Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 18.10.2006 – 26 W (pat) 248/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 248/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 14 036.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch

zung vom 18. Oktober 2006

beschlossen:

in der Sit-

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

Angemeldet für die Waren und Dienstleistungen

12: Fahrzeuge zur Beförderung zu Wasser (Binnenschifffahrt)

39: Beförderung von Passagieren und Ausrüstungsgegenständen mit wassergebundenen Fahrzeugen aller Art im Bereich

der Binnenschifffahrt; Veranstaltung und Durchführung von

Reisen, insbesondere von Linien-, Rund- und Ausflugsfahrten; Betrieb von Fahrgastschiffen; Vercharterung und Vermietung von Fahrgastschiffen; Lotsendienste; Aufbewahrung

von Waren, insbesondere zu Erhaltungs- und Bewahrungszwecken

41: Dienstleistungen eines Fahrgastschifffahrtsbetriebes (ausgenommen Beförderungsleistung); Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen an Bord; Veranstaltung von Themenfahrten

43: Verpflegung von Passagieren an Bord

ist die Wortmarke 304 14 036.8

Lüneburger Heide.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die „Lüneburger Heide“ bezeichne einen Teil

des „Norddeutschen Tieflandes“; hierbei handele es sich um die Angabe eines

touristisch zusammenhängenden Gebiets in Niedersachsen, das immer größere

Bekanntheit und Beliebtheit genieße. In Bezug auf die vorliegenden Waren und

Dienstleistungen stelle die angemeldete Marke somit nur eine Herkunfts- bzw. Bestimmungsangabe für die angebotenen touristischen Leistungen, Schifffahrten,

Verpflegung von Gästen etc. dar. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke

die geografische Bedeutung im Sinne der niedersächsischen Region „Lüneburger

Heide“ auch im Vordergrund sehen. Hinweise des Anmelders auf angebliche Vorteintragungen könnten keine andere markenrechtliche Beurteilung begründen.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung

hat er nicht eingereicht.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Bezeichnung „Lüneburger

Heide“ eine freihaltungsbedürftige geografische Herkunftsangabe darstellt, die

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist und

darüber hinaus keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist.

Die Lüneburger Heide ist als Teil des norddeutschen Tieflandes eine große Heide-

und Waldlandschaft im Nordosten Niedersachsens im Städtedreieck zwischen

Hamburg, Bremen und Hannover (vgl. www.wikipedia.de).

Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische

Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren (oder Dienstleistungen) benötigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 8 Rdnr. 221 m. w. N.). Eine Eignung, als geografische Herkunftsangabe zu dienen, kommt nämlich insbesondere den Namen bekannter Orte zu, bei denen nicht

unwahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen können (vgl. EuGH

GRUR 2004, 148, 149 - OLDENBURGER).

Dies ist vorliegend zu bejahen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der Region

„Lüneburger Heide“ liegt neben der Landwirtschaft vor allem im Fremdenverkehr,

wofür das Gebiet sehr bekannt ist. Der Suchbegriff „Lüneburger Heide“ liefert in

Google über 1,6 Millionen Treffer mit zahlreichen Angeboten für Ferienunterkünfte

sowie Urlaubs- und Freizeitangeboten. Zu letzteren gehören auch Ausflugsfahrten

auf Schiffen (die Suchabfrage „Lüneburger Heide Ausflugsschiffe“ erbringt in

Google vielfältige Treffer, die nicht nur auf den Anmelder hinweisen, vgl. z. B. unter www.lueneburger-heide.de.: „Elbschifffahrtstag … Teilregion: Lüneburg Stadt &

Land“). Die angemeldete Marke „Lüneburger Heide“ stellt demnach eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich den geografischen Erbringungsort

der angemeldeten Leistungen bzw. das Gebiet, in dem die betreffenden Waren

oder Dienstleistungen angeboten werden, bezeichnet. Ein bestehendes Allgemeininteresse an der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung ist daher ohne

Weiteres zu bejahen. Dies gilt

im Hinblick auf das gesamte Waren-

/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung, das insoweit - was der Anmelder auch

eingeräumt hat - alle beim Betrieb von Fahrgastschiffen anfallenden Leistungen

sowie die hierfür erforderlichen „Fahrzeuge zur Beförderung zu Wasser (Binnenschifffahrt)“ umfasst. Dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um den

Namen eines Schiffes handelt, mit dem die betreffenden Ausflugsfahrten durchgeführt werden, beseitigt nicht das Interesse des Verkehrs, sich ihrer als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bedienen zu können (vgl. BPatG

GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg).

Aufgrund des Umstands, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung „Lüneburger Heide“ lediglich den beschreibenden Hinweis auf

den Ursprung der Waren bzw. den Erbringungsort der Dienstleistungen entnehmen werden und keinen individualisierenden Betriebshinweis, ist die gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft ebenfalls zu verneinen.

Der vom Anmelder im Verfahren vor der Markenstelle genannte, zwischenzeitlich

gelöschte Voreintragung „Lüneburger Heide“ für Waren der Klasse 29 (Fleisch,

Fisch, Geflügel und Wild etc.) fehlt eine Vergleichbarkeit zur vorliegenden Anmeldung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Eintragung der Marke „Loreley“, die keine

Gebietsbezeichnung wie die vorliegende Anmeldemarke darstellt.

Im Übrigen hat der Anmelder die Beschwerde nicht begründet, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit er den angefochtenen Beschluss für angreifbar hält.

gez.

Unterschriften