Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 18.10.2006 – 32 W (pat) 154/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 154/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 02 815.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

aufgrund der Beratung vom 18. Oktober 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. Juni 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

SKATETOWN

Die Wortmarke

ist am 20. Januar 2004 für Waren in Klasse 28 sowie Dienstleistungen in den

Klassen 41 und 43 angemeldet worden.

Nach Beanstandung durch die Markenstelle für Klasse 41 (mit Übersendung von

Internet-Belegen) hat der Anmelder am 15. Juni 2004 das nachfolgende

Verzeichnis beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht:

28: Rollschuhe, In-line Skates;

41: Betrieb einer Rollschuhdiskothek, Verleih von Rollschuhen

und In-line Skates;

43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen.

Durch Beschluss der Markenstelle - Beamtin des gehobenen Dienstes - vom

30. Juni 2004

ist die Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen worden. Die Bezeichnung SKATETOWN werde der Verkehr

lediglich als Hinweis auf einen Ort verstehen, an dem ein breites Angebot an

Rollschuhen bereitgehalten und diesbezügliche Aktivitäten angeboten würden. Die

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen rundeten das Angebot in der

„Rollschuh-Stadt“ ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt

den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 30. Juni 2004

aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu

verfügen.

Seiner Ansicht nach kann der deutschen Übersetzung (Rollschuhstadt) kein Sinn

zugeordnet werden, so dass ein unterscheidungskräftiger Phantasiebegriff

vorliege.

Nach Beratung des Senats sind dem Anmelder in einem Zwischenbescheid

Kopien weiterer Internet-Seiten zur Kenntnis übersandt worden. Der Anmelder hat

daraufhin mitgeteilt, es werde auf die Klassen 28 und 41 verzichtet.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt

wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165

Abs. 4 a. F. MarkenG). In der Sache hat sie auf der Grundlage des in der

Beschwerdeinstanz eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.

Die Erklärung des Anmelders, es werde auf die Klassen 28 und 41 verzichtet, ist

gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG dahingehend zu verstehen, dass nunmehr nur noch

die „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ in Klasse 43 beansprucht

werden.

Für

diese

verbleibenden

und

somit

jetzt

allein

verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen stehen einer Registrierung der

angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2

MarkenG entgegen.

Der englischsprachige Begriff SKATETOWN (wörtlich übersetzt: Rollschuhstadt),

der seinen Ursprung - wie die Recherchen des Senats nahe legen - in dem

Werktitel eines US-amerikanischen Spielfilms aus dem Jahr 1979 haben dürfte,

wird

zwar

mittlerweile

als

Etablissementbezeichnung

für

Rollschuhbahnen/Rollschuhdiscos

in den USA und vereinzelt auch

im

deutschsprachigen Raum verwendet. Für Verpflegungsdienstleistungen, auf die

nunmehr ausschließlich abzustellen ist, liegt keine Produktmerkmalsbezeichnung

i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 202, 204 m. w. N.). Eine unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Angabe

steht auch nicht

im Vordergrund des Verständnisses maßgeblicher

Publikumskreise, so dass ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender

Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insoweit nicht verneint werden

kann.

Der angegriffene Beschluss der Markenstelle ist deshalb, soweit er noch

Gegenstand des Verfahrens ist, d. h. bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 43,

aufzuheben.

gez.

Unterschriften