Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 17.10.2006 – 6 W (pat) 334/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 41 43 629
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 41 43 629 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
-
neue Patentansprüche 1 bis 30, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 25. Juli 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 41 43 629 mit der
Bezeichnung „Drehmomentübertragungseinrichtung“ ist am 25. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
E1: DE 84 08 677 U1
E2: FR 25 26 104
E3: DE 38 24 184 A1
E4: US 44 52 504
E5: US 40 56 301
Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
neue Patentansprüche 1 bis 30, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer ersten, mit einem
Motor verbindbaren, und einer zweiten, einem Getriebe zu- und
abkuppelbaren Schwungmasse, die relativ zueinander verdrehbar
gelagert sind und zwischen denen eine Dämpfungseinrichtung
vorgesehen ist, mit in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeichern,
dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Schwungmassen zusammen mit einem Kupplungsaggregat, bestehend aus Kupplung
und Kupplungsscheibe, eine auf der Abtriebswelle des Motors
befestigbare Baueinheit bildet und dass Schrauben zur Befestigung der ersten Schwungmasse an einer antreibenden Welle bereits vor der besagten Befestigung in die Einrichtung verliersicher
angebracht werden, dass die die Schwungmassen zueinander
zentrierende Lagerung zumindest im Wesentlichen auf einem kleineren Durchmesser vorgesehen ist als die durch die Verschraubungsbohrungen der ersten Schwungmasse hindurchführbaren
Schrauben, dass in der anderen Schwungmasse Durchgangsbohrungen vorgesehen sind, über die die Schrauben zumindest zur
Befestigung der Einheit an der Welle anziehbar sind, und dass in
der Kupplungsscheibe und in der Tellerfeder jeweils Öffnungen
vorgesehen sind, die sich in einer solchen Position befinden, dass
beim Montagevorgang der Baueinheit an der Abtriebswelle der
Brennkraftmaschine ein Verschraubungswerkzeug hindurchbewegt werden kann“.
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 30 sowie
wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren sind darüber hinaus noch folgende Druckschriften entgegengehalten worden:
DE 39 09 892 A1
DE 37 21 705 A1
DE 25 31 699 A1
DE 85 11 027 U1
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und zulässig, was auch von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist.
Insbesondere fehlt es entgegen der von der Patentinhaberin zunächst schriftlich
vorgetragenen Ansicht nicht an einer eigenhändigen Unterschrift des Einspruchsschriftsatzes.
Nach geltender Rechtsprechung ist erforderlich, aber auch genügend, das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden
Schriftzuges, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, welche
die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt
und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn
er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Namenszug unter der Einspruchsschrift, der
einzelne Buchstaben erkennen lässt, die nur im Namen des Anwalts A…
enthalten sind und bei dem es sich wegen der Länge und Kompliziertheit der Form
offenbar nicht um eine Paraphe handelt. In diesem Zusammenhang ist weiterhin
zu berücksichtigen, dass - wie aus der Unterschrift auf den in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnissen erkennbar - der Anwalt auch sonst so unterschreibt.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 30 sind in den ursprünglichen Unterlagen bzw. in der Patentschrift offenbart, die geltenden Ansprüche sind
somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 10
und S. 27, letzter Abs. bis S. 28, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung bzw.
den erteilten Ansprüchen 1, 10 und den Abs. [0035] und [0036] der Streitpatentschrift. Die geltenden Ansprüche 2 bis 26 ergeben sich aus den ursprünglichen
bzw. erteilten Ansprüchen 2 bis 9, 11 bis 13 und 18 bis 31 und die geltenden Ansprüche 27 bis 30 ergeben sich aus S. 27, Z. 15 bis 17 (Anspruch 27), S. 27, Z. 13
bis 15 (Anspruch 28) und S. 25, Z. 18 bis S. 26, Z. 3 (Ansprüche 29 und 30) der
ursprünglichen Beschreibung bzw. der erteilten Ansprüche 32 bis 35.
b. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Drehmomentübertragungseinrichtung
nach Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche nunmehr im Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt, wie sich auch aus den folgenden
Ausführungen ergibt.
Die Neuheit ist im Übrigen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.
c. Die Drehmomentübertragungseinrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Anspruch 1 geht von einer Drehmomentübertragungseinrichtung
aus, wie sie beispielsweise in der DE 84 08 677 U1 erläutert ist, und weist in seinem kennzeichnenden Teil zusammengefasst die folgenden drei Merkmalsgruppen auf:
1.) die beiden Schwungmassen 2, 3 bilden zusammen mit der
Kupplung 4 und der Kupplungsscheibe 5 eine an der Abtriebswelle befestigbare Baueinheit,
2.) die Schrauben zur Befestigung der Baueinheit an der
Abtriebswelle sind bereits vor der besagten Befestigung verliersicher an der ersten Schwungmasse angebracht,
3.)
in der zweiten Schwungmasse, in der Kupplungsscheibe und
in der Tellerfeder sind miteinander fluchtende Bohrungen
zum Durchtritt eines Verschraubungswerkzeuges vorgesehen.
Zu einer solchen Merkmalskombination kann der Stand der Technik keine Anregung liefern.
Die gattungsbildende DE 84 08 677 U1 beschreibt lediglich eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1. Dort bilden aber weder die beiden Schwungmassen zusammen mit der
Kupplung und der Kupplungsscheibe eine an der Abtriebswelle befestigbare Baueinheit, noch sind die Schrauben zur Befestigung der Baueinheit an der Abtriebswelle vor der besagten Befestigung verliersicher an der ersten Schwungmasse
angebracht, noch sind in der Kupplungsscheibe und in der Tellerfeder miteinander
fluchtende Bohrungen zum Durchtritt eines Verschraubungswerkzeuges vorgesehen.
Eine solche Anregung vermag aber auch der gesamte übrige nachgewiesene
Stand der Technik nicht zu geben. Denn dieser liegt noch weiter vom Patentgegenstand ab als die DE 84 08 677 U1.
So behandelt die FR 25 26 104 keine Kupplung mit einem Zweimassenschwinger.
Dort ist vielmehr eine Kupplung mit nur einem Schwungrad erläutert (vgl. insbes.
Fig. 2 und 3), bei der das Schwungrad 10 zusammen mit der Kupplung 14 und der
Kupplungsscheibe 12 eine an der Abtriebswelle 11 befestigbare Baueinheit bildet
und bei der die zentrale Befestigungsschraube 42 bereits vor der Befestigung an
der Abtriebswelle verliersicher an dem Schwungrad angebracht wird. Dabei kann
durch die Kupplungsnabe und den zentralen Anschlagring 40 für die Tellerfeder 34
ebenfalls ein Verschraubungswerkzeug 53 hindurchgeführt werden.
Zu der Maßnahme, in einer (nicht vorhandenen) zweiten Schwungmasse, in der
Kupplungsscheibe und in der Tellerfeder miteinander fluchtende Bohrungen zum
Durchtritt eines Verschraubungswerkzeuges vorzusehen, vermag aber eine Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Standes der Technik ebenso wenig einen Hinweis zu liefern, wie zu der Maßnahme, von der in der FR 25 26 104
verwendeten zentralen Befestigungsschraube auf eine Befestigung mit einem
Schraubenkranz überzugehen und zusätzlich in der Tellerfeder und in der Kupplungsscheibe Bohrungen zum Durchtritt eines Verschraubungswerkzeuges vorzusehen. Denn eine solche Ausgestaltung ist bei keiner der zu berücksichtigenden
Drehmomentübertragungseinrichtungen realisiert.
Nach alledem kann der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führen, da dort jegliche Hinweise auf die nunmehr beanspruchte Ausgestaltung fehlt.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
d. Das gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2
bis 30, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 gerichtet und nicht selbstverständlich sind.
gez.
Unterschriften