Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.10.2006 – 5 W (pat) 9/05
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
16. Oktober 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§§ 21 Abs. 2 GebrMG, 133 PatG
Beiordnung im Gebrauchsmusteranmeldeverfahren
1.
2.
Da Verfahrenskostenhilfe im Gebrauchsmusteranmeldeverfahren entgegen der ursprünglichen Tendenz des Gesetzgebers in bedenklicher Weise leicht zu erlangen ist, dürfen die Anforderungen für die Übernahme zusätzlicher Kosten - hier durch die Beiordnung eines Patent- oder Rechtsanwalts nach §§ 21 Abs. 2 GebrMG, 133 PatG - durch die öffentliche Hand nicht unter das vom Gesetz geforderte Maß herabgesetzt werden.
Allein aus dem Antrag eines Anwalts, einem Antragsteller im Gebrauchsmusteranmeldeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass damit gleichzeitig seine Beiordnung beantragt wird (Abgrenzung zu 5 W (pat) 23/01 = Mitt. 2003, 310 f.).
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 9/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 002 173
(hier: Beiordnung eines Vertreters)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 16. Oktober 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Verfahrensbevollmächtigte am
11. Februar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt das Gebrauchsmuster
20 2005 002 173 angemeldet, das eine Beleuchtungseinrichtung betrifft und das
am 28. April 2005 in das Register eingetragen worden ist. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer noch ein weiteres, mittlerweile ebenfalls eingetragenes
Gebrauchsmuster angemeldet. Jeweils zusammen mit den Anmeldungen wurde
das für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorgesehene Formblatt mit der
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, am
Ende des Erteilungsantrags für das Gebrauchsmuster war unter dem von der Patentanwältin handschriftlich hinzugefügten Punkt 7. angemerkt: „VKH-Antrag (Unterlagen)“. Im vorliegenden Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 10. März 2005 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. In diesem Beschluss
wurde seitens der Gebrauchsmusterstelle festgestellt, dass ein Antrag auf Beiordnung eines Vertreters nicht gestellt worden sei.
Mit Formblattschreiben vom 27. April 2005 hat die Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers ihre Gebühren und Auslagen für das Gebrauchsmusteranmeldeverfahren von insgesamt 440,80 € geltend gemacht. Nach dem Hinweis der Gebrauchsmusterstelle vom 2. Juni 2005, dass ein Beiordnungsantrag nicht gestellt
sei, weshalb kein Erstattungsanspruch bestehe, hat der Beschwerdeführer am
9. Juni 2005 die Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Diesen Antrag hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts am 1. August 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung nicht mehr erforderlich
war, als sie beantragt worden sei. Denn bei Antragstellung sei das Verfahren bereits soweit fortgeschritten gewesen, dass der Antragsteller alle danach noch erforderlichen Handlungen selbst habe vornehmen können. Eine auf einen Zeitpunkt
vor ihrer Beantragung rückwirkende Beiordnung sei grundsätzlich nicht möglich.
Auf einen der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestand könne
sich der Antragsteller nicht berufen. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Anmeldung vom 11. Februar 2005 und dem Antrag auf Beiordnung
vom 9. Juni 2005 sei durch den Abstand von mehr als 3 ½ Monaten nicht gegeben. Der grundsätzlich gesondert zu stellende Antrag auf Beiordnung habe bei
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht vorgelegen, worauf im Bewilligungsbeschluss ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte
des Beschwerdeführers habe darauf auch nicht nur mit ihrem Einverständnis mit
der Beiordnung vom 27. April 2005 reagieren dürfen. Denn das Eintragungsverfahren war bereits mit der Eintragungsverfügung vom 18. März 2005, spätestens
mit der Eintragung am 28. April 2005 beendet. Der ausdrückliche Antrag auf Beiordnung vom 9. Juni 2005 sei demnach verspätet.
Mit seiner gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten weiter. Er macht geltend, dass aus der Gesamtheit der von seiner anwaltlichen
Vertreterin vorgelegten Unterlagen der klare Wille, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung der Vertreterin gestellt werden sollte, ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Zum Einen seien die Anmeldeunterlagen von der
Vertreterin vorbereitet worden. Im Anmeldeformular sei bei „Anlagen“ per Hand
der Zusatz „VKH-Antrag“ eingetragen worden, des Weiteren sei in den Unterlagen
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die anwaltliche Vertretung
durch seine Patenanwältin angezeigt worden, die am 16. März 2005 explizit den
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt habe. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sei aber nicht wegen dieses explizit gestellten Antrags, sondern bereits
am 10. März 2006 auf Grund des aus den Anmeldeunterlagen sinngemäß entnehmbaren Antrags auf Verfahrenskostenhilfe gewährt worden. Im Übrigen beruft
sich der Antragsteller auf eine Senatsentscheidung vom 8. März 2002, deren
zugrunde liegender Sachverhalt mit Ausnahme der Daten mit dem vorliegenden
identisch sei. Dass die anwaltliche Ausarbeitung der Unterlagen für den russischmuttersprachlichen Anmelder für eine ordnungsgemäße Anmeldung, die eine unbeanstandete Registrierung ermöglichte, unbedingt notwendig gewesen sei, sei
ohne Weiteres verständlich.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 1. August 2005
aufzuheben und dem (expliziten) Antrag vom 9. Juni 2005 auf
Beiordnung von Patentanwältin A… stattzugeben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Gebrauchsmusterstelle hat den
Antrag auf Beiordnung zu Recht zurückgewiesen. Bei Antragstellung am
9. Juni 2005, auf die sich das Beschwerdebegehren ausdrücklich bezieht, lagen
die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht mehr vor.
1.
Grundsätzlich ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem ein Anwalt
beigeordnet werden kann, der Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung
(h. M., vgl. BPatG Mitt. 2003, 310 f.). Ein solcher Antrag liegt vor, er wurde
am 9. Juni 2005 gestellt. Die laut Antrag in der Beschwerdeschrift vom
12. August 2005 begehrte Beiordnung gemäß diesem Antrag ist jedoch
nicht möglich. Denn am 9. Juni 2005 war das Eintragungsverfahren über
das Gebrauchsmuster 20 2005 002 173 bereits abgeschlossen, so dass
weitere Verfahrenshandlungen durch den Anmelder selbst nicht mehr notwendig waren und Gang und Inhalt des Verfahrens nicht mehr beeinflusst
werden konnten. Demnach war zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Beiordnung nicht mehr erforderlich im Sinne von § 133 PatG (vgl. Busse
a. a. O. Rn. 4; BPatGE 22, 39 ff.).
2.
Die Beschwerde erweist sich aber auch dann nicht als begründet, wenn
man die Gesamtheit der von der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Anmeldeverfahren vorgelegten Unterlagen berücksichtigt. Denn
aus ihnen lässt sich auch durch Auslegung der Wille, dass mit dem Eintragungsantrag ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und auf Beiordnung der
Vertreterin gestellt werden sollte, nicht entnehmen.
2.1. Nach § 21 GebrMG i. V. m. § 133 PatG muss für die Beiordnung eines Vertreters ein entsprechender Antrag gestellt werden.
2.1.1. Die überwiegende Rechtsprechung und Literatur zu § 121 Abs. 2 ZPO, der
insoweit weitgehend der Regelung des § 133 PatG entspricht, fordert hierbei einen ausdrücklichen Antrag (vgl. Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 258 m. w. N.;
Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, Rn. 4 zu § 121 m. w. N.; Busse, PatG,
6. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 133). Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur weitergehend die Auffassung vertreten, dass zwar grundsätzlich ein
ausdrücklicher Antrag auf Beiordnung eines Vertreters neben dem Antrag
auf Gewährung der Verfahrenskostenhilfe gestellt werden müsse, dass
aber auch eine konkludente Antragstellung möglich sei. Eine solcher konkludenter Antrag liegt nach dieser Auffassung bereits dann vor, wenn der
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) durch einen Anwalt
gestellt wird (Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs a. a. O m. w. N..; Engels,
Prozesskostenhilfe, 1990, Rn. 59 zu § 121 ZPO m. w. N.; Zöller-Philippi
a. a. O., Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch LAG Niedersachsen, MDR 1999, 190;
OLG Düsseldorf, MDR 1981, 502). In diesem Sinn hat auch der erkennende
Senat im Beschluss vom 8. März 2002 (5 W (pat) 23/01; Mitt. 2003, 310 f.)
entschieden. Anderer Ansicht sind beispielsweise der VGH Baden-
Württemberg, JurBüro 1989, 124 ff., das LG Bayreuth, JurBüro 1982, 1735
und das LAG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 15. August 2003, Az.
2 Ta 173/03. Das LAG Schleswig-Holstein erachtet es wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe und Beiordnung nicht
für zulässig, den Schluss zu ziehen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe
durch einen Anwalt gleichzeitig einen Antrag auf seine Beiordnung enthält.
Der VGH Baden-Württemberg hat festgestellt, dass der Antrag des Anwalts
auf Prozesskostenhilfe kein stillschweigender Antrag auf Beiordnung sei
und dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden müsse. Das
LG Bayreuth hält einen konkludenten Antrag nur dann für gegeben, wenn
entweder Anwaltszwang herrscht oder eindeutig ist, dass eine Beiordnung
erforderlich ist. Hartmann mahnt bei seiner Kommentierung zum Antragserfordernis bei der Beurteilung eines stillschweigenden Antrags zur Vorsicht
(Baumbach-Lauterbach-Hartmann (BLAH), ZPO, 64. Aufl. 2006, Rn. 30 zu
§ 121).
2.1.2. Angesichts der Tatsache, dass Verfahrenskostenhilfe im Gebrauchsmusteranmeldeverfahren entgegen der ursprünglichen Tendenz des Gesetzgebers
in bedenklicher Weise leicht zu erlangen ist, dürfen die Anforderungen für
die Übernahme zusätzlicher Kosten durch die öffentliche Hand nicht unter
das vom Gesetz geforderte Maß herabgesetzt werden. Insofern kann allein
aus dem Antrag eines Anwalts, einem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe
zu gewähren, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass
gleichzeitig seine Beiordnung beantragt werde.
Bei der Einführung der damals noch als Armenrecht bezeichneten Regelung der Verfahrenskostenhilfe durch das 5. Überleitungsgesetz vom
18. Juli 1953 hat der Gesetzgeber für das Gebrauchsmustereintragungsverfahren die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften des PatG
davon abhängig gemacht, dass die rechtlichen Schwierigkeiten die Beiordnung eines Vertreters erforderlich machten (§ 12 Abs. 2 GebrMG i. d. F. d.
5. ÜG), ein über die Beiordnung hinausgehendes Armenrecht gab es nicht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich beim Gebrauchsmustereintragungsverfahren im Wesentlichen um ein Registrierungsverfahren
handle, bei dem nur die formellen Voraussetzungen überprüft würden. „Die
im Armenrechtsverfahren vorgeschriebene Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, würde also
im
Gebrauchsmustereintragungsverfahren entweder dazu führen, dass die angemeldete Erfindung bereits im Eintragungsverfahren auf Neuheit geprüft
wird, oder dass das Merkmal der Erfolgsaussicht praktisch gegenstandslos
wird und das Armenrecht schon dann erteilt wird, wenn der Anmelder bedürftig ist.“ Aus diesem Grunde wurde es nicht für angemessen erachtet,
das Armenrechtsverfahren allgemein auf das Gebrauchsmustererteilungsverfahren auszudehnen (vgl. amtl. Begründung BlPMZ 1953, 302). Diese
immer noch zutreffenden Überlegungen wurden bei den folgenden Gesetzesänderungen nicht mehr aufgegriffen, ohne dass sich daraus schließen
ließe, dass sie nicht mehr gelten sollten. Denn dort lagen die Schwerpunkte
auf anderen Punkten. Insoweit ist daher eine Lücke entstanden, die allerdings nur durch den Gesetzgeber selbst wieder zu schließen ist.
Das o. g. Erfordernis der rechtlichen Schwierigkeiten wurde durch das Gesetz vom 4. September 1967 beseitigt. Jedoch bedeutete dies noch keine
unbeschränkte Einführung des Armenrechts in das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren. Denn nach der durch die Verweisung in § 12 GebrMG
a. F. geltenden Vorschrift des damaligen § 46 b Abs. 2 Nr. 1 PatG war die
Anmeldegebühr vom Armenrecht ausgenommen, die Erleichterung für bedürftige Anmelder betraf demnach nur das Beschwerdeverfahren (vgl. amtl.
Begründung BlPMZ 1967, 244 ff., 270), für die Beiordnung galt § 46 e PatG,
der insoweit dem heutigen § 133 PatG entsprach. Aufgrund des Gesetzes
über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 erfolgte eine Angleichung
der Vorschriften des PatG an die ZPO. Die danach im Patenterteilungsverfahren mögliche Einbeziehung der Anmeldegebühr sollte der Förderung der
erfinderischen Tätigkeit von Einzelerfindern und kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass durch das
nunmehr vorgesehene Ratensystem ein geeigneter Weg gefunden worden
sei, das Patentamt vor einer Überflutung mit unausgereiften Ideen zu bewahren
(vgl. amtl. Begründung BlPMZ 1980, 249
ff., 260). Zum
Gebrauchsmustergesetz wurde lediglich ausgeführt, dass es bisher auf die
Armenrechtsvorschriften verwiesen habe und nunmehr auch
im
Gebrauchsmusterverfahren die neuen Vorschriften gelten sollten (vgl. amtl.
Begründung BlPMZ 1980, 249 ff., 261). Hierbei wurde offenkundig nicht beachtet, dass mangels Prüfung der Neuheit und der Erfindungshöhe allein
eine Anmeldung, gegen die keine formalen Bedenken bestehen, zur Bejahung der Erfolgsaussichten und damit zu einem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe führen. Damit wird aber im Ergebnis der unbemittelte Anmelder
besser gestellt als der nicht bedürftige, da er bedenkenlos und ohne finanzielle Risiken Anmeldungen einreichen kann. Dies hätte weiter zur Folge,
dass - folgte man der in der Entscheidung vom 8. März 2002 (Mitt. 2003,
310 f.) - in allen Fällen, in denen der Eintragungsantrag durch einen Anwalt
gestellt wird, automatisch seine Beiordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Antrags erfolgen müsste, sofern nur irgendwann im
Verfahren Gründe für die Erforderlichkeit der Beiordnung „unwiderlegt“ dargetan würde. Eine Widerlegung schlüssig vorgetragener Gründe wird dem
Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich nicht gelingen, so dass
eine Honorierung des Anwalts erfolgen müsste, dem eine von Formalfehlern freie Anmeldung keinerlei Schwierigkeiten bereiten dürfte, unabhängig
von deren materiellem Gehalt. Eine derartige Sichtweise unterläuft den
Grundsatz, dass für das Verfahrenskostenhilfeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird. Für die in den Entscheidungen BPatGE 22, 39 ff.
und Mitt. 2003, 310 f. angestellten Überlegungen, dass Ausarbeitung und
Einreichung der Anmeldeunterlagen ein einheitlicher Gesamtvorgang seien,
und damit eine Rückwirkung auf einen Vorgang sogar noch vor Antragstellung begründet wird, findet im Gesetz keinerlei Stütze und ist daher abzulehnen. Sie kann insbesondere auch keinen Bestand haben vor der Intention des Instituts der Verfahrenskostenhilfe, das lediglich eine Angleichung
der Situation von Unbemittelten und Bemittelten erreichen will, keine
Gleichstellung und erst Recht keine Besserstellung.
2.2. Demzufolge ist aus Gründen der Rechtsklarheit ein eindeutiger auf die
Rechtsfolge der Beiordnung gerichteter Antrag erforderlich. Voraussetzung
für die Annahme eines mit dem Eintragungsantrag konkludent gestellten
Antrags auf Beiordnung ist daher, dass die Auslegung des Eintragungsantrags eindeutig einen entsprechenden Willen erkennen lässt. Dies ist hier
jedoch nicht der Fall.
2.2.1. Die in der Entscheidung Mitt. 2003, 310 f. angestellten wirtschaftlichen
Überlegungen sind kein geeignetes Auslegungskriterium. Eine entsprechende Interessenlage ist in allen Verfahrenskostenhilfe-Fällen gegeben
und damit nicht tauglich, bei der gebotenen Einzelfallbeurteilung herangezogen zu werden. Dass es nahe liegt, sich Entlastung von der durch die
Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten zu verschaffen, kann das
Antragserfordernis nicht leer laufen lassen. Im Übrigen spricht der konkrete
weitere Verlauf in diesem Verfahren und in dem insoweit gleichen Parallelverfahren gegen einen Willen, dass mit dem Eintragungsantrag die Beiordnung beantragt werden sollte.
2.2.2. Der Formblattantrag bezieht sich seinem unmittelbaren Wortlaut nach nur
auf die Eintragung eines Gebrauchsmusters. Er weicht allerdings insofern
von den üblichen Anträgen ab, als er an seinem Ende einen nicht vorgesehenen, handschriftlich hinzugefügten Zusatz „7. VKH-Antrag (Unterlagen)“
enthält. In Verbindung mit dem dem Eintragungsantrag beigefügten Formblatt für die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“, das für einen Verfahrenskostenhilfe-Antrag vorgeschrieben ist, erweist sich der Inhalt des Antragsformblatts als nicht eindeutig und dementsprechend nach den allgemeinen auch für Verfahrenshandlungen geltenden Regeln auslegungsbedürftig. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag als Verfahrenskostenhilfe-Antrag ausgelegt. Ob diese Auslegung zutreffend ist, erscheint nach dem Gesamtverlauf des Verfahrens zweifelhaft.
Für eine solche Auslegung spricht zwar, dass mit ihm die vollständigen Unterlagen vorgelegt worden waren, die zur Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlich waren. Dies ist bei einer später geplanten Beantragung
grundsätzlich nicht nötig. Auch enthält das Formblatt unter (A) den Hinweis,
dass Verfahrenkostenhilfe für den Beschwerdeführer beantragt werde.
Schließlich waren für die Gebrauchsmusteranmeldung keine Gebühren gezahlt worden und die entsprechende Rubrik 10 „Gebührenzahlung“ war
auch nicht vollständig ausgefüllt.
Gegen die Auslegung eines mit dem Erteilungsantrag konkludent gestellten
Antrags auf Verfahrenskostenhilfe spricht aber in hohem Maße der am
16. März 2005 eingereichte ausdrückliche Antrag. Diese ausdrückliche
Verfahrenserklärung zu einem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer die
hier bereits erfolgte Bewilligung noch nicht bekannt war, zeigt eindeutig,
dass mit dem Erteilungsantrag zunächst nur die Unterlagen für einen Verfahrenskostenhilfeantrag vorgelegt werden sollten. Einen entsprechenden
Inhalt hat auch die dortige Formulierung „7. VKH-Antrag (Unterlagen)“ und
der Schriftsatz vom 16. März 2005: „Die diesbezüglichen Unterlagen wurden bereits mit Einreichung der Anmeldungsunterlagen zur Amtsakte gereicht.“
Insofern erweist sich die Auslegung durch die Gebrauchsmusterstelle aufgrund des erklärten Willens des Beschwerdeführers als unzutreffend. Unrichtig vor dem Hintergrund des tatsächlichen Verfahrensablaufs sind auch
die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch die Verfahrensbevollmächtigte des
Antragstellers am 16. März 2005 ausdrücklich nachgeholt worden sei,
„woraufhin dem Antragsteller mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle
vom 10. März 2005 Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren
gewährt wurde“. Denn das Beschlussdatum liegt 6 Tage vor der „Nachholung“ des Antrags. Dies hat aber vorliegend keine Auswirkungen, da dem
Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, was keiner Überprüfung unterliegt.
2.2.3. Lassen die Gesamtumstände danach schon eine Auslegung des
Eintragungsantrags als kombinierten Eintragungs- und Verfahrenskostenhilfe-Antrag nicht zu, so sind sie keinesfalls geeignet für eine noch weitere
Auslegung als ebenfalls gewollten Antrag auf Beiordnung der Anwältin.
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie der vorliegenden ist
darauf abzustellen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben verstehen durfte. Weder aus den konkret abgegebenen Erklärungen noch aus
den bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umständen ergibt sich ein
entsprechender Wille, auch einen Antrag auf Beiordnung stellen zu wollen.
Für die Gebrauchsmusterstelle war ein solcher Erklärungsinhalt aus dem
Formblatt und den Anlagen nicht erkennbar. Der ausdrücklich erklärte Inhalt
bezog sich nur auf die Eintragung eines Gebrauchsmusters. Dass der durch
Auslegung noch ermittelbare Inhalt auch die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe umfasste, ist nach den konkreten Umständen des Falles - wie
dargelegt - nicht möglich. Dies gilt erst Recht für die Beantragung einer
Beiordnung. Vor dem Hintergrund, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe rund einen Monat nach dem Eintragungsantrag gestellt wurde, kann eine solche Auslegung insbesondere
nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine Anwältin den Verfahrenskostenhilfe-Antrag mit dem Eintragungsantrag eingereicht hat und dass sie in
dem „Erklärungsformblatt“ fälschlich als „gesetzliche Vertreterin“ bezeichnet
worden ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer ganz offensichtlich
darüber im Klaren war, dass allein die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich einen ausdrücklichen Antrag erfordert, wäre bei einem
entsprechenden Willen im Antrag vom 16. März 2005 ein irgendwie gearteter Hinweis auf den Wunsch einer Beiordnung enthalten gewesen. Gegen
die Annahme, dass der Beschwerdeführer während des Anmeldeverfahrens
eine Beiordnung anstrebte, spricht auch der Umstand, dass er der Feststellung im Beschluss vom 10. März 2005, wonach ein Antrag auf Beiordnung nicht gestellt worden sei, nicht widersprochen hat. Die Erklärung der
Patentanwältin, dass Einverständnis mit der Beiordnung bestehe, die
zugleich mit der Kostenberechung eingereicht wurde, spielt hier keine Rolle,
da sie nicht vom Beschwerdeführer stammt.
Die Gebrauchsmusterstelle musste auch nicht aufgrund der Angaben zur
Person des Beschwerdeführers annehmen, dass er eine Beiordnung beantragen wollte. Vor Allem enthielten die Unterlagen keinerlei Hinweis darauf,
dass die Beiordnung „erforderlich“ im Sinne von § 133 PatG war. Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist lediglich zu
entnehmen, dass der Antragsteller und seine Familie aus Osteuropa stammen. Nicht erkennbar ist aber, seit wann er in Deutschland lebt und welche
Sprachkenntnisse er hat. Die Berufsangabe „Ingenieur“ spricht zwar nicht
schon als solche dafür, dass der Anmelder ohne anwaltliche Hilfe in der
Lage ist, eine Gebrauchsmusteranmeldung selbst zu erstellen. Ohne weitere Angaben war aber erst Recht nicht ersichtlich, dass er nicht dazu in der
Lage war, also anwaltliche Betreuung benötigte, zumal in der Praxis eine
Vielzahl von ausländischen Anmeldern ihre Anmeldungen ohne anwaltliche
Hilfe verfassen.
3.
Aus den zuletzt genannten Überlegungen ist die Beschwerde nicht einmal
dann begründet, wenn man eine konkludente Antragstellung unterstellt, da
der Antrag erst in der Beschwerdeinstanz vollständig war. Eine Rückwirkung ist im Rahmen von Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt möglich, zu dem der vollständige Antrag vorlag (Busse PatG 6. Aufl. 2003, § 130 Rn. 44 m. w. N.).
Der Antragsteller hat erst in der Beschwerdeinstanz dazu etwas vortragen
lassen, warum er ohne anwaltliche Hilfe die Anmeldung nicht hätte abfassen können. Hier unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung BPatG Mitt. 2003, 310 f. zugrunde liegenden. Unabhängig davon, dass dies nicht ausreicht (s. o. 2.1.2.) hatten die Antragstellerinnen
dort immerhin noch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt die entsprechenden Erklärungen abgegeben. Demgegenüber
hat der Antragsteller hier erst in der Beschwerde die Erforderlichkeit der
Beiordnung dargetan und dies auch noch sehr kursorisch. Damit lag vor
Ende des Eintragungsverfahrens kein bewilligungsreifer Antrag vor, was zu
Lasten des Antragstellers geht (vgl. BLAH a. a. O. Rn. 34 zu § 121, 19 zu
§ 119).
gez.
Unterschriften