Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.10.2006 – 32 W (pat) 154/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 154/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 02 815.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
aufgrund der Beratung vom 18. Oktober 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. Juni 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
SKATETOWN
Die Wortmarke
ist am 20. Januar 2004 für Waren in Klasse 28 sowie Dienstleistungen in den
Klassen 41 und 43 angemeldet worden.
Nach Beanstandung durch die Markenstelle für Klasse 41 (mit Übersendung von
Internet-Belegen) hat der Anmelder am 15. Juni 2004 das nachfolgende
Verzeichnis beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht:
28: Rollschuhe, In-line Skates;
41: Betrieb einer Rollschuhdiskothek, Verleih von Rollschuhen
und In-line Skates;
43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen.
Durch Beschluss der Markenstelle - Beamtin des gehobenen Dienstes - vom
30. Juni 2004
ist die Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen worden. Die Bezeichnung SKATETOWN werde der Verkehr
lediglich als Hinweis auf einen Ort verstehen, an dem ein breites Angebot an
Rollschuhen bereitgehalten und diesbezügliche Aktivitäten angeboten würden. Die
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen rundeten das Angebot in der
„Rollschuh-Stadt“ ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt
den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 30. Juni 2004
aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu
verfügen.
Seiner Ansicht nach kann der deutschen Übersetzung (Rollschuhstadt) kein Sinn
zugeordnet werden, so dass ein unterscheidungskräftiger Phantasiebegriff
vorliege.
Nach Beratung des Senats sind dem Anmelder in einem Zwischenbescheid
Kopien weiterer Internet-Seiten zur Kenntnis übersandt worden. Der Anmelder hat
daraufhin mitgeteilt, es werde auf die Klassen 28 und 41 verzichtet.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt
wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165
Abs. 4 a. F. MarkenG). In der Sache hat sie auf der Grundlage des in der
Beschwerdeinstanz eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.
Die Erklärung des Anmelders, es werde auf die Klassen 28 und 41 verzichtet, ist
gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG dahingehend zu verstehen, dass nunmehr nur noch
die „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ in Klasse 43 beansprucht
werden.
Für
diese
verbleibenden
und
somit
jetzt
allein
verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen stehen einer Registrierung der
angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
MarkenG entgegen.
Der englischsprachige Begriff SKATETOWN (wörtlich übersetzt: Rollschuhstadt),
der seinen Ursprung - wie die Recherchen des Senats nahe legen - in dem
Werktitel eines US-amerikanischen Spielfilms aus dem Jahr 1979 haben dürfte,
wird
zwar
mittlerweile
als
Etablissementbezeichnung
für
Rollschuhbahnen/Rollschuhdiscos
in den USA und vereinzelt auch
im
deutschsprachigen Raum verwendet. Für Verpflegungsdienstleistungen, auf die
nunmehr ausschließlich abzustellen ist, liegt keine Produktmerkmalsbezeichnung
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 202, 204 m. w. N.). Eine unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Angabe
steht auch nicht
im Vordergrund des Verständnisses maßgeblicher
Publikumskreise, so dass ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender
Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insoweit nicht verneint werden
kann.
Der angegriffene Beschluss der Markenstelle ist deshalb, soweit er noch
Gegenstand des Verfahrens ist, d. h. bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 43,
aufzuheben.
gez.
Unterschriften