden Fall

der Einspruch auch nur teilweise Erfolg.

gez.

Unterschriften