Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.10.2006 – 26 W (pat) 248/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 248/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 14 036.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch
…
zung vom 18. Oktober 2006
beschlossen:
…
in der Sit-
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Angemeldet für die Waren und Dienstleistungen
12: Fahrzeuge zur Beförderung zu Wasser (Binnenschifffahrt)
39: Beförderung von Passagieren und Ausrüstungsgegenständen mit wassergebundenen Fahrzeugen aller Art im Bereich
der Binnenschifffahrt; Veranstaltung und Durchführung von
Reisen, insbesondere von Linien-, Rund- und Ausflugsfahrten; Betrieb von Fahrgastschiffen; Vercharterung und Vermietung von Fahrgastschiffen; Lotsendienste; Aufbewahrung
von Waren, insbesondere zu Erhaltungs- und Bewahrungszwecken
41: Dienstleistungen eines Fahrgastschifffahrtsbetriebes (ausgenommen Beförderungsleistung); Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen an Bord; Veranstaltung von Themenfahrten
43: Verpflegung von Passagieren an Bord
ist die Wortmarke 304 14 036.8
Lüneburger Heide.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die „Lüneburger Heide“ bezeichne einen Teil
des „Norddeutschen Tieflandes“; hierbei handele es sich um die Angabe eines
touristisch zusammenhängenden Gebiets in Niedersachsen, das immer größere
Bekanntheit und Beliebtheit genieße. In Bezug auf die vorliegenden Waren und
Dienstleistungen stelle die angemeldete Marke somit nur eine Herkunfts- bzw. Bestimmungsangabe für die angebotenen touristischen Leistungen, Schifffahrten,
Verpflegung von Gästen etc. dar. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke
die geografische Bedeutung im Sinne der niedersächsischen Region „Lüneburger
Heide“ auch im Vordergrund sehen. Hinweise des Anmelders auf angebliche Vorteintragungen könnten keine andere markenrechtliche Beurteilung begründen.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung
hat er nicht eingereicht.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Bezeichnung „Lüneburger
Heide“ eine freihaltungsbedürftige geografische Herkunftsangabe darstellt, die
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist und
darüber hinaus keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist.
Die Lüneburger Heide ist als Teil des norddeutschen Tieflandes eine große Heide-
und Waldlandschaft im Nordosten Niedersachsens im Städtedreieck zwischen
Hamburg, Bremen und Hannover (vgl. www.wikipedia.de).
Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische
Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren (oder Dienstleistungen) benötigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rdnr. 221 m. w. N.). Eine Eignung, als geografische Herkunftsangabe zu dienen, kommt nämlich insbesondere den Namen bekannter Orte zu, bei denen nicht
unwahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen können (vgl. EuGH
GRUR 2004, 148, 149 - OLDENBURGER).
Dies ist vorliegend zu bejahen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der Region
„Lüneburger Heide“ liegt neben der Landwirtschaft vor allem im Fremdenverkehr,
wofür das Gebiet sehr bekannt ist. Der Suchbegriff „Lüneburger Heide“ liefert in
Google über 1,6 Millionen Treffer mit zahlreichen Angeboten für Ferienunterkünfte
sowie Urlaubs- und Freizeitangeboten. Zu letzteren gehören auch Ausflugsfahrten
auf Schiffen (die Suchabfrage „Lüneburger Heide Ausflugsschiffe“ erbringt in
Google vielfältige Treffer, die nicht nur auf den Anmelder hinweisen, vgl. z. B. unter www.lueneburger-heide.de.: „Elbschifffahrtstag … Teilregion: Lüneburg Stadt &
Land“). Die angemeldete Marke „Lüneburger Heide“ stellt demnach eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich den geografischen Erbringungsort
der angemeldeten Leistungen bzw. das Gebiet, in dem die betreffenden Waren
oder Dienstleistungen angeboten werden, bezeichnet. Ein bestehendes Allgemeininteresse an der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung ist daher ohne
Weiteres zu bejahen. Dies gilt
im Hinblick auf das gesamte Waren-
/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung, das insoweit - was der Anmelder auch
eingeräumt hat - alle beim Betrieb von Fahrgastschiffen anfallenden Leistungen
sowie die hierfür erforderlichen „Fahrzeuge zur Beförderung zu Wasser (Binnenschifffahrt)“ umfasst. Dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um den
Namen eines Schiffes handelt, mit dem die betreffenden Ausflugsfahrten durchgeführt werden, beseitigt nicht das Interesse des Verkehrs, sich ihrer als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bedienen zu können (vgl. BPatG
GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg).
Aufgrund des Umstands, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung „Lüneburger Heide“ lediglich den beschreibenden Hinweis auf
den Ursprung der Waren bzw. den Erbringungsort der Dienstleistungen entnehmen werden und keinen individualisierenden Betriebshinweis, ist die gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft ebenfalls zu verneinen.
Der vom Anmelder im Verfahren vor der Markenstelle genannte, zwischenzeitlich
gelöschte Voreintragung „Lüneburger Heide“ für Waren der Klasse 29 (Fleisch,
Fisch, Geflügel und Wild etc.) fehlt eine Vergleichbarkeit zur vorliegenden Anmeldung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Eintragung der Marke „Loreley“, die keine
Gebietsbezeichnung wie die vorliegende Anmeldemarke darstellt.
Im Übrigen hat der Anmelder die Beschwerde nicht begründet, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit er den angefochtenen Beschluss für angreifbar hält.
gez.
Unterschriften