Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 27 W (pat) 113/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 71 425.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 9 vom 13. Dezember 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die am 6. Oktober 2003 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35,

38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke

AudioID

ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts

- Angestellte

im höheren Dienst - vom 13. Dezember 2004

(Az.: 303 51 621.6) teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Wissenschaftliche Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,

Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente

zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton, Daten und Bild, insbesondere portable

Player und mobile Phones („mobilies“); Aufzeichnungsträger oder

Datenträger (Speicher) aller Art, insbesondere magnetische, optische und biologische sowie binäre Halbleiterspeicher; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software, insbesondere auf zumindest einem

der vorgenannten Datenträger, oder direkt zum Download (als

Stream) ohne einen Träger; Software der vorgenannten Art zur

Erstellung, Verarbeitung und Erkennung von Formaten, wie

Signed Format, Local Format, A to B Format, Distribution Format;

auch in Verbindung mit digitalen Medienformaten, insbesondere

Komprimierungsformaten oder in komprimierter Form (wie MP3,

MP7, oder MPx), insbesondere bei der Erkennung (Identifikation)

von Titeln im Video- und Audiobereich; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Handbücher und Identifikations-Kompendien

wie auch entsprechende Signatur Anleitungen, auch in digitaler

Form; Photographien, Microfiches; Werbung; Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung; Vervielfältigung von Dokumenten, Erkennen und Liefern von Titelidentifikationen und Inhaltsangaben

aus einer Datenbank; Telekommunikation; Zur-Verfügung-Stellen

von Medien, insbesondere Bildwerke und Tonwerke und sonstige

audiovisuelle Daten als Medien, sowie Titelidentifikationen und Inhaltsangaben in lokalen oder globalen Netzen, wie Mobilfunknetz

oder Internet; Ausbildung; Unterhaltung, insbesondere entgeltliches oder unentgeltliches Bereitstellen von Medien, insbesondere

Bildwerke und Tonwerke, sowie Titelidentifikationen und Inhaltsangaben (soweit in Klasse 41 enthalten), Musikproduktion; Videoproduktion; Vervielfältigung von Ton-, Bild- und Datendokumenten

(soweit in Klasse 41 enthalten); Rundfunkunterhaltung, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle

Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, insbesondere Programme zur Erstellung, Verarbeitung und Erkennung von identifizierenden Formaten im Rahmen von gebräuchlichen Medienformaten, insbesondere komprimierten Formaten, für Titelidentifikationen und Inhaltsangaben dazu; Einstellen von Bild- und Tondokumenten sowie audiovisuellen Daten als Medien in oder für ein

globales Netz (soweit in Klasse 42 enthalten); Vervielfältigung von

Dokumenten in digitaler Form, insbesondere Video- und Audiodokumente“

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Dies ist damit

begründet, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die angemeldete

Marke ohne Weiteres im Sinne von Audio-Identifikation. In Bezug auf die versagten Waren, die sich maßgeblich auf den Bereich der elektronischen Datenübertragung erstreckten, erweise sich der Begriff „AudioID“ als unmittelbar beschreibende

sachliche Angabe auf deren Verwendungszweck bzw. Inhalt im Zusammenhang

mit den versagten Dienstleistungen, welche sich im Wesentlichen mit Telekommunikation sowie der Produktion, Vervielfältigung und Übertragung von Audio-

Daten befassten.

Nachdem die Rechtsvorgängerin der Anmelderin Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, teilte das Amt die Anmeldung in zwei Verfahrensakten.

Die nicht versagten Waren und Dienstleistungen wurden unter dem Aktenzeichen

303 51 621.6 eingetragen, bezüglich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen wurde eine neue Akte unter dem Aktenzeichen 303 71 425.5 angelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Anmeldung auf folgende

Waren und Dienstleistungen beschränkt:

„photographische, optische, Wägeapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild, unbespielte

Aufzeichnungsträger oder Datenträger (Speicher) aller Art, insbesondere magnetische, optische und biologische sowie binäre

Halbleiterspeicher; Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte

Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Photographien,

Microfiches; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Vervielfältigung von Dokumenten, Telekommunikation; Zur-

Verfügung-Stellen von Medien in lokalen oder globalen Netzen,

wie Mobilfunknetz oder Internet; Unterhaltung, insbesondere entgeltliches oder unentgeltliches Bereitstellen von Medien, insbesondere Bildwerke und Tonwerke (soweit in Klasse 41 enthalten),

Musikproduktion; Videoproduktion; Vervielfältigung von Ton-, Bild-

und Datendokumenten (soweit in Klasse 41 enthalten); Rundfunkunterhaltung, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Einstellen von Bild- und Tondokumenten sowie audiovisuellen Daten als Medien in oder für ein globales Netz (soweit in

Klasse 42) enthalten); Vervielfältigung von Dokumenten in digitaler

Form, insbesondere Video- und Audiodokumente.“

Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hat die Anmelderin die Anmeldung zurückgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat hinsichtlich der jetzt noch

beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch Erfolg, weil insoweit weder das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer

Eintragung entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,

517, Nr. 40 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2003, 105 - Cityservice). Bei

Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender

Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt

zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine

Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a. a. O., Cityservice). Das ist hier nicht der Fall.

Die nunmehr noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

richten sich an die allgemeinen inländischen Verkehrskreise. Zwar ist davon auszugehen, dass diese die Bezeichnung „AudioID“ in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn (Audio-Identifikation) verstehen werden. Damit wird für die noch

beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedoch kein erkennbar beschreibender Begriffsinhalt vermittelt. Die Verbindung zwischen Markenbegriff sowie den

Waren und Dienstleistungen ist insoweit jedenfalls zu vage, als dass das Vorhandensein des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft verneint werden könnte.

Da der Bezeichnung „AudioID“ für die genannten Waren und Dienstleistungen kein

produkt- und dienstleistungsbezogener Begriffsinhalt zukommt, ist die Marke auch

nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Merkmalsbezeichnung von der Eintragung ausgeschlossen.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand haben.

gez.

Unterschriften